Wie man vergriffene Werke urheberrechtlich schützt

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Transkript:

Die Bibliotheksschranke: Status quo Medienwandel und Digitale Agenda - neueste Rechtsentwicklungen - Fortbildung, Berlin 01./02. Dezember 2016 Harald Müller

Vergriffene Werke

Neu seit 2014 im: Urheberrechtswahrnehmungsgesetz 13d UrhWahrnG Vergriffene Werke (1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte der Vervielfältigung ( 16 des Urheberrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergriffenen Werken wahrnimmt, berechtigt ist, für ihren Tätigkeitsbereich Dritten diese Rechte auch an Werken derjenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, wenn 1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden, 2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven und von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen befinden, 3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung nicht gewerblichen Zwecken dient, 4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke ( 13e) eingetragen worden sind und 5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung der Eintragung gegenüber dem Register ihren Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft erklärt haben. (2) Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte gemäß Absatz 1 wahr, so gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden. (3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.

Neu seit 2014 im: Urheberrechtswahrnehmungsgesetz 13e UrhWahrnG Register vergriffener Werke (1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. Das Register enthält die folgenden Angaben: 1. Titel des Werkes, 2. Bezeichnung des Urhebers, 3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist, 4. Datum der Veröffentlichung des Werkes, 5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den Antrag nach 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat und 6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat. (2)

Definitionen

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ergänzt durch Rahmenvertrag In Kraft seit: 1. April 2014 Keine gesetzliche Definition von vergriffen Vergütung je Buch erschienen: bis 1920 5 Euro 1921 bis 1945 10 Euro 1946 bis 1965 15 Euro

Worte Bibliothek & Bücherei im UrhG 27 Abs. 2 Vergütung für Vermieten und Verleihen 52b Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung 53a Kopienversand auf Bestellung 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten 58 Abs. 2 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen 61 Verwaiste Werke

27 Vergütung für Vermietung und Verleihen 1 (1)... (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven 2 Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

2 UrhG Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Filme, Musik, Bilder, Tondokumente nutzen an Leseplätzen???

Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Art. 5 Abs. 3 Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen... vorsehen:... n) für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der Einrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) befinden, durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen;

Sprachliche Merkwürdigkeit EG-Richtlinie: Terminals 52b UrhG: Leseplätze Gesetzgeber, Börsenverein, Gerichte setzen gleich Bibliothek = Bücher 52b UrhG: Werke (nicht Bücher!)

Kopierverbot? Gilt 53 UrhG? Benutzer mit USB-Stick Prozeß Ulmer-Verlag./. UB Darmstadt LG, OLG, BGH, EuGH, (BVerfG) https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/f1/usb_stick.jpg

54 UrhG Vergütungspflicht (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt wer

Elektronische Leseplätze Nur in Räumen der Bibliothek Werke aus dem Bestand: Bücher Filme Musik Handschriften Vergütungspflichtig Kein Fern- (Remote-)Zugriff! Aber: Kopieren auf USB-Stick erlaubt!!!

53a Kopienversand auf Bestellung 3 (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversandes durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teile eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine VerwertungsgeseIlschaft geltend gemacht werden.

Digitalkopie 53a Kopienversand Unterricht, oder auf Bestellung Forschung, und graphische Datei, (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und nicht Zeitschriften geweblicher Zweck erschienener Beiträge sowie kleiner und Negativ-Negativbedingung offensichtlich zugänglich, Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- undoder Faxversandes durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch angemessene den Besteller Bedingungennach 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung Beitrag des in Unterrichts Zeitung & oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zu- Papier- Faxkopie lässig, Zeitschrift, soweit oder dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt kleiner Buchteil, Negativbedingung ist. und Die Vervielfältigung und Übermittlung vertraglicher in sonstiger Zugangelektronischer Form ist ferner Einzelbestellung, nur dann zulässig, wenn der Zugang und zu den Beiträgen oder kleinen und freie Ortswahl Teile Gebrauch eines gemäß Werkes 53 den Mitgliedern der und Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten (privat, und wissenschaftlich zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer freie Zeitwahl vertraglichen Vereinbarung zu oder sonstig) angemessenen Bedingungen ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine VerwertungsgeseIlschaft geltend gemacht werden.

Kopienversand: Dichtung und Wahrheit 1. Kopienversand gibt es seit Jahrzehnten 2. Von Bibliotheken an: Andere Bibliotheken (Fernleihe) Endnutzer (Direktversand) 3. Rechtsgrundlagen Leihverkehrsordnung LVO 15 Verträge Lieferbibliothek - Subito e.v. - Endnutzer 4. Urteile: BGH 1999 (TIB-Urteil) OLG München 2007 (Subito-Urteil)

Wille des Gesetzgebers "Danach benötigt eine moderne, technisch hoch entwickelte Industrienation wie die Bundesrepublik Deutschland, die auf Wissenschaft und Forschung angewiesen ist, ein gut ausgebautes, schnell funktionierendes und wirtschaftlich arbeitendes Informationswesen. Wenn den Bibliotheken, Auf insbesondere diesem Konsens den großen aufbauend Zentralbibliotheken. wird die Versendung von eine Kopien Regelung untersagt vorgeschlagen, würde, dürfte sich die Anschaffung eines umfassenden Bestands wissenschaftlicher Literatur unter allgemeinwirtschaftlichen das für den Gesichtspunkten Post- und Faxversand nicht mehr lohnen, da diesen Bestand dann ausgewogene nur wenige Personen Verhältnis am Ort benutzen zwischen können und die Versendung den von berechtigten Fotokopien erst Interessen nach Ablauf der urheberrechtlichen Urheber Schutzfrist möglich und wäre der (BGHZ Allgemeinheit 141, 13 (24); nachzeichnet und des vorsichtig Jahres 1985 in gelten das digi- auch heute fort. Über Bundestagsdrucksache 10/837, S. 20). Diese grundlegenden Erwägungen des Gesetzgebers der Urheberrechtsnovelle sie bestand tale in der Umfeld vom Bundesministerium überträgt. der Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe "Schranken" Einvernehmen. Auf diesem Konsens aufbauend wird eine Regelung vorgeschlagen, die das für den Post- und Faxversand ausgewogene Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und der Allgemeinheit nachzeichnet und vorsichtig in das digitale Umfeld überträgt."

Kopienversand durch Bibliotheken 1. Papierkopie per Post und Fax von analogen und digitalen Medien immer gestattet 2. PDF-Kopie von analogen und digitalen Medien für Wissenschaft und Unterricht, wenn kein bedingter e-direktzugang 3. Gesetzliche Vergütungspflicht 4. Fax = auch Computerfax (ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers) 5. Zusätzlicher Lizenzvertrag absolut unnötig 6. Offizielle Position des Dt. Bibliotheksverbandes DBV

Gesamtverträge Kopienversand www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/dbv/vereinbarungen/vertrag53a_12-09.pdf www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/dbv/vereinbarungen/2012-01-30_gesamtvertrag_53a_lv.pdf

Kopienversand an Benutzer Nur durch Bibliothek (wenn): 1. Papierkopie: Einzelbestellung Zulässig nach 53 (privater, wissenschaftlicher oder sonstiger Gebrauch) Aufsatz oder Ausschnitt aus Buch 2. Digitale Kopie: Unterricht und Wissenschaft Faksimile (PDF) Aufsatz oder Ausschnitt aus Buch kein bedingter elektronischer Direktzugang Versand durch Wissenschaftler nicht erlaubt!

4

Kein Coverbild im Online-Katalog!!! 58 UrhG Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. (2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.

Bestandsdokumentation für Bibliotheken Voraussetzungen : Kunstwerk Photo Bibliothek, Artothek, Mediathek Bestandsdokumentation = Werbung kein Erwerbszweck aber: kein angereicherter Online-Katalog

a) Vereinbarung DBV-Börsenverein

Gestattet: Titelblatt (d.h. Innentitel, nicht Buchcover) Inhaltsverzeichnis Tabellenverzeichnis Abbildungsverzeichnis Literaturverzeichnis Sachregister Personenregister Ortsregister Umschlags- und Klappentext

Für DBV-Mitglieder gestattet: Buchcover im Katalog Abbildung im Katalog Rechtsgrundlage Vertrag DBV-VG BildKunst Testphase 2 Jahre, verlängert bis Ende 2016 Vergütung 2000,- Euro Ansonsten gilt: Jede weitere Verwendung fremder Bilder ist genehmigungspflichtig http://www.bibliotheksverband.de/dbv/vereinbarungen-und-vertraege/kataloganreicherungvereinbarungen-und-vertraege.html

Treffen mit BMJV / EU 30. Juni 2015 BMJV, Berlin Dr. Stefanie Hubig (Staatssekretärin) Dr. Ernst (AbtLeiter) Matthias Schmid (RefLeiter UrhR) 29./30. September 2015 Services DG RTD / DG CNECT, Brüssel Jean-Claude Burgelman (Head of Unit) Jean-François Dechamp Wainer Lusoli (who works on the European Research Cloud) Fragkiskos Archontakis (who works on Big Data : data intensive science) Gerard de Graaf, Head of Unit. Maria Martin-Prat, Head of Unit F5 Marco Giorello, Deputy Head of Unit F5 Tonnie De Koster, Assistant to the Director. 01. Oktober 2015 Cabinet of Commissioner Navracsics (Education, Culture, Youth and Sport), Brüssel Ms Adrienn Kiraly Deputy Head of Cabinet. 04. Dezember 2015 EU-Kommisar für Digitale Wirtschaft, Brüssel Günther H. Oettinger Anna Herold (Member of Cabinet) Marco Giorello (Deputy Head Unit) 04. Oktober 2016 BMJV, Berlin Heiko Maas, Bundesjustizminister Dr. Ernst (AbtLeiter) Katharina Anton (Referentin UrhR)

Koalitionsvertrag Bundesregierung https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf 2013

Bildungs- und Wissenschaftsschranke 2013

Bildungs- und Wissenschaftsklausel http://www.urheberrechtsbuendnis.de/abws-text-2014-12.html.de Zulässig ist die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines veröffentlichten Werkes für nicht kommerzielle Zwecke a) wissenschaftlicher Forschung für Mitglieder in formal eindeutig bestimmten Forschungsgruppen oder b) der Lehr- und Lernprozesse von Lehrveranstaltungen an Bildungseinrichtungen. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Bestandserhaltung durch Einrichtungen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen. Satz 1 gilt auch für die wissenschaftliche Forschung und Lehren und Lernen unterstützende Leistungen von in Satz 2 erwähnten Vermittlungsinstitutionen. (2) Für die Nutzung von Werken, die in öffentlich finanzierten Umgebungen unter Beteiligung von öffentlich finanzierten Personen erstellt wurden, ist keine Vergütung vorgesehen. (3) Bei von Abs. 2 abweichenden Nutzungen ist für Leistungen entsprechend Abs. 1, Satz 1 und Abs. 1, Satz 3 eine pauschale Vergütung vorzusehen, die zwischen den Trägern der Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen, den Vertretungen der Rechteinhaber und den Verwertungsgesellschaften vertraglich zu vereinbaren ist. Für Leistungen entsprechend Abs. 1, Satz 2 ist keine Vergütung vorgesehen. (4) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam. (5) Mit Einführung dieser Klausel werden die auf Bildung und Wissenschaft bezogenen Regelungen in 46, 47, 51, 52a, 52b, 53 und 53a Urheberrechtsgesetz aufgehoben.

Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke / Katharina de la Durantaye. - 1. Aufl., (Stand: Februar 2014). - [Münster, Westf.] : MV-Wissenschaft, 2014. - XVII, 320 S. Referentenentwurf BMJV angekündigt für Frühjahr / Sommer / Herbst / Winter 2016

Bibliotheks- (Bildungs)schranke??? www.bodenseepeter.de/wp-content/uploads/2012/02/sichtkontrolle.jpg