Stand: Januar 2015 Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245 In schwarzer Farbe: allgemeine Transportvorschriften In grüner Farbe: zusätzliche Anforderungen bei der Verwendung von Trockeneis (bzw. Flüssigstickstoff) als Kühlmittel Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Mikroorganismen (GVMO) sind der UN- Nummer 3245 (Klasse 9) zuzuordnen, wenn sie nicht der Definition für giftige Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Art und Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus Ihrer natürlichen Reproduktion resultiert. Unter diesen Transportvorschriften fallen beispielsweise gentechnisch veränderte Zelllinien, gentechnisch veränderte kryokonservierte Embryonen und gentechnisch veränderte Mikroorganismen. Die vorliegenden Transportvorschriften gelten nur für GVOs/GVMOs, die nicht die Kriterien für biologische Stoffe der Kategorie A oder B erfüllen. Wenn die GVOs/GVMOs ansteckungsgefährliche Stoffe sind, so sind diese der Klasse 6.2 und somit den UN- Nummern 2814, 2900 oder 3733 zuzuordnen. Biologischer Stoff Kategorie A: Ansteckungsgefährlicher Stoff, der bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann. Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in die Kategorie A nicht entspricht. a) Verpackungsvorschrift Die Verpackung muss aus drei Bestandteilen bestehen: Innenverpackung (i) Primärgefäß und (ii) Sekundärgefäß Feststoff: (i) oder (ii) müssen staubdicht sein, Polstermaterial verwenden Flüssigkeit: (i) oder (ii) müssen flüssigkeitsdicht sein, ausreichend absorbierendes Material, Polstermaterial verwenden Widerstandsfähige Außenverpackung (z.b. Pappe, Kunststoff) - 1 -
http://www.uni-regensburg.de/einrichtungen/verwaltung/ref_v5/postvers.htm Die Außenverpackung sollte von guter Qualität und stark genug sein, um Stöße oder Belastungen auf dem gesamten Transportweg zu widerstehen. Es sind möglichst bauartgeprüfte Außenverpackungen einzusetzen. Bauartgeprüfte Verpackungen sind an ihrer Codierung - siehe folgendes Beispiel - zu erkennen. Beispiel einer Codierung: 4G/X225/S/14/D/BAM 8632-11 Zulassungsnummer Zulassungsstaat Jahr der Herstellung Solid (Feststoffe) Verpackungsgruppe und Bruttohöchstmasse Kiste aus Pappe Anbieter bauartgeprüfter Verpackungen: Alex Breuer: http://www.alexbreuer.de/ Firma Air Sea in UK: http://www.air-sea.co.uk/products.html - 2 -
Zusätzliche Anforderungen an die Verpackung bei der Verwendung von Trockeneis (bzw. Flüssigstickstoff) als Kühlmittel: Verpackungen müssen sehr geringen Temperaturen standhalten und dürfen durch das Kühlmittel nicht beeinträchtigt werden. Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus muss möglich sein. Gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Dissipation des Kühlmittels Bewegungen verhindert werden. Trockeneis muss außerhalb der Sekundärverpackung untergebracht werden. b) Kennzeichnung der Außenverpackung Die Außenverpackung ist mit dem oben aufgeführten Symbol zu kennzeichnen. Dabei ist folgendes zu beachten: Symbol auf kontrastierendem Hintergrund anbringen, deutlich sichtbar und lesbar Mindestabmessung 10 cm x 10 cm, wenn es die Größe des Versandstücks erfordert darf die Mindestabmessung 5 cm x 5 cm betragen. Begrenzungslinie mindestens 2 mm breit Buchstaben und Ziffern mit einer Zeichenhöhe von mindesten 6 mm - 3 -
Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung der Verpackung bei der Verwendung von Flüssigstickstoff als Kühlmittel: Bei der Verwendung von tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff ist zusätzlich die folgende Kennzeichnung auf der Außenverpackung anzubringen, für die ebenfalls die oben aufgelisteten Angaben für das Kennzeichen zu beachten sind. Das Versandstück ist zusätzlich mit folgendem Wortlaut zu kennzeichnen: STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ALS KÜHLMITTEL Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung der Verpackung bei der Verwendung von Trockeneis als Kühlmittel: Das Versandstück ist zusätzlich mit folgendem Wortlaut zu kennzeichnen: KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL oder TROCKENEIS, ALS KÜHLMITTEL Ausrichtungspfeile an zwei aneinander gegenüberliegenden Seiten der Außenverpackung - 4 -
c) Beförderungspapier Ein Beförderungspapier ist beim Transport mitzuführen. Das Beförderungspapier der LMU München befindet sich auf der Internetseite http://www.sicherheitswesen.verwaltung.unimuenchen.de/gefahrgut2/index.html unter der Auflistung Vorlagen für die am Transport beteiligten Personen. Beispiel über die Angaben im Beförderungspapier: UN3245 Genetisch veränderte Mikroorganismen 9, (E), 5x750 µl UN3245 Genetisch veränderte Organismen, 9, (E) UN3245 Genetisch veränderte Mikroorganismen, in tiefgekühlt verflüssigtem Stickstoff 9 (2.2), (E), 2x450 µl Zusätzliche Angabe im Beförderungspapier bei der Verwendung von Trockeneis als Kühlmittel: UN1845 Kohlendioxid fest, als Kühlmittel, [Menge in kg] d) Allgemeine Anforderungen Verpackungen dürfen nicht beschädigt/undicht sein, keine Produktanhaftungen an der Verpackung Rauchverbot während des Be- und Entladens des Fahrzeugs ggf. Ausrichtungspfeile an zwei aneinander gegenüberliegenden Seiten. Erforderlich für: - zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten - Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind - Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase 2 kg tragbarer Feuerlöscher (nicht dort im Auto aufzubewahren wo Gefahrgut gelagert ist) Kommentar AuN: ist leider vom Gesetzgeber auch für biologische Stoffe vorgeschrieben - 5 -
e) Kennzeichnung des Fahrzeugs bei der Verwendung von Trockeneis (Flüssigstickstoff) als Kühlmittel Das Fahrzeug muss gut belüftet sein/werden! Kennzeichnung des Fahrzeugs nur erforderlich, wenn tatsächlich eine Erstickungsgefahr im Fahrzeug besteht. Rechengrundlage siehe vorliegende Seite. Bei erforderlicher Kennzeichnung müssen die Warnkennzeichen an jedem Zugang an einer für Personen, welche das Fahrzeug öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle versehen sein. Anforderung an das Warnzeichen mindestens 15 cm breit und 25 cm hoch Ausdruck Warnung mindesten 2.5 cm (roter oder weißer Schrift) Ausdruck anstelle des Zeichens* z.b. Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, als Kühlmittel Zu beachten Rechengrundlage für die Sublimationsrate von Trockeneis: Die Sublimationsrate von Trockeneis beträgt: 8L/h/kg Freies Volumen im PKW-Kombi: V = (3x1.5x0.8) m 3 = 3,6 m 3 = 3.600 L Je mehr Packstücke im Fahrzeug sind, umso kleiner wird das Freie Volumen des PKWs und umso höher wird die Konzentration an Kohlendioxid. Bei 50% Auslastung des Laderaums verdoppelt sich somit die Konzentration an Kohlendioxid. CO 2 -Anteil in der Atemluft ca. 4 7 Vol.-% ca. 8 10 Vol.% Auswirkungen Reizung des Atemzentrums, Erhöhung der Pulsfrequenz, Durchblutungsprobleme im Gehirn, Schwindelgefühl, Brechreiz, Ohrensausen Verstärkung vorgenannter Beschwerden, Krämpfe, Bewusstlosigkeit mit kurzfristig folgendem Tod > 10 Vol.-% Tod tritt kurzfristig ein - 6 -
f) Transport gentechnisch veränderter Tiere Gentechnisch veränderte lebende Tiere müssen nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, gentechnisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. - 7 -