Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht



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Transkript:

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. April 2014 (715 13 328) Arbeitslosenversicherung Abgrenzung Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) und anrechenbarer Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG) bei berufsbegleitendem Studium Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell Parteien A., Beschwerdeführer gegen KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin Betreff Vermittlungsfähigkeit (756.2714.8350.24) A. A. arbeitete zuletzt ab Januar 2006 bei der Firma B. in einem Vollzeitpensum. Das Arbeitsverhältnis wurde am 30. April 2013 durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen schriftlich per Ende Juni 2013 aufgelöst. In der Folge meldete sich A. am 3. Mai 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Münchenstein zur Arbeitsvermittlung an. Sein Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung vom 8. Mai 2013 ab 1. Juli 2013 ging am 21. Mai 2013 bei der Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Kasse) ein. Mit

Verfügung vom 9. September 2013 stellte das RAV Münchenstein fest, dass der Versicherte ab 17. September 2013 im Umfang von 70% vermittlungsfähig sei. Zur Begründung führte es aus, der Versicherte habe sich ab 1. Juli 2013 im Umfang von 100% zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Eine Vermittlungsfähigkeit im gewünschten Sinn sei jedoch nicht möglich, da er seit September 2012 und voraussichtlich bis September 2014 ein berufsbegleitendes Studium in Betriebsökonomie an der C. absolviere. Aus diesem Grund sei von einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 70% auszugehen. Die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Gewerbe, Industrie und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, hielt mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 fest, dass der Beschwerdeführer zwar voll vermittlungsfähig sei, sein Arbeitsausfall aber lediglich 70% betrage, weshalb er auch nur in diesem Umfang Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. B. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid erhob A. am 5. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich seit seinem Schulabschluss immer um Weiterbildungen bemüht habe, die er neben seiner Vollzeitbeschäftigung habe absolvieren können. Dies sei möglich gewesen, weil der Unterricht jeweils am Abend stattgefunden oder keine Anwesenheitspflicht bestanden habe. Dies sei auch bei seinem berufsbegleitenden Betriebsökonomiestudium an der C. der Fall, bei welchem er sich im letzten Studienjahr befinde. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin seine Vermittlungsfähigkeit auf 70% festgesetzt und ihm im Monat September 2013 ein Taggeld auf dieser Basis ausgerichtet. Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit dem 23. September 2013 über die D. als temporärer Mitarbeiter bei der E. arbeite. Der Einsatz sei bis Ende Dezember 2013 befristet. C. Zur Beschwerde liess sich das KIGA am 15. November 2013 vernehmen und beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach der Beschwerdeführer zwar vermittlungsfähig sei, aber einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 70% erleide, deren Abweisung. D. In seiner Eingabe vom 14. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und betonte, dass er sich lediglich in seiner Freizeit auf das Studium vorbereite. Ausserdem beantragte er die Durchführung einer Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin führte am 5. Februar 2014 aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorbringe, weshalb sie an der Abweisung der Beschwerde festhalte. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer und das KIGA, vertreten durch Christoph Geiser, teilnehmen, halten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Der Beschwerdeführer bringt als Noven vor, er habe die Stelle bei der E. bis Ende Januar 2014 ausgeübt. Seit 17. März 2014 arbeite er in einem 100% Pensum bei der D. ; dabei handle es sich um eine Festanstellung. Seite 2

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 5. November 2013 ist demnach einzutreten. 2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11) und vermittlungsfähig ist (Art. 15). 2.1.1 Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit auszuüben und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2258 Rz 261 mit Hinweisen; BGE 125 V 51 E. 6a). Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufun- Seite 3

gen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 E. 6a). 2.1.2 Vorliegend hat das RAV in seiner Verfügung vom 9. September 2013 fälschlicherweise eine Vermittlungsfähigkeit von 70% anstelle eines anrechenbaren Arbeitsausfalles angenommen. Das KIGA hat im Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 diesen Fehler erkannt und korrigierte den Entscheid des RAV diesbezüglich. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG sei. Weiter stellte das KIGA fest, dass der Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG 70% betrage und der Beschwerdeführer in diesem Umfang entschädigungsberechtigt sei. 2.2 Strittig ist, ob das KIGA zu Recht von einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 70% ausging. 2.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls stellt neben einer allgemeinen Anspruchsvoraussetzung gleichzeitig die wichtigste Grundlage für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs als solchen dar. Dauer und Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls und des damit verbundenen Verdienstausfalls wirken sich deshalb auf den Entschädigungsanspruch aus (vgl. NUSSBAUMER; a.a.o., S. 2277 Rz. 328 f.; vgl. BGE 125 V 59 E. 6c/aa mit Hinweisen). 2.2.2 Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (ARV 1997 Nr. 38 S. 213 E. 3). Es kommt darauf an, was die versicherte Person "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat" (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Bern und Stuttgart 1988, N. 14 zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitslose Personen, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte der ganz arbeitslose Versicherte lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57%) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Hingegen ist der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, wenn die versicherte Person lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Darin kann keine Bevorzugung gegenüber Arbeitnehmenden erblickt werden, die - bei sonst gleichen Verhältnissen - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vollzeitlich erwerbstätig waren, können doch diese versicherten Personen einen entsprechend höheren versicherten Verdienst ausweisen (vgl. BGE 112 V 235 E. 2e). Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht im Seite 4

Übrigen durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (vgl. BGE 112 V 236 E. 3). 2.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer bereit, berechtigt und in der Lage ist, neben seinem berufsbegleitenden Studium an der C. eine Vollzeitarbeit aufzunehmen oder ob er deswegen lediglich einen teilweisen Arbeitsausfall geltend machen kann. 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid fest, der Beschwerdeführer erleide wegen seines Studiums einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 70%. Sie stützte sich dabei auf die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) vom 4. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2008). Art. 2 der Bologna-Richtlinien halte fest, dass ein Kreditpunkt (ECTS-Punkt) einer Studienleistung von 25 bis 30 Arbeitsstunden entspreche. Da der Beschwerdeführer während des laufenden Semesters 21 ECTS-Punkte erzielen müsse, habe er einen Arbeitsaufwand von 525 Stunden zu leisten. Verteilt auf 18 Semesterwochen, müsse er 29,15 Stunden pro Woche für das Studium aufwenden. Bei durchschnittlich 8 Stunden Aufwand pro Tag müsse er, selbst wenn er das ganze Wochenende für das Studium arbeite, immer noch insgesamt 1,65 Tage unter der Woche aufbringen, um den Stoff zu bewältigen (29,15 Stunden minus 16 Stunden [Wochenende] = 13,15 Stunden : 8 Stunden = 1,65 Tage). Subtrahiere man diese 1,65 Tage von den 5 Arbeitstagen, ergebe sich insgesamt ein anrechenbarer Arbeitsausfall von 3,35 Tagen, was einem Pensum von 67% bzw. von gerundet 70% entspreche. 2.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass es vorliegend nicht auf die objektivierte Betrachtungsweise im Sinne der Bologna-Richtlinien ankommen könne, sondern vielmehr die konkreten Umstände entscheidend seien. So werde beispielweise ausser Acht gelassen, dass es Studierende gebe, die mit weniger Aufwand das Studium meistern würden. Zudem lasse die Ansicht der Vorinstanz völlig unberücksichtigt, dass sein persönliches Ziel immer gewesen sei, das Studium neben seiner Vollzeittätigkeit zu absolvieren. Ob er für das Studium 2 oder 3 Jahre benötige, sei letztlich seine private Angelegenheit. Das Studium an der FHNW kenne zudem keine Anwesenheitspflicht, so dass es ihm selber überlassen sei, den Unterricht zu besuchen. Beachtlich sei einzig, dass er sich auch während des Studiums immer zu 100% dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt habe. 2.3.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten 8 Jahren während seiner Anstellung bei der B. immer eine Vollzeitstelle ausübte. Er suchte auch nach Aufnahme des berufsbegleitenden Studiums an der FHNW am 18. September 2012 keine Teilzeitstelle, sondern arbeitete im bisherigen Pensum weiter. Ab dem 23. September 2013 bis Ende Januar 2014 war er wiederum (temporär) in vollem Pensum bei der E. beschäftigt. Am 17. März 2014 trat er zudem seine neue Vollzeitstelle bei der D. an. Damit ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur aus subjektiver, sondern auch aus objektiver Sicht seine Arbeitskraft neben seinem Studium voll zur Verfügung stellt. Ob - wie das KIGA in der Vernehmlassung moniert - die Qualität der Leistung bei der Arbeit wie auch im Studium darunter leidet, kann offen bleiben, trägt dieser Aspekt doch nichts zur Frage bei, ob der Seite 5

Beschwerdeführer einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet. Diesbezüglich ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Stelle bei der B. aus wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen ungenügender Arbeitsleistung verloren hat. Zudem hat er bis zum Beginn des Herbstsemesters 2013 an der C. am 17. September 2013 bereits 117 der erforderlichen 180 ECTS erreicht. 2.3.4 Den Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Studiengang belegt, welcher keine Anwesenheitspflicht kennt und sich berufsbegleitend auch über 4 Jahre absolvieren lässt. Damit verfügt er über die Flexibilität, die er benötigt, um auch eine Vollzeitstelle auszuüben. Da er nachweislich das Studium während seiner Freizeit auf seine Kosten absolviert und dadurch bei der Ausübung der Vollzeitbeschäftigung nicht eingeschränkt ist, besteht - entgegen der Vorinstanz - weder die Gefahr einer Quersubventionierung der Weiterbildung noch der Finanzierung einer Überbeschäftigung durch die Arbeitslosenkasse. 2.4 Zusammenfassend steht aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall fest, dass der Beschwerdeführer trotz berufsbegleitendem Studium an der C. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit bereit, berechtigt und in der Lage war, eine 100%-Stelle anzunehmen und auszuüben. Damit ist ihm der Arbeitsausfall voll anzurechnen und ein volles Taggeld auszubezahlen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 3. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auch über den 17. September 2013 hinaus auf einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100 % beruht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde durch die Beschwerdegegnerin am 15. September 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_674/2014) erhoben. Seite 6