SOFTWARE NUTZUNGS- UND EXPORTBEDINGUNGEN

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1. Vertragsgegenstand, Rechte und Pflichten des Lizenznehmers 1.1. Diese Bedingungen gelten für jedwede Überlassung von Software an Kunden (Lizenznehmer) durch INDEX, die in und ausländischen Tochterund Beteiligungsgesellschaften von INDEX und die Vertriebspartner der INDEX Gruppe im In und Ausland. 1.2 INDEX überlässt dem Lizenznehmer die vertragsgegenständliche Software ausschließlich zur vertragsgemäßen Nutzung. Für die Überlassung der Software gelten nicht nur die vorliegenden Software-Nutzungs und Exportbedingungen, sondern auch die Software-Lizenzbedingungen von INDEX. 1.3 Die Software wird dem Lizenznehmer im Objektcode übergeben. Der Lizenznehmer erhält von INDEX mit jeder Lieferung von Software eine Benutzerdokumentation. 1.4 Die INDEX Softwareprodukte beruhen zum Teil auf US-amerikanischer Software und unterliegen deshalb den Exportgesetzen und -regelungen der USA und außerdem auch des Landes, in dem sie genutzt werden. Der Lizenznehmer ist deshalb verpflichtet, alle nationalen und internationalen Exportgesetze und -regelungen einzuhalten, die für diese Softwareprodukte gelten. Dies gilt auch bei einer etwaigen Nutzung dieser Softwareprodukte durch Dritte. Aus diesen Gesetzen und Regelungen können sich Einschränkungen hinsichtlich - eines anderen Nutzers (dazu nachfolgend unter 2.) - eines neuen Bestimmungs- bzw. Nutzungsorts (dazu nachfolgend unter 3.) - einer neuen Nutzung bzw. eines neuen Einsatzes (dazu nachfolgend unter 4.) ergeben. 3

2. Einschränkungen der Software im Hinblick auf einen anderen Nutzer Der Lizenznehmer der Software darf aufgrund nationaler und internationaler Exportgesetze weder selbst noch direkt oder indirekt und weder einzeln noch gemeinsam mit anderen als Nutzer, Dienstleister, Verkäufer, Vertriebshändler oder Untervertriebshändler weder mit der Software erstellte Dienstleistungen, Verbrauchsgüter, Technologie noch die Software oder Teile der Software selbst oder hieraus abgeleitete Waren oder Dienstleistungen (i) an Staatsbürger oder Bewohner der Länder Kuba, Irak, Libyen, Nordkorea, Sudan, Syrien oder anderer Länder, für die seitens der Vereinigten Staaten Handelssperren oder -beschränkungen verhängt wurden, (ii) an natürliche oder juristische Personen, die in der Liste der speziell benannten Staatsbürger, speziell benannten Drogenhändler oder der speziell benannten Terroristen oder den Listen des US-Department of State der gesetzlich ausgeschlossenen Parteien oder den Listen des U.S.-Department of Commerce der nicht anerkannten Personen oder Unternehmen aufgeführt sind, aushändigen, exportieren, versenden oder diesen anderweitig die Nutzung dieser Waren, Dienstleistungen oder Technologien zugänglich machen. Der Lizenznehmer der Software nimmt zur Kenntnis, dass die vorstehenden Auflistungen unter (i) und (ii) gegebenenfalls Änderungen unterliegen können; er wird derartige Änderungen beachten, um bei der Nutzung und dem Einsatz der Software oder einem Wechsel des Nutzers der Software die fortlaufende Einhaltung der gegebenenfalls Änderungen unterliegenden Bestimmungen zu gewährleisten. 4

3. Einschränkungen der Software im Hinblick auf einen neuen Bestimmungs- bzw. Nutzungsort Der Lizenznehmer der Software darf aufgrund nationaler und internationaler Exportgesetze weder selbst noch direkt oder indirekt und weder einzeln noch gemeinsam mit anderen als Nutzer, Dienstleister, Verkäufer, Vertriebshändler oder Untervertriebshändler die Software oder Teile dieser Software selbst oder hieraus abgeleitete Anwendungen (iii) in Länder oder Orte, für die die US-Regierung oder eine Regierungsbehörde eine Exportlizenz oder anderweitige Ausfuhrgenehmigung vorsieht, ohne zuvor die Lizenz oder eine anderweitige Genehmigung eingeholt zu haben, exportieren, versenden bzw. die Nutzung dieser Software oder der hieraus abgeleiteten Anwendungen anderweitig zugänglich machen. Der Lizenznehmer der Software nimmt zur Kenntnis, dass die vorstehend unter (iii) aufgeführten Länder oder Orte gegebenenfalls Änderungen unterliegen können; er wird derartige Änderungen beachten, um bei einem Wechsel des vertragsgemäßen Bestimmungs- bzw. Nutzungsortes der Software die fortlaufende Einhaltung der gegebenenfalls Änderungen unterliegenden Bestimmungen zu gewährleisten. 5

4. Einschränkungen der Software im Hinblick auf deren Nutzung 4.1. Einschränkungen bezüglich der Nutzung der Software zur Herstellung von Raketen, chemischen oder biologischen Waffen oder Anlagen und Einrichtungen hierfür Der Lizenznehmer der Software darf die Software oder Teile dieser Software oder hieraus abgeleitete Anwendungen sofern keine gültige Ausfuhrgenehmigung des U.S.-Department of Commerce oder, wo erforderlich, einer anderen zuständigen Behörde eingeholt wurde weder selbst noch indirekt über Nutzer, Vertriebshändler, Untervertriebshändler oder Lizenznehmer für die Planung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung oder den Einsatz von Raketen oder chemischen oder biologischen Waffen noch für Anlagen nutzen, die für die Herstellung chemischer Waffen oder die Vorläufer chemischer Waffen bestimmt sind. 4.2. Einschränkungen bezüglich der Nutzung der Software zur Herstellung von plutoniumhaltigen oder sonstigen Kernbrennstoffen, Atomanlagen, schwerem Wasser, Trennung von Isotopen oder Anlagen und Einrichtungen hierfür Der Lizenznehmer der Software darf die Software oder Teile dieser Software oder hieraus abgeleitete Anwendungen sofern keine gültige Ausfuhrgenehmigung des U.S.-Department of Commerce oder, wo erforderlich, einer anderen zuständigen Behörde eingeholt wurde weder selbst noch indirekt über Nutzer, Vertriebshändler, Untervertriebshändler oder Lizenznehmer zur Erforschung, Planung, Entwicklung, Herstellung, Bau, Erprobung oder für den Besitz von Atomwaffen, atomaren Sprengstoffen, Bauteilen oder Baugruppen solcher Instrumente oder für die Erforschung, Planung, Entwicklung, Herstellung, Bau, Betrieb oder Unterhaltung von Atommeilern, kritischen Anlagen, Anlagen zur Herstellung von Kernbrennstoffen, Anlagen für die Umwandlung atomarer Stoffe von einer chemischen Form in eine andere, separate Atomlager oder zur 6

Erforschung, Planung, Entwicklung, Herstellung bzw. den Bau, Betrieb oder die Unterhaltung einer der nachfolgend aufgeführten Anlagen oder Bauteile für derlei Anlagen nutzen: Anlagen zur chemischen Aufbereitung von Atommüll oder verstrahltem Material, Anlagen zur Herstellung von Schwerwasser, Anlagen zur Trennung von Isotopen von Quellenmaterial und Atommüll oder zur Herstellung plutoniumhaltiger Kernbrennstoffe. 5. Haftung 5.1 Der Lizenznehmer steht dafür ein und haftet dafür, dass alle Nutzer der Software von diesen Software-Nutzungs- und Exportbedingungen Kenntnis haben und sich an diese Bedingungen halten. Dies gilt insbesondere im Falle der Weitergabe der Software an Dritte. 5.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle bei einer Änderung des Bestimmungs- bzw. Nutzungsorts der Software erforderlichen Erlaubnisse bzw. Exportlizenzen einzuholen und für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren aufzubewahren, um sie auf Verlangen den zuständigen Behörden vorlegen zu können. 5.3 Der Lizenznehmer stellt INDEX von jedweder Haftung für Ansprüche gegen INDEX aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung dieser Bedingungen frei. 7

INDEX-Werke GmbH & Co. KG Hahn & Tessky Plochinger Straße 92 D- 73730 Esslingen Fon +49 711 3191-0 Fax +49 711 3191-587 info@index-werke.de www.index-werke.de