Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung)

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) vom

Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) vom

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den gemeindeeigenen Kindergärten

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Plüderhausen (Kindergartensatzung)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 27.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

A 4/7. Gemeinde Langenargen Bodenseekreis. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindeeigenen Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Antonius-Kindergarten vom

GEMEINDE BRÜHL S A T Z U N G. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus der Kinder der Gemeinde Brühl. vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Krozingen

SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel

Stadt Engen Landkreis Konstanz

Satzung. gültig ab

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Plüderhausen (Kindergarten-Satzung)

STADT. GR-Beschluss: TOP/lfd. Nr.: Veröffentlichung: Inkrafttreten: Az.-K: ;

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.

Kindergartensatzung der Stadt Kehl

STADT. GR-Beschluss: TOP/lfd. Nr.: 4 ö Veröffentlichung: Inkrafttreten: Az.-K: ;

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 30.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die vorschulischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Winnenden

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach

S A T Z U N G. 1 Öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Bondorf betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTagG als öffentliche Einrichtung.

Öffentliche Einrichtung. Begriffsbestimmungen

Satzung. über die Benützung der Kindergärten der Stadt Süßen. Kindergartenordnung

SATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren

Siebte Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Sasbach

SATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw. vom 25. Juli 2017

Gemeinde Dietingen Landkreis Rottweil. S a t z u n g

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN

Satzung über die Erhebung von Kindergartengebühren (Kindergartengebührenordnung)

Kindergartenordnung. 1 Öffentliche Einrichtung, Benutzerkreis. 2 Aufnahme. Gemeinde Efringen-Kirchen Landkreis Lörrach

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN

Satzung. über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen

STADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis. S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen

2 Aufnahme. (5) Die Aufnahme in den Kindergarten wird auf Verlangen bescheinigt. 3 Das Kindergartenverhältnis. Stand November 2014

Satzung der Gemeinde Grenzach-Wyhlen über die Gebührenordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Grenzach-Wyhlen

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen/Spielgruppen der Stadt Renningen

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

Öffentliche Einrichtungen

Satzung. Die Gemeinde Jestetten (Einrichtungsträger) betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTagG als öffentliche Einrichtung.

Satzung. über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen

Kindergartensatzung der Stadt Kehl vom in der Fassung der Änderungssatzung vom

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten

Benutzungsordnung für das Kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

1 Allgemeines. Zusätzlich zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler wird ein Mittagessen angeboten.

Satzung. über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

Satzung. über die Erhebung. von Gebühren für den Besuch des. Betreuungsangebots im Rahmen. der Verlässlichen Grundschule.

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON BENUTZUNGSGEBÜHREN DER KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN DER GEMEINDE GÄRTRINGEN

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen

S a t z u n g. der Stadt Rheinfelden (Baden) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

-1- Kindergartenordnung

Satzung der Stadt Neuenstein über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Breisach am Rhein (Benutzungsgebührensatzung Kita)

Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für die Kernzeitenbetreuung in der Gemeinde Freudental

(2) Trägerin des Betreuungsangebots ist die Gemeinde Kaisersbach. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KINDERGARTENGEBÜHREN vom

1 Allgemeines. 2 Aufgaben

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Stadt Leonberg

(In der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen vom , vom )

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KINDERGARTENGEBÜHREN

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen

Satzung der Stadt Neuenstein über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder

-1- Kindergartenordnung

Satzung. über Betreuungsangebote. im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. und über die Erhebung von Benutzungsgebühren

GEMEINDE URBACH Rems-Murr-Kreis. Satzung. über die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Urbach (Kita-Satzung)

Gemeinde Dunningen Landkreis Rottweil

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. vom

S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Kleinostheim (Kindergarten-Gebührensatzung)

Transkript:

Gemeinde Rheinmünster, Landkreis Rastatt Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindergartengebührensatzung) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Rheinmünster am 04.05.2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde Rheinmünster betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen in den Ortsteilen Greffern, Schwarzach, Söllingen und Stollhofen nach Maßgabe der Bestimmungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Gebühren sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig ob sie im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) die Kinderbetreuungseinrichtung tatsächlich besuchen oder nicht. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des betreuten Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung bzw. das Mittagessenangebot beantragt haben (Kindergartengebühr und Verpflegungsgebühr). (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (Kindergartengebühr und Verpflegungsgebühr). Seite 1 von 10

3 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses, verbindliche Anmeldung (1) Die Gebührenpflicht beginnt zum Anfang des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. Für den Antrag muss das Anmeldeformular der Gemeinde ausgefüllt werden. Eine Aufnahme in den Kindergarten setzt eine aktuelle Bescheinigung über eine Untersuchung nach Maßgabe des 4 Kindergartengesetz voraus, aus welcher sich ergibt, dass einer Aufnahme in die Kindertageseinrichtung keine medizinischen Bedenken entgegenstehen. (2) Die Gebührenpflicht endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger mit Ablauf des Monats, auf dessen Ende das Kind abgemeldet wird. (3) Die Abmeldung hat gegenüber dem jeweiligen Kindergarten unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. Für die Abmeldung muss das Abmeldeformular der Gemeinde ausgefüllt werden. (4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden und das Kind vom weiteren Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ausschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. (5) Die Beendigung ist auch möglich, wenn nicht ausräumbare erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen den Eltern/ Erziehungsberechtigten und Kindergarten über das Erziehungskonzept bestehen und/ oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräch nicht möglich ist. Der Ausschluss des Kindes ist den/ dem Sorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen. (6) Die Abmeldung, das Verschieben des Betreuungsbeginns bzw. das nicht in Anspruch nehmen eines verbindlich angemeldeten Betreuungsplatzes in einer Betreuungseinrichtung für Kleinkinder (unter 3 Jahren) muss der Kindergartenleitung, bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Betreuung schriftlich angezeigt werden. Erfolgt diese Meldung nicht bzw. verspätet, erhebt die Gemeinde Rheinmünster für den entstandenen und entstehenden Verwaltungsaufwand von den Sorgeberechtigten/ Erziehungsberechtigten eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 EUR. Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Seite 2 von 10

(7) Mit der verbindlichen Anmeldung zu einem Betreuungsangebot verpflichten sich die Sorgeberechtigten, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen in der Anschrift, der privaten oder geschäftlichen Telefonnummern der Kindergartenleitung unverzüglich mitzuteilen, um bei Krankheitsfällen des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. 4 Gebührenmaßstab und Höhe der Gebühren (1) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. (2) Gebührenmaßstab ist die Anzahl der belegten Betreuungsplätze sowie die Art der Betreuungsform. (3) Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Kinder in der Familie. Bei der Berechnung werden alle Kinder berücksichtigt, die mit dem in der Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommenen Kind nicht nur vorübergehend in einem Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (4) Ändert sich während des Kindergartenjahres durch Geburt oder Zuzug eines Kindes die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gem. Absatz 3, hat der Gebührenschuldner diese Änderung dem Kindergarten (Änderungsformular), schriftlich anzuzeigen. Ebenso mitzuteilen sind sonstige Veränderungen insbesondere das Erreichen des 18. Lebensjahres, ein Wegzug oder Änderungen aus anderen Anlässen. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung schriftlich angezeigt wurde. (5) Die Gemeinde Rheinmünster bietet in ihren Kindergärten für die Altersgruppen (Einjährige, Zweijährige, ab 3 Jahren bis Schuleintritt) unterschiedliche Betreuungsformen an. Es besteht kein Anspruch darauf, dass in jedem Kindergarten jede Betreuungsform angeboten wird. (6) Die Gebühr wird vom Gemeinderat festgesetzt. Die Gebühren sind auf Grundlage von 11 Besuchsmonaten (der Monat August ist beitragsfrei) zu entrichten. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Es werden die nachfolgend dargestellten Betreuungsformen angeboten: a) Angebote für Kinder im Alter ab 3 Jahren bis zur Einschulung (Betreuung Kindergartenkinder) Regelbetreuung Seite 3 von 10

Regelbetreuung Plus Verlängerte Öffnungszeit (durchgehend 6,5 Stunden) Ganztagsbetreuung b) Angebote für Kinder im Alter von unter 3 Jahren (Kleinkindbetreuung) Krippenkinder (Zweijährige) Halbtagsbetreuung Verlängerte Öffnungszeit (durchgehend 6,5 Stunden) Krippenkinder (Einjährige) Halbtagsbetreuung Verlängerte Öffnungszeit (durchgehend 6,5 Stunden) (7) Die erhöhte Gebühr für die Kleinkindbetreuung wird bis zu dem Monat erhoben, der dem Monat voran geht, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Das Gleiche gilt für den Übergang der Einjährigen in die Krippengruppen der Zweijährigen. 5 Ferienbetreuung (1) Das Angebot für die Ferienbetreuung von Kindergartenkindern und Schulkindern kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind einen gemeindeeigenen Kindergarten oder eine ortsansässige Grundschule besucht. (2) Da die Kindergartengebühren für die Dauer von 11 Monaten festgesetzt sind, werden für die Ferienbetreuung eigene Gebühren für volle Kalenderwochen entrichtet. Ausgeschlossen sind die Weihnachtsferien. Weitere zwei Wochen am Stück kindergartenfreie Zeit innerhalb eines Kindergartenjahres sind vorzuweisen. (3) Die Anmeldung des Kindes hat spätestens 4 Wochen vor Ferienbeginn schriftlich mit dem Anmeldeformular der Gemeinde Rheinmünster zu erfolgen. Die Anmeldung kann nur für volle Kalenderwochen erfolgen. (4) Schulkinder, die bereits ein Betreuungsangebot der Schulkindbetreuung (Kernzeitbetreuung oder verlängerte Kernzeitbetreuung) in Anspruch nehmen, bezahlen für die Ferienbetreuung eine ermäßigte Gebühr. Seite 4 von 10

6 Schulkindbetreuung (1) Das Angebot für die Schulkindbetreuung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind eine ortsansässige Grundschule besucht. (2) Die Schulkinder werden vor und nach Unterrichtsende im Kindergarten betreut. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Für Kinder im schulpflichtigen Alter werden die nachfolgend dargestellten Betreuungsformen angeboten: a) Angebote für Kinder im schulpflichtigen Alter (Schulkindbetreuung) Schulkindbetreuung Kernzeit Schulkindbetreuung verlängerte Kernzeit 7 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt gemacht. Eine Aufstellung über die Öffnungszeiten ist der Kindergartensatzung als Anlage beigefügt. (2) Die Kinder dürfen nicht vor der Öffnung der Einrichtung gebracht werden und müssen pünktlich zum Ende der Öffnungszeit abgeholt werden. Die Zeiten für zu spät abgeholte oder zu früh gebrachte Kinder werden von den Kindergartenleiterinnen/ dem Kindergartenteam erfasst und vierteljährlich in Rechnung gestellt. Für die zusätzlich in Anspruch genommene Zeit ist ein Zusatzbetrag i. H. des jeweiligen Betreuungsangebotes anteilig fällig. In rechtzeitig begründeten Fällen (die Begründung muss am Vortag erfolgen) kann von einem Aufschrieb abgesehen werden. 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes ( 4 Abs. 1), für den der Betreuungsplatz belegt ist. (2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht. Seite 5 von 10

(3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes ( 4 Abs. 1), bei Neuaufnahme zum Zeitpunkt der Aufnahme, im Gesamtbetrag zur Zahlung fällig. (4) Die Kindergartengebühr ist durch Bankeinzugsverfahren an die Gemeinde Rheinmünster zu entrichten. In begründeten Fällen kann auf Antrag einer Befreiung vom Bankeinzugsverfahren zugestimmt werden. 9 Verpflegungsgebühr (Mittagessen) (1) Die Gebührenschuld für das Mittagessen beginnt mit dem Anmeldezeitpunkt. (2) Die Anmeldung/ Abmeldung zum Mittagessen erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. Für den Antrag muss das Anmelde- oder Abmeldeformular (Mittagessen) der Gemeinde ausgefüllt werden. Die An-/ Abmeldung hat gegenüber dem jeweiligen Kindergarten rechtzeitig zu erfolgen. (3) Der Einrichtungsträger kann das Mittagessen bei Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz Mahnung abbestellen. (4) Als Verpflegungsgebühr werden die Kosten des Lieferanten pro Mittagessen nach Ablaufs eines Bezugsmonates dem Gebührenschuldner ( 2) in Rechnung gestellt. 10 Regelung in Krankheitsfällen (1) Bei Verdacht auf ansteckende Krankheiten, insbesondere bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber, ist der Besuch des Kindergartens nicht gestattet. (2) Leidet das Kind oder eine Person, die dem gleichen Haushalt angehört oder mit dem Kind häufigen Umgang hat, an einer ansteckenden Krankheit (z.b. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps/Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) oder leidet das Kind oder eine dieser Personen an Ungezieferbefall (z.b. Läuse), muss der Kindergartenleitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich Mitteilung gemacht werden. Dies gilt auch bereits bei dem Verdacht einer solchen Erkrankung oder von Ungezieferbefall. Die Mitteilung soll spätestens bis zur Öffnung der Einrichtung am nächs- Seite 6 von 10

ten Tag erfolgen. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. (3) Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit oder nach Ungezieferbefall bei sich selbst oder einer der in Absatz 2 genannten Personen die Kindertageseinrichtung wieder besucht, kann eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung angefordert werden. 11 Elternbeirat (1) In den Kindergärten wird jeweils ein Elternbeirat gebildet. Der Elternbeirat wird jährlich nach Beginn des Kindergartenjahres von den Erziehungsberechtigten gewählt. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.09.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindergartenordnung über die Erhebung von Benutzungsentgelte für die gemeindlichen Kindergärten vom 01.11.2001 außer Kraft. Rheinmünster, den 05.05.2015 gez. Helmut Pautler Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Vorschriften beim Zustandekommen einer Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Rheinmünster geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Seite 7 von 10

Anlage 1) Gebührenverzeichnis Angebote für Kinder im Alter ab 3 Jahren bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) Betreuungsangebot Kindergartengebühr Gebührenstaffelung 109,00 bei einem Kind unter 18 Jahren Regelbetreuung 81,00 bei zwei Kinder unter 18 Jahren 54,00 bei drei Kinder unter 18 Jahren 22,00 bei vier und mehr Kindern unter 18 Jahren 113,00 bei einem Kind unter 18 Jahren Regelbetreuung Plus 84,00 bei zwei Kinder unter 18 Jahren 56,00 bei drei Kinder unter 18 Jahren 23,00 bei vier und mehr Kindern unter 18 Jahren 128,00 bei einem Kind unter 18 Jahren Verlängerte Öffnungszeit 95,00 bei zwei Kinder unter 18 Jahren 64,00 bei drei Kinder unter 18 Jahren 26,00 bei vier und mehr Kindern unter 18 Jahren 197,00 bei einem Kind unter 18 Jahren Ganztagsbetreuung 146,00 bei zwei Kinder unter 18 Jahren 98,00 bei drei Kinder unter 18 Jahren 39,00 bei vier und mehr Kindern unter 18 Jahren Seite 8 von 10

Angebote für Kinder im Alter unter 3 Jahren (Kleinkinder) Krippenkinder (Zweijährige) Betreuungsangebot Kindergartengebühr Gebührenstaffelung 217,00 bei einem Kind unter 18 Jahren Halbtagsbetreuung 161,00 bei zwei Kinder unter 18 Jahren 109,00 bei drei Kinder unter 18 Jahren 43,00 bei vier und mehr Kindern unter 18 Jahren 252,00 bei einem Kind unter 18 Jahren Verlängerte Öffnungszeit 186,00 bei zwei Kinder unter 18 Jahren 126,00 bei drei Kinder unter 18 Jahren 50,00 bei vier und mehr Kindern unter 18 Jahren Krippenkinder (Einjährige) Betreuungsangebot Kindergartengebühr Gebührenstaffelung 270,00 bei einem Kind unter 18 Jahren Halbtagsbetreuung 200,00 bei zwei Kinder unter 18 Jahren 135,00 bei drei Kinder unter 18 Jahren 54,00 bei vier und mehr Kindern unter 18 Jahren 311,00 bei einem Kind unter 18 Jahren Verlängerte Öffnungszeit 230,00 bei zwei Kinder unter 18 Jahren 156,00 bei drei Kinder unter 18 Jahren 62,00 bei vier und mehr Kindern unter 18 Jahren Angebote für Kinder im schulpflichtigen Alter (Schulkinder) Betreuungsangebot Gebühr Kernzeitbetreuung 55,00 Verlängerte Kernzeitbetreuung 65,00 Seite 9 von 10

2) Öffnungszeiten Kinder im Alter ab 3 Jahren bis zur Einschulung Regelbetreuung Regelbetreuung Plus Montag Donnerstag: Freitag: Montag Donnerstag: Freitag: 7.45 12.15 Uhr 13.30 16.00 Uhr 7.45 12.15 Uhr 7.30 12.30 Uhr 13.30 16.00 Uhr 7.30 12.30 Uhr Verlängerte Öffnungszeit (durchgehend 6,5 Stunden) Montag Donnerstag: Freitag: Bringzeit ab 7.00 Uhr bis spätestens 9.00 Uhr Ende nach 6,5 Stunden Bringzeit bis 7.30 Uhr Ende 14.00 Uhr Ganztagsbetreuung Montag Freitag: 7.00 16.00 Uhr Regelbetreuung: Bringzeit ab 7.45 Uhr, Abholung bis spätestens 12.15 Uhr Regelbetreuung Plus: Bringzeit ab 7.30 Uhr, Abholung bis spätestens 12.30 Uhr Krippen für Einjährige und Zweijährige Halbtagsbetreuung Montag Freitag: 7.30 12.30 Uhr Verlängerte Öffnungszeit Montag Freitag: 7.00 13.30 Uhr 7.30 14.00 Uhr Schulkindbetreuung Kernzeitbetreuung Montag Freitag: Betreuung in der 1. und 6. Schulstunde (ab 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr) Verlängerte Kernzeitbetreuung Montag Freitag: Betreuung vor der 1. und 6. und 7. Schulstunde (ab 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr) Seite 10 von 10