Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen beim Bau von WEA. 26. Windenergietage - Rostock

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Transkript:

Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen beim Bau von WEA 26. Windenergietage - Rostock Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Inhalt 1. Erschließung als Genehmigungsvoraussetzung 2. Anspruch auf Nutzung kommunaler Straßen und Wege 3. Sondernutzungserlaubnis zum Befahren 4. Durchsetzung von Ansprüchen und Rechtsschutz Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 2 1

1. Erschließung als Genehmigungsvoraussetzung Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 3 Genehmigungsvoraussetzungen für WEA 6 Abs. 1 Nr. 2 BImschG i.v.m. 35 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 4 2

Erreichbarkeit während der Bauphase Erreichbarkeit des Grundstücks während der Bauphase mit dem Baustellenverkehr ist nicht genehmigungsrelevant! VG Ansbach, B. v. 25.01.2012 AN 11 K 11.01753: Nicht entscheidend ist hingegen welche Anforderungen an die Erreichbarkeit des Grundstücks während der Bauphase zu stellen sind, was Sache des Vorhabensträgers ist und die Frage betrifft, ob das Vorhaben auch unter Kostengesichtspunkten verwirklicht werden kann. Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 5 tatsächliche Erreichbarkeit: Grundstück muss mit Kfz erreichbar sein, die im öffentlichen Interesse im Einsatz sind (Polizei-, Feuerwehr- Rettungsfahrzeuge, Wartungsfahrzeuge) außenbereichsmäßiger Standard genügt, weil WEA nur gelegentlich, insbesondere zu Wartungszwecken erreichbar sein müssen. (BVerwG U. v. 07.02.1986) grundsätzlich auch Feld- oder Wirtschaftswege Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 6 3

rechtlich gesichert: Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen bei privaten Wegen grds. Sicherung durch Vertrag und Dienstbarkeit bzw. Baulast erforderlich bei unmittelbaren Zugang des Baugrundstücks zu öffentlichen Straßen oder bei öffentlichen Wegen nach LStrG förmlich gewidmet oder wenn die Wege dem allgemeinen Verkehr tatsächlich zur Verfügung stehen, erreichbar sind und die Gemeinde auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu den Baugrundstücken zu untersagen (Gleichbehandlung, Selbstbindung durch Duldung) Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 7 2. Erschließungsangebot Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 8 4

Anspruch auf Ausbau Gemeinde ist verpflichtet, öffentlichen Weg zur Verfügung zu stellen, wenn zumutbares Erschließungsangebot vorliegt u.a. mit Verpflichtung zur Übernahme der Erschließungsaufwendungen OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.10.2009 1 A 10/10481/09 juris, Rn. 83: Es muss sich danach um ein der Gemeinde zumutbares Angebot handeln, das sicherstellt, dass ihr nach dem Ausbau des Weges durch den Nutzungsberechtigten keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen. Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 9 Ein Erschließungsangebot ist zumutbar: wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes umfasst; denn nur auf diese Weise kann die Gemeinde unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB vermeiden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.08.1985, a.a.o.). Dabei kommt es darauf an, ob das Angebot geeignet ist, die Erschließung tatsächlich und rechtlich verlässlich zu sichern [ ] (OVG Magdeburg, B. v. 29.01.2010 2 M 226/10 juris, Rn. 36) auf die richtige Formulierung achten! Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 10 5

Anspruch auch auf Ausbau des Weges OVG Koblenz U. v. 21.10.2009, VG Mainz B. v. 22.07.2016: Vorhabenträger hat Anspruch, Wegeparzellen zur Anbindung des Vorhabengrundstücks an das öffentliche Straßennetz nutzen und ausbauen zu dürfen, auch wenn es ihr dabei nicht um einen land-/ forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern um die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage geht Das ortsgebundene Vorhaben zur Energiegewinnung bringt das Vorhabengrundstück in eine Notwegeabhängigkeit, weil es zur ordnungsgemäßen Nutzung auf schwere Transportfahrzeuge angewiesen ist Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 11 Folge Genehmigung zur Errichtung einer WEA impliziert auch die Benutzung des kommunalen Wegenetzes Genehmigung der im Außenbereich privilegierten Anlage begründet eine besondere - aus Art. 14 Abs. 1 GG - abgeleitete Stellung des Betreibers, die das Eigentum der Kommune an ihren Wegen beschränkt zumutbares Erschließungsangebot erforderlich Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 12 6

3. Sondernutzungserlaubnis zum Befahren BWE Heiko Jessen Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 13 Großraum- oder Schwerlasttransport ist Sondernutzung d.h. eine Straßenbenutzung, die nicht zum Gemeingebrauch zählt, weil diese Art von Verkehr nicht mehr von der Widmung umfasst ist bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Gemeinde (z. B. 18 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG) Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 14 7

Straßenrechtliche Kollisionsnorm Ausgangspunkt: grds. Erfordernis einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bei Schwerlasttransporten einer straßenrechtlichen Zulassung bedarf es aber nicht, wenn straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis nach 29 StVO oder Ausnahmegenehmigung nach 46 StVO erteilt wurde (vgl. 19 BbgStrG) Folge: Entscheidungskompetenz liegt (nur noch) bei Straßenverkehrsbehörde Straßenbaubehörde (Gemeinde) ist anzuhören Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 15 Zweck des 19 BbgStrG: Verfahrenskonzentration, für die Fälle in denen Erlaubnis nach 29 StVO oder Ausnahmegenehmigung nach 47 StVO erforderlich ist Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 16 8

Für die Bauphase Baustelleneinrichtung und -absicherung Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnungen nach 45 Abs. 6 StVO vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken Schwerlast- und Baustellenverkehr straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bei Verboten oder Beschränkungen z.b. VZ 253 Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 17 Fazit es besteht ein Rechtsanspruch auf Nutzung und Ausbau öffentlicher gemeindlicher Wege als öffentliche Einrichtung gem. Art. 14 Abs. 1 GG i.v.m. 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Voraussetzung: zumutbares Erschließungsangebot Nutzungsuntersagung einer Gemeinde darf nicht dazu führen, dass Privilegierung eines Windenergievorhabens gem. 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vereitelt würde Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 18 9

4. Durchsetzung von Ansprüchen und Rechtsschutz Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 19 an den Sofortvollzug denken 80 Abs. 1 VwGO: Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet wird Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 20 10

Eines schönen Morgens Genehmigung Sofortvollzug Erschließungsangebot Sicherheitsleistung Was passiert nun? Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 21 Anspruch durchsetzen Antrag auf einstweilige Anordnung 123 VwGO VG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2014 4 L 905/14.KO: Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 22 11

Gemeinde fordert Beseitigung Zufahrt etc. Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 23 Beseitigungsverfügung der Gemeinde + Widerspruch der Gemeinde gegenstraßenrechtliche Anordnung (Baustelleneinrichtung) und Ausnahme zum Befahren der Straße Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 24 12

Entscheidung 1 Widerspruch gegen Beseitigungsanordnung VG Frankfurt/Oder, B. v. 26.05.2017 VG 1 L 635/17 Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 25 Entscheidung 2 straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung VG Frankfurt/Oder, B. v. 09.06.2017 VG 2 L 680/17 Ausnahmegenehmigung dient öffentlichem Interesse, kein Verstoß gegen Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Straßen und straßenverkehrsrechtliche Herausforderungen DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2017 26 13

Vielen Vielen Dank Dank für für Ihre Ihre Aufmerksamkeit! Für Rückfragen wenden Sie sich an Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Mangerstraße 26 14467 Potsdam Tel.: 0331-62 04 270 Fax: 0331-62 04 271 post@dombert.de www.dombert.de Sieben Sozien sowie angestellte Rechtsanwälte Prof. Dr. Matthias Dombert Janko Geßner Dr. Margarete Mühl-Jäckel, LL.M. (Harvard) Dr. Helmar Hentschke Prof. Dr. Klaus Herrmann Dr. Daniela Schäfrich Dr. Jan Thiele 14