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Transkript:

P. b. b. GZ 02Z032441 M 13 Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Ausgegeben und versendet am 12. Jänner 2007 2. Stück 4. Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark und das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert werden. [XV. GPStLT RV EZ 757/1 AB EZ 757/2] 4. Gesetz vom 17. Oktober 2006, mit dem das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark und das Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung geändert werden Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landes-Dienstrechtes und Besoldungsrechtes Das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu 196 lautet,funktionszulage für Oberärzte/Oberärztinnen. b) Der Eintrag zu 197 lautet,sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzulage bei vereinbarter Normalarbeitszeit. c) Der Eintrag zu 198 lautet,fachärztliche Ruf- und Hintergrundbereitschaft : d) Der Eintrag zu 202 lautet,dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen. e) Nach dem Eintrag, 223 Gefahren-/Erschwerniszulage für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV werden folgende Zeilen eingefügt: aa) VII. Abschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SV; bb) 223 a Einreihung im Entlohnungsschema SV cc) 223 b Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SV dd) 223 c EDV-Funktionszulage ee) 223 d EDV-Rufbereitschaftsentschädigung ff) VIII. Abschnitt Optionsrecht gg) 223 e Option hh) 223 f Ergänzungszulage. f) Nach dem Eintrag, 300 Übergangsbestimmungen zu den 22 bis 30 (dienstliche Ausbildung) werden folgende Zeilen eingefügt: aa) 300 a Anästhesiezulage; bb) 300 b Zonenzulage. 2. 190 Abs. 4 lautet: (4) 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage, EDV-Funktionszulage, Funktionszulage für Oberärzte, Kinderzulage) zusammensetzt.

14 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 12. Jänner 2007 4 3. 192 lautet: 192 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI beträgt: Entlohnungsschema SI in der Entlohnungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 Euro 1.975,00 2.066,00 2.155,00 2.245,00 2.495,00 2.554,00 2.633,00 2.739,00 3.130,00 3.230,00 3.330,00 3.430,00 3.530,00 3.630,00 3,730,00 3.830,00 3.930,00 4.030,00 4.130,00 4.230,00 4.355,90 4.465,00 4.582,00 4.703,00 4.829,00 4.961,00 5.097,00 (2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe. 4. 193 lautet: 193 Vorrückungen und Mindesteinstufungen von Ärzten/Ärztinnen (1) Dem Arzt/Der Ärztin gebührt nach der Vollendung der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin ab dem der Beendigung der Ausbildung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5. Bezieht der Arzt/die Ärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. (2) Dem Arzt/Der Ärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. (3) Dem Arzt/Der Ärztin gebührt nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt fortgesetzt wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt/als Fachärztin folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 9. Bezieht der Arzt/die Ärztin zum Zeitpunkt der Anerkennung zum Facharzt/zur Fachärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 9, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. (4) Dem/Der ersten Oberarzt/Oberärztin (Stellvertreter/Stellvertreterin des Abteilungvorstandes) gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.

9 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 12. Jänner 2007 15 (5) Dem Departmentleiter/Der Departmentleiterin gebühren ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten vier Vorrückungen in die nächsthöheren Entlohnungsstufen. Allenfalls bereits zuerkannte Vorrückungsbeträge als Departmentleiter/Departmentleiterin oder als erster Oberarzt/erste Oberärztin sind einzurechnen. (6) Ergibt sich bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H, LGBl. Nr.17/1997, aus der Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß 256 Abs. 1 Z. 3 lit. b für den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI ein günstigerer Vorrückungsstichtag, bei Anwendung der Abs. 1 bis 4 aber eine schlechtere Einstufung, so bleibt für den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der bisherige Vorrückungstermin aufrecht. 5. 196 lautet: 196 Funktionszulage für Oberärzte/Oberärztinnen Dem Oberarzt/Der Oberärztin, der/die mit der Funktion 1. dienstplanführender Arzt/dienstplanführende Ärztin oder 2. hygienebeauftragter Arzt/hygienebeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus oder 3. blutdepotbeauftragter Arzt/blutdepotbeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus betraut ist, gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage im Ausmaß von E 100,. 6. 197 lautet: 197 Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzulage bei vereinbarter Normalarbeitszeit Sofern auf Grund von versorgungsnotwendigen und organisatorischen Gegebenheiten im Einvernehmen mit den Vertretern der betroffenen Ärzte/Ärztinnen, dem Betriebsrat und der jeweiligen Anstaltsleitung für Dienste an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht Normalarbeitszeit vereinbart wird, gebührt für die in dieser Zeit erbrachte Dienstleistung eine Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzulage im Ausmaß von E 3,27 pro Stunde. Die Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstzulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. 7. 198 lautet: 198 Fachärztliche Ruf- und Hintergrundbereitschaft Solange es durch den Fachärztemangel nicht möglich ist, einen Facharzt/eine Fachärztin zum Hauptdienst einzuteilen, gebührt dem Facharzt/der Fachärztin, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zur Gewährleistung der fachärztlichen Versorgung erreichbar zu halten hat, um bei Bedarf sofort seine/ihre Tätigkeit aufnehmen zu können, eine Bereitschaftsentschädigung im Ausmaß von E 6, pro Stunde. 8. 199 Abs. 2 lautet: (2) Die Nachtdienstzulage besteht aus 80 % von Grundvergütung und Zuschlag nach 166 Abs. 3 und 4. 9. 200 Abs. 2 lautet: (2) Die Sonn- und Feiertagszulage besteht aus 80 % der Grundvergütung nach 166 Abs. 3 und einem Zuschlag von 100 % der Grundvergütung. 10. 202 lautet: 202 Dienstfreistellung für Ärzte/Ärztinnen (1) Auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastungen hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von acht Arbeitstagen im Kalenderjahr.

16 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 12. Jänner 2007 4 (2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen. (3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden. 11. Die Tabelle im 204 lautet: Entlohnungsschema SIa in der Entlohnungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Euro 4.619,5 4.721,2 4.851,0 4.990,1 5.157,0 5.340,1 5.545,0 5,776,8 6.122,0 6.474,4 12. Nach 223 wird folgender VII. Abschnitt samt Überschrift und den 223 a bis 223 d eingefügt: VII. Abschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SV 223 a Einreihung im Entlohnungsschema SV (1) Der VII. Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete, die in den Anstalten und Betrieben der Steiermärkischen Krankenanstaltenges.m.b.H. im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) tätig sind. (2) Der/Die Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe eingereiht, deren Aufgaben und Funktionen er/sie dauernd und im überwiegenden Ausmaß verrichtet. Entl.- Gruppe sv/1 Aufgaben und Funktionen Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Stabstellenleiter/Stabstellenleiterin mit besonders vielfältigem, umfangreichem, steiermarkweitem Aufgabengebiet, Gruppenleiter/Gruppenleiterin, der/die mit der Führung und Koordination von mehr als vier Systemadministratoren/Systemadministratorinnen betraut ist, Systemmanager/Systemmanagerin, Entwickler/Entwicklerin und Applikationsbetreuer/Applikationsbetreuerin mit der Verantwortung für KAGes-weite Systeme, Stabstellenleiter/Stabstellenleiterin mit einer steiermarkweiten Verantwortung, Chefberater/Chefberaterin besonders komplexer Applikationen, Chefentwickler/Chefentwicklerin besonders komplexer Applikationen und Infrastruktur, Chef-Systemadministrator/Chef-Systemadministratorin und Chef-Systemmanager/Chef-Systemmanagerin hochverfügbarer, besonders großer oder komplexer Systeme oder Netze, Chef-Applikationsbetreuer/Chef-Applikationsbetreuerin und Customizer/Customizerin hochverfügbarer, besonders großer oder komplexer Applikationen, Projektleiter/Projektleiterin für die gesamte Implementierung von besonders komplexen Applikationen oder Systemen in mehreren größeren oder mittleren Landeskrankenhäusern, EDV-Betreuer/EDV-Betreuerin mit regionaler Koordinationsverantwortung

9 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 12. Jänner 2007 17 Entl.- Gruppe Aufgaben und Funktionen sv/2 EDV- und Organisationsberater/EDV- und Organisationsberaterin von Gesamtsystemen, hauptverantwortlicher Applikationsbetreuer/hauptverantwortliche Applikationsbetreuerin und hauptverantwortlicher Customizer/hauptverantwortliche Customizerin hochverfügbarer, besonders großer oder komplexer Systeme, hauptverantwortlicher Systemadministrator/hauptverantwortliche Systemadministratorin und hauptverantwortlicher Systemmanager/hauptverantwortliche Systemmanagerin hochverfügbarer, besonders großer oder komplexer Systeme oder Netze, Projektleiter/Projektleiterin großer EDV-Organisations- oder Infrastrukturprojekte, hauptverantwortlicher EDV-Betreuer/hauptverantwortliche EDV-Betreuerin von großen Landeskrankenhäusern, Entwickler/Entwicklerinnen von Systemen sv/3 hauptverantwortlicher Applikationsbetreuer/hauptverantwortliche Applikationsbetreuerin und hauptverantwortlicher Systembetreuer/hauptverantwortliche Systembetreuerin kleinerer oder nicht hochverfügbarer Systeme oder Netze, mitverantwortlicher Applikationsbetreuer/mitverantwortliche Applikationsbetreuerin, mitverantwortlicher Systembetreuer/mitverantwortliche Systembetreuerin besonders großer oder komplexer Systeme oder Netze, mitverantwortlicher Customizer/mitverantwortliche Customizerin und mitverantwortlicher Entwickler/mitverantwortliche Entwicklerin, Projektleiter/Projektleiterin von EDV- und Organisationsprojekten, hauptverantwortlicher EDV-Betreuer/hauptverantwortliche EDV-Betreuerin mittelgroßer Landeskrankenhäuser sv/4 mitverantwortlicher Systembetreuer/mitverantwortliche Systembetreuerin und mitverantwortlicher Applikationsbetreuer/mitverantwortliche Applikationsbetreuerin, EDV-Anwendungs- und Organisationsberater/EDV-Anwendungs- und Organisationsberaterin hauptverantwortlicher EDV-Betreuer/hauptverantwortliche EDV-Betreuerin kleiner Landeskrankenhäuser, Chefoperator/Chefoperatorin sv/5 mitverantwortlicher EDV-Betreuer/mitverantwortliche EDV-Betreuerin mittlerer und großer Landeskrankenhäuser, Benutzerbetreuer/Benutzerbetreuerin mit selbstständiger Servicedesk-Abdeckung, Systemoperator/Systemoperatorin sv/6 PC-Betreuer/PC-Betreuerin, Systembetreuungs-Assistent/Systembetreuungs-Assistentin und Be - nutzer betreuungs-assistent/benutzerbetreuungs-assistentin

18 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 12. Jänner 2007 4 223 b Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SV (1) Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SV beträgt: Entlohnungsschema SV in der Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsstufe s V/1 s V/2 s V/3 s V/4 s V/5 s V/6 Euro 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 2.898,5 2.968,5 3.048,5 3.138,5 3.308,5 3.418,5 3.528,5 3.638,5 3.748,5 3.838,5 3.928,5 4.018,5 4.108,5 4.188,5 4.268,5 4.348,5 4.428,5 4.488,5 4.548,5 4.608,5 4.668,5 4.728,5 4.788,5 2.598,5 2.658,5 2.728,5 2.808,5 2.928,5 2.988,5 3.048,5 3.108,5 3.168,5 3.218,5 3.268,5 3.318,5 3.368,5 3.418,5 3.468,5 3.518,5 3.568,5 3.608,5 3.648,5 3.688,5 3.728,5 3.768,5 3.808,5 2.298,5 2.358,5 2.428,5 2.508,5 2.628,5 2.688,5 2.748,5 2.808,5 2.868,5 2.918,5 2.968,5 3.018,5 3.068,5 3.118,5 3.168,5 3.218,5 3.268,5 3.308,5 3.348,5 3.388,5 3.428,5 3.468,5 3.508,5 2.048,5 2.108,5 2.178,5 2.258,5 2.378,5 2.438,5 2.498,5 2.558,5 2.618,5 2.668,5 2.718,5 2.768,5 2.818,5 2.868,5 2.918,5 2.968,5 3.018,5 3.058,5 3.098,5 3.138,5 3.178,5 3.218,5 3.258,5 1.798,5 1.858,5 1.928,5 2.008,5 2.128,5 2.188,5 2.248,5 2.308,5 2.368,5 2.418,5 2.468,5 2.518,5 2.568,5 2.618,5 2.668,5 2.718,5 2.768,5 2.808,5 2.848,5 2.888,5 2.928,5 2.968,5 3.008,5 1.498,5 1.558,5 1.628,5 1.708,5 1.828,5 1.878,5 1.928,5 1.978,5 2.028,5 2.068,5 2.108,5 2.148,5 2.188,5 2.228,5 2.268,5 2.308,5 2.348,5 2.378,5 2.408,5 2.438,5 2.468,5 2.508,5 2.548,5 (2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe. (3) Ergibt sich die Notwendigkeit einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschema SV versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten. 223 c EDV-Funktionszulage (1) Dem Abteilungsleiter/Der Abteilungsleiterin gebührt eine Funktionszulage im Ausmaß von 30 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn 1. die Abteilung mehr als 20 vollbeschäftigte Bedienstete umfasst oder 2. dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin mindestens sieben vollbeschäftigte Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sv/1, sv/2 oder siii/1 unterstellt sind und 3. der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin eine zentrale steiermarkweite Verantwortung trägt.

9 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 12. Jänner 2007 19 (2) Eine Funktionszulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt 1. dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin von Abteilungen mit bis zu 20 vollbeschäftigten Bediensteten mit zentraler steiermarkweiter Verantwortung, 2. dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin der EDV-Abteilungen am LKH Universitätsklinikum Graz und 3. dem Stabstellenleiter/der Stabstellenleiterin mit besonders vielfältigem, umfangreichem, steiermarkweitem Aufgabengebiet. 223 d EDV-Rufbereitschaftsentschädigung Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat, gebührt eine Bereitschaftsentschädigung im Ausmaß von E 4, pro Stunde. 13. Nach 223 d wird folgender VIII. Abschnitt samt Überschrift und den 223 e und 223 f eingefügt: VIII. Abschnitt Optionsrecht 223 e Option (1) Die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, die im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (EDV-Bereich) verwendet werden, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre Entlohnung nach dem Entlohnungsschema SV bestimmen soll (Option). (2) Im Fall einer Option wird der/die Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SV überstellt, die den dem/der Vertragsbediensteten übertragenen Aufgaben und Funktionen entspricht. Die Entlohnungsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. (3) Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Überstellung in das Entlohnungsschema SV wird mit dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. 223 f Ergänzungszulage (1) Sofern die bisherige Entlohnung im Entlohnungsschema SIII höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SV, gebührt eine Ergänzungszulage. Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) und dem Monatsentgelt im Entlohnungsschema SV sowie einer allfälligen EDV-Funktionszulage gemäß 223 c. (2) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen gegenzurechnen. 14. Nach 300 werden folgende 300 a und 300 b samt Überschriften eingefügt: 300 a Anästhesiezulage (1) Dem Assistenzarzt/Der Assistenzärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie dem Facharzt/der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, dessen/deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2007, das ist der 13. Jänner 2007, begründet wurde, gebührt eine Anästhesiezulage als Erschwerniszulage. Die Anästhesiezulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. (2) Die Anästhesiezulage beträgt monatlich für 1. den Arzt/die Ärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin E 101,3, 2. den Facharzt/die Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin E 219,60.

20 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 12. Jänner 2007 4 P. b. b. GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz 300 b Zonenzulage (1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt der Zone II und III beschäftigt ist, dessen/deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2007, das ist der 13. Jänner 2007, begründet wurde, gebührt eine Zonenzulage. Die Zonenzulage beträgt in der Zone II E 45,9 und in der Zone III E 143,8. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Die Zonenzulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. (2) Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, Eisenerz, Mariazell und Stolzalpe zugeordnet. 15. Dem 306 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des 190 Abs. 4, der 192, 193, 196, 197, 198, 199 Abs. 2, des 200 Abs. 2 und der 202 und 204 sowie die Einfügung des VII. und VIII. Abschnitts durch die Novelle LGBL. Nr. 4/2007 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft. Artikel 2 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 Das gemäß 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2006 wird wie folgt geändert: 1. Der Abschnitt VIII a entfällt. 2. Dem 58 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt: (18) Der Entfall des Abschnittes VIII a durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2007 tritt mit dem der Kund machung folgenden Tag, das ist der 13. Jänner 2007, in Kraft. Erster Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer Landesrat Hirt Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH 82-2007 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER