Vorbereitet sein. Todesfall und Urteilsunfähigkeit



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Transkript:

Vorbereitet sein Todesfall und Urteilsunfähigkeit

Vorbereitet sein Informationen zu administrativen Schritten nach dem Tod eines Angehörigen und zu Vorkehrungen für das eigene Ableben sowie eine allfällige Urteilsunfähigkeit. Impressum Redaktion: Abteilung für Steuer- und Erbangelegenheiten, Basler Kantonalbank Copyright 2015 Basler Kantonalbank Alle Rechte vorbehalten

Inhaltsverzeichnis Seite Editorial 5 Tod eines Angehörigen 7 Eintritt des Todes 7 Mitteilung des Todesfalls 7 Bestattungsvorbereitungen 8 Leidzirkulare Todesanzeige 9 Grabmal 9 Grabpflege 9 Erbschaftsamt Inventar 9 Erwerb/Ausschlagung der Erbschaft amtliche Liquidation des Nachlasses 10 Konto und Wertschriftendepot 11 Vollmachten 11 Willensvollstrecker (Testamentsvollstrecker) 12 Erbenbescheinigung/ Erbenvertretung 12 Mietwohnung Räumung des Haushaltes 13 Grundbuchamt 13 Steuern 14 Versicherungen 17 Weitere Ansprüche 18 Erbteilung 18 Checkliste 19 Todesfall 19 Nachlassabwicklung 19 Seite Sozial- und Versicherungsleistungen für die Hinterbliebenen 20 Urteilsunfähigkeit: Eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen 21 Der Vorsorgeauftrag 21 Die Patientenverfügung 21 Massnahmen von Gesetzes wegen 23 Vorbereitungen für das eigene Ableben 25 Bestattungswünsche 25 Letztwillige Verfügungen 25 Freizügigkeitsguthaben/ Säule 3a/Lebensversicherungen 27 Organspende 27 Körperspende 27 Dokumente und Schlüssel 27 Adressliste 28 Ämter, Behörden, Organisationen 28 Friedhofverwaltung 31 Friedhöfe 32 Bestattungsinstitute 33 Stichwortverzeichnis 35 BKB-Dienstleistungen in Erbangelegenheiten 38 3

Editorial Liebe Leserin, lieber Leser Der Verlust einer nahestehenden Person ist mit grossen Emotionen verbunden. Nicht nur dieser Verlust ist zu verarbeiten, darüber hinaus sind viele administrative Schritte notwendig. In einer solchen Situation sind Ruhe und Sachlichkeit gefragt. Das erste Kapitel der Broschüre hilft Ihnen, Schritt für Schritt die notwendigen Vorkehrungen bei einem Todesfall zu treffen. Eng verbunden mit Vorbereitungen für den eigenen Nachlass sind auch Vorkehrungen für den Fall, nicht mehr seinen Willen ausdrücken zu können. Ein weiteres Kapitel geht auf die Vorsorge für den Fall der Unzurechnungsfähigkeit ein. Das am 1. Januar 2013 in Kraft tretende Erwachsenenschutzrecht wurde in dieser überarbeiteten Auflage berücksichtigt. Deshalb wurde auch der Titel der bekannten Broschüre «Ein Todesfall was tun?» geändert in «Vorbereitet sein». Ein dritter Teil zeigt, wie das eigene Ableben vorbereitet werden kann, wie etwa Bestattungswünsche festgehalten werden können oder welches Vorgehen nötig ist, wenn Sie Organspender werden oder Ihren Körper der Forschung überlassen möchten. Die angefügte Liste erspart zeitaufwendiges Suchen nach wichtigen Adressen und Telefonnummern. Eine umfassende Darstellung rechtlicher Aspekte, insbesondere wie ein Testament erstellt werden oder wann zum Beispiel ein Erbvertrag gewählt werden sollte, ist in dieser Broschüre nicht berücksichtigt. Die Abteilung für Steuer- und Erbangelegenheiten der Basler Kantonalbank steht für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Im Umschlag der Broschüre befindet sich eine Kontakt- und Bestellkarte, die eine Terminabsprache vereinfachen soll. Einen Überblick über unsere Dienstleistungen in Erbangelegenheiten gibt die Liste auf S. 38. Weitere Informationen finden Sie unter www.bkb.ch/erbschaftsberatung. Als im Kanton Basel-Stadt ansässiges Bankinstitut haben wir uns darauf beschränkt, die für Basel spezifischen Bedingungen zugrunde zu legen. 5

Bei der Überarbeitung der Broschüre durften wir auf die grosse Unterstützung der kantonalen Verwaltung, der Gemeindeverwaltungen, der in der Broschüre genannten Institutionen allen voran GGG Voluntas sowie der Bestattungsinstitute zählen. Den zuständigen Personen danken wir herzlich für die wertvolle Mithilfe. 6

Tod eines Angehörigen In diesem Kapitel erfahren Sie, welche administrativen Schritte die Hinterbliebenen nach dem Tod eines Angehörigen unternehmen müssen. Eintritt des Todes Wenn der Tod eingetreten ist, rufen Sie den Hausarzt oder den Notarzt, damit er die Todesbescheinigung ausstellen kann. Ist der Tod im Spital respektive im Alters- oder Pflegeheim eingetreten, so erhalten Sie von der Verwaltung Todesbescheinigung und Anzeigeformular. Mitteilung des Todesfalls Melden Sie den Todesfall innert zweier Tage beim Büro Anmeldung Todesfälle und Bestattungen beim Friedhof am Hörnli, Hörnliallee 70, 4125 Riehen. Mitzubringen sind: ärztliche Todesbescheinigung resp. Anzeigeformular des Spitals und, sofern vorhanden, das Familienbüchlein bzw. der Familien-/Partnerschaftsausweis, sonst der Geburtsschein und/ oder der Eheschein der verstorbenen Person; Ausländer müssen zudem den Niederlassungsausweis oder die Aufenthaltsbewilligung sowie den ausländischen Pass mitbringen. Ist der Tod nicht im Kanton Basel- Stadt eingetreten, muss die Anzeige des Todesfalles beim zuständigen Zivilstandsamt des Todesortes vorgenommen werden und anschliessend ist Meldung beim Büro Anmeldung Todesfälle und Bestattungen beim Friedhof am Hörnli, Hörnliallee 70, 4125 Riehen zu machen. Das Zivilstandsamt aktualisiert nach der Meldung das Familienbüchlein bzw. den Familien-/Partnerschaftsausweis und erstellt auf Verlangen eine gebührenpflichtige Todesurkunde. Denken Sie daran, dass ausserdem folgende Personen bzw. Adressaten zu benachrichtigen sind: Angehörige, Freunde und Nachbarn Arbeitgeber (Personalabteilung) Wohnungsvermieter Vereine und Institutionen Versicherungsgesellschaften Banken, PostFinance Konsulat (falls Verstorbener Ausländer war) Armee und Zivilschutz werden automatisch benachrichtigt 7

Bestattungsvorbereitungen Wünschen Sie den Beizug eines Geistlichen oder Abdankungsredners, gilt es, in einem persönlichen Gespräch Einzelheiten der Bestattungsfeier abzuklären. Bringen Sie Angaben zum Lebenslauf eine Zusammenstellung wichtiger Daten oder einen bereits verfassten Lebenslauf mit. Beim Büro Anmeldung Todesfälle und Bestattungen sind folgende Punkte zu klären: Bestattungsart (Erdbestattung oder Kremation) Wahl des Friedhofs ob ein unentgeltlicher Sarg beansprucht wird ob ein unentgeltliches Leichenhemd beansprucht wird ob und wo der Leichnam aufgebahrt und ihm die letzte Ehre erwiesen werden darf ob eine öffentliche oder eine stille Bestattung gewünscht wird und nach welcher Art diese gewünscht wird ob mit der Bestattung eine Trauerfeier verbunden werden soll ob der Sarg oder die Urne in einem unentgeltlichen Reihengrab, in einem Gemeinschaftsgrab, in einer Familienbeisetzungsstätte oder, gestützt auf eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörde, ausserhalb der Basler Friedhöfe beigesetzt werden soll ob eine amtliche Publikation der Bestattung erfolgen soll oder nicht Nach dem Bestattungsgesetz haben alle zum Zeitpunkt ihres Todes in Basel wohnhaft gewesenen Personen Anrecht auf eine unentgeltliche Bestattung. Diese beinhaltet alle für eine einfache und würdevolle Bestattung nötigen Leistungen. Für die Gemeinden Riehen und Bettingen gelten besondere Vorschriften. Die kostenlose Einsargung und die kostenlose Überführung der verstorbenen Person werden durch eine vom Kanton bestimmte private Bestattungsunternehmung durchgeführt. Es steht den Hinterbliebenen frei, bei einer anderen, im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Bestattungsunternehmung die Einsargung sowie den Transport der verstorbenen Person 8

zu veranlassen. Die Kosten für diese Dienstleistungen gehen zulasten der Angehörigen. Der kostenlose Bezug des einfachen Sarges (Basler Modell) und des einfachen Leichenhemdes sind jedoch trotzdem möglich. Es steht den Angehörigen frei, sich bei allen privaten Bestattungsunternehmen über zusätzliche Dienstleistungen (wie Trauerdrucksachen, Blumendekoration etc.) beraten zu lassen. Ist ein Leidmahl vorgesehen, sind mit dem betreffenden Restaurant Reservierung, Anzahl Personen, Art des Imbisses etc. zu vereinbaren. Leidzirkulare Todesanzeige Falls Sie eine Todesanzeige platzieren möchten, geben Sie unverzüglich den entsprechenden Text bei der Tageszeitung Ihrer Wahl auf. Für die Leidzirkulare setzen Sie sich mit einer Druckerei, einer Tageszeitung oder einem Bestattungsinstitut in Verbindung. Grabmal Alle Grabmäler sind bewilligungspflichtig. Zuständig sind das Büro Bestattungswesen, Friedhof am Hörnli, für Grabmäler Basel-Stadt bzw. die Gemeindeverwaltung Riehen. Auf allen Grabstellen platziert die Friedhofverwaltung bzw. die Gemeindeverwaltung Riehen für die erste Zeit nach der Beerdigung kostenlos ein provisorisches Namensschild. Grabpflege Die Anpflanzung und der Unterhalt des Grabes können von den Angehörigen selbst besorgt werden. Es besteht ausserdem die Möglichkeit, einen im Kanton domizilierten Gärtnermeister oder die Friedhofgärtnerei mit der Grabpflege zu beauftragen. Im letzteren Fall können Sie sich mit der zuständigen Friedhofverwaltung in Verbindung setzen (s. Adressen S. 28 34). Erbschaftsamt Inventar Im Kanton Basel-Stadt nimmt das Erbschaftsamt von Amtes wegen ein Vermögensinventar auf. Anlässlich der vorangekündigten Inventur sind die nicht beim Erbschaftsamt hinterlegten Testamente (alle vorhandenen Fassungen), der Ehe- und/oder Erbvertrag 9

resp. der Vermögensvertrag bereitzuhalten. Wer über ein solches Dokument verfügt, ist zur Aushändigung verpflichtet. Es empfiehlt sich ausserdem, die letzte Steuererklärung zur Hand zu haben. Als Erbe oder Willensvollstrecker sind Sie zu wahrheitsgemässer Aussage, zur Vorlage der einschlägigen Dokumente (Konto- und Depotbescheinigungen per Todestag, Versicherungspolicen etc.) und zum Öffnen der Räume verpflichtet. Die Inventur kann beim Erbschaftsamt oder in der Wohnung/im Haus des Verstorbenen stattfinden. In der Regel ist das Erbschaftsamt bei der Öffnung eines Banksafes anwesend. Es ist zu empfehlen, vor der Inventaraufnahme wenn möglich nicht über den Nachlass zu verfügen. Etwa zwei Monate nach Inventaraufnahme, spätestens bis zur Erbschaftssteuer-Veranlagung, sind sämtliche Bestattungsauslagen und andere am Todestag geschuldete Verbindlichkeiten (Passiven) dem Erbschaftsamt mitzuteilen. Das Erbschaftsamt stellt für diesen Zweck ein Auslagenformular zur Verfügung. Die gemeldeten Passiven vermindern die allfällige Erbschaftssteuer. Zahlen Sie im Übrigen nicht unbesehen jede Rechnung, überprüfen Sie zuerst, ob die Forderung wirklich gerechtfertigt ist. Erwerb/Ausschlagung der Erbschaft amtliche Liquidation des Nachlasses Die Erben erwerben grundsätzlich die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers. Ohne eine schriftliche Erklärung an das Erbschaftsamt nach Erhalt des erbschaftsamtlichen Inventars gilt die Erbschaft nach drei Monaten als angenommen. Mit dem Inventar erhält jedoch jeder Erbe ein Formular für eine ausdrückliche Annahmeerklärung, mit der die Abwicklung des Nachlasses um einiges verkürzt werden kann. Nach Erhalt der Annahmeerklärung von sämtlichen Erben erstellt das Erbschaftsamt auf Wunsch eine Erbenbescheinigung (s. unten). Im Kanton Basel-Stadt besteht die Möglichkeit, innert dreier Monate ab Zustellung des erbschaftsamtlichen Inventars die Erbschaft auszuschlagen. Dies ist zu empfehlen, wenn der Nachlass überschuldet ist, denn 10

die Erben haften mit dem eigenen Vermögen für Nachlassschulden. Die schriftliche Ausschlagung (wir empfehlen per eingeschriebenen Brief) ist an das Erbschaftsamt zu richten. Das Ausschlagungsrecht kann allerdings verwirkt werden, zum Beispiel wenn sich jemand in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, sich Gegenstände aneignet oder sonstige Verfügungen trifft. Falls Unklarheiten in Bezug auf Bestand und Höhe der Schulden der verstorbenen Person bestehen oder wenn nicht sicher ist, welche bzw. wo Vermögenswerte vorhanden sind, können Sie aufgrund Ihrer Erbenstellung beim Erbschaftsamt innert Monatsfrist seit Kenntnis des Todesfalls die Aufnahme eines öffentlichen Inventars (mit Auskündigung im Kantonsblatt) verlangen. Ausserdem kann jeder Erbe die amtliche Liquidation des Nachlasses verlangen; diese erfolgt nach Massgabe des Konkursrechts, falls sich eine Nachlassüberschuldung zeigt. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss fällt an die Erben. Konto und Wertschriftendepot Die Banken und PostFinance sind vom Ableben des Konto- oder Depotinhabers zu informieren, vorzugsweise mit einer Kopie des Todesscheins. Als ausgewiesener Erbe resp. Bevollmächtigter oder als Testamentsvollstrecker sind Sie berechtigt, eine Kontobescheinigung und einen Depotauszug per Todestag zu verlangen. Vollmachten Mit dem Tod des Erblassers gehen sämtliche Kundenbeziehungen (Konto, Wertschriftendepot, Safe, Hypothek usw.) auf die Erbengemeinschaft über, die Bank ist nun Beauftragte sämtlicher Erben. Gemäss den erbrechtlichen Bestimmungen können die Erben nur gemeinsam über die Vermögenswerte verfügen. Sobald die Bank Kenntnis vom Tode eines Kunden hat, darf sie die vom Verstorbenen erteilten Bankvollmachten nicht mehr ohne Weiteres anerkennen, denn aufgrund der neueren Rechtsprechung sind die Banken verpflichtet, nach dem Tode eines Bankkunden die Interessen seiner Erben, welche ja die neuen 11

Vertragspartner der Bank sind, zu wahren. Viele Banken akzeptieren nach einem Todesfall im Allgemeinen vom Erblasser erteilte Vollmachten über den Tod hinaus grundsätzlich nicht mehr. So weit geht die Basler Kantonalbank jedoch nicht. Sobald die Bank Kenntnis vom Ableben ihres Kunden erlangt, darf sie aber Verfügungen durch den Bevollmächtigten nur noch zulassen, solange nicht ein Erbe die Vollmacht widerrufen hat und wenn nicht die Gefahr besteht, dass dadurch Interessen allfälliger Erben verletzt werden. In aller Regel besteht dieses Risiko nicht bei: Bezahlung von Todesfallkosten und Nachlassschulden (z.b. Rechnungen des Verstorbenen) Zusammenführung mehrerer Konten des Erblassers Sicherung einer ersten allfälligen Finanzknappheit des bevollmächtigten überlebenden Ehegatten oder anderer bevollmächtigter, vom Kunden unterstützter Personen Für alle übrigen Verfügungen werden die Basler Kantonalbank und wohl auch die übrigen Banken eine Erbenbescheinigung (s. rechts) verlangen. Willensvollstrecker (Testamentsvollstrecker) Ist vom Erblasser ein Willensvollstrecker eingesetzt worden, können weder die einzelnen Erben noch ein von diesen bevollmächtigter Dritter über die Vermögenswerte des Erblassers verfügen. Damit der Willensvollstrecker für den Nachlass handeln kann, muss er sich mit einer Willensvollstreckerbescheinigung, die vom Erbschaftsamt auf Verlangen ausgestellt wird, ausweisen. Wird eine Willensvollstreckerbescheinigung ausgestellt, wird in der Regel keine Erbenbescheinigung (s. unten) benötigt. Erbenbescheinigung/ Erbenvertretung Die (kostenpflichtige) Erbenbescheinigung ist der Nachweis der Berechtigung der Erben am Nachlass, die vom Erbschaftsamt Basel-Stadt nach Annahme der Erbschaft von allen Erben erstellt wird. Mit diesem Ausweis können die Erben individuell Auskunft über die bei Banken hinterlegten Nachlasswerte verlangen und gemeinschaftlich über die Vermögenswerte des Erblassers verfügen. 12

Damit für eine Überweisung nicht alle Erben zusammen bei der Basler Kantonalbank erscheinen müssen, können sie mittels einer schriftlichen, an die Basler Kantonalbank adressierten Vollmacht (beglaubigte Ausweiskopie beifügen) einen Erbenbevollmächtigten bestimmen. Dies kann einer der Erben oder ein Dritter sein. Der Erbenbevollmächtigte kann im Namen der ganzen Erbengemeinschaft gegenüber Ämtern, Banken, Versicherungen, Vermieter usw. auftreten und im Namen aller Erben für den Nachlass handeln. Auch die Basler Kantonalbank kann diese Aufgabe übernehmen. Die Abteilung für Steuer- und Erbangelegenheiten hat jahrelange Erfahrungen mit der Abwicklung von Nachlässen. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung einer Erbenbescheinigung einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Deponieren Sie also nicht Ihr Testament in einem Safe, denn bei einem Safe gilt dieselbe Regel wie bei Konten und Depots: Zugang zum Safe haben die Erben nur gemeinsam aufgrund der Erbenbescheinigung. Mietwohnung Räumung des Haushaltes Muss der Haushalt des Erblassers aufgelöst werden, sind grundsätzlich die Kündigungsfristen zu beachten. Vor der Räumung des Haushaltes müssen allfällige Sachlegate gemäss den Wünschen des Erblassers übergeben werden (z.b. ein Aquarell an eine Cousine, die Briefmarkensammlung an ein Patenkind etc.). Die Hausratversicherung ist vorzugsweise bis zum Abgabetermin weiterzuführen. Grundbuchamt Mit dem Tod des Erblassers werden die Erben von Gesetzes wegen Gesamteigentümer (Erbengemeinschaft) des Grundstücks. Sie können allerdings erst über das Grundstück verfügen, wenn sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Im Grundbuchrecht gilt das sogenannte Antragsprinzip, das heisst, es dürfen nur jene Änderungen im Grundbuch vollzogen werden, für die ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Dies gilt auch bei einem Erbgang. Der Eintrag der Erben erfolgt nicht von Amtes wegen. Damit die 13

Erben im Grundbuch eingetragen werden können, muss eine Bescheinigung eingereicht werden, aus der ersichtlich ist, dass die Erben (gesetzliche und eingesetzte) als einzige Erben des Erblassers anerkannt sind. Damit der Eigentumseintrag im Grundbuch wieder aktuell ist und um in einem späteren Zeitpunkt allenfalls aufwendige Nachforschungen (z.b. weitere Erbgänge) zu vermeiden, sollte die entsprechende Anmeldung nie zu lange hinausgeschoben werden. Mehrere Erben werden als «Erbengemeinschaft» im Grundbuch eingetragen, das heisst, sie können nur gemeinsam über das Grundstück verfügen (z.b. eine bestehende Hypothek für eine Renovation erhöhen). Mit dem Formular der Annahmeerklärung der Erbschaft (s. S. 10) kann das Erbschaftsamt beauftragt werden, die durch den Erbgang notwendige Übertragung von Grundstücken im Kanton Basel-Stadt auf die Erbengemeinschaft zu veranlassen oder im Grundbuch eingetragene Rechte, die durch den Erbgang gegenstandslos geworden sind (z.b. Wohnrecht, Nutzniessung), löschen zu lassen. Steuern Die Erben haften für noch nicht bezahlte, aber auch für noch nicht veranlagte Steuern bis zum Todestag des Verstorbenen. Daraus folgt auch die Pflicht der Erben, noch nicht eingereichte Steuererklärungen des Verstorbenen für vor dem Todestag liegende Steuerjahre zu erstellen und bei der an seinem Wohnsitz zuständigen Steuerbehörde einzureichen. Einkommens- und Vermögenssteuern bis zum Todestag werden 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach dem Ableben des Erblassers zur Zahlung fällig. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 ist für die Einkommens- und Vermögenssteuern die sogenannte «kleine Steueramnestie» in Kraft getreten, welche unter Umständen auch in einem Erbfall zum Tragen kommt. Wenn die Erben nämlich im Rahmen der Nachlassabwicklung melden, dass ein Verstorbener nicht seine gesamten Vermögenswerte korrekt deklariert hat, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Werte nur noch für die drei letzten Jahre vor dem Tod 14

(statt wie anhin für zehn Jahre). Bussen für vom Erblasser hinterzogene Steuern werden wie bis anhin den Erben nicht auferlegt. Von der Steuerpflicht des Erblassers ist die Steuerpflicht der Erben klar zu unterscheiden: Zuständig ist das Steueramt an deren Wohnsitz. Grundsätzlich gilt, dass eine Erbschaft ab Todestag zu deklarieren ist, das heisst nicht erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Erben darüber verfügen können. Sind die Erbteile während der Steuerperiode ganz oder teilweise ausbezahlt worden, ist es wichtig, dass das aus der Erbschaft angefallene Vermögen als solches gekennzeichnet wird. Nur so ist es der Steuerbehörde möglich, die Erbschaft lediglich ab Todestag und nicht für das ganze Jahr zu berücksichtigen. Für die Erbobjekte ist die Bewertung per Todestag massgebend. Es ist sinnvoll, eine detaillierte Aufstellung über die geerbten Vermögenswerte der Steuererklärung beizulegen. Die zugeflossenen Erträge sind ab Todestag als steuerpflichtiges Einkommen anzusehen. Ist die Steuererklärung vor der vollständigen Teilung des Nachlasses auszufüllen, ist zu empfehlen, die Erbschaft mit Angabe des Nachlasses, des Todestages und der eigenen Erbquote in der Steuererklärung sowohl bei Einkommen und Vermögen unter der Rubrik «unverteilte Erbschaft» als auch auf dem Wertschriftenverzeichnis aufzuführen, und zwar mit «p.m.» (pro memoria). Ferner sollte unter «Bemerkungen» festgehalten werden, dass nähere Angaben zur Erbschaft nach Abschluss der Erbteilung nachgeliefert werden. Alsdann kann die Steuererklärung der Steuerverwaltung fristgerecht eingereicht werden. Gehört zum Nachlass eine Liegenschaft ausserhalb des Wohnkantons eines Erben, ist auch eine Steuererklärung des Liegenschaftskantons auszufüllen. Die entsprechenden Erträge und der Liegenschaftsanteil sind im dortigen Kanton zu versteuern. Für die Verrechnungssteuer auf Leistungen, die zwischen dem Todestag des Erblassers und dem Tag der Erbteilung fällig geworden sind, steht ein Anspruch auf Rückerstattung jedem Erben oder Nutzungsberechtigten zu, der persönlich die Vorausset- 15

zungen zur Rückforderung (Recht zur Nutzung, inländischer Wohnsitz oder Aufenthalt, Deklarationspflicht) erfüllt. Der Anspruch jedes Erben bemisst sich nach seiner Quote an der Erbschaft. Der Antrag ist von den anspruchsberechtigten Erben gemeinsam durch sie selbst oder durch einen gemeinsamen Vertreter bei der am Veranlagungsort des Erblassers zuständigen Steuerbehörde einzureichen, und zwar mit dem Formular S-167 (im Original mit je einem Doppel für jeden Kanton, in dem zur Erbengemeinschaft gehörende Erben steuerpflichtig sind). Gehören zur Erbmasse amerikanische Aktien und Obligationen und ist ihr Ertrag um den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden, so kann dieser mit Formular R-US 167 «Ergänzungsblatt USA zum Erbenantrag S-167» zurückverlangt werden. Wenn nur ein einzelner Erbe den Nachlass erhält oder alle Erben im Kanton Basel- Stadt wohnen, kann die Verrechnungssteuer mit der persönlichen Steuererklärung der Erben anteilsmässig zurückgefordert werden. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Die beiden obgenannten Formulare können von der Website der Steuerverwaltung Basel-Stadt heruntergeladen werden. Allfällige Rückerstattungsansprüche der im Ausland domizilierten Erben haben diese an ihrem Wohnort geltend zu machen. Der Übergang des Vermögens des Verstorbenen auf seine Erben löst allenfalls eine Erbschaftssteuer aus. Diese Steuerpflicht jedes einzelnen Erben und nicht der Erbengemeinschaft entsteht somit per Todestag des Erblassers. Die Erbschaftssteuer ist kantonal geregelt. Das am letzten Wohnsitz des Erblassers geltende Steuergesetz ist massgebend für die Erhebung der Erbschaftssteuer im Falle beweglichen Vermögens; demgegenüber kommt beim Vorliegen unbeweglicher Vermögenswerte das Steuergesetz am Ort der gelegenen Sache zur Anwendung. In Basel-Stadt besteht gänzliche Steuerbefreiung für den überlebenden Ehegatten, den eingetragenen Partner, die Nach- 16

kommen, die Adoptivnachkommen und die Pflegekinder. Für die übrigen Erben ist die Höhe der Erbschaftssteuer abhängig vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe des Erbteils (Freibetrag von CHF 2000. pro Erbe). Erbschaftssteuern werden im Kanton Basel-Stadt 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung, spätestens aber 12 Monate nach dem Todestag zur Zahlung fällig. Ab dieser Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet. Mit anderen Worten, die Erbschaftssteuer ist bis spätestens ein Jahr nach Todestag zu bezahlen, auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung des Erbschaftsamtes vorliegt. Die Höhe der Erbschaftssteuer kann mithilfe des Steuerrechners auf der Website der Basler Kantonalbank berechnet werden (www.bkb.ch/erbschaftssteuer.htm). Die Basler Kantonalbank überprüft auf Ihren Wunsch die per Todestag angefallenen Steuerrechnungen des Verstorbenen sowie die Erbschaftssteuer-Veranlagung und veranlasst die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer für die in der Schweiz wohnhaften Erben. Versicherungen Im Falle von Lebens-, Risiko-, Unfallund Krankenversicherungen verschaffen Sie sich eine Übersicht über allfällige Leistungsansprüche. Benachrichtigen Sie die Versicherungen unter Beilage einer Kopie des Todesscheins über den Tod des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherte an den Folgen eines Unfalles gestorben, so sind Unfallversicherung oder Lebensversicherung mit erhöhter Leistung bei Unfalltod (siehe Versicherungspolice) sofort telefonisch zu benachrichtigen, damit allenfalls eine versicherungsärztliche Überprüfung der Todesursache erfolgen kann. Wie bereits erwähnt ist zu empfehlen, die Hausratversicherung bis zur Räumung der Wohnung/des Hauses des Erblassers weiter bestehen zu lassen. Eine Rückerstattung vorausbezahlter Prämien kann verlangt werden. Um eine Witwen-/Witwer- und/oder Waisenrente zu erhalten, verlangen Sie das entsprechende Antragsformular bei der AHV-Ausgleichskasse, bei der der Versicherte angeschlossen war. Stirbt ein Partner einer einge- 17

tragenen Partnerschaft, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt. Für allfällige Ansprüche in Bezug auf Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen AHV/IV und kantonale Beihilfe kontaktieren Sie das Amt für Sozialbeiträge. beauftragen. Amtet ein Willensvollstrecker, so hat dieser einen Teilungsvorschlag auszuarbeiten. Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen, so kann jeder Erbe beim zuständigen Gericht am Wohnort des Erblassers Klage auf Teilung des Nachlasses einreichen. Weitere Ansprüche Wenden Sie sich an den Arbeitgeber des Verstorbenen, um die Rentenansprüche gegenüber der Pensionskasse, die Lohnfortzahlung bzw. allfällige Ansprüche auf ein Sterbegeld oder eine Abgangsentschädigung abzuklären. Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf ein Sterbegeld gegenüber Verbänden oder in Zusammenhang mit einem Zeitschriftenabonnement. Erbteilung Die Teilung des Nachlasses obliegt den Erben. Diese können einen Dritten, zum Beispiel die Basler Kantonalbank, mit der Erbteilung 18

Checkliste Todesfall Hausarzt/Notarzt rufen Meldung des Todesfalls beim Büro Anmeldung Todesfälle und Bestattungen beim Friedhof am Hörnli, Hörnli-allee 70, 4125 Riehen Zu benachrichtigen sind ausserdem: Angehörige/Freunde/Nachbarn Arbeitgeber Wohnungsvermieter Vereine/Institutionen Versicherungsgesellschaften Banken/PostFinance evtl. Konsulat Bestattungsvorbereitungen Anordnungen für das Begräbnis (Büro Anmeldung Todesfälle und Bestattungen) Geistlicher/Abdankungsredner/Musik Lebenslauf Reservation des Leidmahls Leidzirkulare/Todesanzeige Grabmal Grabpflege Nachlassabwicklung Abklären, ob Testamente, Eheund Erbverträge resp. ein Vermögensvertrag für die eingetragene Partnerschaft vorhanden sind evtl. Antrag auf Errichtung eines öffentlichen Inventars (innert Monatsfrist) evtl. Antrag auf amtliche Liquidation des Nachlasses Annahmeerklärung oder Erbausschlagung (innert 3 Monaten ab Zustellung des erbschaftsamtlichen Inventars) evtl. Wahl eines gemeinsamen Vertreters für die Erben (z.b. Basler Kantonalbank) Erbenbescheinigung beim Erbschaftsamt verlangen Vollmachten von Drittpersonen überprüfen/evtl. widerrufen Auslagenformular an das Erbschaftsamt schicken evtl. Kündigung/Räumung der Wohnung Kündigung resp. Abmeldung von Versicherungen 19

Geltendmachen allfälliger Leistungen gegenüber Versicherungen (z.b. Krankenkasse, Hausrat) gemäss Police bzw. Rückforderung vorausbezahlter Prämien Abmeldung bei der AHV/IV- Ausgleichskasse Arbeitgeber kontaktieren betr. Abklärung von Ansprüchen auf: Lohnfortzahlung Sterbegeld Abgangsentschädigung Ansprüche auf Sterbegeld gegenüber Verbänden, Zeitschriften etc. abklären allfällige Steuererklärungen des Erblassers ausfüllen Grundbuchbereinigung allfällige Legate (Vermächtnisse) ausrichten allfällige Güterrechtsauseinandersetzung bei Ehegatten/eingetragenen Partnern Teilungsabrechnung erstellen Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen Sozial- und Versicherungsleistungen für die Hinterbliebenen Ansprüche auf Witwen-/Witwer-/ Waisenrenten (AHV/IV) abklären Ansprüche auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und kantonale Beihilfe abklären Ansprüche auf Fürsorgeleistungen abklären Ansprüche auf Hinterlassenenrenten beim Arbeitgeber abklären Ansprüche aus Versicherungspolicen abklären 20

Urteilsunfähigkeit: Eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Es ist wichtig, zu wissen, dass man für mögliche eigene kritische gesundheitliche Situationen, in denen man seinen Willen nicht mehr selbst auszudrücken vermag, vorsorgen kann. Am 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenenschutzgesetz, welches das bisherige Vormundschaftsrecht ersetzt, in Kraft. Eines der Ziele dieses neuen Gesetzes ist die Förderung des Selbstbestimmungsrechts. Dazu wurden zwei neue Rechtsinstitute, der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung, geschaffen. Der Vorsorgeauftrag Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge und/ oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Dieser sogenannte Vorsorgeauftrag ist eigenhändig (das heisst handschriftlich) zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, so händigt sie, nachdem sie die notwendigen Überprüfungen vorgenommen hat, der eingesetzten Person eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt. Bevor der Mandatsträger diese Urkunde hat, kann und darf er dieses Amt noch nicht ausüben. Der Auftrag kommt also erst zum Tragen, wenn die auftraggebende Person handlungsunfähig geworden ist, dies im Gegensatz zu einer Vollmacht, die ihre Wirkung sofort hat. Die Erwachsenenschutzbehörde übernimmt aber grundsätzlich keine Kontrolle der Mandatsführung. Nur wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind, schreitet die Erwachsenenschutzbehörde ein. Die Patientenverfügung Die Medizin verfügt heute über ein grosses Spektrum an Möglichkeiten, Krankheiten, die früher einen tödlichen Verlauf hatten, medikamentös oder durch technische Hilfsmittel zu heilen resp. zu lindern oder auch nur den Tod hinauszuschieben. Jede medizinische Massnahme bedarf der Einwilligung des durch den Arzt informierten Patienten. Doch kann ein Unfall, eine schwere Erkrankung 21