Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern

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Transkript:

Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern Lorenz Sanktjohanser Referat Naturschutzrecht

Ausgangssituation: Mountainbiking wird gerade auch durch E-Bikes immer beliebter; mittlerweile eine der sich am dynamischten entwickelnden Outdoor-Sportarten Zunehmende wirtschaftliche und touristische Bedeutung Bike-Industrie Sommernutzung von Skigebieten sanfter Tourismus Zunahme der Konflikte mit Grundeigentümern, anderen Erholungssuchenden und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft Zunehmender Verlust unverfügter Räume Grundstücksschäden durch neue Trails und Wegeschäden Vermehrte Beunruhigung von Gebieten (z. B. Jagd, Tierhaltung) Haftungsrisiken für Grundeigentümer Folie: 2

(Verfassungsrechtliche) Garantie des Betretungsrechts Art. 141 BV [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Denkmäler; Recht auf Naturgenuss] (1).. (2).. (3) 1 Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. 2 Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 3 59 BNatSchG [Betreten der freien Landschaft] (1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). (2) Folie: 3

Allgemeine Grundsätze des Betretungsrechts (Art. 26, 27 Abs.1 und 2 BayNatSchG) Recht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur für jedermann Ohne behördliche Genehmigung, ohne Zustimmung der Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten Unentgeltliche Ausübung Nur soweit Ausübung natur-, eigentümer- und gemeinverträglich (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG) Kein Betretungsrecht für gewerbliche Veranstaltungen (z. B. kommerzielle Führungen); für organisierte Veranstaltungen gilt Art. 32 BayNatSchG Art. 13 BayWaldG greift dies für den Wald auf Betretungsrecht begründet eine Duldungspflicht gemäß 1004 Abs. 2 BGB Folge: Grundeigentümer kann keine Unterlassung verlangen! Folie: 4

Radfahren auf Privatwegen: Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG Radfahren auf Privatwegen in der freien Natur ist dem Betreten zu Fuß gleichgestellt, soweit dies auf geeigneten Wegen geschieht (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG) Kein Betretungsrecht abseits geeigneter Wege Keine gesetzliche Definition der Wegeeignung Maßgeblich objektive Beschaffenheit nach Maßgabe der Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit des Wegs Fußgängern gebührt Vorrang Gilt nur für Fahrzeuge ohne Motorkraft UMS vom 22.08.2012: Betretungsrecht auch für Pedelecs, soweit sie straßenverkehrsrechtlich als Fahrräder gelten; keine Aussage für MTB als Sportgeräte Vorrangig gelten Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts Folie: 5

Rechte des Eigentümers Untersagung des Betretens durch deutlich sichtbare Sperren (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG) Inhaltliche Voraussetzung für Sperre (Art. 27 Abs. 3 Satz 1, 33 BayNatSchG): Erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung Ausschluss des Wohnbereichs Kurzzeitige Sperrung aus Gründen des Naturschutzes, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, sportliche u. a. Maßnahmen des Gemeinwohls Formale Voraussetzungen für Sperren durch die Grundeigentümer: Ungeeignete Wege können ohne weitere Voraussetzungen gesperrt werden Sperren geeigneter Wege sind vom Erholungsuchenden unabhängig von ihrer Zulässigkeit zu beachten (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG) bei geeigneten Wegen jedoch nur wirksam mit Hinweis auf den gesetzlichen Grund (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG) Genehmigung bzw. Anzeigepflicht (Art. 34 BayNatSchG) Folie: 6

Sonstige Beschränkungen des Betretungsrechts Weitere zeitliche und räumliche Beschränkungen durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung der Naturschutzbehörden möglich (Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG) In Schutzgebieten können ebenfalls zusätzliche Beschränkungen gelten ( 20 Abs. 2 BNatSchG) Bußgeld (Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BayNatSchG) Folie: 7

Fazit und Ausblick Gerade die aktuellen und trendigen Entwicklungen des MTB bewegen sich häufig außerhalb der rechtlichen Grenzen Erfolgversprechend sind Maßnahmen zur Aufklärung und Besucherlenkungskonzepte Förderung des Projektes Bergsport Mountainbike Nachhaltig in die Zukunft des DAV Klare Positionierung des anerkannten Umweltverbands DAV notwendig: Maßstab by fair means Ansonsten ordnungsrechtliche Lösungsansätze nicht auszuschließen Landtagsbeschluss vom 06.06.2018, Drs. 17/22620 zur Nutzung von Wegen im Voralpen- und alpinen Gebiet: U. a. Aufforderung des Landtags an Staatsregierung zur Anpassung und Überarbeitung der bisherigen Vorschriften Landtagsantrag vom 20.09.2018, Drs. 17/23882 (noch kein Beschluss) Aufforderung an Staatsregierung in geeigneter Weise zu regeln, dass u. a. Fahrradfahren in der freien Natur und Landschaft nur auf Straßen und geeigneten befestigten bzw. naturfesten Wegen zulässig ist. Folie: 8

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie: 9