HANDLUNGSEMPFEHLUNG FÜR KOMMUNEN GEGEN ILLEGAL AUFGESTELLTE ALTKLEIDERCONTAINER

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Transkript:

für den Praktiker HANDLUNGSEMPFEHLUNG FÜR KOMMUNEN GEGEN ILLEGAL AUFGESTELLTE ALTKLEIDERCONTAINER

IMPRESSUM: Stand: Oktober 2018 Herausgeber:: bvse-bundesverband Sekundärrohstoffe und. Entsorgung e. V. in Zusammenarbeit mit Jäger Rechtsanwälte Grafische Umsetzung: www.bn-mediendesign.de

Einleitung Illegal aufgestellte Container verschiedenster Firmen tauchen immer wieder in ganz Deutschland auf, häufig in Nacht-und- Nebel-Aktionen. Illegale Sammler geben oftmals vor, für einen guten Zweck zu sammeln und täuschen so die Bürger. Wer wirklich hinter der Sammlung steckt, bleibt meist im Dunkeln, denn Kontaktangaben auf den Containern fehlen entweder ganz oder es ist nur eine unerreichbare Service-Nummer angegeben. Üblicherweise werden nur tragbare Textilien abgegriffen. Was die illegalen Sammler nicht gebrauchen können, bleibt oft auf Straßen und Plätzen zurück oder landet in den legalen Containern. Die Kosten für die Entsorgung bleiben dann an den Recyclingbetrieben oder Kommunen hängen. Im Folgenden werden en im Umgang mit illegalen Sammlern dargestellt, die rechtlich zulässig und praktisch umsetzbar sind. Anforderungen an die gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammlung von AlTtextilien: Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe des 18 KrWG anzuzeigen. I. Fehlende Sammlungsanzeige nach 18 KrWG Fehlt eine Sammlungsanzeige, kann wie folgt vorgegangen werden - unabhängig davon, ob sich der Sammelcontainer auf öffentlichem oder privatem Grund befindet: Hinweis über die amtliche Versiegelung anbringen (Inhalt entsprechend Anlage I) Foto mit Datumsangabe anfertigen Gegen Erstattung von Verwaltungskosten kann der Container vom Betreiber abgeholt werden; Aufbewahrungsfrist für Abholung sechs Wochen, dann endgültige Containerbeseitigung Ist der Containerbetreiber erkennbar, muss dieser vor der Versiegelung nach 28 VwVfG angehört werden; nach Ablauf der Anhörungsfrist: Containerentfernung vom Stellplatz Verschließen der Einwurfklappe mittels Stretchfolie bei zeitgleicher Versiegelung des Containerschlosses (mit amtlichen Siegelmarken); sollte der Container dennoch entleert werden, ist dies als Siegelbruch gem. 136 II StGB strafbar Hinweis: Stellen Sie das Formular (Anlage II) den Grundstückseigentümern zur Verfügung 3

II. Verstoß gegen Eigentums- bzw. Straßenrecht trotz Sammlungsanzeige gem. 18 KrWG: Im Falle einer vorliegenden Sammlungsanzeige gemäß 18 KrWG und bei gleichzeitigen Verstößen gegen Eigentums- bzw. Straßenrecht durch die Containerbetreiber ist die Sammlung ebenfalls illegal. Daher ist die Untersagung der Sammlung auszusprechen. 1) Container auf öffentlichem Grund ohne Sondernutzungserlaubnis und ohne Kontaktdaten (bzw. unerreichbare Service-Nummer) Verschließen der Einwurfklappe mittels Stretchfolie bei zeitgleicher Versiegelung des Containerschlosses (mit amtlichen Siegelmarken); sollte der Container dennoch entleert werden, ist dies als Siegelbruch gem. 136 II StGB strafbar Hinweis über die amtliche Versiegelung anbringen (Inhalt entsprechend Anlage I) Anbringen einer ordnungsbehördlichen Aufforderung zur Entfernung mit einer Frist von zwei Wochen Foto mit Datumsangabe anfertigen Nach Fristablauf Containerentfernung im Wege der Ersatzvornahme Aufbewahrungsfrist sechs Wochen, dann endgültige Containerbeseitigung Sobald der Containerbetreiber (später) ermittelt werden kann: - Kostenbescheid über Abtransport und Verwahrung - u. U. Sondernutzungsgebühr nachträglich geltend machen, sofern die örtliche Satzung über die Sondernutzungsgebühr dies vorsieht; ist eine solche Gebühr satzungsrechtlich nicht vorgesehen, können ggf. nach landesrechtlichen Regelungen Gebühren erhoben werden (VG Kassel Az. 2 K 1582/12; OVG NRW Az. 11 A 2594/02) 2) Container auf öffentlichem Grund ohne Sondernutzungserlaubnis, aber mit Kontaktdaten (Erreichbarkeit über Service-Nummer ausreichend) Kontaktaufnahme mit Containerbetreiber mit folgenden Angaben: - Ordnungsbehördliche Aufforderung zur Entfernung mit einer Frist von zwei Wochen. Rechtsgrundlage hierfür sind die landesrechtlichen Straßengesetze: 8 Abs. 7a S. 1 FStrG Bund Art. 18a Abs. 1 S.1 BayStrWG Bayern 16 Abs. 8 S.1 StrG (BW) Baden-Württemberg 14 Abs. 1 S.1 BerlStrG Berlin 20 Abs. 1 S.1 BbgStrG Brandenburg 17a Abs. 1 S.1 HStrG Hessen 25 Abs. 1 S.1 StrWG- MV Mecklenburg-Vorpommern 22 S.1 NStrG Niedersachsen 22 S.1 StrWG NRW Nordrhein-Westfalen 34 Abs. 8 S.1 RPLStrG Rheinland-Pfalz 18 Abs. 8 S.1 SaarlStrG Saarland 20 Abs. 1 S.1 SächsStrG Sachsen 20 Abs. 1 S.1 StrG LSA Sachsen-Anhalt 21 Abs. 7 S.1 StrWG (S-H). Schleswig-Holstein 20 Abs. 1 S.1 ThürStrG Thüringen Ausnahme: Hamburg und Bremen -hier Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht - Androhung der Ersatzvornahme für den Fall der Nichtbefolgung der Entfernungsaufforderung auf Rechnung des Containerbetreibers, Anhörung gem. 28 VwVfG ist notwendig ggf. auch mit Untersagungsanordnung für die Zukunft mit Androhung von Zwangsgeld bei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverfügung (keine gesonderte Anhörung notwendig, vgl. 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) Fortsetzung nächste Seite 4

Fortsetzung Punkt 2) - Geltendmachung der nachträglichen Sondernutzungsgebühr, sofern die örtliche Satzung über die Sondernutzungsgebühr dies vorsieht; ist eine solche Gebühr satzungsrechtlich nicht vorgesehen, können ggf. nach landesrechtlichen Regelungen Gebühren erhoben werden (VG Kassel Az. 2 K 1582/12; OVG NRW Az. 11 A 2594/02) III. Grundsätzlich gilt: Untersagung wegen Unzuverlässigkeit Bei wiederholten Rechtsverstößen desselben Sammlers durch Containeraufstellungen ohne Sondernutzungserlaubnis oder privatrechtlicher Erlaubnis oder entgegen einer bereits rechtskräftigen Untersagung, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung. 3) Container auf privatem Grund ohne Kontaktdaten bzw. keine Erreichbarkeit Grundstückseigentümer / Nutzungsberechtigter kann den ungewollten schriftlich bei der Gemeinde als Fundsache anmelden In diesen Fällen kann wie folgt vorgegangen werden: Im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß 18 KrWG ist diesen gewerblichen Erfassern das Aufstellen von n wegen Unzuverlässigkeit nach Absatz 5 Satz 2 zu untersagen (vgl. OVG Niedersachen, 15.02.2018-7 LB 71/17) Kommune holt Container ab und verwahrt ihn als Fundsache (6 Mon. gem. 973 Abs. 1 BGB) Auch ist die gemäß 53 KrWG angezeigte Tätigkeit eines Betriebes bei systematischen und massiven Verstößen (vgl. 53 Abs. 2 KrWG) sowie entsprechend dem Zuverlässigkeitsbegriff des 18 Abs. 5 KrWG) nach 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG wegen Unzuverlässigkeit durch die zuständige Behörde zu untersagen (vgl. OVG NRW, 19.12.2017-20 A 917/16) Daher sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die unteren Abfallbehörden angehalten, bei wiederholten Verstößen desselben Sammlers, die nach jeweiligem Landesrecht für den Vollzug des Anzeigeverfahrens nach 53 KrWG zuständige Behörde zu informieren 5

ANLAGE I DIESER ALTKLEIDERCONTAINER IST AMTLICH VERSIEGELT Die Versiegelung dieses s erfolgte durch gem. 62 KrWG, da diese Sammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. Durch die unterbliebene Anzeige ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der mit diesem Container erfassten Abfälle nicht sichergestellt. Das Befüllen und Entleeren des s wurde deshalb unterbunden. Das Beschädigen, Ablösen oder Unkenntlich machen angebrachter Siegel ist strafbar gem. 136 StGB und wird zur Anzeige gebracht. Die Durchführung der Sammlung ohne entsprechende Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gem. 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 geahndet werden kann. Ein entsprechendes Verfahren wird gegen den Containereigentümer eingeleitet. Gleichzeitig wird die unverzügliche Entfernung des s gem. 62 KrWG hiermit angeordnet. Der wird die Entfernung auf Kosten des Eigentümers im Rahmen der Ersatzvornahme veranlassen, sollte dieser nicht bis zum entfernt worden sein. Der Eigentümer kann unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb eines Monats nach Entfernung Anspruch auf den Container erheben und diesen unter Zahlung der entstandenen Kosten auslösen. Sollte eine Auslösung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, wird der Container entsorgt. Auskunft zu den Kosten und dem Verwahrungsort erhalten Sie unter: Name: Anschrift: Ort: Tel.-Nr.: E-Mail:

ANLAGE II Name des Grundstückseigentümers: Straße / Hausnummer: PLZ / Ort: Empfänger: Ort /Datum Sammelcontaineraufstellung ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers / Nutzungsberechtigten auf dem Grundstück Straße / Hausnummer in PLZ / Ort Sehr geehrte Damen und Herren, auf dem o.g. Grundstück wurde/n ein bzw. mehrere Sammelcontainer aufgestellt ohne mein / unser Einverständnis als Grundstückseigentümer / Nutzungsberechtigter einzuholen. Insgesamt handelt es sich um Container für die Sammlung von Anzahl Abfallart z.b. Altkleider Am Sammelcontainer sind keine bzw. folgende Hinweise (z. B. Firmenangaben, Telefonnummern etc.) angebracht: Name des Sammlers: Adresse: Telefonnummer: Sonstige Besonderheiten: besondere Merkmale wie Bilder, Aufkleber etc. Foto ist beigefügt Ich bitte, die Entfernung des Sammelcontainers in die Wege zu leiten. Mir ist bewusst, dass die Entfernung aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Anhörung etc.) nicht umgehend erfolgen kann. Sollte der/die Sammelcontainer entfernt werden, teile ich Ihnen dies umgehend mit. Für Rückfragen stehe ich unter der Telefonnummer zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Ansprechpartner Beate Heinz heinz@bvse.de 8