B T h G Bundesteilhabegesetz. Christian Fricke VV BAG-SPZ in Hamburg

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Transkript:

B T h G Bundesteilhabegesetz Christian Fricke VV BAG-SPZ in Hamburg 14.09.2016

46: Früherkennung und Frühförderung (1) (1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder nach 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.

46: Früherkennung und Frühförderung (2) (2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder umfassen weiterhin nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum. Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern.

46: Früherkennung und Frühförderung (3) (3) Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach 79 als Komplexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung eines Kindes mit Behinderungen oder drohender Behinderung erfolgen.

46: Früherkennung und Frühförderung (4) (4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt: die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und Sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung, die Dokumentation und Qualitätssicherung, der Ort der Leistungserbringung sowie die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung.

46: Früherkennung und Frühförderung (5) (5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für die Leistungen nach 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 % und in Sozialpädiatrischen Zentren 20 % nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen.

79: Heilpädagogische Leistungen (1) (1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.

79: Heilpädagogische Leistungen (2) (2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von 46 Absatz 1 erfasst sind.

79: Heilpädagogische Leistungen (3) (3) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach 46 Absatz 3 werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht. Die Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder finden Anwendung. In Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden die Leistungen ebenfalls als Komplexleistung erbracht.

Frühförderungsverordnung 1 und 2 Die Fruḧfo rderungsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt gea ndert: 1. In 1 wird die Angabe 30 durch die Angabe 46 ersetzt. 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort und ersetzt. cc) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

Frühförderungsverordnung 2 3. weitere Leistungen ( 6a). 2. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplina ren Fruḧfo rderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplina ren Behandlungs- und Beratungsspektrum und von Sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt. 3. c) Satz 3 wird aufgehoben.

Frühförderungsverordnung 3 3. 3 wird wie folgt gea ndert: 1. a) In Satz 1 werden nach den Wo rtern Interdisziplina re Fruḧfo rderstellen die Wo rter oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Behandlungs- und Beratungsspektrum eingefu gt. 2. b) In Satz 2 werden nach den Wo rtern interdisziplina re Fruḧfo rderstellen die Wo rter oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplina ren Behandlungs- und Beratungsspektrum eingefu gt.

Frühförderungsverordnung 4 4. 4 wird wie folgt gea ndert: 1. a) In Satz 2 werden nach den Wo rtern interdisziplina ren Fruḧfo rderstellen die Wo rter oder nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplina ren Behandlungs- und Beratungsspektrum eingefu gt. 2. b) Folgender Satz wird angefu gt: Leistungen durch Sozialpädiatrische Zentren werden in der Regel in ambulanter, und in begru ndeten Einzelfa llen in mobiler Form oder in Kooperation mit Fruḧförderstellen erbracht.

Frühförderungsverordnung 5 5. 5 Absatz 1 wird wie folgt gea ndert: a) Satz 1 wird wie folgt gea ndert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe 30 durch die Angabe 46 ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. medizinisch-therapeutische Leistungen, insbesondere physikalische Therapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Ergotherapie, soweit sie auf Grund des Fo rder- und Behandlungsplans nach 7 erforderlich sind. b) Die folgenden Sa tze werden angefu gt: Die Erbringung von medizinisch-therapeutischen Leistungen im Rahmen der Komplexleistung Fru hfo rderung richtet sich grundsa tzlich nicht nach den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Medizinisch-therapeutische Leistungen werden im Rahmen der Komplexleistung Fru hfo rderung nach Maßgabe und auf der Grundlage des Fo rder- und Behandlungsplans erbracht.

Frühförderungsverordnung 6 6. In 6 wird die Angabe 56 durch die Angabe 79 ersetzt. 7. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a Weitere Leistungen Weitere Leistungen der Komplexleistung Frühförderung sind insbesondere 1. die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Erziehungsberechtigten als medizinisch-therapeutische Leistung nach 5 Absatz 2, 2. offene, niedrigschwellige Beratungsangebote fu r Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten. Dieses Beratungsangebot soll vor der Einleitung der Eingangsdiagnostik in Anspruch genommen werden ko nnen, 3. Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarita t; diese sind insbesondere 1. a) Durchfuḧrung regelma ßiger interdisziplina rer Team- und Fallbesprechungen, auch der im Wege der Kooperation eingebundenen Mitarbeiter, 2. b) die Dokumentation von Daten und Befunden, 3. c) die Abstimmung und der Austausch mit anderen, das Kind betreuenden Institutionen, 4. d) Fortbildung und Supervision,

Frühförderungsverordnung 6 4. mobil aufsuchende Hilfen fu r die Erbringung heilpa dagogischer und medizinisch-therapeutischer Leistungen außerhalb von interdisziplina ren Fruḧfo rderstellen, nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplina ren Behandlungs- und Beratungsspektrum und Sozialpädiatrischen Zentren. Fu r die mobile Form der Fruḧfo rderung kann es sowohl fachliche als auch organisatorische Gru nde geben, etwa unzumutbare Anfahrtswege in ländlichen Gegenden. Eine medizinische Indikation ist somit nicht die notwendige Voraussetzung fu r die mobile Erbringung der Komplexleistung Fruḧfo rderung.

Frühförderungsverordnung 7 8. 7 wird wie folgt gea ndert: 1. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Die interdisziplinären Fru hfo rderstellen die Wörter nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Behandlungs- und Beratungsspektrum und nach dem Wort schriftlich die Wo rter oder elektronisch eingefu gt. 2. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefu gt: (2) Im Fo rder- und Behandlungsplan sind die beno tigten Leistungskomponenten zu benennen, und es ist zu begru nden, warum diese in der besonderen Form der Komplexleistung nur interdisziplina r erbracht werden ko nnen. 3. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Frühförderungsverordnung 8 9. 8 wird wie folgt gea ndert: 1. a) In Absatz 2 werden nach den Wo rtern interdisziplinären Fruḧfo rderstellen die Wörter sowie der nach Landesrecht unter Sicherstellung der Interdisziplinaritaẗ zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem Behandlungs- und Beratungsspektrum eingefügt. 2. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern Interdisziplina re Fruḧfo rderstellen die Wo rter nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem Behandlungs- und Beratungsspektrum eingefu gt.

Frühförderungsverordnung 9 10. 9 wird wie folgt gefasst: 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung Die U bernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern fu r die nach den 5, 6 und 6 a zu erbringenden Leistungen werden nach 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.