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Wesentliche Änderungen 5 Wesentliche Änderungen: Fassung vom 31.01.2005 Kapitel 1 Absätze 5 und 6 eingefügt: Vorrang der Leistungen Wohngeld und Kinderzuschlag

Gesetzestext 5 5 Verhältnis zu anderen Leistungen (1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. (2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dies gilt nicht für Leistungen nach 34 des Zwölften Buches, soweit sie nicht nach 22 Abs. 5 dieses Buches zu übernehmen sind. Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig. (3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.

Inhaltsverzeichnis 5 1. Vorrang anderer Leistungen 2. Aufforderung zur Antragstellung

Hinweise Seite 1 5 1. Vorrang anderer Leistungen (1) Die Vorschrift regelt das Rangverhältnis zu anderen Leistungen. Verpflichtungen und Leistungen anderer haben grundsätzlich Vorrang vor Leistungen nach diesem Buch. Bei den vorrangig Verpflichteten kann es sich um Leistungsträger i. S. des 12 SGB I ( 102-114 SGB X finden Anwendung) oder um Nichtleistungsträger ( 33 Abs. 1 bis 3 bzw. 33 Abs. 4 SGB II i. V. m. 115 bzw. 116 SGB X finden Anwendung) handeln. (2) Sofern ein anderer Träger auf Ermessen beruhende Leistungen erbringen kann oder muss, dürfen diese von ihm nicht mit der Begründung versagt werden, dass dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht. (3) Es sind jedoch folgende Ausnahmen zu beachten: Leistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, welche abschließend in 22 Abs. 4 SGB III aufgeführt sind, dürfen nicht aus Mitteln der Versichertengemeinschaft erbracht werden, sofern entsprechende Leistungen in 16 SGB II vorgesehen sind. Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II schließen Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII) aus. Dies gilt auch für den Fall der Absenkung oder des Wegfalls von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Es besteht jedoch für Leistungsbezieher nach dem SGB II Anspruch auf Leistungen nach 34 SGB XII (Schuldenübernahme in bestimmten Notlagen), welche nicht nach 22 Abs. 5 SGB II zu gewähren sind. Sonstige über die Regelsätze hinausgehende Leistungen können im Rahmen einer Darlehensgewährung nach 23 SGB II erbracht werden. Hilfebedürftige haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, sofern sie die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erfüllen (s. auch Hinweise zu 28 Rz. 28.3). Arbeitslosenhilfebezieher, welche die Regelung des 428 SGB III bereits in Anspruch genommen haben und ab dem 1.01.05 Arbeitslosengeld II beziehen, können gemäß 65 Abs. 4 SGB II Leistungen unter entsprechender Anwendung des 428 SGB III erhalten. In diesen Fällen ist der Hilfebedürftige nur dann aufzufordern einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung gilt diese Regelung für alle Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben bzw. während des Bezuges von Arbeitslosengeld II vollenden, unabhängig davon, ob von den erleichterten Bedingungen des Leistungsbezuges Gebrauch gemacht wird ( 65 Abs. 4 SGB II i. V. m. 428 SGB III). Diese Regelung ist auf Ansprüche, die vor dem 1.1.2006 entstehen, befristet. (4) Bei volljährigen Kindern, die nicht im Haushalt der Eltern leben, ist abzuklären, ob die Eltern das Kindergeld für sie beziehen. Ist dies Grundsatz (5.1) Ermessensleistungen (5.2) Ausnahmen (5.3) bei Ermessensleistungen des SGB III (5.4) bei Leistungen nach dem SGB XII (5.5) Altersrente (5.6) 428 SGB III (5.7) Kindergeld (5.8)

Hinweise Seite 2 5 der Fall, ist das volljährige Kind aufzufordern, gemäß 74 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst zu beantragen, es sei denn, es erhält vom Kindergeldempfänger monatliche Leistungen, die mindestens der Höhe des Kindergeldes entsprechen. Ab dem Zeitpunkt der zu erwartenden Zahlungsumstellung ist das Kindergeld als Einkommen des volljährigen Kindes zu berücksichtigen. Ein Nachweis über die Zahlungsumstellung ist nicht erforderlich. Beispiel: Aufforderung, die Überleitung des Kindergeldes zu beantragen am 25.5. Es ist zu erwarten, dass ab 1.7. das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt wird. (5) Gemäß 1 Abs. 5 Wohngeldgesetz (WoGG) ist 46 Abs. 2 SGB I nicht anzuwenden, wenn im Zusammenhang mit der Beantragung von Wohngeld auf Leistungen nach dem SGB II verzichtet wird. Insoweit besteht ein Wahlrecht zugunsten des Bezuges von Wohngeld. Ist der Antragsteller in der Lage, seinen Bedarf und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Insofern kann in diesem Fall auch kein Wahlrecht im Sinne des 1 Abs. 5 WoGG bestehen. Dieses Wahlrecht setzt einen Anspruch nach dem SGB II voraus. Der Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II lässt den Anspruch auf Wohngeld wieder aufleben. Wohngeld (5.8a) Beispiele: 1. Eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft kann mit Einkommen und Inanspruchnahme von Wohngeld ihren Bedarf decken. In diesem Fall besteht kein Wahlrecht, da der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nachrangig und der Bedarf ohne die Inanspruchnahme dieser Leistungen gedeckt ist. 2.Eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft kann mit Einkommen und Inanspruchnahme von Wohngeld ihren Bedarf nicht decken, so dass ein geringer Anspruch auf SGB II- Leistungen geltend gemacht werden könnte. Hier besteht ein Wahlrecht zugunsten der niedrigeren Transferleistung Wohngeld unter Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II. (6) Zu den vorrangigen Leistungen gehört der Kinderzuschlag gemäß 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Kinderzuschlag (5.8b) 2. Aufforderung zur Antragstellung (1) Der Hilfebedürftige ist schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von höchstens 2 Wochen und mit Hinweis auf die Verpflichtung nach 2 SGB II aufzufordern, einen Antrag bei dem vorrangigen Leistungsträger zu stellen. (2) Die Leistungen sind jedoch unter Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen Leistungsträger bzw. andere vorläufig weiterzuzahlen, bis diese Träger tatsächlich Leistungen erbringen (die Aufforderung zur Antragstellung (5.9) Vorläufige Gewährung (5.10)

Hinweise Seite 3 5 102 ff SGB X und 33 SGB II sind anzuwenden; s. auch Rz. 5.1). (3) Stellt der Hilfebedürftige den Antrag auf vorrangige Leistungen nicht bzw. ist ein solches Unterlassen aufgrund der bisherigen Erfahrungen zu erwarten oder sind Ausschluss-/Erlöschensfristen zu verhindern, ist der Antrag vom Träger zu stellen; die Antragstellung kann formlos erfolgen. (4) Die Mitwirkungspflichten (z. B. formeller Antrag, Beibringung von Unterlagen) des Hilfebedürftigen gegenüber dem vorrangigen Leistungsträger sind zu überwachen. Dazu ist ein ständiger Kontakt mit dem Hilfebedürftigen als auch mit dem vorrangigem Träger erforderlich. Fehlende Mitwirkung gegenüber dem vorrangigen Träger wirken nicht gegenüber der Arge; eine Versagung von Leistungen nach dem SGB II nach 66 SGB I ist daher nicht möglich. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alg II ist gemäß 48 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit 2 SGB II aufzuheben, da der Hilfebedürftige nicht alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpft. Wegen der Bedarfsdeckungsfunktion der SGB II-Leistungen besteht die Möglichkeit, Leistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen oder als Darlehen auszuzahlen. (5) Die Regelung des 5 Abs. 3 Satz 2 SGB II betrifft ausschließlich Verfahrensfristen, insbesondere Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen, die vom Berechtigten versäumt worden sind. Sie gilt nicht für materiell-rechtliche Fristen. Trifft den Leistungsträger am Versäumen einer Verfahrensfrist ein Verschulden (leichte Fahrlässigkeit reicht aus), muss er den Ablauf der Frist auch gegen sich gelten lassen. Antragstellung durch Arge (5.11) Mitwirkungspflichten gegenüber vorrangigem Träger (5.12) Wirkung von Fristen (5.13)