A. Lohnfortzahlung bei Urlaub Vorbemerkung Die Berechnung der Urlaubsbezahlung ist gesetzlich geregelt. Es muss der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen während des Urlaubs vergütet werden. Wird nicht korrekt abgerechnet, so wir nicht nur den Mitarbeiter/innen Einkommen vorenthalten, sondern auch Beiträge bei den Sozialversicherungsträgern. Grund: Es gilt bei den Sozialversicherungen nicht das Zuflussprinzip (was an Mitarbeiter/innen gezahlt worden ist), Grundlage ist vielmehr das Entstehungsprinzip (worauf Mitarbeiter/innen gesetzlichen bzw. tariflichen Anspruch hätten). Dies ist eine Straftat gemäß 266a StDB. Leistet eine Software dabei Hilfestellung, könnte wie Urteile aus anderen Branchen zeigen - dies als Beihilfe gewertet werden. 1. Gesetzlichen Grundlagen 1.1. Der Grundsatz 11 BurlG: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Das heißt: a) Um eine vereinfachte Berechnung durch zuführen wird, als Referenzzeitraum, auf die Arbeitsverdienste der letzten 3 Monate zurückgegriffen. Bestand die Beschäftigung noch keine 3 Monate, so wird der kürzere Zeitraum zugrunde gelegt. b ) Überstundenzuschläge, Spesen, Reisekosten, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Einmalzahlungen sind aus der Durchschnittsberechnung ausgeschlossen. Alle anderen Zulagen, Zuschläge, Stunden und Zeitkonten, die im Rahmen des Referenzzeitraums erarbeitet wurden, sind Basis für die Berechnung des Durchschnitts. 1.2. Die Unabdingbarkeit 13 BurlG: Im übrigen kann, abgesehen von 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das heißt: Hier wird festgelegt, dass weder in Tarifverträgen oder in Einzelverträgen, noch bei der Abrechnung von den Regeln des 11 (was Zeitraum und Inhalt angeht)zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen darf. Es besteht ein klarer Anspruch auf die in 11 festgelegte Art der Durchschnittsberechnung. 1.3. Die Besonderheit 1 1 B u r l G : Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
2. Die korrekte Umsetzung Die Durchschnittsberechnung sollte mit Softwareunterstützung korrekt erfolgen, da sonst sowohl die Mitarbeiter betrogen werden als auch der strafrechtlich relevante Tatbestand der Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt ist. Die richtige Zuordnung der Lohnarten für die Durchschnittsberechnung ist entscheidend. Seriöse Softwarelösungen für Zeitarbeit stellen diese Zuordnung den Anwendern zur Verfügung. Wenn die Zuordnung der in den Durchschnitt fließenden Lohnarten korrekt erfolgt, darf es nur zwei Algorithmen (Berechnungsmethoden) als Varianten für die Durchschnittsberechnung geben (Variante 1: Zeitkontenstunden werden als gezahlt in die Durchschnittsberechnung einbezogen Variante 2: Zeitkonten werden separat im Durchschnitt berechnet). Die korrekten Berechnungsmöglichkeiten sind hier dargestellt: 1. Variante Alle gearbeiteten Stunden (auch die ins Zeitkonto fließen) fließen mit ihren Werten für die Durchschnittsberechnung verwendet. Formel: Der Gesamtverdienst ohne Spesen Üstd-Zuschläge und Einmalzahlung inkl. des Werts der Zeitkontenzuflüsse der letzten 13 Wochen (3 Monate) in 65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen) = Lohnanspruch je Tag Sind Mitarbeiter/innen weniger als 3 Vormonate beschäftigt, wird der Gesamtverdienst durch die Anzahl der seit dem Eintritt ermittelten Arbeitstage geteilt. 2. Variante Die zweistufige Berechnung des Durchschnitts erfasst zum Einem eine die Auszahlungs- und eine Zeitkontenkomponente (was in den vorangegangenen 3 Monaten als Bruttolohn bezahlt wurde und was auf Zeitkonten geflossen ist): Schritt 1 Formel: Der Gesamtverdienst ohne Spesen Üstd-Zuschläge undeinmalzahlung ohne Wert der Zeitkontenzuflüsse der letzten 13 Wochen (3 Monate) in 65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Schritt 2 Formel: Nettozuwachs der Zeitkonten der letzten 13 Wochen (3 Monate) 65 Tage (5 Tage in der Woche X 13 Wochen) = Lohnanspruch je Durchschnittstag = Zufluss ZK-Stunden je Durchschnittstag Sind Mitarbeiter/innen weniger als 3 Vormonate beschäftigt, wird der Gesamtverdienst durch die Anzahl der seit dem Eintritt ermittelten Arbeitstage geteilt. Beide Methoden kommen übrigens zum gleichen Ergebnis. Die Exceltabelle zur Eigenkontrolle der richtigen Durchschnittsberechnung können Sie unter info@mwzcompliance.de Stichwort Durchschnittsberechnung anfordern (Schutzgebühr 300,00 plus MWST).
3. Beispiele Beispiel Berechnungsmethode 1: Beispiel zur Durchschnittsberechnung Alle Stunden werden ausgezahlt Stundenlohn 10,00 Anzahl Urlaubstage (TU) 3 Die Überstunden werden ausbezahlt X (zutreffendes mit X ankreuzten) Nur weisse Felder ausfüllen! Lohnabrechnung Vormonate 1. Vormonat 147 Sollstunden Stunden 178 10,00 1.780,00 Die Überstunden fließen auf das Zeitkonto Abzug Spesen 1.Vormonat 2.525,50 134,00 25,00 2.366,50 ÜSTD-Zuschlag 10 10,00 25,00% 25,00 2.Vormonat 2.808,74 156,00 17,50 150,00 2.485,24 BZ-Zuschlag 178 10,00 30,00% 534,00 SA-Zuschlag 5 10,00 25,00% 12,50 3. Vormonat 2.221,21 100,00 0 2.121,21 SO-Zuschlag 8 10,00 50,00% 40,00 Fahrgeld 54,00 Summe 6.972,95 VMA 80,00 2. Vormonat 161 Sollstunden geteilt durch 65 Tage Tagessatz in für Urlaub und Bruttowert 2.525,50 Eintrag in die Lohnabrechnung pro Tag TU und K Krankheit/Tag 107,28 Tagessatz geteilt durch 7 Stunden Lohnart Stunden Wert Summe Stunden 184 10,00 1.840,00 Urlaub 21 15,33 321,83 ÜSTD-Zuschlag 7 10,00 25,00% 17,50 BZ-Zuschlag 184 10,00 30,00% 552,00 Krank 7 13,32 93,24 Fahrgeld 72,00 Gesamtbrutto Abzug Üstd- Prozente Abzug Einmalzahlung VMA 84,00 Urlaubsgeld 150,00 Gesamtsumme für Vergleich zur Lohnabrechnung 321,83 Betrag für Durchschnittsberechn ung Bruttowert 2.808,74 3. Vormonat 154 Soll Stunden 154 10,00 1.540,00 BZ-Zuschlag 154 10,00 20,00% 308,00 Krank 14 13,01 182,14 Urlaub 7 13,01 91,07 Fahrgeld 44,00 VMA 56,00 Bruttowert 2.221,21
Beispiel Berechnungsmethode 2: Durchschnittsberechnung Überstunden und Mankostunden werden über Zeitkonto ausgeglichen 10,00 ge 3 Die Überstunden werden ausbezahlt (zutreffendes mit X ankreuzten) Zeitkonten für den Durchschnitt elder ausfüllen! 147 Sollstunden 178 10,00 1.780,00 Die Überstunden auf das Zeitkonto X (nur wenn Überstunden auf das Zeitkonto gebucht werden) Gesamtbrutto Abzug Spesen 1.Vormonat 2.215,50 134,00 25,00 2.056,50 1.Vormonat 31 31 10 10,00 25,00% 25,00 2.Vormonat 2.508,74 156,00 17,50 150,00 2.185,24 2.Vormonat 30 30 178 10,00 30,00% 534,00 5 10,00 25,00% 12,50 3. Vormonat 2.221,21 100,00 0 2.121,21 3. Vormonat 10-10 8 10,00 50,00% 40,00 54,00 Summe 6.362,95 Summe 51 80,00 31 10,00-310,00 geteilt durch 65 Tage geteilt durch 65 Tage 161 Sollstunden Tagessatz in für Urlaub und Bruttowert 2.215,50 Eintrag in die Lohnabrechnung pro Tag TU und K Krankheit/Tag 97,89 0,78 Tagessatz geteilt durch 7 Stunden Zu- oder Abfluss Zeitkonto Lohnart Stunden Wert Summe Lohnart Stunden Wert Summe 184 10,00 1.840,00 Urlaub 21 13,98 293,67 7 10,00 25,00% 17,50 Zufluss ZK 2,35 10,00 23,54 184 10,00 30,00% 552,00 7 13,32 93,24 72,00 84,00 Abzug Üstd- Prozente Abzug Einmalzahlung Betrag für Durchschnittsberechnung 150,00 30 10,00-300,00 Gesamtsumme zu zahlen für Vergleich zur Lohnabrechnung 293,67 Bruttowert 2.508,74 Gesamte Zeitkontenzuführung bzw. Abführung 23,54 Zufluss zum Zeitkonto Abfluss vom Zeitkonto Nettowert für Durchschnitt ZK Stunden je Durchschnittstag 154 Soll 154 10,00 1.540,00 154 10,00 20,00% 308,00 14 13,01 182,14 7 13,01 91,07 44,00 56,00 10 10,00 0,00 Bruttowert 2.221,21
B. Korrekte Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit 1. Grundsatz 1.1 Tarifliche Regelung Der Grundsatz der Lohnfortzahlung im Fall der Arbeitsunfähigkeit ist im Manteltarifvertrag im 6.4 als Lohnausfallprinzip geregelt. Das Lohnausfallprinzip bedeutet, dass ein Arbeitnehmer während der Ausfallzeiten Anspruch auf das Entgelt hat, das er bei Arbeitsleistung verdient hätte. 1.2. Anspruchsberechtigung und Vergleiche Zur Erfüllung des Lohnanspruchs muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Dazu muss zunächst festgestellt werden, ob die Tage, für die eine AU-Bescheinigung eingereicht wurden auch zur regelmäßigen Arbeitszeit zählen. Dazu zählen z.b. die Wochenenden oder freie Tage in der Woche bei Contischichtmodellen. Für diese Tage entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Tatbestände für das Lohnausfallprinzip herangezogen werden müssen sind: produktive Arbeit, Urlaub, Freizeitausgleich, Garantiezeiten und Betriebsruhe. 2. Prinzipien der Bezahlung Bezahlungsprinzipien am Beispiel einzelner Tage bzw. einer kompletten Woche 2.1. AU-Vergütung bei einer 5-Tage-Woche in der produktive Arbeit stattgefunden hätte Referenzstundenanzahl für die AU-Vergütung sind die einzelnen Tage der Vorwoche oder, bei regelmäßiger Arbeitszeit, der für die AU-Woche vorgesehene Schichtplan (Stundenfaktor). Neben den Stunden, die mit dem aktuellen Stundenlohn vergütet werden müssen, sind mögliche Zuschläge (z.b. Branchen-, Überstd.- und Nachtzuschläge), die in der AU-Woche angefallen wären, auch zu vergüten. 2.2. AU-Vergütung, wenn im Urlaub eine AU-Bescheinigung eingereicht wird Voraussetzung hierfür ist, das Urlaub vom Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber schriftlich beantragt und genehmigt wurde. In diesem Fall ist die AU-Vergütung gleich der Urlaubsvergütung (Durchschnittsprinzip), da der Mitarbeiter ja nicht gearbeitet hätte. Die Urlaubstage, die durch die AU-Bescheinigung ersetzt werden, müssen dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden. 2.3. AU-Vergütung bei Nichtbeschäftigung (Garantiezeiten) Als Beleg einer Nichtbeschäftigung zählt die Beendigung eines Einsatzes für den betroffenen Mitarbeiter. Erfolgt eine AU-Bescheinigung in einer Woche der Nichtbeschäftigung, so beträgt die AU- Vergütung der vertraglich vereinbarten, auf einzelne Tage herunter gebrochene, monatlichen Stundenzahl multipliziert mit dem aktuellen Stundenlohn. Beispiel Stundenberechnung: Bei Vollzeitverträgen sind das 7 Stunden je Tag. Bei Teizeit als Beispiel: Bei einer monatlich vereinbarten Stundenzahl von 130 Stunden und durchschnittlich 21,3 Arbeitstagen im Monat, ergeben sich tägliche 6,1 Stunden.
2.4. AU-Vergütung bei Betriebsruhe Gemäß 3.1.3 des Manteltarifvertrags wird die monatliche Arbeitszeit der entliehenen Mitarbeiter der des Kunden angepasst. Daraus folgt, dass bei Betriebsruhe des Kunden auch eine Betriebsruhe für den Mitarbeiter gelten kann. Laut 7.2. besteht die Wahlmöglichkeit diese Zeit entweder durch Entnahme aus dem Zeitkonto oder vom Urlaubskonto zu belegen (schriftliche Beantragung und Genehmigung in beiden fällen nötig). Bei Beantragung Urlaub ist die Durchschnittsberechnung anzuwenden, bei Zeitkontenentnahme ist die AU- Vergütung gemäß 2.5. durchzuführen. Bei einzelnen Tagen der Betriebsruhe (z.b. Brückentage), die vom Arbeitgeber angeordnet sind, ist die AU- Vergütung gemäß 2.6. durchzuführen. 2.5. AU-Vergütung bei beantragtem Freizeitausgleich Hat ein Mitarbeiter Freizeitausgleich durch Entnahme aus dem Zeitkonto beantragt und genehmigt bekommen, so beträgt die AU-Vergütung bei Vollzeitverträgen 7 Stunden multipliziert mit dem Stundenlohn. Gemäß 3.2.3. Manteltarifvertrag gilt folgendes: 2.6. AU-Vergütung bei angeordnetem Freizeitausgleich durch den Arbeitgeber gemäß 3.2.3. Satz 2 MTV Hat der Arbeitgeber von der tariflichen Möglichkeit der Anordnung Gebrauch gemacht (2 Tage im Monat), so beträgt die AU-Vergütung zwar wie in Punkt 2.5. beschrieben. Die Zeitkontenstunden, die durch AU-Zeiten ersetzt worden sind, müssen zwingend wieder dem Zeitkonto gutgeschrieben werden.
Lohnfortzahlung an gesetzlichen (FT) 1. Grundsatz 1.1. Das Lohnausfallprinzp Es gilt laut Tarifvertrag das strikte Lohnausfallprinzip. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitsleistung nicht infolge des Feiertages ausgefallen wäre. Die Betrachtungsweise bei ist eine strikte Tagesbetrachtungsweise 1.2. Wann entfällt eine Feiertagsvergütung? Zunächst ist bei zu klären, ob überhaupt ein Anspruch auf Feiertagsentlohnung besteht. Es gibt zwei Fälle in denen die Feiertagsvergütung entfällt: (a) Der Anspruch entfällt, wenn Arbeitnehmer vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt fehlen. (b) Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist dann gegeben, wenn an einem Tag, an dem der Arbeitnehmer sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, für ihn infolge eines Feiertags die Arbeit ausfällt. Damit muss ein Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahlen, wenn im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung oder bei Contischicht ein freier Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.01.2001 (4 AZR 538/99). 2. Prinzipien der Bezahlung Bezahlungsprinzipien am Beispiel einzelner Tage. 2.1. FT-Vergütung beim Vergleichstag der Vorwoche, in der produktive Arbeit stattgefunden hätte Referenzstundenanzahl für die FT-Vergütung ist der einzelne Tag der Vorwoche oder, bei regelmäßiger Arbeitszeit, der für die Woche vorgesehene Schichtplan (Stundenfaktor). Neben den Stunden, die mit dem aktuellen Stundenlohn vergütet werden müssen, sind mögliche Zuschläge (z.b. Branchen-, Überstd.- und Nachtzuschläge), die in der FT-Woche angefallen wären, auch zu vergüten. 2.2. FT-Vergütung, wenn im Urlaub der Feiertag liegt Voraussetzung hierfür ist, das Urlaub vom Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber schriftlich beantragt und genehmigt wurde. In diesem Fall ist die FT-Vergütung gleich der Urlaubsvergütung (Durchschnittsprinzip), da der Mitarbeiter ja nicht gearbeitet hätte. 2.3. FT-Vergütung bei Nichtbeschäftigung (Garantiezeiten) Als Beleg einer Nichtbeschäftigung zählt die Beendigung eines Einsatzes für den betroffenen Mitarbeiter. 2.4. FT-Vergütung bei Betriebsruhe Gemäß 3.1.3 des Manteltarifvertrags wird die monatliche Arbeitszeit der entliehenen Mitarbeiter der des Kunden angepasst. Daraus folgt, dass bei Betriebsruhe des Kunden auch eine Betriebsruhe für den Mitarbeiter gelten kann. Laut 7.2. besteht die Wahlmöglichkeit diese Zeit entweder durch Entnahme aus dem Zeitkonto oder vom Urlaubskonto zu belegen (schriftliche Beantragung und Genehmigung in beiden fällen nötig). Bei Beantragung Urlaub ist die Durchschnittsberechnung anzuwenden, bei Zeitkontenentnahme ist die FT- Vergütung gemäß 2.5. durchzuführen.
2.5. FT-Vergütung bei beantragtem Freizeitausgleich Hat ein Mitarbeiter Freizeitausgleich durch Entnahme aus dem Zeitkonto beantragt und genehmigt bekommen, so beträgt die FT-Vergütung bei Vollzeitverträgen 7 Stunden multipliziert mit dem Stundenlohn.