Rahmenarbeitsvertrag

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Transkript:

Rahmenarbeitsvertrag zwischen Fortuna Payroll GmbH Eichtalstrasse 55 8634 Hombrechtikon nachstehend als Fortuna Payroll GmbH / Arbeitgeber bezeichnet und nachstehend als Mitarbeiter/in / (MA) bezeichnet Hinweis (Mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrags tritt automatisch der Rahmenarbeitsvertrag in Kraft) Seite 1

Inhaltsverzeichnis 1. INGRESS 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Einsatzbetrieb 3 1.3 Kündigung 3 2. LEISTUNGEN DER FORTUNA PAYROLL GMBH 3 2.1 Entlöhnung 3 2.1.1. Lohn 3 2.1.2. Abzüge für Sozialleistungen vom Bruttolohn wird abgezogen: 3 2.1.3. Überstunden und Überzeit 4 2.1.4. Spesen 4 2.1.5. Ferien (Ferienentschädigungen) 4 2.1.6. Begründete Kurzabsenzen 4 2.1.7. Familienzulagen (FamZG) 5 2.1.8. Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 5 2.1.9. Krankheit (siehe Anhang A/ Lohnfortzahlung bei Krankheit) 5 2.1.10. Mutterschaft 5 2.1.11. Berufliche Vorsorge 6 2.1.12. Unfall 6 2.1.13. Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst 6 3. PFLICHTEN DES MA 7 3.1 Persönliche Arbeitspflicht 7 3.2 Arbeitszeit 7 3.3 Probezeit 7 3.4 Sorgfalts- und Treuepflicht 7 3.5. Befolgen von Weisungen 7 3.6. Haftung des MA 7 4. WEITERE PFLICHTEN 8 5. ERGÄNZENDES RECHT 8 6. GERICHTSSTAND 8 A) ANHANG ZUR LOHNFORTZAHLUNG BEI KRANKHEIT UND UNFALL 9 Seite 2

1. Ingress 1.1 Allgemeines Mit der Annahme eines Einsatzes verpflichtet sich der MA, als temporärer MA im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers in einer Drittfirma zu arbeiten. Während der ganzen Dauer des Einsatzes bleibt die Unternehmung für temporäre Arbeit Arbeitgeber und in allen Fragen, die in diesem Vertrag geregelt sind, zuständig. Die besonderen Bedingungen für jeden Einsatz, wie Art der Tätigkeit, Beginn und Dauer des Einsatzes, Arbeitsort, Spesen usw. werden vor jedem Einsatz zwischen dem Arbeitgeber und dem MA geregelt. Der MA kann einen Einsatz annehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der Arbeitsvertrag ist für eine unbeschränkte Anzahl von Einsätzen gültig. Er tritt mit der Annahme eines Einsatzes durch den MA bei einem Kunden des Arbeitgebers in Kraft. Er entfaltet seine Wirkung jedes Mal während eines Einsatzes beim Kunden des Arbeitgebers. Erfüllen der Verleihbetrieb und seine verliehenen Arbeitnehmer aber die Voraussetzungen des allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages Personalverleih, kommen dessen Bestimmungen zur Anwendung, ausser die Regelungen dieses Vertrages oder des dazugehörigen Einsatzvertrages sind für den Arbeitnehmer günstiger. 1.2 Einsatzbetrieb Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind. Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelung ebenfalls einhalten. 1.3 Kündigung Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann wie folgt gekündigt werden: Fristen Beschreibung 2 Arbeitstage in den ersten 3 Monaten einer ununterbrochenen Anstellung 7 Tage nach einer ununterbrochenen Anstellung von 4 6 Monaten 1 Monat nach einer ununterbrochenen Anstellung ab dem 7. Monat 2 Monate nach einer ununterbrochenen Anstellung im 2. bis und mit 9. Jahr Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Art. 337 OR) kann das Arbeitsverhältnis beidseits fristlos aufgelöst werden. Bei befristeten Einsätzen endigt das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit dem Ablauf dieser Zeit. 2. Leistungen der Fortuna Payroll GmbH 2.1 Entlöhnung 2.1.1. Lohn Die Entlöhnung erfolgt im Stundenlohn, welcher in einen Grundlohn und einer Entschädigung für Ferien und Feiertage aufgeteilt ist. Der Stundenlohn wird vor jedem Einsatz entsprechend den Anforderungen neu festgesetzt und dem MA in dem Einsatzvertrag unterbreitet. Die Zahlung erfolgt spätestens am 5. Arbeitstag des Folgemonats nach Einreichung der unterschriebenen Arbeitsrapporte, in der Regel einmal im Monat auf ein Postcheck oder Bankkonto. Nur die auf dem Arbeitsrapport durch die Einsatzfirma bestätigten Arbeitsstunden sind massgebend für die Abrechnung. Der MA erhält eine Lohnabrechnung. Der Arbeitnehmer ist versichert gemäss den geltenden Gesetzen(AHV/IV/EO/ALV, Nichtbetriebs- und Betriebsunfall, Lohnausfall bei Krankheit und BVG). Der Stundenlohn ist auf dem Einsatzvertrag ersichtlich. Übersichtshalber erhalten Sie eine Lohnabrechnung, welche ausweist, wie hoch der Bruttolohn ist. Bruttolohn abzüglich folgender Prämien (50% AHV/IV/EO/ALV, 100% Nichtbetriebsunfall, 50% Lohnausfall bei Krankheit und 50%BVG) = Nettolohn. Seite 3

2.1.2 Abzüge für Sozialleistungen vom Bruttolohn wird abgezogen: Leistungen AG AN AHV/IV/EO/ALV 6.225 % 6.225 % UVG (BU) / SUVA - - UVG (NBU) / SUVA - Gemäss Police Krankheit - Gemäss Police PK Gemäss PK Vertrag Gemäss PK Vertrag PK (Beiblatt; Zusammenfassung der hauptsächlichsten Bestimmungen des Reglements der PK Pro Pensionskasse, bestimmt für das angeschlossene Personal). Allfällige Beiträge, welche aufgrund eines Einsatzes in einem Betrieb mit Unterstellung unter einen allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag in Abzug gebracht werden müssen, sind im Einsatzvertrag geregelt. 2.1.3. Überstunden und Überzeit Arbeitsstunden, welche gemäss den Weisungen im Einsatzbetrieb über die im Einsatzvertrag vereinbarte Arbeitszeiten hinaus geleistet werden, gelten als Überstunden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% entschädigt. Arbeitsstunden, welche gemäss den Weisungen im Einsatzbetrieb über die Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz (Art. 9 und 12) hinaus geleistet werden, gelten als Überzeit. Sie werden mit einem Zuschlag von 25% entschädigt. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 50% entschädigt. 2.1.4. Spesen Allfällige Spesenvergütungen werden von Fall zu Fall vereinbart. 2.1.5. Ferien (Ferienentschädigungen) Die Ferien werden in Form einer Ferienentschädigung ausgerichtet. Sofern es sich um ein kurzes Arbeitsverhältnis (unter 2Mt.) bei unregelmäßiger Arbeitszeit handelt. Ansonsten sind die Ferien zu beziehen. Für 4 Wochen Ferien 8,33% und für 5 Wochen Ferien 10.64%. Diese Entschädigung wird auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen und mit jeder Lohnzahlung ausbezahlt. Der Ferienanspruch für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt fünf Wochen Ferien. Ferienanteil In % Aktuell Für 4 Wochen 8,33 % 2017 Für 5 Wochen 10.64% 2017 Feiertage Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Feiertage, sofern diese in die Einsatzzeit fallen. Diese Feiertage richten sich mit Ausnahme des 1. Augustes (Bundesfeiertag) nach den kantonalen Vorschriften, die für den Einsatzbetrieb gelten. Der arbeitsfreie Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag und demnach lohnzahlungspflichtig. 2.1.6. Begründete Kurzabsenzen Die Arbeitnehmenden haben nach der Probezeit Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absenzen. Seite 4

Kurzabsenzen Tage Aktuell Hochzeit von Kindern 1 Tag 2017 Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag 2017 Militärische Rekrutierung und Inspektion, Ausmusterung 1 Tag 2017 Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag 2017 Tod von andern Verwandten und nahen Bekannten 1 Tag 2017 Teilnahme an der Bestattung 1 Tag 2017 Eigene Hochzeit 2 Tage 2017 Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Bis 3 Tage 2017 Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann Tod von andern Familienangehörigen nach Notwendigkeit Bis 3 Tage 2017 Tod von Ehefrau/Ehemann oder Kindern im eigenen Haushalt 3 Tage 2017 2.1.7. Familienzulagen (FamZG) Pro Kind hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Anspruch auf Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz für Familienzulagen (FamZG) und der kantonal geltenden Gesetze. Die Familienzulage gemäss FamZG trägt für Kinder bis 16 Jahre mindestens Fr. 200.00 pro Monat (Kinderzulage) und für 16- bis 25-jährige Kinder und Jugendliche mindestens Fr. 250.00 pro Monat (Ausbildungszulage). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Kantone können höhere Mindestansätze vorsehen. Die Familienzulage wird am Ende jeden Monats mit dem Lohn ausbezahlt. Um in den Genuss der Familienzulagen zu kommen, muss der Arbeitnehmer, bzw. die Arbeitnehmerin beim Stellenantritt oder bei der Geburt des Kindes den Familienausweis vorlegen. 2.1.8. Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 2.1.9. Krankheit (siehe Anhang A/ Lohnfortzahlung bei Krankheit) Erkrankt ein MA während eines Einsatzes, so hat er Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle nicht AHVberechtigten MA sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Leistungen dieser Versicherung treten an die Stelle der gesetzlichen Lohnzahlungspflicht gemäss Art. 324 a OR. AHV-berechtigte MA werden gemäss Art. 324 a OR entschädigt. Die Versicherung beginnt am Tage des Arbeitsantritts. Die Leistungen betragen min. 80% des durchschnittlichen Taglohns der geleisteten Normalarbeitsstunden. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Krankentaggeld proportional ausgerichtet, sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 25% beträgt. Bei Vorbehalten sind die Allgemeinen Bedingungen der Versicherungsgesellschaft massgebend. Bei Erkrankung muss der MA ab dem 2.Arbeitstag sofort die Fortuna Payroll GmbH benachrichtigen. Versicherungsdeckung: Personengruppe 1: Entliehene MA, mit einem Bruttolohn von höchstens dem maximal versicherten Verdienst nach Suva, welche einem allgemeinverbindlichen GAV unterstellt oder obligatorisch BVG pflichtig sind und keine AHV-Rente beziehen. - Dauer der Leistungen 730 Tage innerhalb von 900 Tagen mit Anrechnung der Wartefrist. Personengruppe 2: Entliehene MA mit einem Bruttolohn von höchstens dem maximal versicherten Verdienst nach Suva, welche ausschliesslich dem allgemeinverbindlichen GAV für den Personalverleih unterstellt und nicht obligatorisch BVG pflichtig sind und keine AHV-Rente beziehen. - Dauer der Leistungen 60 Tage innerhalb von 360 Tagen mit Anrechnung der Wartefrist. Seite 5

2.1.10. Mutterschaft Arbeitnehmerinnen haben gemäss Artikel 16b ff Erwerbsersatzgesetz, EOG, Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinn des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, versichert waren, während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang ein Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und im Zeitpunkt der Niederkunft immer noch Arbeitnehmerinnen sind. Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Die Mütter erhalten während dem maximal 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Die Mutterschaftsentschädigung wird in Form eines Taggeldes (max. 98 Taggelder) ausbezahlt. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Schwangerschaft und Niederkunft Absenzen In Tage Aktuell innerhalb vom 1. Jahr 3 Wochen 2017 im 2. Jahr 2 Monate 2017 im 3. und 4. Jahr 9 Wochen 2017 2.1.11 Berufliche Vorsorge Im Falle eines unbefristeten oder über drei Monate hinaus befristeten Einsatzvertrages untersteht der Arbeitnehmer vom ersten Tag an der BVG-Pflicht. Wird ein kürzer als drei Monate befristeter Einsatzvertrag darüber hinaus verlängert, gilt die BVG-Pflicht ab dem Zeitpunkt der Vertragsverlängerung. Erreicht der Arbeitnehmer durch mehrere Einsätze, zwischen denen kein Unterbruch von länger als drei Monaten entstand, eine Gesamtdauer der Einsätze von mehr als drei Monaten, ist er ab diesem Zeitpunkt ebenfalls der BVG-Pflicht unterstellt. Die Einsätze können dabei bei verschiedenen Einsatzbetrieben erfolgen und müssen nicht direkt aufeinander folgen. Die übrigen Voraussetzungen wie der Jahresmindestlohn oder das Alter müssen jedoch ebenfalls erfüllt sein. 2.1.12. Unfall (siehe Anhang A/ Lohnfortzahlung bei Unfall) Der MA ist während des Einsatzes bei der SUVA gegen Betriebsunfall versichert. Die Versicherung beginnt mit der Arbeitsaufnahme und endet mit dem letzten Arbeitstag. Nichtbetriebsunfälle werden gemäss den Bestimmungen der SUVA gedeckt. Die Leistungen betragen 80% des durchschnittlichen Taglohns der geleisteten Normalarbeitsstunden. Nach Ablauf einer Wartefrist von 2 Tagen entsteht ein Anspruch innerhalb von höchstens 720 Tagen. Die Wartefrist wird mit 80% des durchschnittlichen Tageslohns der geleisteten Normalarbeitsstunden beglichen. Nichtberufsunfälle werden vom Unfallversicherer gedeckt wenn die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt. Bei Nichtbetriebsunfällen, die als aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse im Sinne von Art. 67 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (KUVG) von der SUVA ausgeschlossen sind, besteht keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324 a OR. 2.1.13. Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst Gemäss Zürcher Skala. Bei obligatorischem Militärdienst bis max. 3 Wochen im Jahr erhält der MA eine Entschädigung von 80% des tatsächlich entgangenen Gehaltes. Und nachher für eine angemessene längere Zeit. Diese Entschädigung wird entrichtet, vorausgesetzt, dass der MA ununterbrochen während drei Monaten vor dem Militärdienst für die Fortuna Payroll GmbH bei Drittfirmen im Einsatz stand. Die Ansprüche aus der Erwerbsersatzordnung stehen dem Arbeitgeber zu. Der MA hat die Fortuna Payroll GmbH bei Vertragsunterzeichnung über zukünftige Militärdienste zu orientieren. 80 % des Lohnes für eine Dauer von höchstens 4 Wochen pro Jahr und nach zwei Jahren einer ununterbrochenen Anstellung 80 % des Lohnes gemäss Berner Skala. Berechnungsgrundlage ist die vertragliche vereinbarte Normalarbeitszeit. Übersteigen die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Leistungen des Arbeitgebers kommt die Differenz dem Arbeitnehmenden zu. Werden den Arbeitnehmenden aus administrativen Gründen auf den Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Beiträge der Suva, Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge abgezogen, werden Ihnen diese Beiträge nicht zurückerstattet. Die Lohnausfallentschädigung gemäss Artikel 16 Absatz 1 gilt als um diese Beiträge gekürzt. Die vorerwähnten Leistungen gelten als Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 324a und 324b OR. 3. Pflichten des MA Seite 6

3.1. Persönliche Arbeitspflicht Der MA ist verpflichtet, seine Arbeitsstelle pünktlich anzutreten und sie nicht ohne wichtigen Grund (ohne Arztzeugnis) zu verlassen, sonst hat die Fortuna Payroll GmbH Anspruch auf eine Entschädigung, die auf einen Viertel des auf einen Monat umgerechneten Salärs des jeweiligen Einsatzes entspricht; ausserdem hat sie Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. (Art. 337 d OR) 3.2. Arbeitszeit Die Arbeitszeit richtet sich in der Regel nach den Gepflogenheiten in der Einsatzfirma. Vorbehalten bleiben andere Vereinbarungen. Der MA hat gemäss den Weisungen des Arbeitgebers einen Arbeitsrapport zu führen. Es sind die Höchstarbeitszeiten gemäss Arbeitsgesetz zu beachten. Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, so muss die Fortuna Payroll GmbH gegenüber dem MA die Lohnund Arbeitszeitbestimmungen des GAV einhalten. 3.3. Probezeit Für Arbeitnehmende mit einem auf unbestimmte Zeit lautenden Vertrag, deren Anstellung ein neues Arbeitsverhältnis begründet, geltend die ersten drei Monate als Probezeit. Bei einer effektiven Verkürzung infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Verpflichtung, erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. Für Arbeitnehmende mit einem auf eine bestimmte Zeit lautenden Vertrag gelten die ersten zwei Drittel als Probezeit, maximal aber drei Monate. Diese Probezeit beginnt jeweils neu zu laufen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen neuen Einsatz in einem anderen Einsatzbetrieb oder im bisherigen Einsatzbetrieb, jedoch in einer anderen Funktion, antritt. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden. 3.4. Sorgfalts- und Treuepflicht Der MA verpflichtet sich, die ihm anvertrauten Arbeiten in der Einsatzfirma zu verrichten. Er führt sie sorgfältig und gewissenhaft aus, nach bestem Wissen und gemäss den Regeln seines Berufs. Er behandelt Material, Anlagen, Maschinen und Werkzeuge, welche ihm von der Einsatzfirma zur Erfüllung seiner Aufgabe anvertraut werden, mit aller gebotenen Sorgfalt. 3.5. Befolgen von Weisungen Der MA hat die Weisungen und Anordnungen der Fortuna Payroll GmbH und der Einsatzfirma zu befolgen. In jedem Fall haben die Weisungen der Fortuna Payroll GmbH den Vorrang. Während des Einsatzes muss sich der MA nach der Betriebsordnung und den Gepflogenheiten in der Einsatzfirma richten. Er hat unter Beachtung aller Sicherheits- und Vorsichtsmassnahmen zu arbeiten, von den zum Schutze von Leben und Gesundheit des Personals bestimmten Mitteln gewissenhaft Gebrauch zu machen, und die zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften streng zu befolgen. 3.6. Haftung des MA Für Schäden, die absichtlich oder aus Fahrlässigkeit verursacht werden, sei es an Personen oder Sachen, ist der MA persönlich gegenüber der Fortuna Payroll GmbH und der Einsatzfirma verantwortlich. Das gleiche gilt für die Folgen einer Vertragsverletzung. 4. Weitere Pflichten Falls der MA die Arbeit unterbrechen muss oder diese nicht ausführen kann, hat er die Fortuna Payroll GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche gilt bei jeder Änderung von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Arbeitsort, Art der Arbeit oder bei Adressänderungen. Der MA hat im eigenen Interesse jede Beendigung des Einsatzes der Fortuna Payroll GmbH sofort bekannt zu geben, damit sich diese um einen neuen Arbeitsplatz bemühen kann. 5. Ergänzendes Recht Für alle, weder durch diesen Rahmenvertrag noch durch den jeweiligen Einsatzvertrag geregelten Punkte gelten die einschlägigen, schweizerischen Gesetze, namentlich die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag im Obligationenrecht, das Arbeitsvermittlungsgesetz, das Arbeitsgesetz, das Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Seite 7

6. Gerichtsstand Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Zusätzlich ist für verliehene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung des Verleihers, mit welchem der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, zuständig (Art. 34 Abs. 2 ZPO). Auf diese Gerichtsstände kann die arbeitnehmende Partei zum Voraus nicht verzichten (Art. 35 Abs. 1 Bst. d ZPO). A) Anhang zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall Dienstjahre Berner Skala Zürcher Skala Basler Skala 1 3 3 3 2 4 8 9 3 9 9 9 4 9 10 13 5 13 11 13 6 13 12 13 7 13 13 13 8 13 14 13 9 13 15 13 10 17 16 13 11 17 17 17 15 22 21 17 20 26 26 22 21 26 27 26 25 30 31 26 30 33 36 26 35 39 41 26 40 39 46 26 Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift Arbeitnehmer Unterschrift Arbeitgeber Hombrechtikon, Stand. 31. Januar 2017 Fortuna Payroll GmbH Seite 8