Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. 10 Kernpunkte der deutschen Versicherungswirtschaft zu Solvency II
Inhalt Einleitung: Das Projekt Solvency II der EU-Kommission... 5 10 Kernpunkte der deutschen Versicherungswirtschaft.. 7 1
Einleitung Einleitung: Das Projekt Solvency II der EU-Kommission Ziel des Projektes Solvency II der EU-Kommission ist es, risikobasierte Eigenmittelvorschriften (Solvency Capital Requirement SCR) einzuführen (Säule I). Diese neuen Regelungen sollen durch qualitative Anforderungen (Säule II) und Berichtspflichten (Säule III) ergänzt werden. Bis Mitte 2007 wird die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf vorlegen. Die Arbeiten auf europäischer Ebene sollen dann bis Ende 2008 abgeschlossen sein. Daran wird sich die Umsetzung in nationales Recht anschließen, so dass ungefähr ab 2010 mit einer Anwendung der neuen Regelungen für deutsche Versicherungsunternehmen zu rechnen ist. In Säule I werden die Mehrzahl der Versicherungsunternehmen mit Hilfe eines risikobasierten Standardansatzes zukünftig ihre Eigenmittelanforderungen berechnen. Alternativ zum Standardansatz können auch von der Aufsicht anerkannte interne Risikomodelle herangezogen werden. Die Arbeitsgruppen der Versicherungsaufseher sind auf europäischer Ebene gerade damit befasst, einen Standardansatz zu konzipieren und Anforderungen an interne Modelle zu formulieren. Die diesbezüglichen Arbeiten werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Der GDV hat im Dezember 2005 gemeinsam mit der BaFin und der DAV einen Vorschlag für einen solchen Standardansatz vorgelegt. Das SCR, das als ökonomisches Kapital definiert werden soll, ist nach Solvency II die aufsichtsrechtlich relevante Zielgröße, die die Unternehmen künftig erreichen müssen. Die Aufsicht behält sich vor, bei einer spezifischen Risikoexponierung eines Versicherers Zuschläge auf das errechnete SCR zu fordern. Zudem ist die Aufsicht befugt, bei Nichterfüllung von qualitativen Anforderungen in Säule II Aufschläge auf die Eigenmittelanforderungen zu verlangen. Als Grenze, bei deren Unterschreitung ein Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann, ist das Minimum Capital Requirement (MCR) als einfache und robuste Größe zu definieren. Zwischen SCR und MCR greift die so genannte Aufsichtsleiter ( Supervisory Ladder ), deren einzelne Stufen noch zu definieren sind. Diese soll festlegen, welche Befugnisse die Aufsicht in Abhängigkeit von der jeweiligen Solvenzsituation eines Versicherungsunternehmens hat. Ziel einer solchen Aufsichtsleiter ist es, sicherzustellen, dass alle Versicherer von der Aufsicht gleich behandelt werden. Durch einen solchen Maßnahmenkatalog werden zudem die Eingriffe der Aufsicht für die Unternehmen vorhersagbar. Je stärker das SCR unterschritten wird, um so weitreichender werden die Befugnisse der Aufsicht sein: 2
Einleitung Standardansatz Eigenmittel Solvency Solvency capital capital requirement requirement (SCR) (SCR) Aufsichtsleiter Interne Modelle Anreizsystem mit geringeren Eigenmittelanforderungen Minimum Minimum capital capital requirement requirement (MCR) (MCR) In Säule II werden qualitative Anforderungen an das Risikomanagement durch die Aufsicht eingeführt werden. Diese finden heute bereits eine gewisse Entsprechung in der nach dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmen (KonTraG) vorgeschriebenen Überprüfung des Risikomanagements durch den Wirtschaftsprüfer. Die Bedeutung so genannter weicher Faktoren, zum Beispiel Prozessabläufe im Risikomanagement, werden für die Aufsicht aber an Bedeutung gewinnen. Im Zuge dessen werden Unternehmen verstärkt Unternehmensstrategien und Projektabläufe dokumentieren müssen. In Abhängigkeit der qualitativen Ergebnisse werden erhöhte Anforderungen an die Eigenmittelausstattung oder auch verminderte durch die Anerkennung interner Modelle möglich sein. Damit wird der Einsatz von Risikomanagementmodellen zukünftig wettbewerbsrelevant, insbesondere weil damit als Kostengröße die Höhe der Eigenmittelanforderungen verknüpft ist. Die Säule III will durch verstärkte Publizitätsanforderungen die Markttransparenz und damit die Marktdisziplin erhöhen. Hier sollen die Marktkräfte gezielt als Korrektiv eingesetzt werden. Die Versicherungsunternehmen werden verstärkt wirtschaftliche Informationen / Daten offen legen müssen, um durch Transparenz den übrigen Marktteilnehmern frühzeitige Reaktionen zu ermöglichen. Bei der Ausgestaltung besonders dieser Bestimmung ist eine enge Verknüpfung mit den Diskussionen und Entwicklungen bei den International Accounting Standards (IAS) zwingend notwendig, um einen zusätzlichen Berichtsaufwand zu vermeiden. 3
10 Kernpunkte der deutschen Versicherungswirtschaft für Solvency II Die deutsche Versicherungswirtschaft begrüßt das Vorhaben der EU-Kommission im Projekt Solvency II. Sie bereitet sich intensiv darauf vor und nimmt aktiv an den Diskussionen in den verschiedenen Gremien auf europäischer Ebene teil. Um sich sinnvoll in solche Überlegungen einbringen zu können, ist es wichtig, frühzeitig grundlegende Positionen zu entwickeln, die dann international vertreten werden können. Der Ausschuss Risikomanagement, der die Arbeiten des GDV im Projekt Solvency II leitet, hat die wesentlichen Kernpunkte und grundlegenden Positionen zu Solvency II überblicksartig verabschiedet. Die genannten Kernpunkte dienen dazu, die langfristige Zielrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zu verdeutlichen. Folgende Kernpunkte sind von zentraler Bedeutung für die weitere Diskussion: 1. Basel II versus Solvency II 2. Solvency Capital Requirement (SCR) versus Minimum Capital Requirement (MCR) 3. Standardansatz 4. Interne Modelle 5. Vorhandene Eigenmittel 6. Versicherungstechnische Rückstellungen 7. Anlagekatalog 8. Qualitative Anforderungen an das Risikomanagement 9. Externe Berichterstattung 10. Gruppenaufsicht (Diversifikationseffekte) Im Folgenden werden die Positionen der deutschen Versicherungswirtschaft im Hinblick auf diese Kernpunkte ausgeführt. 4
1. Basel II versus Solvency II Die EU-Kommission hat sich im Projekt Solvency II zum Ziel gesetzt, Regelungen zu formulieren, die zu denen nach Basel II im Bankensektor konsistent sind. Nach dem Grundsatz same risk - same capital soll mit gleichen Risiken gleich umgegangen werden. Besonders im Hinblick auf Kreditrisiken und operative Risiken strebt die EU-Kommission ähnliche Regelungen an wie im Bankensektor. Bei einer Betrachtung der Zielsetzungen von Basel II und Solvency II wird aber deutlich, dass beide Aufsichtssysteme konzeptionell unterschiedlich weitgehend sind und dass die Einführung gleicher Vorschriften nicht immer die gleichen Auswirkungen bei Versicherungen und Banken haben. Aus Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft ist deshalb zu beachten, dass die neuen Bestimmungen das Geschäftsmodell der Versicherungen risikotheoretisch angemessen abbilden: So erscheint es nicht notwendig, bspw. das Kreditrisiko, das im Versicherungssektor von geringerer Bedeutung als bei Banken ist, im Standardansatz so aufwendig zu modellieren wie nach Basel II. Gleichwohl sollen vereinfachte Ansätze nicht zu höheren Eigenmittelanforderungen als bei Banken führen. Auch ist zu prüfen, ob Versicherungen in derselben Weise von operativen Risiken betroffen sind wie Banken. Die deutsche Versicherungswirtschaft tritt dafür ein, dass eine unreflektierte Übernahme der Regelungen von Basel II im Zuge von Solvency II nicht stattfindet. 5
2. Solvency Capital Requirement (SCR) versus Minimum Capital Requirement (MCR) Am ökonomischen Risikokapital orientierte Zielgrößen werden künftig bei der Solvabilitätsberechnung entscheidend sein. Das SCR, das als ökonomisches Kapital definiert werden soll, ist die aufsichtsrechtlich relevante Zielgröße, die die Unternehmen künftig erreichen müssen. Die Aufsicht behält sich vor, bei einer spezifischen Risikoexponierung eines Versicherers Zuschläge auf das errechnete SCR zu fordern. Als Grenze, bei deren Unterschreitung ein Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann, ist das MCR als einfache und robuste Größe zu definieren. CEIOPS strebt an, langfristig auch das MCR risikoorientiert zu bestimmen. Zwischen diesen beiden Größen greift die sogenannte Aufsichtsleiter. Je stärker das SCR unterschritten wird, um so weitreichender werden die Befugnisse der Aufsicht sein. In ihrem Zwischenbericht zur zweiten Welle erwägen die CEIOPS-Arbeitsgruppen zudem, gewisse Aufschläge auf das SCR zu definieren, deren Unterschreitung als eine Art Frühwarnindikator dienen soll. Aus Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft gilt es dabei zu beachten: Um prozyklische Effekte zu vermeiden, ist es wichtig, dass die Eingriffe der Aufsicht bei einer Unterschreitung des SCR die konkrete Situation des Unternehmens und die gesamtwirtschaftliche Lage in die Betrachtung einbeziehen. Hier sollten deshalb eher qualitative Regelungen als quantitative Grenzen definiert werden. Wenn das SCR das ökonomische Kapital abbildet, ist es zudem fraglich, ob darüber hinaus weitere Aufschläge gefordert werden sollten. Die Abstufung der Aufsichtsleiter sollte empirisch fundiert werden. Die Auswirkungsstudien (QIS), die CEIOPS künftig durchführen wird, können einen wichtigen Beitrag zur Bestimmung der verschiedenen Stufen, an denen die Aufsichtsbefugnisse angreifen, leisten. Die deutsche Versicherungswirtschaft tritt dafür ein, dass im Zuge von Solvency II eine Aufsichtsleiter installiert wird, die auf Grundlage von qualitativen Vorschriften die Eingriffe der Aufsicht koordiniert und so der individuellen Situation eines Versicherers gerecht wird. Ein System starrer, regelbasierter Aufsichtseingriffe wird einer qualitativen risikoorientierten Aufsicht nicht gerecht. Zuschläge auf das SCR sollten bei einem ausgebauten Risikomanagement die Ausnahme sein. 6
3. Standardansatz Mit Hilfe eines risikobasierten Standardansatzes wird zukünftig die Mehrzahl der Versicherungsunternehmen ihre Eigenmittelanforderungen berechnen. Bei der Konzeption eines solchen Standardansatzes stehen sich zwei konkurrierende Ziele gegenüber. Der Standardansatz soll hinreichend genau, gleichzeitig aber auch einfach sein. Ein künftiger Standardansatz soll alle wesentlichen, quantifizierbaren Risiken abbilden. Zu berücksichtigen sind dabei Kapitalanlagerisiken, versicherungstechnische Risiken und operative Risiken. CEIOPS wird noch intensiv darüber diskutieren, inwieweit Diversifikationseffekte im Standardansatz abgebildet werden sollen. Zudem hat sich CEIOPS dafür ausgesprochen die risikomindernde Wirkung von Rückversicherung und Instrumenten des alternativen Risikotransfers bereits im Standardansatz anzuerkennen. Folgende Punkte sollten im Zuge der Entwicklung eines europäischen Standardansatzes beachtet werden: Wichtig ist, dass im Standardansatz so modelliert wird, dass Anreize zur Entwicklung interner Modelle gegeben werden. So weit möglich, sollte eine spartenübergreifende Modellierung der Risiken erfolgen. Besonderheiten in der Versicherungstechnik sind dann spartenspezifisch abzubilden. Diversifikationseffekte sind ein wesentlicher Bestandteil des Versicherungsgeschäfts. Um das Geschäftsprinzip einer Versicherung adäquat abzubilden ist es wichtig, diese im Ansatz zu integrieren. Das Vorhaben, die risikomindernde Wirkung von Rückversicherung anzuerkennen, ist ausdrücklich zu begrüßen. Zwischen Genauigkeit und Einfachheit des Standardansatzes sind tragfähige Kompromisse zu finden, die auch kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern. Der Standardansatz sollte zu denselben Ergebnissen führen, unabhängig davon, ob ein Versicherer nach HGB oder nach IFRS bilanziert. Die deutsche Versicherungswirtschaft tritt dafür ein, dass die Ansätze des von BaFin und GDV entwickelten Standardansatzes intensiv in die europäische Diskussion eingebracht werden. Ziel ist es, dass auch das deutsche Geschäftsmodell in einem europäischen Standardansatz risikoadäquat abgebildet wird. 7
4. Interne Modelle Alternativ zum Standardansatz können auch von der Aufsicht anerkannte interne Risikomodelle zur Eigenmittelberechnung herangezogen werden. Durch die Anerkennung interner Modelle soll das Zusammenwachsen von externem und internem Risikomanagement gefördert werden. Im Zwischenbericht zur zweiten Welle nennt CEIOPS zunächst nur sehr allgemeine Anforderungen an interne Modelle, die sich auf das Modell selbst und auf dessen Einbettung in den Risikomanagementprozess beziehen. Aus Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft gilt: Anforderungen an interne Modelle sollten möglichst frühzeitig spezifiziert werden, damit sich die Unternehmen, die gegenwärtig an einem solchen Modell arbeiten, darauf einstellen können. Anforderungen an solche Modelle sollten so konzipiert werden, dass sie Spielräume zur Abbildung von unternehmensspezifischen Besonderheiten lassen. Entlastungseffekte, die im Vergleich zum Standardansatz im internen Modell nachgewiesen werden können, sollten auch eigenmittelmindernd anerkannt werden. Die deutsche Versicherungswirtschaft tritt dafür ein, dass interne Modelle zeitgleich zum Standardansatz zugelassen werden. 8
5. Vorhandene Eigenmittel Nicht nur die notwendigen Eigenmittel, sondern auch die Höhe der vorhandenen Eigenmittel (Available Solvency Margin ASM) werden sich durch risikobasierte Kapitalanforderungen ändern. CEIOPS will in den diesbezüglichen Diskussionen über die vorhandenen Eigenmittel von den Vorschriften nach Solvency I ausgehen und dann über eine Ergänzung des diesbezüglichen Katalogs diskutieren. In Basel II werden die Eigenmittel in Core Capital, das voll anerkennungsfähig ist, und in Kapital unterschieden, das nur teilweise als Eigenmittel angesetzt werden kann. In ähnliche Richtung zielen die Überlegungen der IAIS im Hinblick auf die weltweite Vereinheitlichung des Versicherungsaufsichtssystems und der EU-Kommission im Projekt Solvency II. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine Umstellung auf IAS / IFRS zu anderen Eigenmitteln als bisher führt. In der Dokumentation zum Standardansatz werden allgemeine Prinzipien zur risikoorientierten, marktwertorientierten Bestimmung der ASM formuliert und aufgezeigt wie diese für Deutschland umgesetzt werden können. Die deutsche Versicherungswirtschaft setzt sich für folgende Vorgehensweise ein: Auch hinsichtlich der vorhandenen Eigenmittel sollte eine Marktwertsicht vertreten und bspw. auch die stillen Reserven als Eigenmittel anerkannt werden. Über Abstufung in der Qualität dieser Eigenmittel sollte intensiv diskutiert werden. Die deutsche Versicherungswirtschaft tritt dafür ein, dass der bisherige Eigenmittelkatalog nach Solvency I an die Anforderungen einer risikobasierten Eigenmittelberechnung angepasst wird. Ökonomische Risikopuffer sollten unabhängig von ihrer Positionierung in der Bilanz adäquat berücksichtigt werden (Total Balance Sheet Approach). 9
6. Versicherungstechnische Rückstellungen Eine Vereinheitlichung des Versicherungsaufsichtssystems baut auf einer Harmonisierung der versicherungsspezifischen Rückstellungen auf. Dies bildet die Grundlage für eine wettbewerbsneutrale Berechnung der Eigenmittelanforderungen. Zu diesem Zweck wird die EU-Kommission einen Vorschlag unterbreiten, wie die Marktwerte der Rückstellungen zu Solvenzzwecken ermittelt werden können. Dabei sollen Aspekte der Rechnungslegung und die Steuerfrage nicht tangiert werden. Inwieweit ein zukünftiger IASB-Standard für Versicherungsverträge (Phase II) hierzu die Basis bilden kann, ist momentan noch nicht abzuschätzen. Wünschenswert wäre eine diesbezügliche Konsistenz, damit der zusätzliche Arbeitsaufwand für Solvenzzwecke möglichst gering gehalten wird. Aus Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft sollte in Bezug auf die versicherungstechnischen Rückstellungen gelten: Solvency II sollte auf ökonomisch bewerteten Rückstellungen basieren. Die Basis für eine solche Bewertung der Rückstellungen sollte der diskontierte Erwartungswert der Verbindlichkeiten sein. Dabei sollten keine unnötigen Puffer aufgebaut werden. Die Vorschläge der EU-Kommission sollten wenn möglich konsistent zu denen des IASB sein, damit zusätzlicher Aufwand vermieden wird. Gleichzeitig ist es wichtig, dass wie im von BaFin und GDV vorgeschlagenem Standardansatz auch Vorschriften entwickelt werden, nach denen die vorhandenen Buchwerte der Rückstellungen in Marktwerte umgerechnet werden können, um nicht alle Versicherungsunternehmen zu einem Übergang zu IAS / IFRS zu zwingen. Zu Solvenzzwecken sollte eine Portfoliobetrachtung bei der Bestimmung der Marktwerte der versicherungstechnischen Rückstellungen angewandt werden. In den Rückstellungen ggf. enthaltene Sicherheitsmargen sollten im ASM Anerkennung finden. Die deutsche Versicherungswirtschaft tritt dafür ein, dass Mindeststandards zur risikoorientierten Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen entwickelt werden, die für deutsche Versicherer unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform und Bilanzierungspraxis handhabbar sind. 10
7. Anlagekatalog CEIOPS wird im Zuge des Projekts Solvency II auch die Anlagevorschriften für die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Kapitalanlagen neu gestalten. Im Zwischenbericht zur zweiten Welle wird deutlich, dass eine Art prudent person plus Ansatz eingeführt werden soll. Qualitative Regelungen sollen also durch einige quantitative Limite ergänzt werden. Diese Vorschriften werden dabei nicht nur für die Kapitalanlagen gelten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, sondern auch auf die ausgeweitet werden, die dem SCR und dem MCR gegenüberstehen. Zudem soll ein Investmentplan von jedem Versicherer gefordert werden. Folgende Punkte sollten bei der Diskussion über den Anlagekatalog beachtet werden: Quantitative Restriktionen sind nicht kompatibel zu den Grundsätzen eines risikobasierten Aufsichtssystems. Da CEIOPS aber an einigen Limiten festhalten will, sollten diese im Detail auf ihre Steuerungswirkung geprüft werden. Quantitative Begrenzungen vermindern die Anreize zur kontinuierlichen Fortentwicklung des Risikomanagements. Die deutsche Versicherungswirtschaft tritt dafür ein, dass qualitative Anlagevorschriften festgelegt werden, da nur diese mit einem risikobasierten Ansatz zu vereinbaren sind. Quantitative Begrenzungen sind zu vermeiden. 11
8. Qualitative Anforderungen an das Risikomanagement Im Hinblick auf die qualitativen Vorschriften des Risikomanagements in Säule II will CEIOPS verschiedene neue Instrumente einführen. Versicherungsunternehmen sollen in Ergänzung des Standardansatzes künftig weitere Risikomanagementinstrumente, wie bspw. Stresstests und langfristige Finanzpläne, einsetzen. Zugleich sollen hinsichtlich des Aufbaus und der Organisation des Risikomanagements Mindeststandards definiert werden. CEIOPS will sich außerdem des Themas Fit and Proper in Bezug auf Führungskräfte des Unternehmens annehmen. Das Nichterfüllen aufsichtsrechtlicher Standards kann zu zusätzlichen Eigenmittelanforderungen führen. Im Zuge der Einführung neuer qualitativer Instrumente ist wichtig: Nicht nur neue diesbezügliche Vorschriften sollten eingeführt werden, sondern auch bestehende Regelungen sind kritisch daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem System von Solvency II noch konform sind. Eine einheitliche Interpretation dieser stark qualitativ geprägten Regelungen durch alle europäischen Aufseher sollte gewährleistet werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Die deutsche Versicherungswirtschaft unterstützt die Einführung qualitativer Instrumente, setzt sich aber dafür ein, dass diese im Hinblick auf die Größe und das Risikoprofil des Unternehmens angemessen sind. Zusätzliche Eigenmittelanforderungen auf Grund von Defiziten im Risikomanagementprozess sollten die Ausnahme sein. 12
9. Externe Berichterstattung In Säule III sollen künftig die Offenlegungspflichten der Versicherer zur Erhöhung der Markttransparenz und Marktdisziplin definiert werden. Im Hinblick auf dieses Thema sind bisher nur allgemeine Grundsätze veröffentlicht worden. Aus Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft gilt: Die neuen Berichtspflichten sollten mit anderen diesbezüglichen Anforderungen an Versicherer, wie bspw. den Offenlegungsvorschriften des IASB, abgestimmt werden, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. Die Notwendigkeit bestehender Berichtspflichten sollte vor dem Hintergrund dieser neuen Gegebenheiten aktiv überprüft werden. Zusätzliche Berichtspflichten sind im Hinblick auf das Ziel der Finanzmarktstabilität zu rechtfertigen. Die deutsche Versicherungswirtschaft tritt dafür ein, dass Offenlegungspflichten sowohl europaweit als auch mit Bilanzierungsregeln so harmonisiert werden, dass diese für die Versicherer mit angemessenem Aufwand zu bewältigen sind. Die Offenlegung strategischer Daten ist zum Schutz von Wettbewerbsvorteilen abzulehnen. 13
10. Gruppenaufsicht (Diversifikationseffekte) Die Beziehungen in einer Unternehmensgruppe können unter Risikoaspekten relevant sein und sollten risikoadäquat berücksichtigt werden. CEIOPS plädiert im Zwischenbericht zur zweiten Welle dafür, Vorschriften zur Ermittlung eines SCR nicht allein auf Solo-, sondern auch auf Gruppenebene einzuführen. Diversifikationseffekte auf Gruppenebene sollen sich nach Auffassung von CEIOPS dabei nicht in einer Reduzierung der Anforderungen auf Solo-Ebene widerspiegeln. Zur Beaufsichtigung einer länderübergreifend agierenden Gruppe soll ein Group Supervisor bestimmt werden. Folgende Punkte sollten aus Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft im Zuge dessen beachtet werden: Das Konzept eines Group Supervisor sollte etabliert werden, um international agierende Konzerne klar einem Ansprechpartner zuzuordnen. Außerdem ist vertieft zu diskutieren, wie vorhandene Diversifikationseffekten in der Gruppe berücksichtigt werden können. Insbesondere die Vorgehensweise bei der Anerkennung interner Modelle in Versicherungsgruppen bedarf eindeutiger Regelungen. Die deutsche Versicherungswirtschaft tritt dafür ein, dass im Zuge von Solvency II klare und konsistente Regelungen auf Gruppenebene eingeführt werden, die die ökonomische Risikosituation zwischen den Gruppenmitgliedern adäquat erfassen. 14
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