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Transkript:

Verkündet am: 30.03.2010 Brandl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit Firma A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B. B-Straße, A-Stadt - Klägerin - gegen D. D-Straße, D-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte E. E-Straße, A-Stadt - Beklagter -

- 2 - hat die 25. Kammer des Arbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. Kremerskothen und die ehrenamtlichen Richter Horschmann und Müller-Gramelsberger für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111.649,94 (i.w. einhundertelftausendsechshundertneunundvierzig 94/100 EURO) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2005 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 111.649,94 festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens. Der Beklagte war seit dem 01.01.2002 bei der Klägerin als Projektentwickler beschäftigt. Dabei war er in der Zeit vom 01.01.2003 bis 13.12.2004 als Leiter Projektentwicklung in D-Stadt eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis regelte sich zuletzt nach dem befristeten Auslandsbeschäftigungsvertrag/Entsendevertrag vom 06.12.2002 (Bl. 5 9 d.a.). Da zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Chile kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, musste der Beklagte neben der in Deutschland von der Klägerin einbe-

- 3 - haltenen und an das Finanzamt abgeführten Einkommensteuer seine Bezüge in Chile versteuern. Zu diesem Zweck gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe der von ihm in Chile abzuführenden Einkommenssteuer, insgesamt 111.649,94 Euro. Davon zahlte sie im Jahr 2002 33.649,94 Euro aus, im Jahr 2003 39.000,-- Euro und im Jahr 2004 weitere 39.000,-- Euro. Die Parteien schlossen hierüber unter dem Datum 23.09.2002 einen Darlehensvertrag (Bl. 10 11 d.a.) mit u.a. folgendem Inhalt: 2 Rückzahlung des Darlehensvertrages 1. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr. Die Rückzahlung hat 8 Tage nach Zugang des deutschen Einkommensteuerbescheides für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfolgen, spätestens jedoch zum 30.09. des Folgejahres. 2. 3 Fälligkeit bei Ausscheiden Scheidet der Mitarbeiter vor vollständiger Darlehensrückzahlung aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so ist die noch offene Darlehensschuld mit dem Tage des Ausscheidens in einer Summe fällig. Bezüglich des Darlehensanspruchs aus 2002 vereinbarten die Parteien eine Fälligkeit erst mit Zustellung des Steuerbescheides und nicht schon zum 30.09.2003, spätestens jedoch eine Fälligkeit zum Zeitpunkt des 3 des Darlehensvertrages. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2004. Rückzahlungen waren zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Mit Mail vom 17.01.2005 (Bl. 12 d.a.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Unterzeichnung einer modifizierten Rückzahlungsvereinbarung bis 21.01.2005 auf und drohte für den Fall der Nichtannahme die gerichtliche Geltendmachung des Gesamtbetrages an.

- 4 - Mit ihrer am 31.12.2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Darlehens. Die Klage wurde dem Beklagten am 31.07.2009 in Chile zugestellt. Die Klägerin meint, dass die Klageforderung nicht verjährt sei, da die Verjährung durch die am 31.12.2007 beim Arbeitsgericht München eingereichte Klageschrift gehemmt worden sei und die Zustellung demnächst i.s.d 167 ZPO erfolgt sei. Die lange Zustelldauer könne jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 111.649,94 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2005 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klage sei nicht mehr demnächst i.s:d. 167 ZPO zugestellt worden. Die Verjährung diene nicht nur dem Schuldnerschutz, sondern vor allem dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Dies gelte erst recht bei einer nicht vom Beklagten verzögerten Zustellung. Die Klägerin trage ein erhebliches Mitverschulden, das darin liege, dass sie, trotz langjähriger Kenntnis der Auslandsadresse des Beklagten in Chile, nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2007 Klage eingereicht habe.

- 5 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 22.09.2009 (Bl. 141 142 d.a.) und 23.03.2010 (Bl. 178-180 d.a.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. 1. Unstreitig hat die Klägerin gegen den Beklagten Anspruch auf Rückzahlung in Höhe der gewährten Darlehenssumme von 111.649,94 Euro aus dem Darlehensvertrag vom 23.09.2002. 2. Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern, 214 BGB, da der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist, 194, 195 BGB. Die am 31.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat die Verjährungsfrist gehemmt, 204 Abs.1 Nr. 1 BGB. Die Klagezustellung erfolgte am 31.07.2009 noch demnächst i.s.d. 167 ZPO. Gemäß 167 ZPO wird eine Frist nach 204 BGB bereits mit Eingang des Antrags gehemmt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Der unbestimmte Rechtsbegriff demnächst ist dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließlich rein zeitlich, sondern wertend zu verstehen (vgl. BGH v. 24.05.2005 IX ZR 135/04, zitiert nach juris). Danach ist das fragliche Tatbestandsmerkmal im Sinne des Zwecks der Vorschrift auszulegen, der darin besteht, den Zustellungsbetreiber vor

- 6 - Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung zu schützen, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes liegen und von ihm nicht beeinflusst werden können. Daher ist das Merkmal "demnächst" nicht rein zeitlich zu verstehen und bezeichnet nach der Rechtsprechung insbesondere keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Ablauf es nicht mehr bejaht werden könnte; selbst mehrmonatige Zeiträume zwischen Fristablauf und Zustellung können danach unschädlich sein, wenn schutzwürdige Interessen des Zustellungsempfängers nicht entgegenstehen (vgl. BGH NJW-RR 03, 599, NJW 01, 885, NJW 93, 2614, NJW 88, 411). Zwar darf auch der schuldnerschützende Zweck der abgelaufenen Verjährungsfrist nicht gänzlich vernachlässigt werden; denn Verjährungsfristen sollen dem Schuldner einen durch Zeitablauf erdienten Rechtsfrieden verschaffen, ihn vor dem Verlust von Beweismitteln schützen und ihn von der Bürde entlasten, sich wegen eines Anspruchs, vor allem auch wegen eines aus seiner Sicht ungewissen Anspruchs, unbegrenzt leistungsbereit zu halten. Dies führt im vorliegenden Fall aber keinesfalls dazu, dass nach etwa sechs Monaten oder einem Jahr die Zustellung nicht mehr als demnächst gemäß 167 ZPO angesehen werden kann. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage in Chile. Es erfolgte eine aufwändige Auslandszustellung, welche u.a. Übersetzungen und Beglaubigungen von Unterschriftsproben sowie Handeln weiterer Behörden, wie der Botschaft, vorsah. Dass eine förmliche Zustellung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und auch außerhalb der EU nicht innerhalb weniger Wochen bewirkt werden kann, muss auch einem juristischen Laien bekannt sein. Insoweit konnte und durfte der Beklagte auch nicht erwarten, dass mit Ablauf des 31.12.2007 er sich keinen Ansprüchen mehr ausgesetzt sehen muss. Dies auch deshalb, da Klägerin ihre Klage noch am 31.12.2007 einreichen konnte. Fristen können nach ständiger Rechtsprechung voll ausgenutzt werden. Für Auslandszustellungen gibt es keine Einschränkungen. II. Der Zinsanspruch beruht auf 286, 288 BGB:

- 7 - III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes erfolgt gemäß 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe des eingeklagten Betrages. IV. Für die nicht beschwerte Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Der Beklagte kann nach Maßgabe nachfolgender Rechtsmittelbelehrung Berufung einlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann der Beklagte Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 übersteigt. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landesarbeitsgericht München Winzererstraße 104 80797 A-Stadt eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden.

- 8 - Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift müssen jeweils von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von dem Bevollmächtigten einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn sie für ein Mitglied eines solchen Verbandes oder Zusammenschlusses oder für den Verband oder den Zusammenschluss selbst eingelegt wird. Mitglieder der genannten Verbände können sich auch durch den Bevollmächtigten eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Dr. Kremerskothen