Bundesteilhaberecht -Auswirkung auf Betreute und die Schnittstellenproblematik zwischen Pflege und Eingliederungshilfe

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Transkript:

AG 9/AG 10: 16. BGT 14. September 2018 Bundesteilhaberecht -Auswirkung auf Betreute und die Schnittstellenproblematik zwischen Pflege und Eingliederungshilfe

ICF Orientierung Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit dient der Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes und der sozialen Beeinträchtigung.

Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit Der Begriff der Funktionsfähigkeit eines Menschen umfasst alle Aspekte der funktionalen Gesundheit. Eine Person ist funktional gesund, wenn vor dem Hintergrund ihrer Kontextfaktoren - 1. ihre körperlichen Funktionen und Körperstrukturen denen eines gesunden Menschen entsprechen (Konzepte der Körperfunktionen und -strukturen), 2. sie all das tut oder tun kann, was von einem Menschen ohne Gesundheitsproblem (ICD) erwartet wird (Konzept der Aktivitäten), 3. sie ihr Dasein in allen Lebensbereichen, die ihr wichtig sind, in der Weise und dem Umfang entfalten kann, wie es von einem Menschen ohne gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Körperfunktionen oder strukturen oder der Aktivitäten erwartet wird (Konzept der Partizipation [Teilhabe] an Lebensbereichen).

Ziele des BTHG Die Leistungen für Menschen mit Behinderung sollen nicht länger institutionssondern personenzentriert ausgerichtet werden und sich am persönlichen Bedarf des Einzelnen orientieren. Die Eingliederungshilfe soll aus dem "Fürsorgesystem" herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt werden.

Reformstufen

Das Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz unterstützt die (zukünftigen) Träger der Eingliederungshilfe im Prozess der Umsetzung mit Informationen, Fachdiskussionen auf Ihrer Website und mit Veranstaltungen.

Leistungen der EinglH: Überblick 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation i.d.r. vorrangige Träger (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung) 2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung Für volljährige Betreute i.d.r. nicht von Bedeutung 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Nur eingeschränkter Leistungskatalog, betrifft i.d.r. erwerbsunfähige behinderte Menschen; ansonsten vorrangige Träger (BA, Rentenversicherung etc.) 4. Leistungen zur sozialen Teilhabe Schwerpunkt der Eingliederungshilfe, weil i.d.r. kein anderer Träger zuständig (außer Unfallversicherung und Kriegsopferversorung)

Leistungen der EinglH: Überblick Schwerpunkt: Leistungen zur sozialen Teilhabe Leistungen für Wohnraum Assistenzleistungen eigene Folie heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität und Hilfsmittel

Leistungen der EinglH: Teilhabe am Arbeitsleben 1. Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) für Personen, bei denen wegen Art und Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einem Inklusionsbetrieb nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt. 2. Leistungen bei anderen Leistungsanbietern - Ohne förmliche Zulassung - Ohne Mindestplatzzahl - Begrenzung des Angebots möglich 3. Budget für Arbeit - Lohnkostenzuschuss an Arbeitgeber bis zu 75% des Arbeitsentgelts, höchstens 40% der Bezugsgröße (2018: West 3045, Ost 2695 /Monat) - Westländer = 1.218 Zuschuss max. = 1.624 Bruttoentgelt - Ostländer = 1.078 Zuschuss mas. = 1.437 Bruttoentgelt - Anleitung und Begleitung des beh. Menschen z.b. Integrationsfachdienst

Leistungen der EinglH: Assistenzleistungen Personale Unterstützung zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags, insbesondere Erledigung des Alltags, Haushaltsführung Gestaltung soz. Beziehungen, persönliche Lebensplanung Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben Freizeitgestaltung einschl. sportl. Aktivitäten Verständigung mit der Umwelt Elternassistenz LB entscheidet im Rahmen d. Gesamtplans über Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme Vollständige oder teilweise Übernahme der Tätigkeiten oder Anleitung und Befähigung

Leistungen der EinglH: Assistenzleistungen Unabhängig von der Wohnform Assistenzleistungen können als persönliches Budget geleistet werden ersetzende Assistenz und Begleitung im Ehrenamt kann als pauschale Geldleistung gewährt werden Alle Assistenzleistungen können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden ( Poolen ), wenn Für Leistungsberechtigten zumutbar Entsprechende Vereinbarungen mit Leistungserbringern Auf Wunsch der Leistungsberechtigten Hautanwendung: bisherige stationäre Leistungen

Leistungen der EinglH: Wunsch- und Wahlrecht Leistungen bestimmen sich nach Besonderheit des Einzelfalles o Art des Bedarfs, persönliche Verhältniss o Sozialraum, eigene Kräfte und Mittel, o Wohnform ist zu würdigen Angemessenen Wünschen zur Gestaltung der Leistung wird entsprochen Nicht angemessen, wenn Kosten gegenüber vergleichbar wirksamer Leistung unverhältnismäßig hoch Zumutbarkeit muss geprüft werden Kein Kostenvergleich unzumutbarer Leistungen o Kommt Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen in Betracht, hat dies Vorrang, wenn Leistungsberechtigter es wünscht

Leistungen der EinglH: Betreuung / Eingliederungshilfe 1. Überschneidungen beim betr. Personenkreis 2. Gemeinsame Zielsetzung a) Förderung der Selbstbestimmung b) Beachtung der Wünsche c) Personenzentrierung d) Individueller Zuschnitt der Hilfe 3. Unterschiedliche Aufgaben a) Tatsächliche Hilfe leisten organisieren b) Vertretung des Betr. Rechtl. Betreuer c) Eingliederungshilfe Begleitung im Alltag Betreuung und EinglH sind oft gleichzeitig notwendig

Leistungen der EinglH: Betreuung / Eingliederungshilfe

Leistungen der EinglH: Betreuung / Eingliederungshilfe Wenn es ums Geld geht 1. Finanzielle Mittel besorgen (Transferleistung beantragen, Forderungen geltend machen, Vermögen verwalten oder verwerten) 2. Kontoführung für behinderte Person 3. Zuteilung frei verfügbarer Mittel 4. Verwaltung frei verfügbarer Mittel (z.b. Barbetrag/Taschengeld) 5. Unterstützung (Beratung/Begleitung) der behinderten Person bei Ausgaben Wer macht s? Betreuer Betreuer Betreuer Betr./(EinglH) (Betr.)/EinglH Betreuer nur, wenn vom Aufgabenkreis umfasst EinglH nur, wenn Bedarf festgestellt und festgesetzt

Verfahrensregeln EinglH: Beginn des Verfahrens 1 Antrag erforderlich für alle Leistungen der EinglH (ab 2020): Leistungsberechtigte oder gesetzl. Vertreter Formfrei, Schriftform empfehlenswert Antragsvordruck des Trägers verwenden Alle vorhandenen Unterlagen beifügen Leistungen frühestens ab 1. des Monats der Antragstellung Reha-Träger klärt Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen Zuständig: Träger entscheidet innerhalb von 3 Wochen, bei Begutachtung 3 Wochen nach Vorlage Gutachten Nicht zuständig: Weiterleitung (vollständig oder teilweise) an zuständigen Träger Unterbleibt Weiterleitung, muss erster Träger leisten Zweiter Träger kann nur mit Zustimmung eines weiteren Trägers an diesen (teilweise) weiterleiten

Verfahrensregeln EinglH: Beginn des Verfahrens 2 Zusammenwirken mehrerer Träger leistender Träger stellt fest, dass er nicht für alle beantragten Leistungen zuständig ist teilweise Weiterleitung des Antrags Alt. 1 leistender Träger erbringt alle Leistungen, die anderen übermitteln ihm ihre Leistungen im Zuständigkeitsbereich Alt. 2: mit Zustimmung des Leistungsberechtigten erbringt jeder Träger seine Leistungen getrennt Frist zur Entscheidung verlängert sich auf 6 Wochen Bei Teilhabeplankonferenz auf 2 Monate

Verfahrensregeln EinglH: Bedarfsermittlung Maßstäbe und Kriterien des Verfahrens Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen, Beachtung der Kriterien transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert zielorientiert, Ermittlung des individuellen Bedarfes, Leistungsberechtigter kann Vertrauensperson hinzuziehen Aktivitäten uns Selbsthilferessourcen des LB Beteiligung Pflegekassen und Träger der GruSi/HzL Bedarfsermittlungsinstrument Einheitliche systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel Orientiert an ICF Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe In den Lebensbereichen Lernen und Wissensanwendung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche und Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

Verfahrensregeln EinglH: Bedarfsermittlung Beispiele für Bedarfsermittlungsinstrumente: das BEI-NRW (BedafsErmittlungsInstrument NRW) bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe der Integrierte Teilhabeplan (ITP) in Varianten beim Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen und in Thüringen, Sachsen, Brandenburg das BENi (BedarfsErmittlung Niedersachsen) in Niedersachsen die individuelle Teihabeplanung (THP) in Rheinland-Pfalz etc. Wichtig: keine Bindung an Antrag, jeder Teilhabebedarf ist zu ermitteln

Verfahrensregeln EinglH: Teilhabeplan/Gesamtplan Mehrere Leistungsträger oder Leistungsgruppen: Teilhabeplan Träger der Eingliederungshilfe: Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses Schriftform erforderlich Regelmäßige Fortschreibung, spätestens alle zwei Jahre Obligatorische Inhalte: Formalitäten (z.b. Antragseingang, Instrument der Bedarfsermittlung, Beteiligte, vorliegende Stellungnahmen, Erbenisse Teilhabeplan-/Gesamtplankonferenz) Aktivitäten und Selbsthilferessourcen Darstellung des Teilhabebedarfs und der Wünsche Festlegung der Leistungen, Einbeziehung Leistungserbringer Feststellung Teilhabeziele

Verfahrensregeln EinglH: Teilhabeplan/Gesamtplan Mitwirkung (Gesamtplan) regelhaft: Leistungsberechtigter Gesetzliche Vertreter Vertrauensperson Andere Reha-Träger Mitwirkung soweit erforderlich: Behandelnder Arzt Gesundheitsamt Jugendamt Bundesagentur für Arbeit

Verfahrensregeln EinglH: Teilhabe- bzw. Gesamtplankonferenz Mehrere Leistungsträger: Teilhabeplankonferenz Träger der Eingliederungshilfe: Gesamtplankonferenz (ggf. Bestandteil der Teilhabeplankonferenz) Fakultativ nur bei Bedarf, wird vom Leistungsträger anberaumt Zustimmung d. Leistungsberechtigten erforderlich Dieser kann sie beantragen Bei Elternassistenz obligatorisch Dient der Klärung möglicher Zweifelsfragen und Abstimmung von Leistungen Ist zweiter Schritt der Bedarfsermittlung Beteiligte: Leistungsträger Leistungsberechtigter Seine Vertrauensperson Ggf. Pflegekasse, Träger GruSi/HzL Nur bei Teilhabeplankonferenz: Leistungserbringer Ergebnis ist Grundlage für Feststellung der Leistungen

Verfahrensregeln EinglH: Beschränkung auf Maßnahmekosten Betrifft bisherige stationäre Leistungen Eingliederungshilfe SGB XII (Sozialhilfe) umfasst bei stat. Leistungen Maßnahmekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung (bis einschl. 2019) Ab 2020: keine Unterscheidung zwischen ambulant, teilstationär, stationär Eingliederungshilfe umfasst nur noch Maßnahmekosten Verpflegung muss Bewohner selbst zahlen, ggf. aus GruSi/HzL KdU: Träger GruSi/HzL übernimmt bis zu 125% des Durchschnittsbetrags für Einpersonenhaushalt KdU über 125% wird Bestandteil der Eingliederungshilfe

Verfahrensregeln EinglH: Beschränkung auf Maßnahmekosten Auswirkungen für 1. Leistungsberechtigte: Zahlung von Unterkunft und Verpflegung aus eigenem Einkommen an Einrichtungsträger Grundlage Vertrag nach WBVG Neben Antrag auf EinglH ggf. Antrag auf GruSi/HzL Ggf. Zahlung von Eigenbeitrag an Einrichtungsträger (Nettoprinzip) 2. Einrichtungsträger Unterkunft und Verpflegung mit Bewohnern abrechnen Trennung der Kostenbestandteile und Aufteilung auf Bewohner Eigenbeitrag von Bewohnern ebenfalls einnehmen (Nettoprinzip) 3. Kostenträger Trennung bei Bestandseinrichtungen sehr aufwändig Berechnung von Eigenbeitrag der Bewohner bereits bei Bescheiderteilung