Stadt Stein am Rhein. StR 747.100 VERORDNUNG ÜBER DIE BOOTSLIEGEPLÄTZE IN STEIN AM RHEIN



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Transkript:

Stadt Stein am Rhein StR 747.100 VERORDNUNG ÜBER DIE BOOTSLIEGEPLÄTZE IN STEIN AM RHEIN vom 03.12.1985

Inhaltsverzeichnis Bootsliegeplätze 3 Zuständigkeit 3 Gebühren 3 Abweichungen bei Sonderfällen 4 Zahlungs-bedingungen 4 Bei vorzeitiger Aufgabe 4 Einverständnis 4 Besitzerwechsel 4 Anbindekette 4 Mietverhältnis 5 Haftung 5 Bestimmungen 5 Instanz 5 Beschluss 6-2 -

Der Stadtrat Stein am Rhein erlässt in Anwendung von Art. 17 der Interkantonalen Verordnung bezüglich der Schifffahrtspolizei auf dem Bodensee Untersee und Rhein vom 24.05.1937, ergänzt durch einen Regierungsratsbeschluss vom 07.09.1956, die nachstehenden Weisungen betreffend die hiesigen Bootsliegeplätze: Bootsliegeplätze Art. 1 Die Stadt Stein am Rhein unterhält und betreibt die folgenden Bootsliegeplätze: - RESA-Steg Stadtgarten - Floss Paradiesli Soweit weitere beidseits des Rheins gelegene, vom Ufer aus direkt erreichbare Liegestellen. Art. 2 Zuständigkeit Die Zuteilung, Aufsicht und Verwaltung aller Bootsliegeplätze erfolgt durch die Stadtpolizei. Gebühren Art. 3 Für jeden über öffentlichen Grund zugänglichen Bootsplatz ist eine Gebühr zu entrichten. Diese wird für ein Kalenderjahr, ohne Rücksicht auf die effektive zeitliche Belegung erhoben. Gebühren (gültig ab 1986): Resa-Steg, Stadtgarten und Floss, Paradiesli Einheimische Auswärtige Boote ohne Motor Fr. 60.-- Fr. 120.-- Boote mit Motor bis 10 PS Fr. 95.-- Fr. 190.-- Boote mit Motor von 11-50 PS Fr. 180.-- Fr. 360.-- Boote mit Motor über 50 PS Fr. 240.-- Fr. 480.-- Übrige vom Stadtrat genehmigte Liegeplätze beidseits des Rheins Boote ohne Motor Fr. 35.-- Fr. 70.-- Boote mit Motor bis 10 PS Fr. 60.-- Fr. 120.-- Boote mit Motor von 11-50 PS Fr. 95.-- Fr. 190.-- Boote mit Motor über 50 PS Fr. 120.-- Fr. 240.-- - 3 -

Abweichungen bei Sonderfällen Zahlungsbedingungen Bei vorzeitiger Aufgabe Einverständnis Besitzerwechsel Anbindekette Art. 4 Der Stadtrat behält sich das Recht vor, in Sonderfällen (überdimensionale Boote, Liegeplätze für gewerbliche Bootsbetriebe, vorübergehende Belegung durch Wanderboote etc.) von der vorstehenden Gebührenregelung abzuweichen. Art. 5 Mit der Zuteilung des Bootsplatzes wird die erste Jahresgebühr fällig. Diese ist innert 30 Tagen an die Stadtkasse Stein am Rhein (Postcheckkonto 82-244) zu überweisen. In den übrigen Jahren erfolgt die Rechnungsstellung anfangs Jahr mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Art. 6 Bei vorzeitiger Aufgabe des Bootsplatzes erfolgt keine Gebühren-Rückerstattung. Art. 7 Bootsplätze dürfen nicht weiter vermietet oder ohne Verständigung der Stadtpolizei abgetauscht werden. Art. 8 Wechselt ein Boot den Besitzer, so hat der neue Halter kein unbedingtes Anrecht auf den bisherigen Standplatz. Art. 9 Bei allen Bootsplätzen ist der Bojenstein (Pfahl), die Boje und die dazugehörende Kette Eigentum der Stadt. Die eigentliche Anbindekette hat der Platzmieter zu stellen. An der Anlage dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. - 4 -

Mietverhältnis Haftung Bestimmungen Instanz Art. 10 Die Bootsliegeplätze werden pro Kalenderjahr vermietet. Das Mietverhältnis endet nach vorangegangener dreimonatiger Kündigung auf Jahresende oder automatisch bei Nichteinhalten der Frist für die Bezahlung des Platzgeldes. Wenn ein Bootsplatz während einem Jahr ohne schriftliche Begründung nicht belegt wird, gilt dieser für das kommende Jahr als gekündigt. Ohne schriftliche Kündigung verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um ein weiteres Kalenderjahr. Art. 11 Die Schiffseigentümer haften für alle Schäden, die sie an den Liegeplätzen, Nachbarschiffen etc. verursachen. Die Stadt Stein am Rhein übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigungen oder Entwendung von Booten, deren Zubehör und Ladungen, oder für allfällige Sturmschäden. Art. 12 Sofern ein Bootshalter gegen die obigen Bestimmungen verstösst, die übrigen Schifffahrtsvorschriften grob missachtet, sein Boot nicht den Vorschriften entspricht oder dasselbe nicht ordentlich unterhalten wird, kann ihm das Recht auf Platzbenützung mit sofortiger Wirkung durch den Stadtrat entzogen werden. In diesem Fall entsteht kein Anspruch auf Gebühren-Rückerstattung. Art. 13 Bei allfälligen Beschwerden und Rekursen entscheidet der Stadtrat Stein am Rhein endgültig. - 5 -

Beschluss Art. 14 Diese Verordnung ersetzt diejenige vom 10. Mai 1982. Die Gebührenanpassung erfolgte gemäss Stadtratsbeschluss vom 2. Dezember 1985. Stein am Rhein, 3. Dezember 1985 NAMENS DES STADTRATES Der Präsident: sig. R. Gafner Der Schreiber: sig. W. Metzger - 6 -