Der Bürgermeister X. Wahlperiode Sitzungsvorlage Nr. H 052 V Vorberatung keine Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss Beschlussfassung Rat öffentlich Datum: 12.11.2014 Amt/Aktenzeichen 20/204.02-3.1 Auskunft erteilt: Herr Rive Mitwirkung durch Amt 60 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Kleineinleiterabgabe vom 18.06.2007; Höhe der Gebühren für das Haushaltsjahr 2015 1. Sachverhalt: Als Anlage 1 ist die Gebührenbedarfsberechnung 2015 für den Gebührenhaushalt Abwasserentsorgung (Sammelgruben) und als Anlage 2 sind die Gebührenbedarfsberechnungen 2015 für den Gebührenhaushalt Klärschlammentsorgung (Kleinkläranlagen) beigefügt. Die Gebühr für die Entsorgung der abflusslosen Gruben erhöht sich gegenüber dem Vorjahr von 11,90 /t auf 12,73 /t. Trotz Berücksichtigung eines Überschusses aus dem Jahr 2013 i.h.v. 645,23 ergibt sich eine Gebührenerhöhung von 0,83 /t. Bei den mechanischen Kleinkläranlagen steigt die Gebühr von auf 30,78 /t auf 35,43 /t. Die Steigerung bei den Entsorgungsgebühren für die Kleinkläranlagen i.h.v. 4,65 /t berücksichtigt einen Fehlbetrag aus dem Jahr 2013 i.h.v. 498,52. Darüber hinaus sind die Gebührenerhöhungen durch die schwankende Anzahl der Abfuhrmengen im Vergleich zu den Vorjahren begründet. Bei den vollbiologischen Kleinkläranlagen vermindert sich die Gebühr von 40,11 /t auf 40,00 /t. 2. Stellungnahme zum Haushaltsplan: Die Vorlage berührt die Ergebnis- und Finanzplanung 2015. 3. Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Grefrath beschließt die als Anlage 3 beigefügte 8. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Grefrath über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Kleineinleiterabgabe vom 18.06.2007 und nimmt die ihr zu Grunde liegenden Gebührenbedarfsberechnungen (Anlage 1 und 2) zur Kenntnis.
4. Abstimmungsergebnis: Zustimmungen: Ablehnungen: Enthaltungen: 5. Anlagen: Gebührenbedarfsberechnung Abwasserentsorgung (Sammelgruben) Gebührenbedarfsberechnung Klärschlammentsorgung (Kleinkläranlagen) Satzung Lommetz
Anlage 1 zur Vorlage-Nr.: H 052 V Gebührenbedarfsberechnung 2015 Kostenrechnende Einrichtung: Abwasserentsorgung Sammelgruben zu erwartende Abfuhrmenge für das Jahr 2015 = 2.857 t Personalkosten (anteilige Kosten für Bauamt u. Kämmerei) = 1.140,00 Sachkostenanteil = 84,20 Kosten der Abwasserentsorgung (GRUBA lt. Ausschreibung) 2.857 t x 11,66 = 33.312,62 Kosten der Gemeindewerke Grefrath GmbH 75 x 4,00 = 300,00 Zuweisungen an Zweckverbände (Niersverband) 2.857 t x 0,767093 = 2.191,58 Summe 37.028,40 Überschuss aus 2013 = -645,23 umlagefähige Kosten 36.383,17 Gebührenermittlung 36.383,17 : 2.857 t = 12,73 / t Vergleich 2014 2015 Differenz Sammelgruben 11,90 12,73 0,83
Anlage 2 zur Vorlage-Nr.: H 052 V Gebührenbedarfsberechnung 2015 Kostenrechnende Einrichtung: Klärschlammbeseitigung mechanische Kleinkläranlagen Berechnung der Gebühr für die Abfuhr aus mechanischen Kleinkläranlagen zu erwartende Abfuhrmenge für das Jahr 2015 = 7 t Personalkosten (anteilige Kosten für Bauamt u. Kämmerei) = 114,00 Sachkostenanteil = 5,61 Kosten der Klärschlammentsorgung (GRUBA lt. Ausschreibung) 7 t x 14,88 = 104,16 Anzahl mechanische KKA 5 x 1,00 = 5,00 Zuweisungen an Zweckverbände (Niersverband) 7 t x 0,767093 = 5,37 Summe 234,14 Fehlbetrag aus 2013 498,52 hiervon anteilig für die mechanischen KKA = 13,90 umlagefähige Kosten 248,04 Gebührenberechnung: 248,04 : 7 t = 35,43 / t Jahresvergleich 2014 mechanische Kleinkläranlagen 30,78 2015 Differenz 35,43 4,65
Anlage 2 zur Vorlage-Nr.: H 052 V Gebührenbedarfsberechnung 2015 Kostenrechnende Einrichtung: Klärschlammbeseitigung vollbiologische Kleinkläranlagen Berechnung der Gebühr für die Abfuhr aus vollbiologischen Kleinkläranlagen (KKA) zu erwartende Abfuhrmenge für das Jahr 2015 = 244 t Personalkosten (anteilige Kosten für Bauamt u. Kämmerei) = 661,20 Sachkostenanteil = 157,19 Kosten der Klärschlammentsorgung (GRUBA lt. Ausschreibung) 244 t x 33,32 = 8.130,08 Anzahl vollbiologische KKA 140 x 1,00 = 140,00 Zuweisungen an Zweckverbände (Niersverband) 244 t x 0,767093 = 187,17 Summe 9.275,64 Fehlbetrag aus 2013 498,52 hiervon anteilig für die vollbiologischen KKA = 484,62 umlagefähige Kosten 9.760,26 Gebührenberechnung: 9.760,26 : 244 t = 40,00 / t Jahresvergleich 2014 2015 Differenz vollbiologische Kleinkläranlagen 40,11 40,00-0,11
Anlage 3 zur Vorlage H 052 V 8. Änderungssatzung vom zur Satzung der Gemeinde Grefrath über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Kleineinleiterabgabe vom 18.06.2007 Aufgrund - der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW.S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der zurzeit gültigen Fassung; - der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. S. 610) in der zurzeit gültigen Fassung; - der 9 ff. des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG), in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.11.1994 (BGBl.I S. 3370 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung; - der 51, 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW.) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 12.05.2005 (GV. NRW. 2005 S.463 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung; und - der Satzung über die Beseitigung von Abwasser Abwasserbeseitigungssatzung in der Gemeinde Grefrath vom 06.02.1997 in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Grefrath in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Höhe der Benutzungsgebühren Der 5 der Satzung der Gemeinde Grefrath über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Kleineinleiterabgabe vom 18.06.2007 in der zur Zeit gültigen Fassung wird wie folgt geändert: 1. Die Gebühr für die Entsorgung des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben beträgt 12,73 /t 2. Die Gebühr für die Entsorgung des Klärschlamms aus - mechanischen Kleinkläranlagen beträgt 35,43 /t - vollbiologischen Kleinkläranlagen beträgt 40,00 /t 3. Sofern die Gemeinde gemäß 53 (4) LWG vom Amt für Technischen Umweltschutz und Kreisstraßen ganz von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freigestellt ist, wird keine Benutzungsgebühr erhoben. 2 Inkrafttreten Diese 8. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Grefrath über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen und der Kleineinleiterabgabe vom 18.06.2007 tritt am 01.01.2015 in Kraft.