Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

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Transkript:

MINISTERIUM FÜR INTEGRATION Ministerium für Integration Baden-Württemberg Postfach 10 34 64 70029 Stuttgart Bundesministerium für Arbeit und Soziales Herrn Ministerialdirektor Christian Luft Wilhelmstraße 49 10117 Berlin Datum 08.01.2013 Name Dr. Schäfer Durchwahl 0711 33503-220 Aktenzeichen 1353.1/2 (Bitte bei Antwort angeben) - Versand per E-Mail - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) Ihr Schreiben vom Dezember 2012 Sehr geehrter Herr Luft, das Integrationsministerium Baden-Württemberg nimmt zu dem übersandten Entwurf wie folgt Stellung: 1. Allgemein Wir anerkennen die Absicht des Bundes, die Vorgaben des BVerfG-Urteils vom 18.07.2012 umzusetzen und einen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket für alle Kinder und jungen Erwachsenen festzuschreiben. Dennoch befriedigt die mit dem Gesetzentwurf angestrebte neue Rechtslage in grundsätzlicher Hinsicht nicht. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf den von Baden-Württemberg im Bundesrat unterstützten Entschließungsantrag zur Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes und Einbeziehung der betroffenen Personengruppen in die bestehenden Leistungssysteme nach den Sozialgesetzbüchern Zweites und Zwölftes Buch (Drs. 576/12), beraten am 23. November 2012. Dienstgebäude Thouretstr. 2 70173 Stuttgart Telefon 0711 33503-0 Telefax 0711 33503-444 E-Mail: poststelle@intm.bwl.de Internet: www.integrationsministerium-bw.de www.service-bw.de

- 2 - Sofern das AsylbLG als Sondergesetz für bestimmte Personengruppen zunächst aufrecht erhalten bleibt, sehen wir mit dem nun eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren die Gelegenheit, neben der Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 18.07.2012 zumindest einige weitere dringend erforderliche Änderungen vorzunehmen. So sind dem Bund verschiedene, seit längerem bestehende (A- und B-) länderübergreifende Forderungen bekannt, die durch den Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Fassung bislang nicht aufgegriffen worden sind. Auf das Schreiben des Vorsitzlandes der ArgeFlü vom 18. Dezember 2012 und die darin enthaltenen Punkte wird insoweit verwiesen. Darüber hinaus stellen sich aus unserer Sicht insbesondere folgende zentrale Fragen, die im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens noch zu beantworten sind: - Welche Personengruppen sollen künftig den Bestimmungen des AsylbLG unterfallen? Der Kreis der in 1 aufgeführten Personengruppen ist unseres Erachtens zu weit gefasst und bedarf daher der Überprüfung, insbesondere hinsichtlich der Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel. - Welche Leistungsformen sind sachgerecht? Der Vorrang des Sachleistungsprinzips wurde im Entwurf beibehalten. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit humanitären Aspekten sowie den verwaltungspraktischen Bedürfnissen in den Ländern. In mehreren Ländern wurde bereits flächendeckend oder jedenfalls überwiegend auf Geldleistungen umgestellt. Dieser rechtstatsächlichen Entwicklung sollte zumindest dadurch Rechnung getragen werden, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des 44 AsylVfG gleichrangig neben Sachleistungen auch Geldleistungen zugelassen werden. - Wie wird künftig die Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten ausgestaltet? Das derzeitige System bedeutet eine aufwändige Parallelstruktur gegenüber dem System der GKV. Es ist daher zu prüfen, inwieweit die Strukturen des GKV-Systems einbezogen werden können. Hinsichtlich des Leistungsumfangs müssen die Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie konsequent umgesetzt werden.

- 3 - - Auf welcher Rechtsgrundlage soll nach dem Ende der Bezugsdauer von Grundleistungen nach dem AsylbLG der weitere Leistungsbezug erfolgen? Dem Entwurf entsprechend wird von einem vollständigen Wechsel in das Leistungssystem nach SGB XII bzw. II weiterhin abgesehen und stattdessen nur dessen analoge Anwendung vorgesehen. Unseres Erachtens wäre es dagegen allein konsequent, nach dem Ende der Bezugsdauer die Betroffenen als Leistungsempfänger unmittelbar in das SGB zu überführen. Die Bezugsdauer für Grundleistungen selbst ist mit 24 Monaten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts immer noch zu lang. Die Berechnungsmethodik zur Herleitung dieses Zeitraums erscheint wenig zwingend. Aus gutem Grund lag die Bezugsdauer nach dem AsylbLG ursprünglich bei zwölf Monaten. - Welche weiteren Rahmenbedingungen für den Aufenthalt von Asylbewerbern und Geduldeten sind - im Kontext mit den Änderungen des AsylbLG - anpassungsbedürftig? Die im AsylVfG bestimmte Regelunterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften ist unseres Erachtens nicht bedarfs- und sachgerecht, zumal sie auch den tatsächlich zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten in den Ländern nicht entspricht. In zahlreichen Ländern erfolgt schon heute jedenfalls parallel auch eine Unterbringung in Wohnungen. Darüber hinaus sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - auch im Interesse einer Entlastung der Leistungsträger - zu überprüfen. Dies betrifft sowohl die Dauer eines generellen Erwerbstätigkeitsverbots als auch den anschließenden Zugang zum Arbeitsmarkt. Zum Erhalt der Integrationsfähigkeit ist vorzusehen, dass grundsätzlich auch Asylbewerbern und Geduldeten Integrationskurse offenstehen. Diese Personengruppen sollten in jedem Fall die Möglichkeit erhalten, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Es wird vorgeschlagen, den bislang ausschließlich das AsylbLG betreffenden Gesetzentwurf um die erforderlichen weiteren Gesetzesänderungen zu ergänzen.

- 4 - Wir behalten uns ausdrücklich vor, im Rahmen der Bundesratsbefassung ggf. entsprechende Änderungsanträge zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einzubringen. 2. Zum Referentenentwurf in der vorgelegten Fassung 2.1 Berechnung der Bedarfe Der Weg für die Berechnung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings gilt dies nicht für Änderungen in der Gesundheitsfürsorge bezüglich Praxisgebühr, Rezeptgebühr, etc.; diese sollen monatlich um 9,04 gekürzt werden. Nicht dargelegt und damit nachvollziehbar ist, wie sich auf dieser Basis die jeweiligen Stufen beim Barbedarf bzw. notwendigen Bedarf ermitteln lassen. Teilweise weichen die im Gesetzestext genannten Werte und von den sich aus der Erläuterung ergebenden Werten ab, in manchen Fällen wird abgerundet, obwohl rechnerisch aufgerundet werden müsste. In anderen Fällen werden die 9,04 abgezogen in anderen Fällen nicht, bzw. nur drei Euro. Diesbezüglich fehlt Transparenz. Das BMAS müsste noch spezifisch für jede einzelne Stufe darlegen, wie die jeweiligen Summen ermittelt wurden, und entsprechende Aufschlüsselungen, gegliedert nach Abteilungen unter Auflistung aller Einzelpositionen je Regelbedarfsstufe, einfügen. Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass bei den Beträgen im Entwurfstext nicht Bezug genommen wird auf ein Referenzjahr. Der Begründungsteil bezieht sich auf 2012/2013, was nicht nachvollziehbar ist, da im Jahr 2013 eine Erhöhung um 2,26 % erfolgen müsste. Hier müsste Klarheit im Gesetzestext geschaffen werden. Nach 3 Abs. 4 (neu) ist nach dem Wort Bundesgesetzblatt zu ergänzen: einschließlich einer Aufschlüsselung der Beträge für die einzelnen Bedarfspositionen. 2.2 Regelungen zur Abschiebehaft Die Formulierung des neuen 1 Satz 6 AsylbLG Der Barbedarf für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird individuell festgelegt,

- 5 - kann zu Missverständnissen führen, da sie sich auch dahingehend auslegen lässt, der Bedarf müsse stets im Einzelfall festgelegt werden. Vorzugswürdig erscheint eine konkrete Regelung. Der Barbedarf für in Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte sollte der Höhe des Taschengeldanspruchs für Untersuchungsgefangene entsprechen; der Barbedarf für in Abschiebungshaft genommene Leistungsberechtigte sollte sich, ggf. mit einem prozentualen Zuschlag für verstärkte Kommunikation mit der Außenwelt, ebenfalls hieran orientieren. 2.3 Kostentragung, insbesondere für Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets Die Kosten für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets hat der Bund zu tragen. Ein entsprechender Hinweis im Entwurf fehlt, obwohl es insoweit einhellige Forderungen der Länder und entsprechende mündliche Aussagen des Bundes auf Arbeitsebene gibt. 2.4 Kostenfolgenabschätzung Auf die Mehrkosten im erweiterten SGB-Analogbezugszeitraum wird nicht eingegangen. Eine diesbezügliche Berechnung ist dringend erforderlich. Daneben ist darzustellen, ob und ggfs. wie sich durch den verkürzten Bezugszeitraum von Grundleistungen die Personenzusammensetzung nach Regelbedarfsstufen gegenüber der bisherigen Personenzusammensetzung nach der Asylbewerberleistungsstatistik, die auf 48 Monaten basiert, verändert. Mit freundlichen Grüßen gez. Pampel

- 6 - Das Schreiben Ziffer 1 ist per E-Mail an IVc2@bmas.bund.de zu versenden. 2. z. d. A.