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Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Transkript:

Ich und meine Rente Vorteile für Frauen Infos für sie > Wie Kindererziehung Ihre Rente steigert > Was Ihnen der Versorgungsausgleich nach Scheidung bringt > Witwenrente oder Rentensplitting: Wir beraten Sie!

Was Sie von uns erwarten können Frauen stehen vor vielfältigen, oft schwierigen Aufgaben. Wenn Sie sich für die Gründung einer Familie entschieden haben, sind Sie vermutlich für einige Jahre aus dem Beruf ausgestiegen. Und beim späteren Wiedereintritt haben Sie vielleicht in Teilzeit gearbeitet, um Beruf und Familie besser vereinbaren zu können. Das führt zu Einbußen auf Ihrem Rentenkonto. Aber auch wenn Sie Zeit Ihres Lebens gearbeitet haben, war Ihr Verdienst möglicherweise geringer als der Ihrer männlichen Kollegen. Auch Ihre Rente fällt dann niedriger aus. Doch das Rentenrecht schafft teilweise einen Ausgleich. Diese Broschüre informiert Sie darüber, wann Sie mehr als nur eine Gegenleistung für Ihre eingezahlten Beiträge erhalten. Sie erfahren unter anderem, wie sich Zeiten der Kindererziehung auf Ihre Rente auswirken, welche Leistungen es im Todesfalle Ihres Mannes gibt und welche Folgen eine Scheidung oder häusliche Pflegetätigkeit für Ihre Rente hat. Und wenn Sie danach noch Fragen zur Rente haben: Kommen Sie zu uns wir sind für Sie da. 500 4. Auflage (2/2009)

Inhaltsverzeichnis 4 Rentenrechtliche Zeiten: Basis Ihrer Rente 9 Kindererziehung: Plus für Ihre Rente 14 Häusliche Pflege: Ihr Einsatz lohnt sich 17 Die Renten: Leistung für Ihr Arbeitsleben 21 Der Versorgungsausgleich: Saubere Trennung 23 Die Hinterbliebenenrenten: Existenz gesichert 29 Das Rentensplitting: Schwierige Entscheidung 32 Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen.

Rentenrechtliche Zeiten: Basis Ihrer Rente Wer arbeitet, zahlt Beiträge und bekommt dafür später eine Rente. Doch neben der Erwerbstätigkeit gibt es noch andere Möglichkeiten, Rentenansprüche zu erwerben. Wie das geht, erfahren Sie in diesem Kapitel. Eine Übersicht über die rentenrechtlichen Zeiten finden Sie auf Seite 8. Beitragszeiten Beitragszeiten sind die wichtigsten Zeiten für die spätere Rente. Pflichtbeiträge entstehen zum Beispiel durch > ein Beschäftigungsverhältnis, > Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug, > Kindererziehung (siehe auch Kapitel Kindererziehung: Plus für Ihre Rente ) oder > eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit (vergleiche Kapitel Häusliche Pflege: Ihr Einsatz lohnt sich ). Daneben gibt es auch freiwillige Beiträge, die Sie an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen können. Dies ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn Sie nicht bereits per Gesetz zur Beitragszahlung verpflichtet sind. Um eine Rente beantragen zu können, müssen Sie je nach Rentenart eine bestimmte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Diese Versicherungszeit wird Wartezeit genannt. Beitragszeiten zählen für alle Wartezeiten mit und helfen, einen Rentenanspruch zu verwirklichen. Pflicht beitragszeiten sind 4

wichtig, wenn Sie besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen müssen, zum Beispiel bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder der Altersrente für Frauen. Die Höhe Ihrer späteren Rente ist immer von der Dauer und Höhe der Einzahlung abhängig. Die Beiträge aus einem jährlichen Durchschnittsverdienst (2009: 30 879 Euro in den alten und 26 019 Euro in den neuen Bundes ländern) ergeben für die Rente einen sogenannten Ent geltpunkt. Dieser Entgeltpunkt bringt zurzeit eine Monatsrente von 26,56 Euro in den alten und 23,34 Euro in den neuen Bundesländern. Anrechnungszeiten Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Sie aus persönlichen Gründen keine Beiträge zahlen können. Dazu zählen zum Beispiel > Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschutz, > bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit (häufig ohne Leistungsbezug), > einige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, > Schulausbildung und Studium. Diese Zeiten zählen bei der Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte mit. Sie können sich positiv auf die Bewertung anderer Zeiten auswirken. Bestimmte Anrechnungszeiten erhöhen Ihre Rente auch direkt. Lesen Sie dazu bitte weiter ab Seite 11. Berücksichtigungszeiten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erhalten Sie bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres Ihres Kindes. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 gab es auch Berücksichtigungszeiten wegen Pflege. Die Pflegeberücksichtigungszeiten wurden ab 1. April 1995 durch Pflichtbeitragszeiten ersetzt. 5

Lesen Sie hierzu bitte auch den Abschnitt Die Renten: Leistung für Ihr Arbeitsleben ab Seite 17. Diese Zeiten zählen für die 35-jährige Wartezeit mit, die für vorgezogene Altersrenten (Altersrente für langjährig Versicherte oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen) wichtig ist. Außerdem können Sie mit Berücksichtigungszeiten Ihren bereits erworbenen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten. Die Rentenhöhe kann durch Berücksichtigungszeiten nur indirekt und auch nur in geringem Umfang positiv beeinflusst werden. Kinderberücksichtigungszeiten nach dem 31. Dezember 1991 können die Rente auch direkt erhöhen, wenn Sie daneben arbeiten oder mindestens zwei Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel aufgrund der Erziehung von zwei Kindern) zeitgleich zusammentreffen. Beitragsgeminderte Zeiten Hierbei handelt es sich um Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind sowie um Zeiten der beruflichen Ausbildung. Da die meisten Versicherten in der Ausbildung wenig verdient haben, wollte der Gesetzgeber auf diesem Weg einen sozialen Ausgleich schaffen, damit sich die Lehrjahre verstärkt positiv auf die Rente auswirken. Unser Tipp: Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre Rente: Jeder Monat zählt. Achten Sie besonders darauf, dass diese Zeiten auch speziell als berufliche Ausbildung in Ihrem Versicherungsverlauf gespeichert sind. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie mit Ihrem Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung durchführen und die nötigen Nachweise (zum Beispiel Lehrvertrag, Gesellen- oder Gehilfenbrief, Arbeitgeberzeugnisse) einreichen. Bei der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten wird verglichen, ob es für Sie günstiger ist, diese Zeiten als Beitragszeit mit den erzielten Arbeitsverdiensten oder als 6

Anrechnungszeit anzusetzen. Die für Sie günstigere Variante wird gewählt. Als Anrechnungszeit bekommen Sie für diese Zeiten 75 Prozent des Wertes gutgeschrieben, den andere Anrechnungszeiten (zum Beispiel Zeiten des Mutterschutzes) erhalten. Dieser Wert wird aus dem persönlichen Durchschnitt Ihres gesamten Versicherungslebens ermittelt und auf 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten begrenzt. Ist die Bewertung der Zeit als Anrechnungszeit höher als für die Beitragszeit, erhalten Sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Ausgleich niedriger Verdienste vor 1992 Hierbei handelt es sich um eine besondere Regelung, die vor allem Frauen zugute kommt. Gerade in der Vergangenheit konnten Frauen durch Erwerbstätigkeit ihre Rente nicht in gleichem Maße erhöhen wie Männer, weil sie weniger verdienten. Dieser Nachteil kann häufig gemildert werden. Wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren (einschließlich der Berücksichtigungszeiten) erreicht haben, wird Ihr persönlicher Monatsdurchschnitt des gesamten Versicherungslebens ermittelt. Liegt er unter 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten, werden diese Zeiten um 50 Prozent aufgewertet allerdings nicht über 75 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes hinaus. Diese Aufwertung bezieht sich aber nur auf Pflichtbeitragszeiten vor 1992, in denen diese Grenze unterschritten wurde. 7

Übersicht: Rentenrechtliche Zeiten Die Tabelle gibt Ihnen einen Überblick mit Beispielen über die wichtigsten rentenrechtlichen Zeiten. Welche rentenrechtlichen Zeiten Sie zurückgelegt haben, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsverlauf, den Sie von Ihrer Rentenversicherung bekommen können. Beitragszeiten Pflichtbeiträge Hierzu gehören unter anderem folgende versicherungspflichtige Zeiten: Freiwillige Beiträge Hierzu gehören unter anderem folgende freiwillige Beitragszeiten: > Berufliche Ausbildung (Lehrzeit) > Laufende freiwillige Beitragszahlung > Beschäftigung als Arbeitnehmerin > Nachgezahlte freiwillige Beiträge > Bezug von Sozialleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld mit wenigen Ausnahmen) > Kindererziehung > Pflege eines Pflegebedürftigen > Beschäftigung im Ausland (mit Ausnahmen) Beitragsfreie Zeiten Ersatzzeiten Hierzu gehören folgende Zeiten: > Internierung, Verschleppung > Freiheitsentzug aus politischen Gründen im Gebiet der ehemaligen DDR > Rückkehrverhinderung > Verfolgungszeiten, Freiheitsentzug > Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht Anrechnungszeiten Hierzu gehören unter anderem: > Arbeitsunfähigkeit, Krankheit > Schwangerschaft, Mutterschutz > Schlechtwettergeld > Arbeitslosigkeit, Zeiten der Ausbildungssuche > Zeiten der schulischen Ausbildung > Zeiten des Rentenbezugs Zurechnungszeit Bei folgenden Zeiten: > Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr > Tod des Versicherten vor dem 60. Lebensjahr Berücksichtigungszeiten Hierzu gehören: > Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung > Berücksichtigungszeiten wegen Pflege bis 31. März 1995 8

Kindererziehung: Plus für Ihre Rente Wer Kinder erzieht, nimmt dafür häufig wirtschaftliche Nachteile in Kauf. Damit die Lücken im Versicherungskonto nicht zu groß werden, gibt es einen Ausgleich in der Rente. So können Sie einen Rentenanspruch unter Umständen auch ohne eigene Beiträge erwerben bei Bedarf auch eine Rehabilitation. Zur Kindererziehung im Ausland berät Sie Ihre Rentenversicherung. Zeiten der Kindererziehung führen für Mütter oder Väter in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn sie ihr Kind in Deutschland erziehen und dort mit ihm leben. Die Rentenbeiträge dafür zahlt der Bund. Neben den leiblichen Eltern können unter be stimmten Bedingungen auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern Kindererziehungszeiten erhalten. Als Großmutter oder Verwandte können Sie Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn zwischen Ihnen und dem Kind ein auf Dauer angelegtes Pflegekindschaftsverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft besteht. Ein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und ihrem Kind darf dann nicht bestehen. Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei > Beamten, Pensionären, Richtern oder Soldaten, > Beziehern einer Altersvollrente oder > Personen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben und nie versichert waren. 9

Kindererziehungszeiten wurden bisher auch dann nicht angerechnet, wenn Sie in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung abgesichert sind (beispielsweise als Notarin, Ärztin oder Rechtsanwältin). Nach neuer Rechtsauffassung der Rentenversicherung können Sie jedoch Kindererziehungszeiten bekommen, wenn Sie während der Erziehungszeit Ihre Beschäftigung oder Tätigkeit, in der Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, nicht ausüben. Wenn Sie weiterhin beschäftigt oder tätig sind, kann die Erziehungszeit vorgemerkt werden, wenn diese in einem anderen Alterssicherungssystem nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt wird. Die Kindererziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, müssen Sie eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgeben. Diese gilt jedoch nur für die Zukunft und höchstens für zwei Kalendermonate rückwirkend. 12 oder 36 Monate Bei Geburten vor 1992 beträgt die Kindererziehungszeit zwölf Monate, bei Geburten ab 1992 36 Monate. Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 36 Monate später, bei Geburten vor dem 1. Januar 1992 nach zwölf Monaten. 10

Beispiel: Geburt Ihres Kindes: 8. Juni 2006 Kindererziehungszeit: 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2009 Geburt Ihres Kindes: 8. Juni 1989 Kindererziehungszeit: 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 Erziehen Sie gleichzeitig mehrere Kinder (wenn zum Beispiel während einer Erziehungszeit ein weiteres Kind geboren, adoptiert oder in Pflege genommen wird), verlängert sich die Kindererziehungszeit um diese Zeit. Beispiel: Geburt Ihres ersten Kindes: 17. April 2002 Kindererziehungszeit: 1. Mai 2002 bis 30. April 2005 Geburt Ihres zweiten Kindes: 2. Januar 2004 Kindererziehungszeit: 1. Februar 2004 bis 31. Januar 2007 Erziehung mehrerer Kinder: 1. Februar 2004 bis 30. April 2005 (15 Monate) Verlängerungszeit: 1. Februar 2007 bis 30. April 2008 (15 Monate) Stirbt ein Elternteil während der Kindererziehungszeit, geht der Rest dieser Zeit auf den Überlebenden über. Die Berücksichtigungszeit Neben Beitragszeiten wegen Kindererziehung können Sie auch sogenannte Berücksichtigungszeiten erhalten. Diese wirken sich ebenfalls positiv auf die Rente aus. Die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung beginnt mit dem Tag der Geburt und endet nach zehn Jahren. 11

Beispiel: Geburt Ihres Kindes: 5. September 2004 Kinderberücksichtigungszeit: 5. September 2004 bis 4. September 2014 Lesen Sie hierzu bitte die Seiten 9 und 10. Für Kinderberücksichtigungszeiten gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit. Sie müssen während des gesamten Zeitraums, der als Berücksichtigungszeit angerechnet werden soll, vorliegen. So viel Ren t e gibt es für Kinde r erziehung (in EUR ) derzeit pro Monat, gerundet (ohne Berücksichtigung eventueller Er w erbsarbeit ) Gebur t en bis 1991 ab 199 2 Al t e Bundesländer 239 319 27 80 53 159 80 106 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder Neue Bundesländer 210 280 23 70 47 140 70 93 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder Quelle: Deutsche Rentenversicherung 12

Haben Sie innerhalb des Zehnjahreszeitraums mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, dauert die Berücksichtigungszeit von der Geburt des ältesten Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes. Bei Mehrlingsgeburten wird die Kinderberücksichtigungszeit nur einmal anerkannt. Liegen zwischen der Geburt Ihrer Kinder jedoch mehr als zehn Jahre, beginnt mit der Geburt des zweiten Kindes eine neue Kinderberücksichtigungszeit, die ebenfalls wieder zehn Jahre dauert. Kinderberücksichtigungszeiten kann nur der Elternteil erhalten, dem auch die Kinder erziehungszeit zugeordnet worden ist. Wie hoch der Rentenzuwachs pro Kind ist, können Sie der Grafik auf Seite 12 entnehmen. Auswirkungen auf die Rentenhöhe Kinderberücksichtigungszeiten ha ben eine indirekte Wirkung auf die Rentenhöhe. Liegen diese Zeiten nach dem 31. Dezember 1991, können sie jedoch auch direkt die Rente steigern, wenn Sie mindes tens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten haben und mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erziehen und/oder neben der Kindererziehung berufstätig sind. Für Kindererziehungszeiten bekommen Sie Entgeltpunkte, das heißt: sie wirken sich direkt positiv auf die Rentenhöhe aus. Sie werden dabei so gestellt, als wären Sie mit einem Durchschnittsverdienst rentenversichert. Dieser beträgt zurzeit 30 879 Euro im Kalenderjahr. Erwerbstätigkeit und Kindererziehung Seit Juli 1998 werden Kindererziehungszeiten zusätzlich zu zeitgleichen Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2009 = monatlich 5 400 Euro in den alten und 4 550 Euro in den neuen Bundesländern) auf die Rente angerechnet. 13

Häusliche Pflege: Ihr Einsatz lohnt sich Wenn Sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen, können diese Zeiten als Pflichtbeiträge zählen. Lesen Sie dazu bitte auch die Broschüre Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich. Rund 1,4 Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland werden zu Hause gepflegt und betreut. Beim größten Teil dieser ambulanten Pflegefälle leisten Angehörige meist Ehepartner, Tochter oder Schwiegertochter die Pflegearbeit. Vielleicht zählen auch Sie zu den rund 450 000 Pflegepersonen, die wegen Pflege nur eingeschränkt oder überhaupt nicht arbeiten können. Dann zahlt die gesetzliche oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen oder ein vergleichbarer Träger unter bestimmten Voraussetzungen für Sie die Rentenversicherungsbeiträge. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie vor Beginn der Pflege berufstätig waren. Die Versicherungspflicht entsteht per Gesetz. Ein Antrag von Ihnen als Pflegeperson ist nicht notwendig. Mit dem Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen erhält die Pflegekasse alle Angaben, die für die Beurteilung Ihrer Versicherungspflicht und für die Beitragszahlung notwendig sind. Geht die Pflegekasse davon aus, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen, muss der Rentenversicherungsträger nicht extra entscheiden. 14

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig werden: > Pflege eines Pflegebedürftigen: Ob und in welchem Umfang Pflege notwendig ist, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) oder die Gesellschaft für medizinische Gutachten mbh (MEDIC- PROOF) fest. > Nicht erwerbsmäßige Pflege: Diese Pflege ist nicht Teil Ihrer beruflichen Tätigkeit und Sie bekommen dafür nicht mehr Geld als das dem Pflegebedürftigen zustehende Pflegegeld. > Mindestdauer: Ihre Pflege umfasst mindestens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung und wird mehr als zwei Monate im Kalenderjahr ausgeübt. > Leistungsanspruch: Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung. > Erwerbstätigkeit: Sie dürfen neben der Pflege regelmäßig höchs tens 30 Stunden in der Woche beschäftigt oder selbständig tätig sein. Wie genau gerechnet wird, zeigt Ihnen unsere Broschüre Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich. Die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist eine Pflichtbeitragszeit, das heißt: Sie zählt bei den einzelnen Rentenarten für die jeweilige Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 5, 15, 20, 35 oder 45 Jahren und kann somit Rentenansprüche begründen. Sie zählt ebenfalls für die 25 Jahre bei der besseren Bewertung der Berücksichtigungszeiten (Seite 13) und für die 35 Jahre beim Ausgleich niedriger Verdienste (Seite 7). Mit diesen Pflichtbeiträgen können Sie außerdem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Altersrenten, für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen. Beiträge für die Rente Grundlage Ihres späteren Rentenanspruchs sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die fiktiv für die Pflege zugrunde gelegt werden. Dabei werden Sie entsprechend 15

Ihrem pflegerischen Aufwand im Jahr 2009 so gestellt, als würden Sie monatlich zwischen 672 und 2 016 Euro in den alten beziehungsweise zwischen 569,33 und 1 708 Euro in den neuen Bundesländern verdienen. Teilen Sie sich die Pflege mit einer anderen Person, wird der für die Rente zugrunde gelegte fiktive Verdienst anteilig berechnet. Die Pflegekasse gibt in ihrem Bescheid niedrigere Beträge für die neuen Bundesländer an. Diese sind noch nicht hochgewertet. Sie bekommen derzeit (bis zum 30. Juni 2009) für eine im Jahr 2008 geleistete Pflege je nach Pflegestufe des Pflegebedürftigen und dem Umfang der von Ihnen geleisteten Pflege eine monatliche Rente zwischen 7,02 und 21,06 Euro in den alten beziehungsweise zwischen 6,17 und 18,50 Euro in den neuen Bundesländern. 16

Die Renten: Leistung für Ihr Arbeitsleben Die gesetzliche Rentenversicherung beruht auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Generationen. Damit sie auch in Zukunft leistungsfähig bleibt, obwohl die Menschen immer älter werden und weniger Kinder bekommen, wurde das Renteneintrittsalter neu geregelt. Wenn Sie die für Sie maßgebliche Altersgrenze erreichen, stellen Sie einen Antrag auf Altersrente. Können Sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen schon vorher nicht mehr arbeiten, haben Sie eventuell Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Für Frauen kommen folgende Altersrenten in Frage: > Altersrente für Frauen Sind Sie vor dem 1. Januar 1952 geboren, können Sie diese Altersrente mit 65 Jahren abschlagsfrei oder mit 60 Jahren mit Abschlägen auf Antrag erhalten, wenn Sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre (121 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Zu diesen Pflichtbeiträgen zählen auch Zeiten der Kindererziehung und Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ( 400-Euro-Jobs ), wenn Sie aus eigener Tasche Aufstockungsbeiträge gezahlt haben. Nehmen Sie die Altersrente für Frauen vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch, müssen Sie für jeden 17

Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme einen Rentenabschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Dieser Abschlag bleibt über die gesamte Laufzeit der Rente erhalten. Unser Tipp: Nähere Informationen zur Aufstockung erhalten Sie in unserer Broschüre Minijob Midijob: Bausteine für die Rente. > Altersrente für schwerbehinderte Menschen Um Anspruch auf diese Rente zu haben, müssen Sie mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei Beginn der Rente schwerbehindert oder bei vor 1951 geborenen Versicherten berufsoder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht sein und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Nährere Informationen erhalten Sie in unserer Broschüre "Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen". Bitte beachten Sie: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 schrittweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 auf 62 Jahre angehoben. Der Rentenabschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme beträgt höchstens 10,8 Prozent. Sind Sie vor 1947 geboren, erreichen Sie die Regelaltersgrenze mit Vollendung Ihres 65. Lebensjahres. > Regelaltersrente Die Voraussetzungen für die Regelaltersrente sind erfüllt, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze wird schrittweise beginnend mit dem 18

Jahrgang 1947 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Wer ab 1964 geboren ist, kann erst mit 67 in Rente gehen. Bitte lesen Sie dazu auch die Bro schüren Die richtige Altersrente für Sie und Rente mit 67 was ändert sich für mich?. Darüber hinaus gibt es noch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 60 Jahren (die Mindestaltersgrenze wird dabei seit 2006 stufenweise auf 63 Jahre angehoben) und die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 oder 62 (auch hier findet eine Verschiebung statt). Bei Altersrenten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze beginnen können, müssen Sie allerdings auf Dauer Rentenabschläge in Kauf nehmen. Die Abzüge wirken sich auch bei einer Nachfolgerente (zum Beispiel einer Waisen- oder Witwerrente) aus. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, höchstens jedoch 18 Prozent. Nehmen Sie die Regelaltersrente trotz erfüllter Wartezeit von fünf Jahren erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch, bekommen Sie hingegen einen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat des späteren Rentenbeginns. Unser Tipp: Wenn Sie bei vorzeitigem oder verspätetem Rentenbeginn wissen wollen, wie hoch Ihr Rentenabschlag oder -zuschlag sein wird, schauen Sie bitte in unsere Broschüre Die richtige Altersrente für Sie. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird unabhängig vom Lebensalter bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze gezahlt, wenn Sie nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten können. Man unterscheidet dabei Renten wegen voller und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung. 19

Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen Sie auch versicherungsrechtliche Voraussetzun gen er füllen. Dafür benötigen Sie mindestens 60 Kalendermonate (allgemeine Wartezeit) mit Beitrags- und/oder Ersatzzeiten und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindes tens 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten. Hierzu zählen auch die Zeiten der Kindererziehung. Ausführliche Informa tionen finden Sie in der Bro schüre Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle. Lesen Sie dazu auch unsere Faltblätter So viel können Sie hinzuverdienen für verschiedene Rentenarten. Sollten Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, gibt es eine weitere, vor allem für Frauen interessante Möglichkeit: die sogenannte 84er Regelung. Sie kommt in Frage, wenn Sie vor 1984 bereits fünf Jahre mit Beitrags- und/ oder Ersatzzeiten zurückgelegt haben und ab Januar 1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlich bedeutsamen Zeit belegt ist. Hierzu zählen auch Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten. Hinzuverdienst Verdienen Sie neben Ihrer Rente dazu, müssen Sie bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einhalten. Überschreiten Sie diese, kann die Rente nicht mehr in voller Höhe gezahlt werden oder fällt ganz weg. Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Rentenversicherung beraten. 20

Der Versorgungsausgleich: Saubere Trennung Lassen sich Ehepaare scheiden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche geteilt (sogenannter Versorgungsausgleich). Dies gilt auch für die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Der Versorgungsausgleich ist vor allem für Frauen von Bedeutung. Denn häufig können sie während der Ehe nur geringe Rentenansprüche erwerben, weil sie zum Beispiel Kinder erziehen und dadurch weniger arbeiten. Bei der Scheidung regelt das Familiengericht nicht nur den Unterhaltsanspruch oder das Sorgerecht für die Kinder, sondern auch die Aufteilung aller Rentenansprüche. Im Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Partner als gemeinsam erarbeiteter Anspruch betrachtet und gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich bei jeder Scheidung vorgeschrieben. Die dafür berücksichtigte Ehezeit beginnt mit dem Monat der Heirat und endet mit Zustellung des Scheidungsantrags beim Ehegatten. Die Eheleute können das Verfahren unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen aber auch ausdrücklich ausschließen. Damit das Familiengericht die gemeinsamen Rentenansprüche berechnen kann, werden die Eheleute zunächst von ihrem Rentenversicherungsträger zu einer soge- 21

Weitere Informationen finden Sie in der Bro schüre Geschiedene: Ausgleich bei der Rente. nannten Kontenklärung aufgefordert. Dabei müs sen sie ihren Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit überprüfen und unter Umständen fehlende Unterlagen nachreichen, um Zeiten zu ergänzen. Der Rentenversicherungsträger übermittelt die Rentenanwartschaften an das Familiengericht. Anschließend zählt das Familiengericht die von beiden Eheleuten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zusammen und teilt sie durch zwei. Der Versorgungsausgleich bezieht sich nicht nur auf einen Ausgleich der Rentenhöhe, sondern auch auf die Wartezeit. So werden die vom Familien gericht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragenen Rentenanwartschaften nach einer Formel in Wartezeitmonate umgerechnet. Auf diese Weise kann dieser eventuell erstmals die Voraussetzungen für eine eigene Rente erwerben. Der ausgleichspflichtige Ehegatte behält seine Wartezeit jedoch in vollem Umfang. Bei einem Versorgungsausgleich werden nicht nur die An sprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung be rücksichtigt. Auch andere Altersversorgungen wie etwa die Beamtenversorgung, Betriebsrentenansprüche oder private Rentenversicherungen werden geteilt, nicht jedoch private Kapitalversicherungen und Unfallrenten. Die Gutschrift beim Ausgleichsberechtigten erfolgt grundsätzlich auf dem persönlichen Versicherungskonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung. 22

Die Hinterbliebenenrenten: Existenz gesichert Die gesetzliche Rente sorgt nicht nur für Ihren Lebensunterhalt im Alter. Sie sichert im Falle Ihres Todes auch Ihre Hinterbliebenen. Lesen Sie dazu bitte auch das Kapitel Rentensplitting: Schwierige Entscheidung auf Seite 29. Durch die Rentenreform im Jahr 2002 ist das Hinterbliebenenrentenrecht grundlegend geändert worden. Anstelle der klassischen Witwenrente kann nunmehr das sogenannte Rentensplitting gewählt werden. Ziel des Rentensplittings ist es, die eigenen Rentenansprüche von Frauen zu stärken. Das alte Recht Das bis Dezember 2001 gültige Recht trifft für Sie aber auch weiterhin zu, wenn > Ihr Ehemann bis Ende 2001 verstorben ist oder > Ihre Ehe bereits vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Eine Hinterbliebenenrente kann als kleine oder große Witwenrente gezahlt werden. Anspruch auf eine kleine Witwenrente haben Sie, wenn > Sie mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig verheiratet waren, > Sie nicht wieder geheiratet haben und 23

> der verstorbene Ehemann die Versicherungszeit ( Wartezeit ) von fünf Jahren erfüllt hat. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, die dem Verstorbenen zustand oder zugestanden hätte. Sie wird Ihnen so lange gezahlt, bis die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt sind. Näheres erfahren Sie in unserer Broschüre Rente mit 67 was ändert sich für mich?. Für eine große Witwenrente müssen Sie außerdem > ein minderjähriges Kind erziehen oder für ein behindertes Kind sorgen oder > erwerbsgemindert sein oder > das 45. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersgrenze für die große Witwenrente wird bei einem Rentenbeginn ab 2012 schrittweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die große Witwenrente beträgt 60 Prozent der Rente, die der Versicherte vor seinem Tod bezogen hat oder bezogen hätte, wenn er schon Rentner gewesen wäre. Haben Sie eigene Einkünfte, zum Beispiel eine Rente aus eigener Versicherung, werden diese ab einer bestimmten Höhe auf Ihre Witwenrente angerechnet. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Ehemannes (sogenanntes Sterbevierteljahr) findet eine Einkommensanrechnung nicht statt. In dieser Zeit wird die Witwenrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen geleistet. Beispiel: In den ersten drei Monaten nach dem Tod ihres Mannes bekommt die 50-jährige Witwe Anna P. 100 Prozent, ab dem vierten Monat 60 Prozent der Rente, die ihrem Mann zugestanden hätte. Ab dem vierten Monat wird auch die Höhe ihrer eigenen Bezüge geprüft. Sie bezieht eine Erwerbsminderungsrente von 720 Euro im Monat. In diesem Fall ist der Freibetrag von 24

701,18 Euro (in den neuen Bundesländern 616,18 Euro) durch ihre eigene Rente von 720 Euro überschritten, so dass der Mehrbetrag zu 40 Prozent auf ihre Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Die Witwenrente wird in diesem Fall um 7,53 Euro (in den neuen Ländern 41,53 Euro) gekürzt. Das neue Recht Das neue Recht ist für Sie maßgebend, wenn > Sie nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder > bei früherer Eheschließung beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Lesen Sie hierzu bitte ab Seite 29. Neben den Voraussetzungen nach altem Recht müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu haben: > Ihre Ehe darf keine Versorgungsehe sein. Das heißt: Ihre Ehe muss in der Regel mindestens ein Jahr lang bestanden haben und > es darf nicht bereits ein Rentensplitting durchgeführt worden sein. Seit dem 1. Januar 2005 sind eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt. Näheres erfahren Sie auf Seite 26. Weitere Änderungen gegenüber dem alten Recht sind > eine geringere Rentenhöhe (55 statt 60 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen) bei der großen Witwenrente, > die auf 24 Monate befristete kleine Witwenrente und > eine ausgeweitete Anrechnung von Einkommen. Die Absenkung der Rentenhöhe für Witwen aus Neuehen wird in vielen Fällen durch die Kinderkomponente, einen dynamischen Zuschlag für Eltern, ausgeglichen. Der Zuschlag richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebens- 25

jahres. Für die ersten 36 Kalendermonate Kindererziehung ergibt der Zuschlag für die große Witwenrente derzeit eine Rentenerhöhung von 53,11 Euro in den alten Bundesländern und von 46,67 Euro in den neuen Bundesländern. Dies entspricht einem Gegenwert von jeweils zwei Entgeltpunkten. Für jedes weitere Kind entspricht der Zuschlag einem Gegenwert von einem Entgeltpunkt. Das sind derzeit 26,56 Euro in den alten Bundesländern und 23,34 Euro in den neuen Bundesländern. Als Einkommen wird nicht mehr nur Ihr Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, sondern auch Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Riestergeförderte Einkünfte werden nicht angerechnet. Weitere Renten wegen Todes Neben der kleinen und großen Witwenrente gibt es weitere weniger bekannte Renten, die Sie unter be stimmten Voraussetzungen erhalten können. Grundvoraussetzung ist jeweils, dass Ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte verstorben ist. Witwenrente für geschiedene Ehefrauen Wurde Ihre Ehe vor Einführung des heutigen Scheidungsrechts, also vor dem 1. Juli 1977, geschieden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwenrente als geschiedene Ehefrau erhalten. Der Verstorbene muss im letzten Jahr vor seinem Tod zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein oder Unterhalt an Sie gezahlt haben. Lesen Sie dazu auch unsere Broschüre Renten an Hinterbliebene sichern die Existenz. Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten Wird Ihre erneute Ehe zum Beispiel durch Scheidung oder Tod des Ehegatten wieder aufgelöst, und wurden Sie von Ihrem früheren Ehepartner vor dem 1. Juli 1977 geschieden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche aus der vorletzten Ehe geltend machen. 26

Witwenrente und Wiederheirat Wenn Sie als Witwe erneut heiraten, verlieren Sie den Anspruch auf Ihre Witwenrente und zwar mit dem Monat der erneuten Heirat. Sie können jedoch als Starthilfe für Ihre neue Ehe eine Rentenabfindung beantragen. Diese Abfindung beträgt grundsätzlich das 24fache (= zwei Jahresbeträge) des Betrags, der Ihnen für die letzten zwölf Monate im Durchschnitt als Witwenrente gezahlt wurde. Die ersten drei Monate nach dem Tod Ihres früheren Ehemannes ( Sterbevierteljahr ) werden für die Berechnung der Abfindung jedoch nicht berücksichtigt. Haben Sie bisher eine kleine Witwenrente ( Übergangswitwenrente ) bekommen, darf für eine Abfindung der maximale Anspruchszeitraum von zwei Jahren (= 24 Kalendermonaten) nach dem Tod Ihres Ehemanns nicht überschritten werden. Die Abfindung wird dann nur so lange gezahlt, wie dieser Zeitraum nicht bereits durch Rentenbezug ausgeschöpft wurde, das heißt, Sie bekommen noch die fehlenden Monatsrenten. Erziehungsrente Die Erziehungsrente ist zwar eine Rente wegen Todes, wird jedoch aus Ihrer eigenen Versicherung gezahlt. Sie haben Anspruch auf diese Rente, wenn > Ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde oder 27

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Broschüre Renten an Hinterbliebene sichern die Existenz. > Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde oder > Sie vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden und sich Ihr Unterhaltsanspruch nach dem ehemaligen DDR-Recht richtete oder Sie ein Rentensplitting durchgeführt haben, > Ihr früherer Ehegatte oder Lebenspartner verstorben ist, > Sie selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- oder Ersatzzeiten erfüllt haben, > Sie nicht wieder geheiratet beziehungsweise keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und > ein Kind bis zum 18. Lebensjahr erziehen oder für ein behindertes Kind altersunabhängig sorgen. Die Einkommensanrechnung richtet sich nach den gleichen Regeln wie bei den Hinterbliebenenrenten. Waisenrente Kinder können nach dem Tod von Mutter und/oder Vater eine Waisenrente erhalten. Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Absolviert die Waise darüber hinaus eine Schuloder Berufsausbildung oder ist sie behindert, wird die Rente unter Umständen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gezahlt. Dieser Zeitraum kann zusätzlich um Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden. Ausführliche Informa tionen hierzu finden Sie in der Bro schüre Renten an Hinterbliebene sichern die Existenz. Bei volljährigen Waisen wird eigenes Einkommen wie bei anderen Hinterbliebenenrenten angerechnet. Der monatliche Freibetrag hierfür liegt bis zum 30. Juni 2009 bei 467,46 Euro in den alten und 410,78 Euro in den neuen Ländern. Die Höhe der Waisenrente beträgt > zehn Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils bei Halbwaisenrenten, > 20 Prozent des Rentenanspruchs des Elternteils mit der höheren Anwartschaft bei Vollwaisenrenten. Zusätzlich wird ein individueller Zuschlag gezahlt. 28

Das Rentensplitting: Schwierige Entscheidung Frauen sollen auch bei der Rente auf eigenen Füßen stehen. Deshalb gibt es seit 2002 die Möglichkeit des Rentensplittings. Vor der Entscheidung sollten Sie und Ihr Ehepartner sich jedoch persönlich beraten lassen. Frauen sind heute in weitaus stärkerem Maß berufstätig als in früheren Jahren. Durch eigene Einkünfte erwerben sie höhere Rentenansprüche. Aus diesem Grund verliert die klassische Hinterbliebenenversorgung zunehmend an Bedeutung. Trotzdem wird auch in Zukunft ein Ausgleich für die immer noch geringere Rentenhöhe von Frauen erforderlich sein. Denn viele Frauen haben es durch Kindererziehung, Teilzeitarbeit und einen geringeren Verdienst schwerer als Männer, sich einen ausreichenden Rentenanspruch aufzubauen. Deshalb wurde mit der Reform des Hinterbliebenenrentenrechts zum 1. Januar 2002 für Ehegatten (für eingetragene Lebenspartnerschaften zum 1. Januar 2005) die Möglichkeit des Rentensplittings ge schaffen. Für das Splitting können Sie sich entscheiden, wenn Sie > nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet oder > vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und Sie und Ihr Ehepartner erst nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. 29

Bitte beachten Sie: Entscheiden Sie sich für ein Rentensplitting, können Sie keine Hinterbliebenenrente erhalten. Beide Möglichkeiten schließen einander aus. Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserer Broschüre Rentensplitting partnerschaftlich teilen. Lesen Sie hierzu bitte Seite 25 ff. Was geschieht beim Rentensplitting? Gemeinsam mit Ihrem Ehepartner erklären Sie gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger, dass die in der Ehezeit erworbenen Rentenan sprüche gleichmäßig unter Ihnen aufgeteilt werden sollen. Danach werden die ermittelten Anwartschaften sofort dem einen Versicherungskonto gutgeschrieben; das Versicherungskonto des anderen Partners wird entsprechend belastet. Voraussetzungen Um das Rentensplitting nutzen zu können, müssen Sie unter das neue Hinterbliebenenrentenrecht fallen und Sie und Ihr Ehepartner jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Weitere Voraussetzungen: > Beide Ehepartner müssen Anspruch auf eine Altersrente haben oder > ein Ehepartner muss einen Altersrentenanspruch haben und der andere mindestens 65 Jahre alt sein oder > ein Ehepartner ist vor der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen verstorben. Dann kann der überlebende Ehegatte wählen, ob er eine Hinterbliebenenrente beziehen oder das Rentensplitting in Anspruch nehmen will. In diesem Fall benötigt nur er die 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten (siehe Seite 8). 30

Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten! Das Rentensplitting ist eine sehr individuelle Entscheidung. Deshalb sollten Sie ein persönliches Beratungsgespräch mit Ihrem Rentenversicherungsträger führen. So kön nen Sie Vor- und Nachteile besser vergleichen. Zur Witwenrentenabfindung lesen Sie bitte Seite 27. Für ein Rentensplitting spricht: > Der übertragene Teil geht auch nicht verloren, wenn Sie wieder heiraten. > Eigenes Einkommens wird nicht wie bei einer Hinterbliebenenrente angerechnet. > Wenn bereits ein Partner verstorben ist, kann der überlebende Ehegatte bestimmen, ob er entweder zunächst eine Hinterbliebenenrente beziehen möchte und das Rentensplitting erst zu ei nem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden soll, oder ob er sich gleich und dauerhaft für das Splitting oder die Hinterbliebenenrente entscheidet. Der Hinterbliebene kann also die Rentenart und den Zeitpunkt wählen. Lediglich nach einer Witwen ren tenabfindung ist das Rentensplitting nicht mehr möglich. Kritische Punkte des Splittings: > Der Ausgleich des Rentensplittings bezieht sich nur auf die gesetzliche Rentenversicherung. Weitere Alterseinkünfte werden anders als beim Versorgungsausgleich nicht einbezogen. > Die Folgen des Rentensplittings werden oft erst nach vielen Jahren deutlich. > Das Rentensplitting bringt meistens nur für einen der beiden Partner Vorteile. > Beim Rentensplitting müssen Sie eine fiktive Annahme treffen, wer von Ihnen beiden zuerst verstirbt. 31

Wir informieren. Wir beraten. Wir helfen. Beratung ganz in Ihrer Nähe Auskunfts und Beratungsstellen: Bei Ihnen sind noch Fragen offengeblieben? Wir sind für Sie da: In unseren Auskunfts- und Beratungsstellen ganz in Ihrer Nähe. Wir helfen Ihnen kompetent, neutral und natürlich kostenlos. Besuchen Sie uns zu einem persönlichen Gespräch. In den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation informieren wir Sie auch über die Angebote anderer Kostenträger. Versichertenberater/ innen und Versichertenälteste: Die bundesweit ehrenamtlich tätigen Versichertenberaterinnen und -berater beziehungsweise Versichertenältesten beraten Sie und helfen Ihnen beim Ausfüllen von Anträgen. Wo Sie uns finden: Alle Adressen finden Sie auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de und auf den Seiten Ihres Rentenversicherungsträgers. Unter info@deutsche-rentenversicherung.de können Sie uns außerdem gern eine E-Mail schicken. Oder Sie nutzen dazu unser Formular Kontakt im Internet. Kostenloses Servicetelefon Wählen Sie zum Nulltarif die Nummer der Deutschen Rentenversicherung: Unter 0800 10004800 erreichen Sie unsere Experten. Wir sind für Sie da: Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 19.30 Uhr, Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr. Internet Unter www.deutsche-rentenversicherung.de erreichen Sie uns rund um die Uhr. Sie können Vordrucke oder Broschüren herunterladen, bequem eine Renteninformation anfordern und sich über viele Themen in der Rentenversicherung informieren. Versicherungsämter der Stadt- und Landkreise als unsere Partner In den meisten Regionen können Sie auch hier Ihren Rentenantrag stellen, Vordrucke erhalten oder Ihre Versicherungsunterlagen weiterleiten lassen. 32

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Deutsche Rentenversicherung Hessen Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Deutsche Rentenversicherung Nord Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Gartenstraße 105 76135 Karlsruhe Telefon 0721 825-0 Am Alten Viehmarkt 2 84028 Landshut Telefon 0871 81-0 Bertha-von-Suttner-Straße 1 15236 Frankfurt/Oder Telefon 0335 551-0 Lange Weihe 2 30880 Laatzen Telefon 0511 829-0 Städelstraße 28 60596 Frankfurt/Main Telefon 069 6052-0 Georg-Schumann-Straße 146 04159 Leipzig Telefon 0341 550-55 Ziegelstraße 150 23556 Lübeck Telefon 0451 485-0 Wittelsbacherring 11 95444 Bayreuth Telefon 0921 607-0 Huntestraße 11 26135 Oldenburg Telefon 0441 927-0 33

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