Umsetzung des 40 BNatSchG bei Gehölzen Rechtsgrundlagen und Umsetzungskonzept des TMUEN

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Transkript:

Umsetzung des 40 BNatSchG bei Gehölzen Rechtsgrundlagen und Umsetzungskonzept des TMUEN

Gliederung 1. Rechtliche Grundlage Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 40 2. Vorkommensgebiete 3. Konzept des TMUEN zur Umsetzung von 40 BNatSchG in Thüringen 4. Stand der Umsetzung in Thüringen

1. Rechtliche Grundlage - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren (1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

1. Rechtliche Grundlage - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren - Das ungenehmigte Ausbringen von Gehölzen oder deren Vermehrungsgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nach dem 1. März 2020 in die freie Natur ist eine Ordnungswidrigkeit nach 69 Abs. 3 Nr. 17 BNatSchG. - Kultivierte Obstbäume sind unberührt.

1. Rechtliche Grundlage - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 40 Ausbringen von Pflanzen und Tieren - Erhaltung der biologischen Vielfalt - Gehölzarten passten sich an örtliche abiotische und biotische Umweltbedingungen an. > innerartliche genetische Vielfalt - Robustheit - Vermeidung Florenverfälschung Breitkronige Tieflandkiefern (BW) Schmalkronige Kiefern (ehem. Ostpreußen)

2. Vorkommensgebiete (VKG) - Mit Novelle zu gebietseigenen Gehölzen im BNatschG im Jahr 2009: Einrichtung einer beim Bundesumweltministerium angesiedelten Arbeitsgruppe gebietseigene Gehölze - AG erarbeitete Grundlagen und Empfehlungen für praktikable Umsetzung ( Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze BMU, 2012). - AG sprach die Empfehlung aus, Deutschland in 6 VKG einzuteilen. - VKG bauen auf die für forstliche Herkunftsgebiete definierten ökologischen Grundeinheiten auf. - 46 ökologische Grundeinheiten in Deutschland setzen sich aus den forstlichen Wuchsgebieten (82) und Wuchsbezirken (608) zusammen.

2. Vorkommensgebiete (VKG) 6 Vorkommensgebiete 82 Wuchsgebiete 46 Ökologische Grundeinheiten 1. Norddeutsches Tiefland 2. Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland (TH) 3. Süddeutsches Hügel- und Bergland (TH) 4. Westdeutsches Bergland und Oberrheingraben (TH) 5. Schwarzwald, Württembergisch- Fränkisches Hügelland und Schwäbisch- Fränkische Alb (TH) 6. Alpen und Alpenvorland

2. Vorkommensgebiete (VKG) VKG Forstl. Herkunftsgebiete für Rotbuche Ausweisung von VKG ist Kompromiss zwischen Bewahrung der genetischen, innerartlichen Vielfalt bei Gehölzen nach geografischen Räumen und wirtschaftlicher Praktikabilität.

3. Konzept des TMUEN zur Umsetzung von 40 BNatSchG in Thüringen Ziel: Sicherung der Verwendung gebietseigener Gehölze oder von deren Vermehrungsgut (z. B. Samen, Stecklinge, Steckhölzer, Ableger) für das Einbringen in die freie Natur gem. 40 BNatSchG (und darüber hinaus) Konzept erstellt im November 2016 Weidensteckhölzer a) Die Regelungen für die dem FoVG unterliegenden Baumarten (19 Arten ohne Fremdländer + Hybridpappel), finden in TH auch in der freien Natur Anwendung. b) Markterkundung zur Einschätzung der (künftigen) Nachfrage für gebietseigenes Gehölzvermehrungsgut unter Einbezug der hiesigen Baumschulwirtschaft und Marktpublikationen sowie Auslotung von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Bundesländern

3. Konzept des TMUEN zur Umsetzung von 40 BNatSchG in Thüringen c) Identifizierung von Spenderflächen und Aufbau eines Registers der Spenderflächen für Vermehrungsgut durch Landesforstanstalt (FFK Gotha) d) Auslotung von Möglichkeiten der Anwendung der Regelungen von 40 BNatSchG in Bereichen des Waldes - z. B. im Rahmen von geförderten Waldumweltmaßnahmen e) Fixierung der Umsetzung von 40 BNatSchG in einer rechtlichen Regelung - z. B. durch Erlass der obersten Naturschutzbehörde (gewerblicher und nichtgewerblicher Bereich) - Ausgestaltung unter Beteiligung der Verbände und Behörden

3. Konzept des TMUEN zur Umsetzung von 40 BNatSchG in Thüringen e) Fixierung der Umsetzung von 40 BNatSchG in einer rechtlichen Regelung - technische Vollzugsuntersetzung (Geoinformationssysteme) - Berücksichtigung seltener Arten (auch Arten mit geringer oder keiner Marktrelevanz) f) Öffentlichkeitsarbeit - geeignete Mittel: z. B. Homepage, Flyer, Geoproxy

4. Stand der Umsetzung in Thüringen a) Die Regelungen für die dem FoVG unterliegenden Baumarten, ausgenommen Fremdländer + Hybridpappel, finden in TH auch in der freien Natur Anwendung. b) Markterkundung/ Bedarfsprognose

4. Stand der Umsetzung in Thüringen b) Markterkundung/ Bedarfsprognose - Erstellung Zielartenliste für die thüringischen VKG unter Einbezug der thüringischen Baumschulwirtschaft, der Forstbaumschule Breitenworbis, des BdB und weiterer Bundesländer. - Gespräch am 23.11.2016 im TMUEN mit der Baumschulwirtschaft (6 Vertreter) - Zielartenliste nach Punktesystem für 35 Gehölzarten Thüringer Baumschulen (BDB-Mitgliedsbetriebe), ohne Forstbaumschulen

Nr. lat. Name dt. Name Bedeutung für Baumschulsparte gebietseigene Gehölze: 0: keine Bedeutung; 1: geringe Bedeutung; 2: mittlere Bedeutung; 3: hohe Bedeutung 1 Acer campestre Feld-Ahorn 2,0 2 Cornus sanguinea Roter Hartriegel 2,0 3 Coryllus avellana Haselnuss 2,0 4 Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn 2,3 5 Euonymus europaeus Europäisches Pfaffenhütchen 2,0 6 Ligustrum vulgare Liguster 1,5 7 Prunus spinosa Schlehe 2,3 8 Rosa canina Hundsrose 2,3 9 Sambucus nigra Schwarzer Holunder 2,0 10 Sambucus racemosa Roter Holunder 1,8 11 Umlmus laevis Flatterulme 1,5 12 Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball 1,8 13 Viburnum lantana Wolliger Schneeball 1,5 14 Beberis vulgaris Berberitze 1,0 15 Cornus mas Kornelkirsche 1,3 16 Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn 1,5 17 Daphne mezerum Gewöhnlicher Seidelbast 0,3 18 Frangula alnus Faulbaum 1,3 19 Lonicera xlosteum Rote Heckenkirsche 2,0 20 Juniperus communis Gemeiner Wacholder 0,8 21 Prunus padus Gewöhnliche Traubenkirsche 1,8 22 Rhamnus catharticus Purgier Kreuzdorn 1,3 23 Malus sylvestris Wild-Apfel 1,5 24 Pyrus pyraster Wild-Birne 1,5 25 Sorbus aucuparia Eberesche 2,5 26 Sorbus domestica Speierling 1,5 27 Sorbus latifolia Breitblättrige Mehlbeere 0,8 28 Sorbus torminalis Elsbeere 1,8 29 Taxus baccata Eibe 1,3 30 Ulmus glabra Berg-Ulme 1,8 31 Ulmus minor Feld-Ulme 1,0 32 Salix alba Silber-Weide 1,3 33 Salix caprea Sal-Weide 1,8 34 Salix fragilis Bruch-Weide 1,5 35 Salix purpurea Purpur-Weide 1,5

4. Stand der Umsetzung in Thüringen c) Identifizierung von Spenderflächen und Aufbau eines Registers für Spenderflächen für Vermehrungsgut - Werkvertrag in Vorbereitung - Identifizierung und Ausweisung von mind. 4 Spenderflächen bei Gehölzarten mit Wertigkeit ab 2; 2-5 Spenderflächen bei Gehölzarten mit Wertigkeit < 2 (in VKG 4 und 5 Ausweisung von 1 bis 3 Spenderflächen) - Dritte sollen ebenfalls die Möglichkeit haben, Spenderflächen im Register aufnehmen zu lassen. - Landesforstanstalt erfasste bereits in Eigenregie Spenderflächen (ca. 195 in allen thüringischen VKG). Hinzu kommen DKV-Erntebestände für Eibe, Elsbeere, Feldahorn).

4. Stand der Umsetzung in Thüringen c) Identifizierung von Spenderflächen und Aufbau eines Registers für Spenderflächen für Vermehrungsgut - bereits erfasste Spenderflächen werden gem. Einhaltung bundesweiter Auswahlstandards (u.a. Optimalbestand mind. 50 Jahre alt, mind. 20 Individuen, mind. 500 m von Ortschaften entfernt ) überprüft und weitere werden ausgewiesen - Ausweisung und Register soll bis 2019 umgesetzt werden d) Auslotung von Möglichkeiten der Anwendung der Regelungen von 40 BNatSchG in Bereichen des Waldes - Kriterien für Vertragsnaturschutz im Wald (und Flur) sollen im Jahr 2019 neu gefasst werden

4. Stand der Umsetzung in Thüringen e) Fixierung der Umsetzung von 40 BNatSchG in einer rechtlichen Regelung - Neues ThürNatG: Die Schutzwürdigkeit der künftig amtlich registrierten Vermehrungsgutflächen soll im neuen ThürNatG durch einen eigenen Passus hervorgehoben werden. Im Entwurf des neuen ThNatG wurde dazu folgende als Ergänzung für 20 Formulierung getroffen: (10) Die Naturschutzfachbehörde oder ein von ihr Beauftragter führt ein Register der anerkannten Vermehrungsgutbestände gebietseigener Gehölze. Bei behördlichen Zulassungen und Anzeigen von Vorhaben und Maßnahmen sowie bei der Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen durch Behörden ist der Erhalt der nach Satz 1 registrierten Vermehrungsgutbestände besonders zu berücksichtigen. - BMU erarbeitet derzeit mit Ländern Standards zur Akkreditierung von Zertifizierungssystemen (Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS)

4. Stand der Umsetzung in Thüringen e) Fixierung der Umsetzung von 40 BNatSchG in einer rechtlichen Regelung - an diesen Standards soll sich orientiert werden - Einbezug der Verbände und Behörden für Erarbeitung einer thüringischen Regelung bis 2019 f) Öffentlichkeitsarbeit - erfolgt wenn voran genannte Punkte abgearbeitet sind