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Transkript:

Positionen VZ NRW zur Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher Auch im zehnten Jahr nach der Liberalisierung des Energiemarktes ist die Bundesrepublik noch weit entfernt von intensivem und flächendeckendem Wettbewerb bei der leitungsgebundenen Strom- und Gasversorgung. Im Elektrizitätssektor ist die Euphorie der Anfangszeit verflogen, weil viele Newcomer, teilweise auch mit dubiosen Geschäftsmodellen, gescheitert sind, die traditionellen Versorger sich anfangs vehement gegen den Wettbewerb gestemmt haben und im Ergebnis eine erhebliche Verunsicherung unter den Verbrauchern entstanden ist, die sich erst in jüngster Zeit zu wandeln beginnt. In der Gasversorgung gibt es erst jetzt die ersten Wettbewerber zu den örtlichen Anbietern. Fehlender bzw. unzureichender Wettbewerb im Strom- und Gasmarkt war, neben Weltmarkteffekten, ein wichtiger Treiber für drastische Energiepreiserhöhungen, durch die in den zurückliegenden Jahren Verbraucher stark belastet wurden. Der deutsche Sonderweg, die Liberalisierung der Energieversorgung zunächst ohne Regulierungsinstanz anzugehen, hat sich als Irrtum erwiesen, der den Wettbewerb im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung über Jahre behindert hat und für den im Ergebnis Verbraucher mit Milliardenbeträgen zur Kasse gebeten wurden. Insbesondere der seit Jahren geführte Streit um die Billigkeit von Preisen und die Angemessenheit von Preiserhöhungen hat deutlich gemacht: - Die Energiewirtschaft ist von einem partnerschaftlichen Umgang mit Kunden noch weit entfernt. - Das derzeitige Energierecht gewährt den Verbrauchern als schwächerem Part im Wirtschaftsgeschehen nicht genügend Schutz. Letzteres trifft in besonderem Maße auf einkommensschwache Haushalte zu, denen in Zukunft mehr Schutz vor dem Abgleiten in die Energiearmut zuteil werden muss. Daher begrüßt die Verbraucherzentrale NRW den Ansatz der EU-Kommission, eine Charta der Rechte der Energieverbraucher zu entwickeln und in einem breit angelegten Konsultationsprozess Anregung hierzu aus der Praxis einzuholen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW ist insbesondere mehr Sorge für den Schutz besonders bedürftiger Bevölkerungsgruppen aufzuwenden. Während die Energieausgaben im Jahre 1999 noch 5,9 % der Konsumausgaben privater Haushalte ausmachten, stieg dieser Anteil bis 2005 auf 7,2 %. Dieser Anstieg ist bereits für durchschnittliche Haushalte finanziell schwer zu verkraften; ein Blick auf einkommensschwache Haushalte - mit einem Anteil von mittlerweile ca. 14 bis17% der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen - zeigt jedoch, dass an dieser Stelle besonders hoher Schutz- und Handlungsbedarf besteht. Eine neue Energiepolitik ist notwendig!

Mehr Wettbewerb, mehr Sicherheit im Rahmen einer zukunftsorientierten Energieversorgung, mehr Klimaschutz und Energieeffizienz und nicht zuletzt eine bessere Stellung der Verbraucher im Markt sollen die wichtigen Leitlinien für die Zukunft sein. Diese Leitlinien können aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW durch eine Entflechtung von Energiegewinnung und Energieverteilung und eine weitere Stärkung der nationalen und europäischen Regulierungsbehörde(n) deutlich einfacher erreicht werden, als wenn lediglich augenfällige Reparaturen unter weitgehender Beibehaltung der derzeitigen Strukturen vorgenommen würden. Unverzichtbar erscheint auch, dass den Regulierungsbehörden eine unabhängige Verbraucherschutz-Einrichtung zur Seite gestellt wird, um verbraucherrelevante Marktdefizite schneller aufdecken, angehen und beseitigen zu können. Beispielgebend hierfür ist das britische Modell der consumer watchdogs im Bereich der Energieversorgung (sowie anderer Infrastruktursysteme). Die Verbraucherzentrale NRW hat einen Katalog der wichtigsten Maßnahmen aufgeführt, die zum Schutz der Verbraucher wirksam werden sollten. Dabei geht es um Forderungen, die für alle Verbraucher bedeutsam sind, und schließlich um Forderungen, die besonders schutzbedürftige Verbraucher betreffen. Die Buchstaben in Klammern am Ende der jeweiligen Forderungen beziehen sich auf die Vorlagenstruktur des Rates der Europäischen Union (11573/07 vom 5. Juli 2007) und sollen die Auswertung und Zuordnung der Vorschläge erleichtern. 1. Verbraucher sollen ihren Energieverbrauch kennenlernen können Für die meisten Verbraucher ist schon die Verbrauchsabrechnung für leitungsgebundene Energieträger ein Buch mit sieben Siegeln. Energiewirtschaftliche Fachbegriffe und technische anmutende Termini schrecken viele Verbraucher ab. Außerdem steht einer notwendigen Beschäftigung mit den eigenen Verbrauchswerten ein System entgegen, das - bestehend aus monatlichen, pauschalen Abschlagszahlungen und einer jährlichen Abrechnung - nicht geeignet ist, entsprechende Sensibilität bezüglich des eigenen Energieverbrauchs und bezüglich der Auswirkungen eigenen Verhaltens auf den Energieverbrauch zu entwickeln. Die Verbraucherzentrale NRW fordert daher: 1.1 Energieabrechnungen müssen leicht verständlich sein - ggf. müssen Bestandteile der Abrechnung näher erläutert werden. Insbesondere die Entwicklung des Energieverbrauchs soll nicht nur aufgeführt, sondern in besonderem Maße herausgestellt und kommentiert werden. Hinweise auf Beratungs- bzw. Informationsangebote, mit deren Hilfe und Unterstützung Energie eingespart werden kann, sollen in jede Abrechnung aufgenommen werden. (E) 1.2 Der Einsatz fernauslesbarer Zähler soll forciert werden, wobei die wesentlichen Verbraucherbelange wie Datenschutz zu wahren sind und ein möglicher Missbrauch (z.b. Fernsperre) verhindert werden muss. Mit Hilfe fernauslesbarer Zähler können Verbraucher entweder online Einsicht in ihre Verbrauchskonten nehmen und/oder die Versorger können (wie z. B. in der Telekommunikationsbranche üblich) monatliche (Zwischen-) Abrechnungen vorlegen. (C) Positionen der Verbraucherzentrale NRW zur Charta der Rechte der Energieverbraucher 2

1.3 Abrechnungen und Zwischenabrechnungen sollten Orientierungswerte zum Vorjahr und zu Standardverbräuchen vergleichbarer Haushaltsgrößen beinhalten, sodass sich die Verbraucher ein besseres Bild machen können, ob sie Verhaltens- bzw. Investitionsmaßnahmen ergreifen sollen. (E) 2. Verbraucher sollen bei der Reduzierung ihres Energieverbrauches aktive Unterstützung durch ihren Versorger erhalten keine Angebote mehr mit verbrauchsförderndem Charakter 2.1 Die Versorger sollen ihre Kunden bei der Einsparung von Energie motivieren, begleiten und unterstützen. Dies kann durch Information und Beratung geschehen, welche von den Versorgern selbst angeboten werden. Dies kann aber auch durch Verweis auf anbieterunabhängige Informations- und Beratungsangebote geschehen. (E) 2.2 Den Versorgungsunternehmen soll untersagt werden, Tarife anzubieten, die ungenügenden Anreiz zum Energiesparen beinhalten. Hierzu gehören degressive Tarife ebenso wie z.b. Paketangebote. (C) 2.3 Insgesamt soll die Versorgungswirtschaft gedrängt werden, auf die Erhebung von Grundpreisen zu verzichten und auf lineare Tarife umzusteigen. (C) 2.4 Die Regulierungsbehörden sollen mehr Kompetenzen bekommen, um bei Bedarf Sondertarife dahingehend zu prüfen, ob eine wirkliche Kostenzuordnung stattfindet. Es soll verhindert werden, dass einzelne Verbrauchsgruppen auf Kosten der übrigen Verbrauchsgruppen bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Belieferung von Wärmestrom. (C) 3. Der Verbraucher muss seinen Strom- und Gasanbieter problemlos wechseln können 3.1 In der Bundesrepublik müssen nach beinahe 10 Jahren Stillstand endlich die Bedingungen für mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt geschaffen werden. Hierzu gehören auch standardisierte Prozesse beim Lieferantenwechsel, sodass ein Anbieterwechsel in Zukunft maximal 4 Wochen dauern darf. (D) 3.2 Sofern Verträge über eine Mindestlaufzeit vereinbart werden, soll der Verbraucher über seine Abrechnung oder über ein separates Schreiben aktiv und rechtzeitig von seinem Versorger auf das Ablaufdatum aufmerksam gemacht werden. (B) 3.3 Verbraucher sollen bei Problemen und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Anbieterwechsel eine regionale Anlaufstelle ansprechen oder aufsuchen können, die sich um eine Klärung des Sachverhalts bemüht und zu einem reibungslosen Wechsel beiträgt. Diese Stellen schaffen auch für die Verbraucher, die nicht über Onlinezugang oder entsprechende -kompetenz verfügen, eine lokale Übersicht über lieferbereite Energieversorger und deren Angebote sowie über nutzbare Programme zur Förderung der Energieeffizienz (Näheres hierzu vgl. Punkt 7). (B) Positionen der Verbraucherzentrale NRW zur Charta der Rechte der Energieverbraucher 3

3.4 Die vorgenannten Regionalstellen sollen auch im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung aktiv werden (z. B. bei Erstattungs- oder Entschädigungsleistungen) (B) 4. Die Energieverträge müssen fair geregelt sein und die Qualität der vereinbarten Dienstleistungen darf nicht ohne Entschädigung absinken 4.1 Die finanziellen Vorteile unterschiedlicher Angebote (Vorkasse, Boni, Rabatte) müssen klar ausgewiesen sein (Dauer und finanzielle Wirksamkeit einzelner Preisnachlässe sowie ein eindeutig nachzuweisender Bezug eines Preisvorteils). Der Anbieter muss aktiv darauf hinweisen, dass er die preislichen Vorteile gegenüber den/m Vergleichsangebot/en bei Bedarf dezidiert erläutert. (B) 4.2 Für die wichtigsten Vertragsbedingungen der einzelnen Angebote soll der Gesetzgeber eine standardisierte Form erlassen, in der jeder Versorger seine Angebote (z.b. im Rahmen der Werbung) darzustellen hat. Ziel soll sein, dass sich interessierte Verbraucher eine schnelle Übersicht verschaffen können. Die regionalen Anlaufstellen (vgl. 7) sollen gehalten sein, in bestimmten Abständen gemeldete Reklamationen und Rückmeldungen (positiv oder negativ) im Zusammenhang mit der Energieversorgung und dem Anbieterwechsel zu bewerten und die Ergebnisse zu veröffentlichen. Ziel ist ein unabhängiges Ranking einzelner Anbieter sowie ihrer Produkte und Dienstleistungen hinsichtlich AGBs (Vertragsdauer, Kündigungsfristen, Preisgarantien bzw. Preisänderungsklauseln etc.) und Serviceleistungen (Telefonservice, Beratung, Kulanz, Wechselbedingungen etc.), das kontinuierlich veröffentlicht wird. (B/G) 4.3 Die Energielieferverträge sollen auch die Kontaktdaten der (für die Kunden jeweils nächstgelegenen) regionalen Anlaufstelle beinhalten sowie die Verfahrensschritte zur Einleitung einer Streitschlichtung. (G) 4.4 Bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungsqualität haben die Verbraucher ein Recht auf Entschädigung und Erstattung. Die in Deutschland für Verbraucher in 18 NAV und NDAV begrenzten Haftungs- bzw. Entschädigungsleistungen sehen wir als unzureichend an. (B) 4.5 Im Rahmen eines jeden Energieliefervertrages sollen mindestens zwei unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden - eine davon sollte eine aktive Zahlungsvariante (Dauerauftrag) sein. Ein Wechsel von einer Zahlungsmöglichkeit zur anderen muss während der Vertragslaufzeit für die Kunden jederzeit möglich sein. (B) 4.6 Preissteigerungen dürfen nur auf der Basis klar definierter und transparenter Preissteigerungsklauseln durchgeführt werden. (C) 4.7 Bei Preissteigerungen seitens des momentanen Energielieferanten muss den Verbrauchern grundsätzlich eine Kündigungsmöglichkeit eröffnet werden. (B) Positionen der Verbraucherzentrale NRW zur Charta der Rechte der Energieverbraucher 4

5. Die Verbraucher haben ein Recht auf eine transparente, verständliche und zeitnahe Abrechnung Bezüglich der transparenten und verständlichen Abrechnung wurden bereits unter 1. Vorschläge unterbreitet. Aber nicht nur aus Gründen der Verbrauchskontrolle ist eine zeitnahe Abrechnung von hoher Bedeutung, sondern auch für die Anpassung der Kosten an den realen Verbrauch. Es ist durchaus bestehende Praxis, dass Versorger über Jahre nur pauschalierte Abrechnungen, Abrechnungen auf der Basis von Zählerablesungen durch den Verbraucher oder Schätzungen durch das Versorgungsunternehmen vornehmen. Oft treten dann bei einer regulären Ablesung Differenzen zutage, die für die Verbraucher nicht selten zu beträchtlichen Nachzahlungen, Mahnverfahren und Energieabsperrungen führen. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen für Strom- bzw. Gaslieferung verschärfen diesen Missstand. 5.1 Der Bereich Zählerausstattung, Messung und Datenbereitstellung muss für Verbraucher im Bereich der leitungsgebundenen Energie vollständig liberalisiert werden. Dem Verbraucher muss das Recht zugebilligt werden, einen geeigneten Anbieter für das Messwesen auszuwählen und diesen für seine Dienstleistungen zu entlohnen. Der Energieversorger kann jedoch die Energielieferung davon abhängig machen, dass nur geeignete Dienstleister Messung und Datenbereitstellung übernehmen. (C/D) 5.2 Vor einer flächendeckenden Einführung digitaler Zählertechnologie sollen Verbraucher zumindest auf Wunsch mit solchen modernen Zählern ausgestattet werden, sodass innerhalb einer überschaubaren Frist sämtliche Verbrauchs- und Kostenvorteile entsprechender Tarifangebote, die mit der Nutzung einer solchen Zählertechnik verbunden sind, von Verbrauchern ausgeschöpft werden können. (B) 6. Schutz finanziell benachteiligter Verbraucher Bereits die 2003 erlassene Elektrizitätsrichtlinie schreibt den Mitgliedsstaaten vor, dass für den Kreis schutzbedürftiger Kunden besondere Maßnahmen getroffen werden, um ihnen die Begleichung der Rechnungen zu ermöglichen und sie vor dem Ausschluss von der Versorgung zu bewahren. In der Bundesrepublik wurde weder eine Definition schutzbedürftiger Verbraucher vorgenommen, noch wurde, wie vorgeschrieben, in der Fläche ein Standardtarif für sozial benachteiligte Haushalte eingeführt. Daher fordert die Verbraucherzentrale NRW: 6.1 Der Kreis schutzbedürftiger Verbraucher muss in der Bundesrepublik definiert werden. Nahe liegend erscheint, in diesem Zusammenhang zumindest alle Hartz-IV-Empfänger in diesen Kreis aufzunehmen. Alternativ könnte der Kreis auch auf alle Haushalte ausgedehnt werden, die von den Rundfunkgebühren befreit sind. (H) 6.2 Schutzbedürftige Verbraucher müssen in den Genuss besonders günstiger Tarife kommen. Hierbei kann - im Gegenzug dort wo es technisch möglich ist, der Verbrauch begrenzt und der Tarif linear oder progressiv sein sowie als Zahlweise ein Prepaid-Angebot gewählt werden. Die durchschnittlichen Kosten (Ct/kWh) derartiger Angebote müssen in einem bestimmten Prozent-Abstand zu den durchschnittlichen Preisen in der Positionen der Verbraucherzentrale NRW zur Charta der Rechte der Energieverbraucher 5

Grundversorgung bleiben. Auf Kreditangebote seitens der Versorger (oder beauftragter Dienstleister) ist in diesem Zusammenhang zu verzichten. (H) 6.3 Auf den Ausschluss von der Versorgung sollte in Zukunft gänzlich verzichtet werden. Jeder Haushalt sollte zumindest mit einer Strommenge beliefert werden, die mittels Leistungsbegrenzung und Limitierung des Liefervolumens eine Bewahrung der körperlichen, geistigen und kulturellen Fähigkeiten aller Haushaltsteilnehmer ermöglicht. (H) 6.4 Haushalte mit hohen Energieschulden, die nicht dem Kreis schutzbedürftiger Verbraucher angehören, sollen auf Kosten des Energieversorgers eine unentgeltliche Beratung einer unabhängigen Instanz erhalten, die auf die individuellen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten des jeweiligen Haushaltes abstellt. Diese Beratung klärt über Möglichkeiten des Energiesparens auf und entwickelt im Konsens aller Beteiligten einen Rückzahlungsmodus in Verbindung mit einem realistischen Zeitplan. Sofern sich der jeweilige Haushalt bereits in einem Insolvenzverfahren befindet, wird diese Beratung mit dem Maßnahmenkatalog aus dem Insolvenzverfahren harmonisiert und synchronisiert. (H) 7. Stärkung der Verbraucherrechte durch Kompetenzzuweisung an die Verbraucherorganisationen Die in diesem Positionspapier beschriebenen Aufgaben der regionalen Anlaufstellen haben ein Vorbild im britischen Modell der consumer watchdogs. Dies sind Einrichtungen, die als unabhängige Instanz den Regulierungsbehörden zur Seite stehen und Verbraucherinteressen vertreten. In Deutschlang ist es nicht erforderlich, bei der Schaffung regionaler Anlaufstellen neue Institutionen zu schaffen. Diese Aufgaben können auch den Verbraucherzentralen in den Ländern übertragen werden. Diese würden dann eng mit den Regulierungsbehörden kooperieren, gleichzeitig aber auch in der Wahrnehmung der Aufgaben der regionalen Anlaufstellen eigenständig und unabhängig sein. Die hier beschriebenen Aufgaben der regionalen Anlaufstellen bei den Verbraucherorganisationen sollen mittels eines Fonds finanziert werden, in den die Versorger leitungsgebundener Energieträger einzahlen (analog dem britischen Vorbild). Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht die Unterstützung der Energieverbraucher im Zusammenhang mit dem Anbieterwechsel und der Energieverbrauchsabrechnung und die hiermit im Zusammenhang stehende Verbraucherinteressenvertretung.. Zusammengefasst, sollen von den regionalen Anlaufstellen folgende Aufgaben übernommen werden: Marktbeobachtung und Erstellung von Anbieter- und Angebotsbewertungen; (G) Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden und bei Problemen beim Anbieterwechsel und bei der Energieverbrauchsabrechnung; (G) Aufdeckung und Verfolgen von Missständen in diesem Zusammenhang; (G) Streitschlichtung (G); Wahrnehmung der Klagebefugnis z. B. bei wettbewerbswidrigem Verhalten; (G) Moderation und Kommunikation als Interessenvertreterin der Energieverbraucher mit allen Beteiligten des Energiemarktes Schaffung regelmäßiger und institutionalisierter Dialogrunden über die Rechte der Energieverbraucher und deren Verbesserungsmöglichkeit; (G) Erarbeitung von Status-Quo-Berichten und konkreten Verbesserungsvorschlägen. (G) Positionen der Verbraucherzentrale NRW zur Charta der Rechte der Energieverbraucher 6