Einführung. Aushangpflichtige Gesetze. Einführung

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Inhalt Inhalt... 5 AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz... 7 Arbeitsgerichtsgesetz... 19 Arbeitsstättenverordnung... 20 Arbeitszeitgesetz... 41 Biostoff-Verordnung... 55 Bundesdatenschutzgesetz... 79 Bundeselterngeld-undElternzeitgesetz... 81 Bundesurlaubsgesetz... 101 Bürgerliches Gesetzbuch (nur arbeitsrechtliche Vorschriften..... 105 Gendiagnostikgesetz... 107 Jugendarbeitsschutzgesetz... 113 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung... 136 Kinderarbeitsschutzverordnung............................ 138 Ladenschlussgesetz... 140 Mutterschutzgesetz... 150 Pflegezeitgesetz........................................ 160 Röntgenverordnung... 165 SozialgesetzbuchSiebtesBuch... 215 Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung..................... 218 Nachweisgesetz... 224 Stichwortverzeichnis... 226

Aushangpflichtige Gesetze Vielfältige Rechtsvorschriften verpflichten den Arbeitgeber dazu, in seinem Betrieb Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern durch Aushang bekannt zu machen. Hintergrund ist zum einen der Arbeitsschutz, der nach Auffassung des Gesetzgebers am besten dann gewährleistet wird, wenn die Arbeitnehmer von Vorschriften, die zu ihrem Schutz bestimmt sind, auch Kenntnis nehmen können. Hier schreiben die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften eine Bekanntmachung durch Aushang im Betrieb vor. Daneben können Regelungen, die der betrieblichen Ordnung dienen (z.b. Pausenzeiten, Benutzungsanordnungen für betriebliches Gerät, Parkplatznutzungsordnung usw. ebenfalls ausgehängt werden. Folgende Gesetze unterliegen einer Aushangpflicht und sind in dieser Broschüre abgedruckt: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsgerichtsgesetz (Auszug Arbeitszeitgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (nur arbeitsrechtliche Vorschriften Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung Ladenschlussgesetz Mutterschutzgesetz Röntgenverordnung Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Auszug Weiterhin aushangpflichtig sind Heimarbeitsgesetz, Seearbeitsgesetz, Druckluft- und Strahlenschutzverordnung. Diese Vorschriften sind aus Umfangsgründen hier nicht abgedruckt. Sie betreffen nur Betriebe, die ausdrücklich in den Regelungskreis dieser Vorschriften fallen. Zusätzlich, da aus betrieblichen oder gesetzgeberischen Gründen angebracht, wurden abgedruckt: Arbeitsstättenverordnung Biostoff-Verordnung Bundesdatenschutzgesetz (Auszug Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Bundesurlaubsgesetz Gendiagnostikgesetz (Auszug Kinderarbeitsschutzverordnung Nachweisgesetz Pflegezeitgesetz Unfallversicherungsanzeige-Verordnung Alle abgedruckten Gesetze wurden mit einer kurzen Einleitung versehen, aus denen die arbeitsschutzrechtliche Relevanz und die Bedeutung für die betriebliche Praxis deutlich wird.

Daneben gibt es die Möglichkeit oder teilweise auch die Verpflichtung, weitere Aushänge vorzunehmen. So sieht das Tarifvertragsgesetz in 8 eine Auslegeverpflichtung von Tarifverträgen vor, Verstöße dagegen sind aber nicht sanktioniert. Werden jedoch Tarifverträge nicht in zumutbarer Weise ausgelegt (d.h. so, dass der Arbeitnehmer ohne größeren Aufwand davon Kenntnis nehmen kann, so sieht die Rechtsprechung vor, dass der Arbeitgeber sich nicht immer darauf berufen kann, was z.b. für Ausschlussfristen gelten. Selbiges gilt für Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, das z.b. auch im Rahmen der Betriebsratswahlen weitere Aushangverpflichtungen vorsieht. Aushangpflicht Die Aushangpflicht besteht für jeden Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt. Die Rechtsform des Betriebes, wie auch dessen Größe, ist dabei unbeachtlich. Der Aushangpflicht kommt der Arbeitgeber dann nach, wenn er die entsprechenden Vorschriften an einem Schwarzen Brett bekannt macht. Dieses muss für alle Arbeitnehmer gut zugänglich sein. Die gesetzlichen Vorschriften müssen selbstverständlich aufdemaktuellenstandsein. DieArt und Weise,wie dieses Schwarze Brett beschaffen ist, unterliegt der betrieblichen Praxis. Besteht ein Betrieb aus mehreren Teilen (z.b. Filialbetrieb, Unternehmen erstrecken sich über große Flächen und verschiedene Baukörper oder Stockwerke, muss in jeder dieser Betriebsteile ein Aushang erfolgen. Das Gesetz sieht in der Regel neben dem Aushang auch eine Auslegeverpflichtung vor. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob er die Regelungen tatsächlich aushängt oder auslegt, auf alle Fälle gelten die Grundsätze der bestmöglichen Zugänglichkeit. Dabei ist zu beachten, dass dem Arbeitnehmer die Vorschriften so zugänglich gemacht werden, dass er diese ohne Kontrolle oder Beobachtung durch Vorgesetzte einsehen kann. Er muss sie auch stets einsehen können, d.h., dass der Aushang oder die Auslage in Betriebsräumen, die nicht immer zugänglich sind, nicht ausreicht. Verstöße gegen die Aushangpflicht haben verschiedene Folgen: Wurde der Aushang unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen (z.b. Aushang veralteter Gesetze und war dies ursächlich für einen Schaden, den der Arbeitnehmer erlitten hat, kann dieses zivilrechtliche Rechtsfolgen haben, die in Schadensersatzansprüchen oder Ansprüchen auf Widerruf (bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen bestehen können. Einige der aushangpflichtigen Gesetze sehen auch vor, dass der unterbliebene oder fehlerhafte Aushang mit Bußgeldern bedroht ist. Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Aushangverpflichtungen, z. B. im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl, können eine Wahlanfechtung zur Folge haben. Die Textsammlung berücksichtigt alle bis zum Redaktionsschluss (31.7.2017 vorliegenden Änderungen der abgedruckten Gesetze.

AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG vom 14.8.2006 (BGBl. I 2006, S. 1897 ist als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erlassen worden. Begriff der Diskriminierung : Diskriminieren bedeutet unterschiedlich behandeln, wird im allgemeinen Sprachgebrauch aber vorwiegend als benachteiligen verstanden. Im Gesetz wird zwischen einer unmittelbaren Benachteiligung ( 3 Abs. 1 und einer mittelbaren Benachteiligung ( 3 Abs. 2 unterschieden. Benachteiligt werden kann man wegen der Rasse, seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Zu den Diskriminierungstatbeständen gehören auch die Belästigung und die sexuelle Belästigung ( 3 Abs. 3 und 4. Die Anweisung eines Dritten, einen anderen zu benachteiligen, ist selbst als eine Benachteiligungshandlung anzusehen ( 3 Abs. 5. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass alle Benachteiligungen verboten sind ( 7 und nennt dann einen Katalog zulässiger weil notwendiger Benachteiligungen als Ausnahmen ( 8 10. Beschäftigte (zum Begriff siehe 6, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben folgende Rechte: Sie können sich gemäß 13 bei den zuständigen Stellen (z.b. beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung beschweren. Benachteiligte haben gemäß 15 einen Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Der Betroffene kann auch auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder Unterlassung dieser klagen. Der Arbeitgeber haftet insbesondere auch für diskriminierende Handlungen von Vorgesetzten, aber auch von Arbeitnehmern untereinander sowie von Dritten (z.b. Kunden oder Geschäftspartnern. 22 sieht für den Betroffenen eine Beweiserleichterung vor. Wenn er Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmals vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Benachteiligung erlaubt war. Die Aushangpflicht ergibt sich aus 12 Abs. 5. Der Arbeitgeber ist danach auch dazu verpflichtet, die Stellen im Betrieb bekannt zu machen, bei denen sich der Beschäftigte beschweren kann (in der Regel Betriebsrat, aber auch die zuständige Stelle des Betriebs, die der Arbeitgeber einzurichten hat.

AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG 1 vom 14. August 2006 (BGBl. I 2006 S. 1897 zuletzt geändert am 3.4.2013 (BGBl. I 2013 S. 610 2 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG ABSCHNITT 1 Allgemeiner Teil 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 1 Red. Hinweis: Dieses Gesetz ist Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I 2006 S. 1897. 2 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22, 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16, 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15 und 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EG Nr. L 373 S. 37. 2 Anwendungsbereich (1 Benachteiligungen aus einem in 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, 3. den Zugang zu allen Formen und allenebenenderberufsberatung,der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, 4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, 5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 6. die sozialen Vergünstigungen, 7. die Bildung, 8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.