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Bemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage dient der Ermittlung der sozial gestaffelten Klientenselbstbehalte und wird anhand folgender Parameter ermittelt: Einnahmen Ausgaben Einkommen Das ist das Einkommen (Nettoeinkommen/ Nettopensionen/Sonstige Einkommen) der zu pflegenden Person und deren Ehe- bzw. Lebenspartner (ohne Kinder). Wohnkosten Das sind Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen und Betriebskosten. Das sind bei betreuten Kindern dessen Einkommen (Nettoeinkommen/ Nettopensionen/Sonstige Einkommen) und jenes der Eltern bzw. der Unterhaltsverpflichteten. Pflegegeld Das ist der Pflegegeldbezug lt. gültigem Pflegegeldbescheid der zu pflegenden Person(en). SUMME Einnahmen Kosten für den Lebensunterhalt Das sind die Mindestsätze nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Verpflichtende Unterhaltsleistungen SUMME Ausgaben Bemessungsgrundlage = Summe Einnahmen abzüglich Summe Ausgaben Erhebung der Bemessungsgrundlage Die Erhebung erfolgt durch die mobilen Pflege- und Betreuungsorganisationen (Sozialund Gesundheitssprengel, mobile Pflegevereine, Innsbrucker Soziale Dienste) in Tirol.

1. Einnahmen 1.1 Einkommen Das Einkommen ist das Nettoeinkommen bzw. die Nettopension sowie das sonstige Einkommen der zu pflegenden Person und deren Ehe- bzw. Lebenspartner. Bei betreuten Kindern ist das Einkommen dessen Nettoeinkommen bzw. Nettopension sowie sonstige Einkommen zzgl. der Einkommen der Eltern bzw. der Unterhaltsverpflichteten. Nicht berücksichtigt werden: Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) Vermögen Familienbeihilfe Zu den sonstigen Einkommen zählen beispielsweise Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit Zusatzpensionen (zb. Firmenpensionen, ausländische Pensionen) Pacht- oder Mieteinnahmen Einnahmen aus Leibrenten Einnahmen aus Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechten Einnahmen aus Erlebens- oder Pflegeversicherungen Einnahmen aus Unterhaltsverpflichtungen Invalidenpensionen u.a. Kredite können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, ausgenommen Kredite zur Wohnungsverbesserung des Hauptwohnsitzes, die wie Annuitäten behandelt werden und bei den Ausgaben als Wohnkosten berücksichtigt werden können. 1.2 Pflegegeld Das Pflegegeld wird entsprechend dem jeweils gültigen Pflegegeldbescheid zur Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen.

2. Ausgaben Als Ausgaben können die Wohnkosten und Kosten für den Lebensunterhalt sowie verpflichtende Unterhaltsleistungen wie folgt angerechnet werden. Die nachstehend angeführten Ausgaben können nur für jene Personen geltend gemacht werden, deren Einkommen in die Berechnung der Einnahmen einbezogen wurden sowie für Unterhaltsberechtigte im gemeinsamen Haushalt. 2.1 Wohnkosten (Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen) Die Mietkosten werden in angemessener und nachgewiesener Höhe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt berücksichtigt: Wenn die Mietkosten oder Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze: für die erste Person maximal 320,00 für die zweite Person maximal 160,00 für jede weitere Person maximal 80,00 Wenn die Mietkosten oder Kosten für Eigenheime/ Eigentumswohnungen nachweisbar geringer sind, gilt das tatsächliche Ausmaß. Wenn die Mietkosten oder Kosten für Eigenheime/ Eigentumswohnungen, nicht nachgewiesen werden können, gelten folgende Pauschalsätze: für die erste Person maximal 150,00 für die zweite Person maximal 75,00 für jede weitere Person maximal 38,00 Für Klienten, welche in einem Eigenheim oder in einer Eigentumswohnung leben, können die Wohnkosten in gleicher Höhe wie bei einem Mietverhältnis anerkannt werden. Der Nachweis der Miet- bzw. Wohnkosten erfolgt über Mietverträge, Vorschreibungen von Hausverwaltungen, Bankbelege, Abbuchungsaufträge, etc. Die Wohnbeihilfe, Mietzinsbeihilfe und Mietbeihilfe werden von den Wohnkosten in Abzug gebracht. Bei Wohngemeinschaften werden die anteiligen Wohn- und Betriebskosten zur Berechnung herangezogen.

2.2 Betriebskosten Die Betriebskosten werden in angemessener und nachgewiesener Höhe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt berücksichtigt: Wenn die Betriebskosten nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze: für die erste Person maximal 140,00 für die zweite Person maximal 60,00 für jede weitere Person maximal 30,00 Wenn die Betriebskosten nachweisbar geringer sind, gilt das tatsächliche Ausmaß. Wenn die Betriebskosten nicht nachgewiesen werden können, gelten folgende Pauschalsätze: für die erste Person maximal 80,00 für die zweite Person maximal 40,00 für jede weitere Person maximal 20,00 Als Betriebskosten werden anerkannt Ausgaben für Heizung, Strom und Wasser, Kanal- und Müllgebühren, Versicherungsprämien (Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung, etc.), Grundsteuer und Abgaben, Verwaltungskosten sowie Hausbetreuungsaufwendungen. Der Nachweis der Betriebskosten erfolgt über Vorschreibungen der Haus-verwaltungen, Bankbelege, Abbuchungsaufträge, etc. 2.3 Kosten für den Lebensunterhalt Die Kosten für den Lebensunterhalt werden nach den Grundsätzen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes berechnet und betragen: für Alleinstehende und Alleinerzieher (Einzelpersonen) 647,28 ab zwei im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Personen (Ehe- bzw. Lebenspartner, aber auch volljährige Kinder, Wohn- und Bedarfsgemeinschaften) jeweils 485,46 für im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige dritte oder weitere Person je 323,64 für im gemeinsamen Haushalt lebende Minderjährige, die Familienbeihilfe beziehen (minderjährige Kinder): o Ältester und zweitältester Minderjähriger je 213,60 o Drittältester Minderjähriger 196,34 o Viert- bis Sechstältester Minderjähriger 129,46 o ab dem siebtältesten Minderjährigen 103,56

2.4 Verpflichtende Unterhaltszahlungen Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen bestehende Unterhaltsverpflichtungen (z.b. Zahlungen eines Ehepartners für seinen in einem Heim untergebrachten Partner, Alimentationszahlungen, etc.) können bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Der Nachweis dieser Aufwendungen erfolgt durch Gerichtsurteile, behördliche Vorschreibungen, etc. Ausgaben für andere Pflege- und Betreuungsleistungen (z.b.: Tagespflege, 24-Stunden- Betreuung) können nicht berücksichtigt werden. 3. Sonderfälle Falls zwei oder mehrere Personen in einem Haushalt von mobilen Diensten betreut oder gepflegt werden, wird die Bemessungsgrundlage (Einnahmen, ohne Pflegegeld abzüglich Ausgaben) durch die Anzahl der gepflegten bzw. betreuten Personen dividiert und dieser Anteil als Bemessungsgrundlage (inkl. Pflegegeld der jeweiligen Person) herangezogen. Diese Vorgehensweise ist auch anzuwenden, wenn zwei oder mehrere Personen in einem Haushalt von zwei unterschiedlichen Organisationen betreut werden. Personen, die ihr Einkommen nicht darlegen, sind in die höchste Selbstbehaltsstufe einzuordnen. 4. Anpassung der Bemessungsgrundlage Die Anpassung der Bemessungsgrundlage entsprechend geänderter Grundlagendaten (Einkommen, Pflegegeld, Kosten Lebensunterhalt, Wohnkosten, etc.) erfolgt grundsätzlich nur einmal jährlich im März und findet ab 1. April Anwendung. Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage sind jährlich die Einnahmen offen zu legen, im Bereich der Ausgaben erfolgt eine Neuberechnung von Seiten der mobilen Pflegeorganisationen nur alle 3 Jahre. In Ausnahmefällen kann eine unterjährige Anpassung erfolgen, zb.: Für Personen, für welche erstmals ein Pflegegeld festgelegt wird, kann eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsersten nach Bekanntgabe durch Klienten bzw. deren Angehörige an die mobile Pflegeorganisation erfolgen. Für Personen, für welche eine Änderung der Pflegegeldeinstufung festgelegt wird, kann eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsersten nach Bekanntgabe durch Klienten bzw. deren Angehörige an die mobile Pflegeorganisation erfolgen.

Für Personen, welche durch Krankheit, Unfall, etc. große Einkommens-einbußen erleiden, kann eine Anpassung nach Vorlage entsprechender Nachweise zum nächstfolgenden Monatsersten erfolgen.

Klientenselbstbehalte Die Klienten haben entsprechend der in der Richtlinie zur Gewährung von Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung in Tirol festgesetzten Liste einen Selbstbehalt zu leisten. Ausgleichszulagenbezieher und Mindestsicherungsbezieher ohne Bezug eines Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz der Stufen 1 7 (Bemessungsgrundlage 0) und bei welchen eine Pflege oder Betreuung mittels ärztlicher Bestätigung, welche der mobilen Pflege- und Betreuungsorganisationen vorzulegen ist, als notwendig erachtet wird, haben, bei Vorlage eines aufrechten Bescheides zum Erhalt der Ausgleichzulage oder der Mindestsicherung, für die Dauer des jeweiligen Bezuges 50% des Mindestselbstbehaltes zu leisten. Sobald ein Pflegegeld der Stufen 1 7 zuerkannt wird, hat die Selbstbehaltsberechnung neu zu erfolgen. Die Wegzeiten sind in den Klientenselbstbehalten enthalten; es werden keine separaten Wegzeitpauschalen in Rechnung gestellt. Bei Inanspruchnahme von Leistungen an Sonn- und Feiertagen hat der Klient einen 50%igen Zuschlag zu leisten. Es gibt keine Zuschläge für Nachtstunden. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der dadurch zu leistende Selbstbehalt sind in einem Übersichtsblatt nachvollziehbar darzustellen und der Pflege- und Betreuungsvereinbarung anzuschließen. Soweit in dieser Richtlinie personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich soweit dies inhaltlich in Betracht kommt auf Frauen und Männer in gleicher Weise.