Merken wir sich hier bitte den ganz einfachen aber außerordentlich wichtigen Grundsatz jeder anwaltlichen Tätigkeit:



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Transkript:

A. Vorbereitung der Honorardurchsetzung Ihre Honorarforderung muss nötigenfalls durchgesetzt werden. Dies erfordert grundsätzlich eine entsprechende Vorbereitung, die im Grunde genommen bei jedem Mandat erfolgen sollte. Merken wir sich hier bitte den ganz einfachen aber außerordentlich wichtigen Grundsatz jeder anwaltlichen Tätigkeit: Wer was haben will, muss es beweisen! Diesen einfachen Obersatz halten Sie sich bitte im Hinblick auf Ihre Honorarforderungen stets vor Augen. Dies beginnt bereits bei der Beratung. Hier ist bereits umstritten, wie die Beratung nach 21 StBGebV abzurechnen ist. Die Frage ist nämlich, ob nach dem Steuervorteil oder dem sog. Bruttowert abzurechnen ist. Die überwiegende Auffassung nimmt den Bruttowert an (Charlier/Berners Praxiskommentar StBGebV 21 Rz. 17f). Der sicherste Schritt der Beweissicherung ist hier eine Honorarvereinbarung. Wollen Sie diesen Schritt nicht gehen, sondern sich die herrschende Meinung vom Gericht bestätigen lassen, so brauchen Sie Nachweise über diesen Bruttowert. Beraten Sie also z.b. über die steuerlichen Vorund Nachteile des Erwerbs einer Immobilie oder eines Pkws, so müssen Sie gegebenenfalls den Wert des Geschäfts angeben. Lassen Sie sich daher bitte von Ihrem Mandanten diesbezügliche Unterlagen übergeben, oder bitten Sie im Laufe des Gesprächs einen Mitarbeiter herein, damit er die Unterlagen für Ihre Akten oder als Gedächtnisstütze kopiert. Der Beweis für den Gegenstandswert ist gesichert. Allgemein kommt es also darauf an, Ihre Beauftragung nachweisen zu können. Die beweisrechtliche Krux liegt in Folgendem: Der StB selbst als Praxisinhaber oder Sozius kommen als Zeuge für die Beauftragung nicht in Betracht. Denn in dieser Funktion ist er zivilprozessual "Partei" und nicht "Zeuge". Die Partei ist jedoch kein Beweismittel vor Gericht. Ich habe in vielen Prozessen erlebt, dass die Erteilung eines bestimmten Auftrages vom Mandanten bestritten wird. Er behauptet z.b., er habe Sie gar nicht mit der Plausibilitätsprüfung Ihres Jahresabschlusses beauftragt (Abrechnung nach 36 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV mit 2/10 10/10 Tabelle B). Dies sei auch für eine Steuerberatung nicht erforderlich (was zutrifft). Sie haben hier bereits vor Gericht ein Nachweisproblem. Lassen sich daher diesen Auftrag bitte schriftlich erteilen. 1

Der Mandant behauptet z.b. weiter, Ihnen keinen Auftrag zur Offenlegung im elektronischen Handelsregister erteilt zu haben. Auch dies ist eine Vereinbare Tätigkeit. Lassen Sie sich den Auftrag bitte schriftlich erteilen. Zu Beweissicherung kommt ein u.a. allgemeiner Steuerberatungsvertrag oder ein Einzelauftrag in Betracht, der natürlich nicht mit einer Honorarvereinbarung quasi in einem Schriftstück zusammengefasst werden soll, sondern gesondert. Ansonsten dienen schriftliche Unterlagen, aus denen sich der Auftrag ergibt oder Aussagen von Mitarbeitern als Beweis. Häufig wird ein solcher Auftrag telefonisch erteilt. Der Steuerberater hat gewöhnlich dann nur seine Notiz, dass der Mandant angerufen hat mit der Bitte, z.b. Einspruch einzulegen. Diese Notiz sollte - mit Datum und Uhrzeit versehen - verwahrt werden und der Einspruch zur Kenntnisnahme an den Mandanten übersandt werden unter Bezugnahme auf den erteilten Auftrag. Sie können den Einspruch auch zunächst als "Entwurf" (mit Sendebericht) dem Mandanten zu zufaxen, mit der Bitte um Ergänzung oder Bestätigung. Dies ist bereits ein starkes Indiz für die Auftragserteilung. Im Bestreitensfalle müsste der Mandant erklären, warum er auf das Fax mit dem Einspruch nicht reagiert hat. Häufig wird auch die Qualität und der Umfang der Arbeiten bestritten. Für den zeitlichen Umfang ist der einfachste Nachweis der elektronische Zeitnachweis. Dies setzt voraus, dass er überhaupt geführt wird und richtig geführt wird. Ist dies nicht der Fall, so sind selbst angefertigte Bearbeitungsnachweise durch den Mitarbeiter zu empfehlen. Diese sollten mit Datum und Unterschrift versehen werden. Denn der Mitarbeiter kann zum Zeitpunkt eines Prozesses mit Ihnen im Unguten auseinander sein und in einer Zeugenvernehmung vor Gericht über plötzliche Erinnerungslücken klagen. Der elektronische Zeitnachweis bzw. der unterzeichnete selbst angefertigte Bearbeitungsnachweis helfen in diesen Fällen weiter. Zur Qualität Ihrer Tätigkeit muss notfalls sogar detailliert vorgetragen werden. Sofern es der Prozess erfordert, wird dazu ein Gutachten der Steuerberaterkammer im Zusammenhang mit der Honorarhöhe vom Gericht angefordert ( 76 StBG). Häufig kommt es auch vor, dass der Mandant vor Gericht bestreitet, eine Rechnung erhalten zu haben. Auch dem können Sie vorbeugen. Rührt sich der Mandant bevor es zu einem Prozess kommt auf Ihre Rechnung bzw. Mahnung nicht, so lassen Sie einen Mitarbeiter als Zeugen anrufen und fragen, warum der Mandant nicht zahlt. In diesem Telefonat wird er wahrscheinlich Ausflüchte finden, jedenfalls aber bestätigen, dass er die Rechnung erhalten habe, sie aber zur Zeit nicht 2

bezahlen kann. Hierüber sollte von Mitarbeitern eine Aktennotiz mit Datum, Uhrzeit und seiner Unterschrift angefertigt werden. Noch auf einen weiteren häufigen Fehler möchte ich Sie hinweisen. Das soeben genannte Telefonat wurde geführt, eine entsprechende Aktennotiz angefertigt, vor Gericht behauptet der Mandant dann auch endlich, er habe die Rechnung erhalten, allerdings sei sie nicht unterschrieben gewesen. Leider finde er sie im Moment nicht, sonst würde er sie ja gerne vorlegen. Der Zugang der Rechnung ist also nachgewiesen, allerdings ist die Rechnung nach dem Vortrag des Mandanten unwirksam, weil sie nicht unterschrieben ist. Bitte beachten Sie, wer was haben will, muss es beweisen. Sie müssen also nachweisen, dass ihre Rechnung unterzeichnet wurde. So manch ein Steuerberater verfügt über eine elektronisch gespeicherte Rechnung, die er dann ausdrucken kann. Dieser Ausdruck verfügt natürlich nicht über eine Unterschrift. Bei der Vorbereitung der Honorardurchsetzung ist also auf den Nachweis der Unterschrift zu achten. Nun dies ist ganz einfach. Bevor eine Rechnung rausgeht, lassen Sie diese regelmäßig durch Ihren Mitarbeiter kopieren. Sie können dann vor Gericht als Beweis die Kopie einer unterzeichneten Rechnung einreichen und durch Zeugenbeweis nachweisen. Es kann auch vor Gericht beantragt werden, dem Gegner die Vorlage der Originalurkunde aufzulegen. Mahnung Wenn der Mandant nicht zahlt, werden sie ihn zunächst anmahnen, jedoch nicht häufiger als dreimal. Dann übergeben Sie die Angelegenheit möglicherweise einem Rechtsanwalt. Möchte der Steuerberater seinen Verzugsschaden geltend machen, so ist außer der zugegangenen Rechnungen im Original eben Verzug erforderlich. Zum Verzugsschaden zählen auch die Kosten einer anwaltlichen Mahnung. Mit Eingang der Rechnung befindet sich der Mandant noch nicht in Verzug. Es ist weiter eine Mahnung erforderlich. Der Mandant kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Nach 286 BGB liegt grundsätzlich Verzug vor, wenn der StB den Mandanten nach Eintritt der Fälligkeit mahnt. Aus prozessualer Sicht muss sichergestellt sein, dass der Mandant die Mahnung auch erhalten hat. Da der selbständige StB prozessual und Partei und nicht Zeuge ist, muss er Vorsorge treffen, wie er den Zugang der Mahnung beweist. Hier kommt z.b. der Anruf eines Mitarbeiters in Betracht, der im Rahmen eines Anrufs nachfragt, warum die Rechnung nicht bezahlt ist und dabei erfährt, dass der Mandant die Mahnung erhalten hat. Im Prozess kann der Mitarbeiter dann als Zeuge benannt werden. 3

Nach 286 Abs. 3;S. 1, 2.Hs. BGB greift der Verzug 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gegenüber einem Verbraucher- Mandanten nur dann ein,, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde!!!!! Es empfiehlt sich z.b. folgende Formulierung in die Rechnung aufzunehmen. Der Verbraucher kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, 286 BGB. Gerichtliches Mahnverfahren Bleiben die Mahnungen erfolglos, so kommt ein gerichtliches Mahnverfahren nach 688 ff. ZPO in Betracht. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn anzunehmen ist, dass der Mandant auf den Mahnbescheid und den danach ergehenden Vollstreckungsbescheid nicht reagiert. Ansonsten wird nur Zeit verloren. Zur Erklärung: Gegen den Mahnbescheid kann der Mandant innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Widerspruch einlegen, 694 ZPO. Macht er dies nicht, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, gegen den der Mandant nochmals innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch einlegen kann, 700 ZPO. Erfolgt dies nicht, so hat der StB einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel. In diesen Mahnantrag werden die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes in vollem Umfang als Nebenforderung erfasst. Klageverfahren Kommt ein gerichtliches Mahnverfahren nicht in Betracht, oder legt der Mandant Widerspruch oder Einspruch ein, kann der StB Klage einreichen. Zuständiges Gericht ist am Sitz des Mandanten (BGH 03.04.2004, IX ZR 103/03 in NJW-RR 2004, 935). Nach 38 ZPO kommt eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in Betracht, sog. Prorogation, allerdings nur dann, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind. Seitens des StB ist es dann möglich, wenn es sich bei ihm um einen Formkaufmann wie z.b. eine Steuerberatungs-GmbH handelt und der Mandant auch Kaufmann ist. Hier kann vereinbart werden, dass das Gericht des Kanzleisitzes zuständig ist. 4

B. Formal richtige Berechnung, 9 StBGebV 1. Grundsätzliches 9 StBGebV ist die Formvorschrift für die Gebührenrechnung. Sie erfordert, dass der StB die Berechnung selbst unterzeichnet und dem Auftraggeber mitteilt. Auch wenn ohne die Rechnung gezahlt wurde, hat der Mandant nach 9 Abs. 3 Anspruch auf eine nachträgliche Rechnung. Form der Abrechnung a. Schriftform Die Berechnung muss schriftlich, 126 BGB, erfolgen. Die Berechnung muss nicht auf einem gesonderten Rechnungsblatt erteilt werden. Sie kann auch in einem Anschreiben enthalten sein. b. Rechnungsadressat Adressat der Rechnung ist der Vertragspartner. Dieser ist nicht zwingend der Vertretene. Denn auch ein Dritter kann durch Vertrag die Honorierung übernommen haben und kann deshalb Rechnungserstellung an sich verlangen. Maßgebend ist, wer Vertragspartner des StB ist. c. Gebührentatbestände und Gebührenvorschriften Dies wird in praxi leider häufig falsch gemacht. Die Gebührentatbestände werden durch eine kurze Bezeichnung aufgeführt. Die angewandten Gebührenvorschriften müssen genau nach Absätzen, Sätzen und Nummern zitiert werden. Wird eine Honorarvereinbarung abgerechnet, sollte 4 bzw. 14 zitiert werden. Die Angabe des Gebührensatzes ist in 9 StBGebV nicht erwähnt. Darauf sollte jedoch aus Gründen der Transparenz nicht verzichtet werden. Bei Zeitgebühren können die nach gleichem Stundensatz berechneten Gebühren zusammengefasst werden. 5

Bei der Berechnung sind anzugeben: - Betrag der Gebühr - Vorschüsse - Gebührentatbestand - Bezeichnung der Auslagen - angewandte Vorschriften der Gebührenordnung - Bezeichnung als Zeitgebühr" - Zusammenfassung der Zeitgebühren mit demselben Stundensatz Bei Wertgebühren muss der Gegenstandswert, 10 StBGebV angegeben werden. Die Berechnung des Gegenstandswertes ist nicht erforderlich, mag in Einzelfällen aber dienlich sein. Die Umsatzsteuer wird üblicherweise zum Schluss in einem Betrag angegeben und nicht auf die einzelnen Gebührentatbestände verteilt. d. Gebührenbeträge Bei jeder einzelnen Gebühr wird der einzelne Gebührenbetrag gesondert ausgewiesen. Werden Satz- oder Betragsrahmengebühren abgerechnet, genügt es, wenn der Endbetrag angegeben ist. e. Auslagen Das vorher Gesagte gilt auch für die Auslagen. Auch diese müssen konkret bezeichnet und einzeln ausgewiesen werden. Lediglich bei den zu erstattenden Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages, 9 Abs. 2 S. 3. f. Vorschüsse und anzurechnende Beträge Vorschüsse oder Zahlungen Dritter sind in die Rechnung aufzunehmen. Dies geschieht im Hinblick auf die Umsatzsteuer sinnvollerweise mit den Nettobeträgen. g. Eigenhändige Unterschrift Unterschriftsberechtigt sind: - bei der Einzelkanzlei der Praxisinhaber - bei Sozietät und Partnerschaften der (einzelvertretungsberechtigte) Sozius, soweit er Berufsangehöriger ist, wohl auch der RA - Organe einer Steuerberatungsgesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand, persönlich haftender Gesellschafter, Partner), wohl auch wenn er kein Steuerberater ist), Rechtsprechung liegt nicht vor 6

- angestellter Steuerberater: wohl ja, streitig, keine Rechtsprechung - Berufsangehörige als freie Mitarbeiter: dazu existiert keine Literatur, Orientierung wohl an der Literatur zum angestellten Steuerberater Nicht unterschriftsberechtigt sind: - Nur-RA - Nur-Wp - Nur-vBP - sonstige Mitarbeiter, wie Bürovorsteher etc. Nicht ausreichend ist: - Faksimile-Unterschrift - Paraphe Zur eingescannten Unterschrift gibt es mittlerweile eine Entscheidung des BGH. Danach kann die von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnende Klage mit einer eingescannten Unterschrift versehen werden, wenn er den konkreten Auftrag dazu erteilt hat. Entsprechend angewandt, dürfte auch die Berechnung nach 9 mit einer eingescannten Unterschrift versehen werden, wenn der Steuerberater dazu den konkreten Auftrag erteilt hat. Eine elektronische Signatur ist möglich, 126 a BGB. Aus prozessualer Sicht ist es wie bereits ausgeführt wichtig, eine ordnungsgemäße Rechnung beweisen zu können. Sollte die ordnungsgemäße Rechnung erst im Verlauf eines Prozesses erstellt werden, so sollte sie durch den StB unterzeichnet werden. Es ist ein unnötiges Risiko darauf zu vertrauen, dass die Unterzeichnung des Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt unter Beifügung einer nicht unterzeichneten Rechnung den Anforderungen des 9 StBGebV genügt. Auch ein unterschriebenes Mahnschreiben kann die fehlende Unterzeichnung der Berechnung selbst bei Bezugnahme auf die Rechnung nicht nachholen. Bei einer Pauschalhonorarvereinbarung nach 14 StBGebV ist in der Rechnung eine Einzelberechnung nicht erforderlich. Allerdings sollten in 7

den Handakten Aufzeichnungen über einzelne Berechnungen zu finden sein. Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung Fehlt eine ordnungsgemäße Rechnung, wird im Prozess die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Sie wird nicht als unbegründet zurückgewiesen, denn die fehlende Rechnung kann in einem weiteren Prozess nachgeholt werden. Der Steuerberater trägt jedoch die Kosten des Verfahrens. Weiter kann der StB mit einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung - nicht aufrechnen, weil er keine Forderung hat - keine Verzugszinsen geltend machen - kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen - die Honorarforderung nicht abgetreten werden Hat der Mandant trotz fehlender Rechnung gezahlt, kann er die Rechnung noch nachfordern, seine Leistung aber nicht nach 812 BGB zurückfordern. Dies ergibt sich aus 9 Abs. 3 StBGebV. Sollte der Mandant ein Schuldanerkenntnis mit vollständigem Einwendungsverzicht abgegeben haben, so kann er sich auf die Unwirksamkeit einer Berechnung nicht mehr berufen (LG Wuppertal v. 22. Dezember 10, Az: 3 U 269/10). Nachträgliche Berichtigung Die Rechnung kann inhaltlich falsch sein. Z.B kann der Gegenstandswert versehentlich falsch angewendet worden sein. Die Vergütung ist in diesen Fällen trotzdem einforderbar. Wenn der StB infolge des zu geringen Gegenstandswertes zu wenig berechnet hat, kann er den Mehrbetrag allerdings erst dann anfordern, wenn er dies korrigiert hat. Das gleiche gilt, wenn er falsche Gebührentatbestände aufgeführt hat oder falsche Vorschriften zitiert hat. Bei Rahmengebühren ist jedoch darauf zu achten, dass das einmal ausgeübte Ermessen bindend ist und nicht mehr abgeändert werden kann. Aus diesem Grund kann der Zehntelsatz nachträglich nicht mehr geändert werden. Gleiches gilt für den Stundensatz einer Zeitgebühr. Wurden Zeitgebühr und Wertgebühr vertauscht, kann der StB dies nachträglich ändern (so OLG Karlsruhe v. 02.09.1992, 1 U 42/92; a.a. OLG Düsseldorf v. 02.04.1998, 13 U 86/96 in GI 1999, 39). C. Die Abrechnung des Einspruchs, 40 StBGebV 8

1. Allgemeines Die Vorschrift des 40 StBGebV gilt für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, also für das Einspruchsverfahren oder den Widerspruch (z.b. gegen Gewerbesteuerbescheide). Die Vorschrift kommt öfter zum Einsatz, als man vielleicht meint. Die Vorschrift des 40 StBGebV ist sowohl von Zivilgerichten unterschiedlicher Eingangsinstanzen als auch von dem Finanzgericht und auch z.b. von der Familienkasse zu beachten. - Mandant zahlt nicht: Bei Streitigkeiten direkt zwischen Steuerberater und Mandant entscheidet das Zivilgericht. Das kann je nach Streitwert das AG oder LG (ab 5.001 das LG, 23 GVG)) sein. - Bei Erstattungsansprüchen gegen den Fiskus aus Amtspflichtverletzung, 839 BGB, ist immer das Landgericht das erstinstanzlich zuständige Gericht, also unabhängig vom Streitwert). - Geht es um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren, so ist das Finanzgericht zuständig, 139 Abs. 3 S. 3 FGO. - Bei der Kindergeldfestsetzung entscheidet die Familienkasse über die Notwendigkeit der Zuziehung zum Vorverfahren. Geschäftsgebühr, 40 Abs. 1 a. Grundsätzliches Die Geschäftsgebühr ist für die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden (i. d. R. Einspruch) in 40 Abs. 1 StBGebV geregelt. Danach erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 25/10 einer vollen Gebühr nach Tab. E. (vorher 5/10 10/10). Die Geschäftsgebühr erfasst das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, der Einreichung und der Begründung des Rechtsbehelfs. Wenn z.b. ein Mandant beim StB erscheint, ihn mit der Durchführung eines Einspruchsverfahrens beauftragt und ihm die dazu erforderlichen Informationen erteilt, dann ist darunter einschließlich der Information, also die Entgegennahme der Information, zu verstehen. Die 9

Geschäftsgebühr ist entstanden; die Höhe des Gebührensatzes ist dann eine zweite Frage. Die Geschäftsgebühr entsteht also nicht erst dann, wenn der StB den Einspruch verfasst hat oder gar, wenn der Einspruch eingelegt ist, sondern bereits mit Entgegennahme der Information. Sie entfällt auch nicht, wenn der Auftrag zur Einlegung vor der Einlegung zurückgenommen wurde. Wenn der Mandant am nächsten Tag anruft, und die Beauftragung zurücknimmt, Sie den Einspruch jedoch noch nicht verfasst haben, so ist die Geschäftsgebühr trotzdem entstanden. Wenn über die Möglichkeit bzw. über die Rechtslage im Hinblick auf einen Einspruch beraten wurde, ohne konkret zur Einlegung eines Einspruchs beauftragt zu werden, ist die Beratungsgebühr entstanden. Schwellenwert Vom Umfang her erfasst die Geschäftsgebühr meist - die Beratung des Mandanten, - Schriftverkehr mit dem Mandanten und der Behörde, - Besprechungen mit Dritten außerhalb 31 StBGebV, Neu an der Regelung des 40 ist der sog. Schwellenwert in Höhe von 13/10 einer vollen Gebühr nach Tab. E. (dies entspricht auch der Geschäftsgebühr im anwaltlichen Bereich in Höhe von 1,3) Der Schwellenwert ist nicht der Mittelwert. Der Mittelwert beträgt (5/10 + 25/10) : 2 = 15/10. Hierbei sei bereits erwähnt, dass die StBGebV den Begriff der Mittelgebühr nicht erwähnt. Anwälte kennen den Begriff der Mittelgebühr im Bereich der Betragsrahmengebühr, beispielsweise im Bußgeldverfahren oder im Strafverfahren, jedenfalls nicht im normalen zivilrechtlichen Verfahren mit Rahmensätzen und auch nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Eine Gebühr oberhalb des Schwellenwertes von 13/10 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies entspricht dem RVG. Was umfangreich und schwierig ist, darüber wird die Rechtsprechung versuchen aufzuklären. Umfangreich ist jedenfalls mehr am Zeitaufwand orientiert und schwierig eher an der rechtlichen Schwierigkeit. Die häufig vorzufindenden Kataloge oder Stufenleitern mit Schwierigkeitsgraden sind m. E. wenig geeignet dazu. Die Erhöhung des Höchstsatz der Geschäftsgebühr von vorher 10/10 auf die jetzt 25/10 mit einem 10

Schwellenwert von 13/10 wird jedoch durch die Unterabsätze des 40 StBGebV deutlich getrübt. Der BGH (v. 13.1.2011, Az: IX ZR 110/10 in NJW Spezial 2011,156)) hat zu der anwaltlichen 1,3 Regelgebühr entschieden, dass eine Überschreitung dieser Gebühr von bis zu 20 % noch innerhalb der Toleranzgrenze liegt und damit nicht unbillig ist. Rechnerisch ergibt dies den Satz von 1,56. Damit ist ein überschreiten der 1,3 - Gebühr auch dann möglich, wenn es an Umfang und Schwierigkeit fehlt. Die Entscheidung ist auf den Schwellenwert von 1,3 nach 40 Abs. 1 StBGebV übertragbar. Schreiben einfacher Art, 40 Abs. 1 S.3 Nach dieser Vorschrift erhält in der StB für Schreiben einfacher Art eine Gebühr von 3/10. "Schreiben einfacher Art" sind solche die weder - schwierige rechtliche Ausführungen noch - größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten. Beispiel: Es wird fristwahrend Einspruch eingelegt. Die Einspruchsbegründung ist die Steuererklärung. Es liegt ein Schreiben einfacher Art vor. Vorangegangene Bescheidprüfung, 28 Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 20/10, wenn dem Steuerberater zuvor Gebühren nach 28 StBGebV zustehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerberater die Prüfung von Steuerbescheiden abgerechnet hat oder eingefordert hat. Es kommt einzig darauf an, ob die Zeitgebühr des 28 StBGebV entstanden ist. Dies ist insofern wichtig, als viele Steuerberater die Zeitgebühr für die Prüfung eines Steuerbescheides gar nicht in Rechnung stellen. Ein Steuerberater, der die Zeitgebühr also nicht in Rechnung stellt, verzichtet also auf diese Gebühren und erhält gleichzeitig noch die Gebührenermäßigung des 40 Abs. 2 StBGebV. Auf neudeutsch: nicht "win-win sondern lost-lost. 11

An dieser Stelle kann auch einmal darüber nachgedacht werden, ob sich der Schwellenwert aus der Vorschrift des 40 Abs. 1 StBGebV auch auf die Ermäßigungsvorschrift des 40 Abs. 2 bezieht. Ausdrücklich ist dies im Gesetz nicht erwähnt. Die Übernahme des Schwellenwertes von 13/10 in voller Höhe in die Ermäßigungsvorschrift kann wohl nicht vertreten werden, da der Gebührenrahmen in Abs. 1 und Abs. 2 unterschiedlich ist. Den Schwellenwert nicht anzusetzen, ist auch problematisch, denn das Gesetz formuliert die Geschäftsgebühr ermäßigt sich. Die Geschäftsgebühr ist jedoch diejenige nach 40 Abs. 1 und nicht nur die nach 40 Abs. 1 S. 1. Denn Absatz 2 nimmt eine solche Einschränkung gerade nicht vor. Dann könnte man überlegen, ob nicht eine Art Mittelgebühr in Abs. 2 genommen werden kann. Den Begriff der Mittelgebühr kennt jedoch die StBGebV nicht. Mithin ist es vertretbar, den Schwellenwert prozentual anzuwenden. Dies sind ca. 11/10. Wenn Sie also einen Wert von 11/10 bei einem Einspruchsverfahren nach vorangegangener Bescheidprüfung für angemessen halten, begründen Sie dies mit der Anwendung des Schwellenwertes. Ermäßigung wegen vorheriger Anfertigung einer Steuererklärung im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren, 40 Abs. 3, 24 Eine weitere Ermäßigung ist in 40 Abs. 3 zu finden. Was auf den ersten Blick vielleicht übersehen werden kann, ist die Formulierung im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren. Die Ermäßigung der Geschäftsgebühr im Einspruchsverfahren auf 1/10 7,5/10 greifen nur ein, wenn der Steuerberater z.b. die Steuererklärung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens anfertigt, wie z.b. Einspruch wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung und Erstellung der Steuererklärung. Die Ermäßigungsvorschrift greift nicht ein, wenn der Steuerberater die Steuererklärung bereits im Veranlagungsverfahren angefertigt hat. Doch selbst wenn eine Ermäßigung wegen der vorangegangenen Anfertigung der Steuererklärung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nicht in Betracht kommt, so hat der Steuerberater jedoch häufig zuvor den Steuerbescheid geprüft, sodass eine Ermäßigung bereits aus diesem Grunde eingreift. Um noch mal auf die Schwellenwerte-Diskussion zurückzukommen, würde hier ein Schwellenwert von ca. 4/10 entstehen, 12

Vorherige Antragstellung, 40 Abs. 4, 23 Wenn der Berater in dem Rechtsbehelf zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren schon einen Antrag nach 23 gestellt hat (z.b. Stundung, Berichtigung, Anpassung von Vorauszahlungen etc.), gibt es keine Ermäßigung sondern eine Begrenzung der Gebühr. Nach 40 Abs. 4 darf - die Geschäftsgebühr nach 40 Abs. 1 plus - der Gebühr nach 23 StBGebV (Tab. A) die Summe von 25/10 nach Tab. E nicht übersteigen. Dies ist an sich nicht neu. Die Grenze von vorher 10/10 wurde auf jetzt 25/10 erhöht. Begrenzung bei vorangegangener Besprechung, 40 Abs. 6, 31 In 40 Abs. 6 ist eine weitere Begrenzung zu finden. Die Vorschrift setzt voraus, dass im selben Verwaltungsverfahren - zunächst eine Besprechung nach 31 stattfand und - danach ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet wurde In diesem Falle wird die - Besprechungsgebühr nach 31 StBGebV (5/10 10/10 Tab A) - und eine Geschäftsgebühr nach 40 Abs. 1 (Tab E) addiert. Im Ergebnis darf die Summe der beiden Gebühren 25/10 einer vollen Gebühr (Tab. E) nicht übersteigen. Hier ist zu sehen, dass der Besprechung nach 31 StBGebV Tab. A zugrunde liegt und die auszurechnende Summe sich auf die Tab. E bezieht. Aussetzung der Vollziehung, 40 Abs. 7 In 40 Abs. 7 ist geregelt, dass das Verwaltungsverfahren auf - Aussetzung der Vollziehung oder - Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung mit dem Verfahren nach Abs. 1 eine Angelegenheit bildet. 13

Ein AdV-Verfahren kann also nicht zusätzlich im Rahmen des behördlichen Rechtsbehelfsverfahrens abgerechnet werden. Erledigung, 40 Abs. 8 40 Abs. 8 StBGebV enthält die Erledigungsgebühr. Formuliert ist hier, dass die Mitwirkung an der Erledigung zu einer Gebühr von 10/10 führt. Unter einer Mitwirkung ist zunächst eine Mitursächlichkeit gemeint. Dies alleine reicht jedoch nicht aus. Die Formulierung Mitwirkung bedeutet daher eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die Vermeidung einer Entscheidung gerichtete Tätigkeit. Dies sind z.b. mündliche oder schriftliche Verhandlungen während des Ruhens des Verfahrens mit dem erfolgreichen Ziel des Einlenkens, oder die Einwirkung auf den Mandanten, sich mit einem Teilerfolg, mit dem Vorschlag des FA, zufrieden zu geben. Sie liegt jedoch nicht in einer ausführlichen Begründung. Aus Beweisgründen sollte also die besondere Mitwirkung des Steuerberaters festgehalten werden. Der Übergang von Mitwirkung zu der besonderen Tätigkeit ist fließend. Der Gegenstandswert des Rechtsbehelfsverfahrens ist wie bei der Klage die Steuerdifferenz. Die Vorschrift des 40 gilt nicht für das Änderungsverfahren nach 172 AO. Denn hierbei handelt sich nicht um ein Rechtsbehelfsverfahren. Es gilt die Vorschrift des 23 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV. D. Die Abrechnung von finanzgerichtlichen Klagen 1. Allgemeines Die StBGebV in 45 verweist auf die Vergütung nach dem RVG für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Die Grundzüge werden im Folgenden erläutert. Das RVG enthält als Anlage 1 das sog. Vergütungsverzeichnis. Hierbei handelt es sich um eine tabellarische Übersicht über die Gebührensätze oder Beträge in den verschiedenen Bereichen. 14

Das Vergütungsverzeichnis ist wie folgt gegliedert: - Teil 1: Allgemeine Gebühren - Teil 2: außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren - Teil 3: Bürgerlichrechtliche Streitigkeiten, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten... - Teil 4: Strafsachen - Teil 5: Bußgeldsachen - Teil 6: Sonstige Verfahren - Teil 7: Auslagen 2. Finanzgericht Hier fallen gewöhnlich eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Verfahrensgebühr, VV-Nr. 3200 Die Gebühr beträgt 1,6 (Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Abs.1, VV- Nr. 3200). Es liegt also kein Betragsrahmen vor. Erledigt sich der Auftrag z.b. vor Klageeinreichung, so beträgt die reduzierte Verfahrensgebühr 1,1 (VV-Nr. 3201). Bei Rechtsanwälten wird die außergerichtliche Geschäftsgebühr mit höchstens 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet, Teil 3, Vorb. 4. Eine solche Anrechnungsvorschrift existiert jedoch nicht für die Steuerberater. Denn diese rechnen die Geschäftsgebühr nach 40 StBGebV ab und nicht nach dem RVG. M.E. findet daher keine Anrechnung statt. Hierzu entscheidende Finanzgerichte jedoch unterschiedlich. Terminsgebühr, VV-Nr 3202 Weiterhin entsteht eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (Teil 3, Vorb. 3 zum Vergütungsverzeichnis) in Höhe von 1,2 (VV-Nr 3202). Auch bei der Wahrnehmung von mehreren finanzgerichtlichen Terminen entsteht die Gebühr insgesamt nur einmal. 15

Solche Terminsgebühr in Höhe von 1,2 kann auch ohne Wahrnehmung eines Gerichtstermins anfallen. Teil 3, Vorb.3 des VV lautet: die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrensgerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für die Besprechung mit dem Auftraggeber. Die hier relevanten Satzteile sind unterstrichen. Danach kann eine gerichtliche Terminsgebühr bereits anfallen, wenn ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig ist. Beispiel: Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 hat der StB auftragsgemäß Einspruch eingelegt. Es ergeht eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Der StB erhält Klageauftrag. Er telefoniert mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Finanzbehörde zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. a. Das Telefonat ist erfolgreich. Die Durchführung des Klageverfahrens ist nicht erforderlich. b. Das Telefonat ist nicht erfolgreich. Es wird Klage erhoben Lösung: Im Fall a.) hatte der StB Klageauftrag. Es erfolgte ein Telefonat zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Beteiligung des Gerichts. Die (reduzierte Verfahrensgebühr von 1,1 und die) Terminsgebühr von 1,2 sind entstanden. Im Fall b.) hatte der StB auch Klageauftrag. Es erfolgte ein Telefonat zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Beteiligung des Gerichts. Es kommt nicht darauf an, ob die Mitwirkung erfolgreich war. Es kommt lediglich drauf an, ob die Mitwirkung auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerichtet war. Die (Verfahrensgebühr von 1,6 und die) Terminsgebühr von 1,2 sind entstanden. (Sie entsteht allerdings kein zweites Mal im Rahmen der Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens.) 16

Danach kann diese Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn ein gerichtliches Verfahren noch nicht einmal anhängig ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerberater Klageauftrag hat. Beispiel von oben: Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 hat der StB auftragsgemäß Einspruch eingelegt. Es ergeht eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Der StB erhält Klageauftrag. Er telefoniert mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Finanzbehörde zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Finanzamt bleibt bei seiner Auffassung, der Mandant zieht den Klageauftrag zurück. Es ist zunächst die Verfahrensgebühr von 1,6 entstanden (VV-Nr. 3200). Auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Auftrages hat sich diese auf 1,1 reduziert (VV-Nr. 3201). Die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 ist entstanden (Begründung s.o.). In praxi wird der Mandant kaum bereit sein, dafür die entsprechenden Gebühren zu zahlen. Sollte der Mandant jedoch Steuerrechtsschutz haben, so können Sie diese Gebühren bei der Rechtsschutzversicherung einfordern. Im Ergebnis kann also ohne dass ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat, eine reduzierte Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr anfallen. Erledigungsgebühr, VV-Nr. 1003, 1002 Kommt es bei Gericht zu einer Erledigung, so entsteht eine Erledigungsgebühr nach VV-Nr. 1003, 1002 mit einem Gebührensatz von 1,0. Zum Teil wird vertreten, dass der Gebührensatz 1,5 nach VV-Nr. 1002 beträgt. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Denn VV-Nr. 1003 bestimmt, dass die Gebühren nach den Nr. 1000 1002 1, 0 beträgt, sofern über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Selbständige Beweisverfahren sind im Finanzrechtsstreit jedoch sehr selten. M.E. ist dies Auffassung nicht vertretbar. Ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren vor dem Finanzgericht ( 82 FGO i.v.m. 485-494a ZPO) kann z.b. im folgenden Fall vorkommen: Abs. 17

Bei einer Betriebsprüfung ist die Bewertung eines Gebäudes streitig geworden; ein Rechtsstreit erscheint unvermeidbar. Der Steuerpflichtige beabsichtigt nunmehr den Abbruch des Gebäudes, um einen Neubau zu errichten. Der bisherige Zustand der Gebäudes kann im Beweissicherungsverfahren vom Finanzgericht festgestellt werden. Übersicht Verfahrensgebühr VV-Nr. 3206 1,6 vorzeitige Beendigung VV-Nr. 3207 1,1 Terminsgebühr VV-Nr. 3210 1,2 Erledigungsgebühr VV-Nr. 1003, 1002 1,0 II. BFH Beim BFH gibt es die Möglichkeit der - Verfahrensgebühr VV-Nr. 3206 1,6 - vorzeitigen Beendigung 1 VV-Nr.3207 1,1 - Terminsgebühr VV-Nr. 3210 1,5 - Erledigungsgebühr VV-Nr. 1003, 1002 1,0 E. Besprechungen, 31 StBGebV 1. Allgemeines Für eine solche Besprechung erhält der Steuerberater 5/10 10/10 einer vollen Gebühr nach Tab. A. Nur wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen, kann auf die Zeitgebühr nach 13 Nr. 2 StBGebV zurückgegriffen werden. Mehrere Gegenstände in einer Besprechung werden nicht zusammengerechnet. Denn es liegen mehrere Angelegenheiten vor. Beispiel: 18

Findet eine Besprechung über den Einkommensteuerbescheid 2007 und den Gewerbesteuerbescheid 2007 statt, so sind die Gegenstandswerte nicht zu addieren. Anders ist dies dann, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Besprechungen geführt werden, z.b. mehrere Besprechungen über den Einkommensteuerbescheid 2007. Es liegt eine Angelegenheit vor. Der Gebührensatz ist entsprechend anzupassen. Besprechung bedeutet immer die Erörterung der Sach- oder Rechtslage. Sie setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Gespräch voraus. Keine Besprechung i.s.d. 31 Die Vorschrift gilt nicht für die Beantwortung einer (fern-) mündlichen Nachfrage der Behörde. Aber: Aus einer bloßen Nachfrage kann sich eine Besprechung i.s.d. Vorschrift ergeben, nämlich wenn sich aus der Beantwortung im Rahmen der Nachfrage die Erörterung der Sach- oder Rechtslage ergibt. Voraussetzung ist, dass eine Beauftragung durch den Mandanten vorliegt. Im Rahmen der normalen Sachbearbeitung wird von einem konkludenten Einverständnis ausgegangen werden können. Schriftliche Beantwortung Nicht wörtlich geregelt ist die schriftliche Beantwortung. Positiv geregelt ist nur der Grundsatz des mündlichen Mitwirkens (Besprechung) an tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. Negativ ist geregelt der Ausschluss für die Beantwortung einer (fern-) mündlichen Nachfrage. Deswegen wird wird die schriftliche Beantwortung von Rückfragen nicht von der Besprechungsgebühr umfasst. Andererseits hat der Steuerberater jedoch Anspruch auf eine Vergütung für seine Berufstätigkeit. Dies ergibt sich aus 1 StBGebV. Jede selbstständige Leistung muss entgolten werden. Daher kann man in diesen Fällen kann die Zeitgebühr. Übersicht: Nachfrage Antwort Besprechungsgebühr mündliche Nachfrage mündliche Nachfrage 19 mündliche Antwort schriftliche Antwort nein nein

schriftliche Nachfrage schriftliche Nachfrage mündliche Antwort schriftliche Antwort ja ja 20