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Transkript:

Willkommen bei der GAZ Notstromsysteme GmbH Umfangreiches Produktsortiment Wir entwickeln und produzieren innovative Rettungszeichenleuchten und Sicherheitsleuchten, welche in vielen Gebäuden zum Einsatz kommen und jedem ein Gefühl von Sicherheit vermitteln. Planungsservice Unsere Experten unterstützen Sie bei der normgerechten Planung Ihrer Notbeleuchtungsanlage. Von der Lichtberechnung bis hin zur CAD-Planung erhalten Sie eine komplexe Planungsunterlage, welche sich einfach in Ihre Planung integrieren lässt. Entwicklung von Leuchten nach Kundenwunsch Durch innovative Lösungen ist die GAZ Notstromsysteme GmbH ein wichtiger und leistungsstarker Hersteller und Servicepartner im In- und Ausland. Vermietung von Sicherheitsbeleuchtung für Veranstaltungen und Übergangsgebäude Sicherheitsbeleuchtung dient dem gefahrlosen Verlassen von Gebäuden. Sie ist integrativer Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes. Jede einzelne Leuchte kann Menschenleben retten. 24h Service für Anlagen mit Wartungsverträgen Garant für diese Leistungen sind unsere Mitarbeiter, die über langjährige Erfahrungen verfügen und sachkundige Ansprechpartner für alle Fragen zur Batterietechnik und Notstromversorgung sind. - ikijojio

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Vorschriften (Auszug)... 4 Musterverordnungen und Richtlinien... 4 Unfallverhütungsrecht... 4 Arbeitsschutzrecht... 5 Elektrotechnische Normen... 5 Lichttechnische Normen... 6 Allgemeine Grundlagen... 7 Definition Notbeleuchtung... 7 Übersicht der Rechtsgrundlage... 8 Gestaltung von Sicherheitszeichen... 8 Arbeitsstätten... 9 Arbeitsschutzgesetz... 9 Arbeitsstättenverordnung... 9 Arbeitsstättenregel... 9 Anforderungen für Sicherheitsbeleuchtung (Übersicht)... 10 Arbeitsstätten... 11 Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung... 12 Versammlungsstätten... 13 Verkaufsstätten... 14 Beherbergungsstätten und Heime... 15 Schulen... 16 Parkhäuser und Tiefgaragen... 17 Hochhäuser... 18 Fliegende Bauten... 19 Sportstätten... 20 Bäder... 21 Systemarten... 22 Einzelbatterie Systeme... 22 Zentralbatterie Systeme... 23 Gegenüberstellung der Systemarten... 23 Unterbringung zentraler Batterieanlagen... 24 Anforderungen an den Funktionserhalt... 24 Anforderungen an den elektrischen Betriebsraum... 25 Anforderungen an Batterieräume... 26 Be- und Entlüftung... 27 1

Inhaltsverzeichnis Lebensdauer von Batterien... 29 Definition der Lebensdauer nach dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.v. (ZVEI). 29 Design-Lebensdauer in Abhängigkeit der Temperatur... 29 Kapazität in Abhängigkeit der Temperatur... 29 Arten von Batterien... 30 wartungsfreie, verschlossene Blei-Block-Batterien... 30 wartungsarme, geschlossene Blei-Block-Batterien... 31 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen nach DIN V VDE V 0108-100... 32 Allgemeines... 32 Erkennbarkeit... 32 Ersatzbeleuchtung... 32 Stromkreise... 32 Steuerungs- und Bussysteme... 32 Plan der baulichen Anlage... 33 Systemintegrität... 33 Kennzeichnung... 33 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen nach DIN VDE 0100-560... 33 Nutzung einer Stromquelle für Sicherheitszwecke für Fremdverbraucher... 33 Anforderungen an Batterien für zentrale Anlagen... 33 Fernmeldetableau / Aufschaltung GLT... 33 Stromkreise für Sicherheitszwecke... 34 Anforderungen an Steuer- und Busleitungen... 34 Versorgung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen... 35 Belastung der Endstromkreise... 35 Überwachung der Endstromkreise... 35 Schaltung von Notleuchten mit der Allgemeinbeleuchtung... 35 Umschaltung von Normal- auf Notbetrieb... 36 Umschaltung von Not- auf Normalbetrieb... 36 Anzeige des Anlagenzustandes... 36 Kennzeichnung der Komponenten... 36 Leitungsverlegung... 37 Anforderungen an die Ausleuchtung von Rettungswegen... 39 Mindestbeleuchtungsstärke... 39 Verhältnis E min zu E max... 39 Anordnung der Leuchten... 39 Allgemeine Anforderungen... 39 2

Inhaltsverzeichnis Anforderungen an Sicherheitszeichen... 40 Allgemeines... 40 Zu berücksichtigende Sicherheitszeichen... 40 Leuchtdichte von Sicherheitszeichen... 40 Erkennungsweite... 40 Anordnung der Leuchten... 41 Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung... 41 Notwendigkeit einer Antipanikbeleuchtung... 41 Antipanikbeleuchtung... 42 Räume und Flächen > 60m²... 42 Beispiel einer Lichtberechnung... 42 Planungsleitfaden... 43 Beurteilung des Bauvorhabens... 43 Dimensionierung der Anschlussleistung... 43 Dimensionierung der Ladeeinrichtung... 43 Dimensionierung der Batterieanlage... 44 Dimensionierung des Batterieschrankes... 44 Dimensionierung der Be- und Entlüftung... 45 Dimensionierung von Kabel- und Leitungsanlagen... 45 Übersicht maximale Leitungslängen... 47 Beispielschema... 48 Inbetriebnahme und Wartung... 49 Prüfbuch... 50 Erstprüfung / Inbetriebnahme... 50 Wiederholungsprüfung im Intervall von 3 Jahren... 50 Tägliche Prüfung... 51 Wöchentliche Prüfung... 51 Jährliche Prüfung... 51 Prüfung der Batterieanlage... 52 Stellungnahme zum Stand der EltBauVO... 53 Notizen... 54 3

Vorschriften (Auszug) MBO 09/2012 Musterbauordnung LBO Landesbauordnung abweichend je Bundesland Musterverordnungen und Richtlinien EltBauVO 01/2009 Musterverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen M-BeVO 05/2014 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten M-GarVo 05/2008 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen M-VkVO 07/2014 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten M-VSättV 07/2014 Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten M-FlBauR 06/2010 Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb von Fliegender Bauten M-HHR 04/2008 Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern M-SchulbauR 04/2009 Musterrichtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen DIN EN 12193 04/2008 Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung BGR-GUV 108 06/2011 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Betrieb von Bädern MLAR 11/2005 Muster Leitungsanlagen Richtlinie LAR Leitungsanlagenrichtlinie der Bundesländer abweichend je Bundesland Unfallverhütungsrecht UVV / BGV / GUV Unfallverhütungsvorschriften BGR Berufsgenossenschaftliche Regelungen 4

Vorschriften (Auszug) Arbeitsschutzrecht ArbSchG 08/1996 Arbeitsschutzgesetz zuletzt geändert 10/2013 ArbStättV 08/2004 Arbeitsstättenverordnung zuletzt geändert 07/2010 ASR Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.3 02/2013 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ASR A2.3 08/2007 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan zuletzt geändert 04/2014 ASR A3.4/3 05/2009 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme zuletzt geändert 04/2014 Elektrotechnische Normen Reihe DIN VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen in aktueller Fassung DIN VDE 0100-560 10/2013 Errichten von Niederspannungsanlagen Einrichtungen für Sicherheitszwecke DIN VDE 0100 710 10/2012 Anforderungen an Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - medizinisch genutzte Bereiche DIN VDE 0100 718 10/2005 Anforderungen an Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - bauliche Anlagen für Menschenansammlungen DIN V VDE V 0108 100 (Vornorm) 01/2010 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen DIN EN 50171 (VDE 0558 508) 11/2001 Zentrale Stromversorgungen DIN EN 50172 (VDE 0108 100) 01/2005 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen DIN EN 50272 2 (VDE 0510 2) 12/2001 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen, Stationäre Batterien DIN EN 60598 2 22 (VDE 0711 2 22) 10/2008 Leuchten Teil 2 22: Besondere Anforderungen an Leuchten für Notbeleuchtung 5

Vorschriften (Auszug) Elektrotechnische Normen DIN EN 62034 (VDE 0711 400) 02/2013 Automatische Prüfsysteme für batteriebetriebene Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege DIN EN 61347 2 3 (VDE 0712 33) 05/2012 Geräte für Lampen Teil 2 7: Besondere Anforderungen an gleichstromversorgte elektronische Vorschaltgeräte für die Notbeleuchtung DIN EN 60896 11 07/2003 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren Teil 11: Geschlossene Batterien Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren DIN EN 60896 21 12/2004 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren Teil 21: Verschlossene Bauarten Prüfverfahren DIN EN 60896 22 12/2004 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren Teil 22: Verschlossene Bauarten Anforderungen Lichttechnische Normen DIN EN 1838 10/2013 Angewandte Lichttechnik Notbeleuchtung DIN 4844 1 06/2012 Gestaltungsgrundlagen für Sicherheitszeichen zur Anwendung in Arbeitsstätten und öffentlichen Bereichen DIN 4844 2 12/2012 Darstellung von Sicherheitszeichen zuletzt geändert 10/2014 DIN 5035 6 11/2006 Beleuchtung mit künstlichem Licht Messung und Bewertung EN 60598-1 (VDE 0711 1) 11/2012 Leuchten Allgemeine Anforderungen und Prüfungen DIN EN 60598 2-22 (VDE 0711 2 22) 10/2008 Leuchten Besondere Anforderungen Leuchten für Notbeleuchtung DIN 67510 Teil 1 4 Langnachleuchtende Pigmente und Produkte Teil 1: 11/2009 Messung und Kennzeichnung beim Hersteller Teil 2: 10/2002 Messung von langnachleuchtenden Produkten am Ort der Anwendung Teil 3: 04/2011 Bodennahes langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem Teil 4: 02/2008 Produkte für langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem, Markierungen und Kennzeichnungen 6

Allgemeine Grundlagen Definition Notbeleuchtung DIN EN 1838 NOTBELEUCHTUNG Sicherheitsbeleuchtung Ersatzbeleuchtung Flucht- und Rettungswege Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Antipanikbeleuchtung NOTBELEUCHTUNG Oberbegriff einer zusätzlichen Beleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen künstlichen Beleuchtung wirksam wird. ERSATZBELEUCHTUNG Teil der Notbeleuchtung, der vorgesehen ist, um notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortsetzen zu können. SICHERHEITSBELEUCHTUNG Teil der Notbeleuchtung, der Personen das gefahrlose Verlassen eines Gebäudes ermöglicht, oder der es Personen ermöglicht, vor dem Verlassen einen potentiell gefährlichen Arbeitsablauf zu beenden. Man unterscheidet die Sicherheitsbeleuchtung wie folgt: Sicherheitsbeleuchtung für Flucht- und Rettungswege Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der es ermöglicht, Rettungseinrichtungen eindeutig zu erkennen und sicher zu benutzen, sofern Personen anwesend sind. Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Sicherheit von Personen dienen soll, die sich in potentiell gefährlichen Arbeitsabläufen oder Situationen befinden und der es ermöglicht, notwendige Abschaltmaßnahmen zur Sicherheit des Bedienungspersonals und anderer in den Räumlichkeiten befindlicher Personen zu treffen. Antipanikbeleuchtung Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Panikvermeidung dienen soll und der es Personen erlaubt eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann. Oberstes Ziel der Sicherheitsbeleuchtung ist es, Personen das gefahrlose Verlassen eines Gebäudes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung zu gewährleisten und das Auffinden von Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen zu ermöglichen. 7

Allgemeine Grundlagen Übersicht der Rechtsgrundlage Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung ergibt sich aus den Anforderungen folgender Gesetze und Verordnungen: Nationales Baurecht Bauordnung der Länder Bauaufsichtliche Richtlinien Arbeitsschutzrecht Berufsgenossenschaftliche Regeln DIN EN 12193 (Sportstättenbeleuchtung) BGR-GUV 108 (Betrieb von Bädern) Musterbauordnung 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (7) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. lnnenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Die Anforderungen können in einzelnen Projekten durch die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), Bauscheine und / oder dem genehmigten Brandschutzkonzept abweichen! Wenn mehrere Verordnungen oder Richtlinien auf ein Gebäude oder Gebäudeteil zutreffend sind, ist das jeweils höchste Schutzziel zu realisieren. Den aktuellen Stand der Musterverordnungen finden Sie auf www.is-argebau.de. Gestaltung von Sicherheitszeichen DIN EN ISO 7010 / ASR A1.3 Die DIN EN ISO 7010 legt Sicherheitszeichen fest, die für den Zweck der Unfallverhütung, des Brandschutzes, des Schutzes vor Gesundheitsgefährdungen und für Fluchtwege angewendet werden. Diese Norm gilt für alle Stellen und Bereiche, an denen Sicherheitsfragen für Personen geregelt werden müssen. Die ASR A1.3 konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Anhang 1: Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010: (Auszug für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen) E001 E002 E002 mit Zusatzzeichen PR P002 Zusatzzeichen Richtungspfeil E002 mit Zusatzzeichen PLU W012 W026 8

Arbeitsstätten Arbeitsschutzgesetz ArbSchG 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. - GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG - Arbeitsstättenverordnung ArbStättV 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 7 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Arbeitsstättenregel ASR A2.3 8 Sicherheitsbeleuchtung Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Die Notwendigkeit entsteht aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. In dieser müssen entsprechende Maßnahmen definiert werden, wie den Gefahren für die Beschäftigten entgegen gewirkt werden kann. Arbeitsstättenregel ASR A3.4/3 Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung und von optischen Sicherheitsleitsystemen. 3. Begriffsbestimmung 3.1. Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Verhütung von Unfällen dient, die durch Ausfall der künstlichen Allgemeinbeleuchtung entstehen können. 4. Sicherheitsbeleuchtung 4.1. Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege Die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan regelt unter Punkt 8 unter welchen Bedingungen eine Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege erforderlich ist. Sofern diese Bedingungen vorliegen, sind der erste und gegebenenfalls der vorhandene zweite Fluchtweg mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten. 5. Optische Sicherheitsleitsysteme 5.1. Allgemeines Die ASR A2.3 regelt unter Punkt 7 in welchen Fällen ein optisches Sicherheitsleitsystem für Fluchtwege erforderlich ist. Darin wird u. a. gefordert, dass der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen hat, damit sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Einsatz von optischen Sicherheitsleitsystemen mit einer beidseitigen Kennzeichnung der Fluchtwege ist immer dann erforderlich, wenn eine Gefährdung durch Verrauchung nicht sicher ausgeschlossen werden kann und die Fluchtwegbreite > 3,60 m beträgt. 9

Anforderungen für für Sicherheitsbeleuchtung (Übersicht) (Übersicht) Nutzung Nutzung Minimale Beleuchtungsstärke, lx Umschaltzeit, s max. Bemessungsbetriebsdauer der Strom quelle für Sicherheitszwecke, h Rettungszeichenleuchte in Dauerbetrieb Central Safety Power Supply System (Zentralbatterieanlage) Low Safety Power Supply System (Gruppenversorgung) Low Safety Power Supply System (Gruppenversorgung) Einzelbatteriesystem Einzelbatteriesystem Stromerzeugungsaggregat ohne Unterbrechung (0s) Stromerzeugungsaggregat Stromerzeugungsaggregat ohne Unterbrechung (0s) Stromerzeugungsaggregat mittlere Versammlungsstätten, Theater, Kinos 1 3 X X Versammlungsstätten, Theater, Kinos 1 3 Fliegende Bauten 1 3 X X X Fliegende Bauten 1 3 Ausstellungshallen 1 3 X X X Ausstellungshallen 1 3 Sportstätten h) 1 c) X X X Sportstätten h) 1 c) Verkaufsstätten 1 3 X X X Restaurants, Verkaufsstätten Gaststätten 1 1 3 3 X X X Krankenhäuser, Restaurants, Behandlungszentren Gaststätten 15 1 3 X 24 i) X Kur-,Pflege-,Therapiezentren Krankenhäuser, Behandlungszentren 15 a) 15 a) 8 e) 24 i) X X Beherbergungsstätten, Kur-,Pflege-,Therapiezentren Heime 15 a) 15 a) 8 e) 8 e) X X Schulen Beherbergungsstätten, Heime 15 a) 15 a) 3 8 e) X X Parkhäuser, Schulen Tiefgaragen 15 15 a) 1 3 X X Flughäfen, Parkhäuser, Bahnhöfe Tiefgaragen 1 15 3 f) 1 X X X Hochhäuser Flughäfen, Bahnhöfe 15 a) 1 3 3 f) X X g) Rettungswege Hochhäuserin Arbeitsstätten 15 15 a) 1 3 d) X Arbeitsplatz mit besonderer Gefährdung b) 0,5 c) g) X Rettungswege in Arbeitsstätten 15 1 Minimale Beleuchtungsstärke, lx Umschaltzeit, s max. Bemessungsbetriebsdauer der Strom quelle für Sicherheitszwecke, h Rettungszeichenleuchte in Dauerbetrieb Bühnen 3 1 3 Arbeitsplatz mit besonderer Gefährdung b) 0,5 c) X X Bühnen 3 1 3 X X Central Safety Power Supply System (Zentralbatterieanlage) Stromerzeugungsaggregat Besonders gesichertes Netz mittlere a) Je nach Panikrisiko 1s bis 15s und Gefährdungsbeurteilung b) Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838 c) Zeitraum der für Personen bestehenden Gefährdung d) a) Bei Wohnhochhäusern Je nach Panikrisiko 8h, 1s wenn bis 15s nicht und die Gefährdungsbeurteilung Schaltung nach 4.4.8 ausgeführt wird (Tasterschaltung). e) b) Es genügen Beleuchtungsstärke 3h, wenn die der Schaltung Sicherheitsbeleuchtung nach 4.4.8 ausgeführt nach wird DIN EN 1838 f) c) Für oberirdische Zeitraum der Bereiche für Personen von Bahnhöfen bestehenden ist je Gefährdung nach Evakuierungskonzept auch 1h zulässig g) d) Für Rettungswege Bei Wohnhochhäusern in Arbeitsstätten 8h, wenn nicht nicht gefordert die Schaltung nach 4.4.8 ausgeführt wird (Tasterschaltung). h) e) Beleuchtungsstärke Es genügen 3h, der wenn Sicherheitsbeleuchtung die Schaltung nach 4.4.8 nach DIN ausgeführt 12193 wird i) f) Es genügen Für oberirdische 3h, wenn Bereiche die medizinischen von Bahnhöfen Anforderungen ist je nach und Evakuierungskonzept die Nutzung des med. auch Bereiches, 1h zulässig einschließlich jeglicher med. Behandlung, beendet g) und Für das Rettungswege Gebäude in einer in Arbeitsstätten Zeit von 3h evakuiert nicht gefordert werden kann. h) Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN 12193 i) Es genügen 3h, wenn die medizinischen Anforderungen und die Nutzung des med. Bereiches, einschließlich jeglicher med. Behandlung, beendet = zulässig X = nicht zulässig und das Gebäude in einer Zeit von 3h evakuiert werden kann. Besonders gesichertes Netz = zulässig X = nicht zulässig 10 10

Arbeitsstätten Notwendigkeit Entsprechend der Arbeitsstättenregel ASR A2.3 Punkt 8 sind Flucht- und Rettungswege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z. B. in Arbeitsstätten erforderlich sein: mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl und / oder unübersichtlicher Fluchtwegführung die durch ortsunkundige Personen genutzt werden in denen große Räume durchquert werden müssen (z. B. Hallen, Großraumbüros) ohne Tageslichtbeleuchtung, wie z. B. bei Räumen unter Erdgleiche in denen Bereiche mit erhöhter Gefährdung vorhanden sind Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen in notwendigen Fluren und Treppenräumen in Räumen zw. notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen die auf Ausgänge hinweisen in fensterlosen Aufenthaltsräumen in Räumen mit Verdunkelung in Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung 1h BS BS (oder entspr. der besonderen Gefährdung) (bei besonderer Gefährdung DS) Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 15s 100 % 15s Forderungen bei bes. Gefährdung: E nach EN1838 t 0,5s 100 % Versorgungsdauer muss der Dauer der bestehenden Gefährdung entsprechen. E = 10% der Allgemeinbeleuchtung, jedoch mindestens 15lx 11

Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung Gefährdungsbeurteilung Durch die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung werden Räume mit besonderen Gefahren ersichtlich, für welche besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind (siehe ASR A2.3). Erstellungspflicht durch den Arbeitgeber: Arbeitsschutzgesetz 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Arbeitsstättenverordnung 3 Gefährdungsbeurteilung Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Notwendigkeit Arbeitsstättenregel A3.4/3 4.2. Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung Arbeitsstätten, in denen durch den Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährdet sind und bei denen eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, sind z. B. Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden oder unterbrechen müssen, um eine akute Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu verhindern Arbeitsplätze, die aus technischen Gründen dunkel gehalten werden müssen elektrische Betriebsräume und Räume für haustechnische Anlagen, die bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung betreten werden müssen der unmittelbare Bereich langnachlaufender Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden bewegten Teilen, die Unfallgefahren verursachen können, z. B. Plandrehmaschinen, soweit durch Lichtausfall zusätzliche Unfallgefahren verursacht werden Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in dem Bereich, in dem die besondere Gefährdung anliegt, bis hin zu einem sicheren Bereich 12

Versammlungsstätten Notwendigkeit In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Eine Sicherheitsbeleuchtung kann erforderlich sein: in Restaurants > 200 Besucher (siehe auch LBO) in Stätten mit Versammlungsräumen > 200 Besucher in Versammlungsstätten im Freien > 1000 Besucher in Sportstadien > 5000 Besucher (siehe DIN EN 12193) Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: für Sitzplätze an Tischen ein Besucher je m² Grundfläche für Sitz- und Stehplätze in Reihen zwei Besucher je m² Grundfläche für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Besucher je laufendem Meter für Ausstellungsräume ein Besucher je m² Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren in Versammlungsräumen sowie allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten) für Bühnen und Szenenflächen in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche (ausgenommen Büroräume) in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen für Stufenbeleuchtungen 3h DS BS Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 1s 100 % 0,5s Forderungen für Bühnen: 13

Verkaufsstätten Notwendigkeit Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben. In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m² Grundfläche in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen für Stufenbeleuchtungen 3h DS BS Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 1s 100 % 0,5s 14

Beherbergungsstätten und Heime Notwendigkeit Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. (ein Ehebett zählt als 2 Betten!) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen für Stufenbeleuchtungen in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen Forderung gemäß ASR 8h DS BS (Bei Tasterschaltung 3h möglich) Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 15s 100 % 15s 15

Schulen Notwendigkeit Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach 51 Abs. 1 MBO (Sonderbauten) an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Schulen sind Gebäude, die der Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen. Die Richtlinie umfasst z.b.: Grundschulen Haupt- und Realschulen Gymnasien Gesamt- und Sonderschulen Berufsschulen und vergleichbare Schultypen Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen in Hallen, durch die Rettungswege führen in fensterlosen Aufenthaltsräumen in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen Forderung gemäß ASR in Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle Forderung gemäß MVStättV in Sporthallen Forderung gemäß DIN EN 12193 Hinweise Für Versammlungsräume und Bühnen (Aula) ist ggf. die Muster-Versammlungsstättenverordnung zu beachten. Für Sporthallen ist ggf. die DIN EN 12193 zu beachten. 3h DS BS Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 15s 100 % 15s 16

Parkhäuser und Tiefgaragen Notwendigkeit Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung ergibt sich aus der Muster-Garagenverordnung 14 Abs. 2. Eine Sicherheitsbeleuchtung ist nur in geschlossenen Großgaragen erforderlich, ausgenommen sind eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis. Einstufung der Garagengröße nach Nutzfläche: bis 100m² Kleingaragen über 100m² bis 1000m² Mittelgaragen über 1000m² Großgaragen Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen Forderung gemäß ASR in Fahrgassen und auf Rampen auf Gehwegen neben Zu- und Abfahrten auf Treppen und in zu Ausgängen führenden Wegen 1h DS BS Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 15s 100 % 15s 17

Hochhäuser Notwendigkeit Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegt. In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen Forderung gemäß ASR in Vorräumen von Aufzügen Hinweise Für Wohnhochhäuser ist eine Autonomiezeit von 8 Stunden zu gewährleisten, unter Einsatz von Treppenhauslicht-Automaten mit beleuchteten Tastern sind 3 Stunden ausreichend. Empfehlung nach DIN VDE 0100-560 8 Stunden, wenn ganztägig genutzt 3h DS BS Wohnhochhäuser 8h, mit Tasterschaltung 3h Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 15s 100 % 15s 18

Fliegende Bauten Notwendigkeit Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach 76 Abs. 1 MBO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Campingund Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m². Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: im gesamten Zelt nach jedem Ausgang bis hin zu einem sicheren Bereich Hinweise Unter Umständen ist es wirtschaftlicher für Veranstaltungen Mietleuchten zu verwenden. 3h DS BS Zugelassene Versorgungsarten: Forderungen für Rettungsweg: t 1s 100 % 0,5s 19

Sportstätten Notwendigkeit Gemäß DIN EN 12193 Punkt 5.7.1 ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Die Sicherheit der Teilnehmer ist dann gegeben, wenn eine Veranstaltung geordnet beendet werden kann, die bei fehlender Beleuchtung gefährlich wäre. Das erforderliche Beleuchtungsniveau für ein sicheres Abbrechen der Sportveranstaltung wird als Prozentsatz des Beleuchtungsniveaus der allgemeinen Beleuchtung bestimmt. Hierbei sind folgende Prozentsätze anzuwenden: Schwimmen Turnen, Innenanlage Eisschnelllauf Reiten, Innen- und Außenanlage Skispringen, Ab- und Aufsprungzone Skiabfahrt Radsport Bob und Rennschlitten 5% für mindestens 30s 5% für mindestens 30s 5% für mindestens 30s 5% für mindestens 120s 10% für mindestens 30s 10% für mindestens 30s 10% für mindestens 60s 10% für mindestens 120s Für das Fortsetzen einer Sportveranstaltung muss das Beleuchtungsniveau mindestens Klasse III der entsprechenden Sportart entsprechen (gilt für Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung). Auswahl der Beleuchtungsklassen DIN 12193 Beleuchtungsklasse I Hochleistungswettkämpfe, wie internationale und nationale Wettbewerbe, die im Allgemeinen mit hohen Zuschauerzahlen und mit großen Sehentfernungen verbunden sind. Hochleistungstraining kann auch in diese Klasse einbezogen werden. Beleuchtungsklasse II Wettkämpfe auf mittlerem Niveau, wie regionale oder örtliche Wettbewerbe, die im Allgemeinen mit mittleren Zuschauerzahlen mit mittleren Sehentfernungen verbunden sind. Leistungstraining darf auch in diese Klasse einbezogen werden. Beleuchtungsklasse III Einfache Wettkämpfe, wie örtliche oder kleine Vereinswettkämpfe, im Allgemeinen ohne Zuschauerbeteiligung. Allgemeines Training, Sportunterricht (Schulsport) und allgemeiner Freizeitsport fallen ebenso in diese Beleuchtungsklasse. Beispiel 1: Schulsport Beleuchtungsklasse III 200 lx 5% für mindestens 30s 10 lx Beispiel 2: Leistungssport international (Basketball) Beleuchtungsklasse I 750 lx 5% für mindestens 30s 37,5 lx 20

Bäder Notwendigkeit Gemäß BGR/GUV-R 108 ist eine Sicherheitsbeleuchtung in Bädern ab einer Wassertiefe von 1,35m (Schwimmerbecken) erforderlich. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung sowie die Anforderungen an den Arbeitsschutz zu beachten. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein: An der Wasseroberfläche muss eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux erreicht werden. Hinweise Beleuchtungseinrichtungen und andere technische Anlagen werden häufig über dem Schwimmbecken angeordnet und sind somit für Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht, oder nur schwer zugänglich. Die technischen Einrichtungen können bei guter Konzeption ohne weiteres über Beckenumgängen und an Wänden installiert werden, so dass sie mit entsprechenden Arbeitsgeräten gut und sicher erreichbar sind. siehe BGFW betrifftsicherheit 02/07 21

Systemarten Einzelbatterie Systeme Dieses System besteht aus Leuchten mit meist integrierter Batterie, die je nur eine Leuchte versorgt. Wenn die Batterie nicht in der Leuchte verbaut ist, darf die Entfernung zwischen Leuchte und externer Batterie eine Gesamtlänge von 1m nicht überschreiten (siehe DIN EN 60598-2-22 Pkt. 22.3.8). Durch die dezentrale Versorgung entfallen Leitungsanlagen in Funktionserhalt. Bei diesem System besteht jedoch ein hoher Wartungs- und Instandhaltungsaufwand, da im Durchschnitt alle 4 Jahre die Batterien gewechselt werden müssen. Mögliche Ausführungen von Einzelbatterie Leuchten: Manuelle Überwachung mit Prüftaster Die Durchführung des normativ erforderlichen Funktionstests ist nur durch hohen personellen Aufwand möglich, da jede Leuchte einzeln geprüft werden muss. Selbstüberwachung Leuchte mit Elektronik zur Selbstüberwachung, welche die normativ erforderlichen zyklischen Tests (wöchentlicher Funktionstest und jährlicher Betriebstest) selbstständig durchführt und den Status der Leuchte optisch anzeigt (LED). zentrale Überwachung - Drahtgebunden Die Überwachung der Leuchten erfolgt über ein zentral angeordnetes Steuergerät. Die Kommunikation zwischen Leuchte und Zentrale erfolgt über eine 2-Draht-Busleitung (J-Y(St)Y). Die zyklischen Tests (wöchentlicher Funktionstest und jährlicher Betriebstest) werden auch hier selbstständig durchgeführt. Der Anlagenstatus wird an der Zentrale angezeigt. Die erforderliche Protokollierung (4 Jahre) wird bei dieser Anlagentechnik automatisch durchgeführt. zentrale Überwachung - Drahtlos Die Systemeigenschaften sind analog zur drahtgebundenen Variante, wobei die Kommunikation zwischen Leuchte und Zentrale drahtlos über eine europaweit zugelassene Funkfrequenz 868MHz erfolgt. Jede Leuchte dient dabei als Repeater und vergrößert somit die Reichweite des Funknetzes. 22

Systemarten Zentralbatterie Systeme Dieses System besteht aus einer zentralen Energieversorgung, an der Stromkreise oder zusätzliche Unterstationen zur Energieverteilung angeschlossen werden können. Die erforderlichen Batterien sind entweder direkt in einem Kombischrank untergebracht, oder in einem separaten Batterieschrank oder -gestell aufgestellt. Durch den zentralen Aufbau verringert sich der Wartungs- und Instandhaltungsaufwand erheblich. Bei der brandabschnittsübergreifenden Installation sind die Anforderungen hinsichtlich des Funktionserhaltes der Leitungen zu beachten! Die Aufstellung muss nach EltBauVO in einem elektrischen Betriebsraum erfolgen. Es werden 2 verschiedene Systemarten unterschieden: Low Safety Power Supply System (Gruppenbatteriesystem) Zentrales Stromversorgungsgerät mit Begrenzung der Ausgangsleistung 500W für eine Dauer von 3 Stunden 1500W für eine Dauer von 1 Stunde Central Safety Power Supply System (Zentralbatterieanlage) Zentrales Stromversorgungsgerät ohne Begrenzung der Ausgangsleistung Gegenüberstellung der Systemarten Einzelbatteriesystem Vorteile Keine merkbare Umschaltzeit direkter Anschluss an die allgemeine Stromversorgung kein gesonderter elektrischer Betriebsraum keine Verlegung in Funktionserhalt erforderlich autarke Einheiten kostengünstige Anschaffung bei kleinen Anlagen (bis max. 20 40 Leuchten) zentrales Batteriesystem Nachteile höherer Aufwand bei der Überwachung (z.b. gesonderte Busleitung) manuelle Führung eines Prüfbuches (außer bei zentraler Überwachung) Dauerphase zur Ladung des Akkus erforderlich höhere Kosten der Komponenten hohe Anzahl an Sicherheitsleuchten, da verringerter Lichtstrom im Batteriebetrieb häufiger Batteriewechsel an vielen verschiedenen Punkten längere Nennbetriebsdauer nur aufwändig möglich Vorteile zentrale Überwachung aller Notleuchten mit automatischer Prüfeinrichtung und Protokollierung Überwachung der Notleuchten ohne gesonderte Busleitung zentrale Batterie mit hoher Lebensdauer Nutzung der allgemeinen Beleuchtung mit EVG 220V AC/DC (VDE 0108) als Sicherheitsleuchten günstigere Leuchten flexible Schaltungsmöglichkeiten der Notleuchten mit der Allgemeinbeleuchtung längere Nennbetriebsdauer problemlos möglich 23 Nachteile gesondertes Leitungsnetz erforderlich mehr Vorschriften sind zu beachten z.b. in Bezug auf die Batterieaufstellung und brandschutztechnischen Anforderungen an die Verteileranlagen Leitungsverlegung in Funktionserhalt

Unterbringung zentraler Batterieanlagen Anforderungen an den Funktionserhalt MLAR 5.1 Grundlegende Anforderungen 5.1.1 Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn: die Leitungsanlagen der DIN 4102-12 entsprechen oder die Leitungen auf Rohdecken mit mind. 30mm Estrich bedeckt sind diese im Erdreich verlegt werden oder Bilder: Dätwyler 5.1.2 An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. 5.2 Funktionserhalt 5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt müssen in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und - mit Ausnahme der Türen - aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind. oder durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist 24 24

Unterbringung zentraler Batterieanlagen Anforderungen an den Funktionserhalt MLAR 5.3 Dauer des Funktionserhaltes 5.3.2 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1.600 m² betragen. Gemäß Definition gehören Verteiler auch zu Leitungsanlagen! siehe MLAR Pkt. 2.1 Anforderungen an den elektrischen Betriebsraum EltBauVO 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von: Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kv ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden. Die Bezeichnung zentrale Batterieanlagen beinhaltet Zentralbatterie- sowie Gruppenversorgungsanlagen! 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume (1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen, oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein. (2) Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. (3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden. (4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach 1 Nr. 3. 25

Unterbringung zentraler Batterieanlagen Anforderungen an den elektrischen Betriebsraum EltBauVO 7 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume raumabschließende Bauteile müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein, ausgenommen Außenwände. Fußböden der Fußboden muss bei geschlossenen Zellen an allen Stellen elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend Türen Die Feuerwiderstandsfähigkeit muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen und müssen selbstschließend sein. Die Türen müssen ein Warnschild Batterieraum haben. Lüftung Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind in einem der Anlage entsprechenden Funktionserhalt herzustellen. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen ein Schutzgitter haben. Anforderungen an Batterieräume DIN EN 50272-2 9.3 Unfall durch Berührung mit Elektrolyt Erste-Hilfe Der Elektrolyt verursacht starke Verätzungen in den Augen und auf der Haut. Daher ist in der Nähe der Batterie ein Wasseranschluss oder ein Wasservorrat vorzusehen, um sich von verspritzten Elektrolyt zu reinigen. 9.4 Batteriezubehör und Wartungswerkzeug Materialien, die als Batteriezubehör, für Batteriegestelle oder -schränke sowie für Bauteile im Batterieraum verwendet werden, müssen gegen chemische Wirkungen (Korrosion) des Elektrolyten widerstandsfähig oder geschützt sein. Werkzeuge für die Wartung, wie z.b. Trichter, Hydrometer, Thermometer, die mit Elektrolyt in Berührung kommen, müssen Blei- oder NiCd-Batterien getrennt zugeordnet sein und dürfen nicht anderweitig verwendet werden. 10 Unterbringung Batterie müssen geschützt in Räumen untergebracht werden, dies kann sein in: besonderen Räumen für Batterien in Gebäuden besonderen, abgetrennten Betriebsbereichen in elektrischen Betriebsräumen (Anforderungen nach EltBauVO) Schränken oder Behältern Batteriefächern in Geräten (Kombischrank) 26

Unterbringung zentraler Batterieanlagen Anforderungen an Batterieräume DIN EN 50272-2 10.1 Spezielle Anforderungen an besondere Räume für Batterien Es müssen je nach Typ und Größe folgende Anforderungen erfüllt sein: Der Fußboden muss das Gewicht der Anlage tragen können Hierbei ist ein Reservezuschlag zu berücksichtigen Für den Zugang muss eine verschließbare Anti-Panik-Tür verwendet werden Diese muss nach außen öffnen Es müssen je nach Typ und Größe folgende Anforderungen erfüllt sein: Bei geschlossenen Bauarten muss der Fußboden gegen Elektrolyt beständig sein, oder es muss eine Auffangwanne (Elektrolytwanne) aufgestellt werden Die Lüftung muss der DIN EN 50272-2 Pkt. 8.2 entsprechen (Berechnung) und direkt nach außen führen. Der Fußbodenbereich, in dem sich eine Person in Armreichweite (d=1,25m) befindet, muss so ableitfähig sein, dass elektrostatische Ladungen vermieden werden ( < 10 Be- und Entlüftung DIN EN 50272-2 8.2 Lüftungsanforderungen Durch die Lüftung eines Batterieraumes soll die Wasserstoffkonzentration unterhalb 4%vol (untere Explosionsschwelle) gehalten werden. Batterieräume gelten nicht als explosionsgefährdet, wenn die Wasserstoffkonzentration durch natürliche, oder technische Lüftung unter diesem Sicherheitsgrenzwert bleibt. Der notwendige Luftvolumenstrom zur Lüftung eines Batterieraumes oder -behälters ist mit nachfolgender Gleichung zu berechnen: Bei geschlossenen Batteriebauarten muss der Fußboden gegen Elektrolyt undurchlässig und chemisch resistent sein, oder die Batterie muss in entsprechenden Wannen aufgestellt werden. = = Luftvolumenstrom [m³/h] = erforderliche Verdünnungsfaktor von Wasserstoff () = 24 = freigesetzter Wasserstoff = 0,42 10 [m³/ah] = allgemeiner Sicherheitsfaktor = 5 = Anzahl der Zellen = Strom, der die Gasentwicklung verursacht [ma/ah] = Kapazität für Bleibatterien [Ah] Die Gleichung lässt sich durch die Zusammenfassung wie folgt kürzen: =, =, =, 27

Unterbringung zentraler Batterieanlagen Be- und Entlüftung DIN EN 50272-2 Sofern seitens der Hersteller keine Angaben zu vorliegen, können die Werte aus Tabelle 1 angewendet werden: Bleibatterie geschlossen Bleibatterie verschlossen NiCd-Batterie geschlossen [ma/ah] 20 8 50 [ma/ah] 5 1 5 Typische Spannungsniveaus Bleibatterie geschlossen Bleibatterie verschlossen NiCd-Batterie geschlossen U 1 Starkladung 2,33 bis 2,45 2,40 1,45 bis 1,65 U 2 Erhaltungsladung 2,18 bis 2,25 2,23 bis 2,30 1,36 bis 1,45 Wenn die Wiederaufladung nur gelegentlich mit U 1 erfolgt (z.b. monatlich), darf zur Berechnung der Erhaltungsladestrom herangezogen werden. siehe DIN EN 50272-2 Tabelle A.2 8.3 Natürliche Lüftung Die Be- und Entlüftung ist vorzugsweise durch natürliche Weise sicherzustellen. Batterieräume und -schränke benötigen eine Zu- und eine Abluftöffnung mit einem Mindestquerschnitt, der nach folgender Gleichung berechnet wird: = 28 A = freie Öffnungsquerschnitt [cm²] = Luftvolumenstrom [m³/h] 8.4 Technische Lüftung Wenn die Lüftung nicht auf natürliche Weise realisiert werden kann, ist eine technische Lüftung erforderlich. Das Lüftungssystem muss mit der Ladeeinrichtung der Batterieanlage gekoppelt sein um je nach Ladebetrieb den erforderlichen Luftvolumenstrom für den momentanen Betriebszustand sicherzustellen, oder ein Alarm muss ausgelöst werden. 28

Lebensdauer von Batterien Definition der Lebensdauer nach dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.v. (ZVEI) Design-Lebensdauer (Theorie) unter Berücksichtigung der Auslegung und Ausführung der einzelnen Komponenten und den lebensdauerbegrenzenden Parametern aus den Haltbarkeitstests abgeleiteter Wert Haltbarkeit (Labor) unter definierten, teilweise genormten und teilweise beschleunigenden Bedingungen ermittelte Werte Brauchbarkeitsdauer (Praxis) auf Basis von Felderfahrungen unter optimalen Bedingungen ermittelte Werte; beschreibt den Zeitraum in dem eine bestimmte spezifizierte Kapazität oder Leistung genutzt werden kann Design-Lebensdauer in Abhängigkeit der Temperatur Die Lebensdauer der Akkumulatoren ist stark abhängig von der Umgebungstemperatur, dabei liegt die optimale Betriebstemperatur bei 20 C. Höhere Temperaturen verringern die Brauchbarkeitsdauer enorm. Oberhalb einer Temperatur von 40 C besteht das Risiko des thermal runaway Effektes, was eine Zerstörung durch Brand oder Explosion zur Folge hat. Kapazität in Abhängigkeit der Temperatur Die Kapazität der Akkumulatoren ist stark abhängig von der Umgebungstemperatur, dabei liegt die optimale Betriebstemperatur bei 20 C. Tiefere Temperaturen verringern die verfügbare Kapazität enorm und verlängern die Wiederaufladezeit. Unterhalb einer Temperatur von -8 C besteht das Risiko des Gefrierens des Elektrolytes, was jedoch auch vom Ladezustand abhängt. Dies hat eine Zerstörung des Akkumulators zur Folge. 29

Arten von Batterien In zentralen Stromversorgungssystemen (CPS) müssen wartungsarme Batterien in geschlossener oder verschlossener Bauart eingesetzt werden, die einer robusten Industrieausführung entsprechen. (DIN VDE 0100-560 / DIN EN 60623 / DIN EN 60896) In Stromversorgungssystemen mit Leistungsbegrenzung (LPS) können wartungsarme Batterien in gasdichter oder verschlossener Bauart eingesetzt werden, die einer robusten Industrieausführung entsprechen. (DIN VDE 0100-560 / DIN EN 60623 / DIN EN 60896) wartungsfreie, verschlossene Blei-Block-Batterien OGiV Batterie Typ AGM Elektrolyt in einem Vlies aus Glasfaser gebunden wartungsfrei (kein Wasser / Elektrolyt nachfüllen) besondere Hochstromfähigkeit hohe Energie- und Leistungsdichte Brauchbarkeitsdauer 6-8 Jahre Designlife 10-12 Jahre Einsatz: Sicherheitsbeleuchtung, Telekommunikationstechnik OGiV Batterie Typ GEL Elektrolyt als Gel festgelegt wartungsfrei (kein Wasser / Elektrolyt nachfüllen) hohe Zyklenfestigkeit Unempfindlicher gegenüber Tiefenentladung Brauchbarkeitsdauer 8-12 Jahre Designlife 10-12 Jahre Einsatz: Sicherheitsbeleuchtung,USV und BSV Anlagen, Antriebstechnik, regenerative Energien, Telekommunikationstechnik OPzV Batterie Panzerplatte robuste Panzerplatten-Technologie beste Energie-Speichereigenschaften mit robuster Zuverlässigkeit wartungsfrei (kein Wasser / Elektrolyt nachfüllen) extrem gasungsarm durch innere Gas-Rekombination sehr niedrige Selbstentladungsrate und somit lange lagerfähig hohe Zyklenfestigkeit Brauchbarkeitsdauer 10-15 Jahre Designlife 12-18 Jahre Einsatz: USV und BSV Anlagen, Sicherheitsbeleuchtung, regenerative Energien, Telekommunikationstechnik 30

Arten von Batterien wartungsarme, geschlossene Blei-Block-Batterien OGi Batterie Gitterplatte glasklare Gefäße sehr robuste Bauform und hohe Betriebssicherheit großer Elektrolytvorrat und hohe Zyklenfestigkeit sehr gute Hochstromeigenschaften Brauchbarkeitsdauer 10-12 Jahre Designlife 12-15 Jahre Einsatz: USV und BSV Anlagen (wenn sehr hohe Ströme in sehr kurzen Zeiten abgeben werden müssen) OPzS Batterie Panzerplatte klare Gefäße sehr robuste Bauform und hohe Betriebssicherheit großer Elektrolytvorrat und hohe Zyklenfestigkeit gute Hochstromeigenschaften Brauchbarkeitsdauer 10-15 Jahre Designlife 12-18 Jahre Einsatz: USV und BSV Anlagen, Telekommunikationstechnik, Sicherheitsbeleuchtung, regenerative Energien OCSM Batterie klare Gefäße sehr robuste Bauform und hohe Betriebssicherheit großer Elektrolytvorrat und hohe Zyklenfestigkeit gute Hochstromeigenschaften Energielieferant mit hohem Wirkungsgrad. negative Elektrode mit Kupfergitter gasungsarm durch antimonarme Legierung Brauchbarkeitsdauer 15-18 Jahre Designlife 20 Jahre Einsatz: USV und BSV Anlagen, Telekommunikationstechnik, Schaltanlagen, regenerative Energien. GroE Batterie Großoberflächenplatte glasklare Gefäße sehr robuste Bauform und hohe Betriebssicherheit großer Elektrolytvorrat und hohe Zyklenfestigkeit Extreme Hochstromeigenschaften niedriger Wasserverbrauch Brauchbarkeitsdauer 15-18 Jahre Designlife > 20 Jahre Einsatz: EVU, Bahn, Schaltanlagen, USV und BSV Anlagen Nickel-Cadmium Batterie sehr robuste Bauform unempfindlich gegenüber Wartungsfehlern Beständigkeit gegen elektrische und mechanische Beanspruchung kein Risiko des plötzlichen Ausfalls oder thermischer Instabilität großer Temperatureinsatzbereich von -40 C bis zu + 50 C sehr lange Lagerfähigkeit von mehreren Jahren im entladenem Zustand unter korrekten Bedingungen großzügige Elektrolytreserve langes Wartungsintervall Brauchbarkeitsdauer 15-20 Jahre Designlife > 20 Jahre Einsatz: USV und BSV Anlagen, Telekommunikationstechnik, Bahn, Sicherheitsbeleuchtung, regenerative Energien. 31