www.ecoserve.ch EcoServe Newsletter Juli 2015 News zu Sonderabfällen, Chemikalienrecht, Gefahrgutrecht und technischem Umweltschutz Themen 1. Schweizer Sonderabfalltag vom 9. Juni 2015 in der Umwelt Arena in Spreitenbach 2. Aktuelle Meldungen aus dem Abfallrecht 3. VeVA Hotline: Präzisierungen zum Vollzug 4. Aktuelle Meldungen aus dem Gefahrgutrecht 5. Umsetzung des Gefahrgutrechts: Präzisierungen zum Vollzug 6. Aktuelle Meldungen aus dem Chemikalienrecht 7. Umsetzung des Chemikalienrechts: Fälle aus der Praxis 8. Aktuelle Meldungen aus dem Umweltrecht 9. Vermissen Sie eine Meldung...? Schweizer Sonderabfalltag vom 9. Juni 2015 in der Umwelt Arena in Spreitenbach Der Schweizer Sonderabfalltag 2015 bleibt uns als abwechslungsreich und erfolgreich in Erinnerung. Zu den Eindrücken, der Zusammenfassung und den Referaten als PDF gelangen Sie über folgenden Link: Schweizer Sonderabfalltag 2015 Wir danken an dieser Stelle nochmals den Referierenden, den Patronatspartnern, den Ausstellern und Pressepartnern, die zum Erfolg der Veranstaltung beigetragen haben. Das Datum für den Schweizer Sonderabfalltag 2016 steht bereits fest: Dienstag 7. Juni 2016 treffen wir uns im Hotel Arte in Olten. Das Programm wird im Frühjahr 2016 zusammengestellt. Selbstverständlich werden die revidierten Verordnungen aus dem
Abfallrecht präsentiert und diskutiert. Gerne nehmen wir Vorschläge und Wünsche zu passenden Referaten für den Sonderabfalltag 2016 entgegen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Aktuelle Meldungen aus dem Abfallrecht Anhörungsverfahren zu zwei Verordnungen im Bereich Abfall abgeschlossen Die geplanten Änderungen in der VeVA und LVA, sowie Erläuterungen dazu, hat das BAFU bereits im Frühjahr publiziert. Diese finden Sie über folgenden Link: Erläuterungen Gesetzesrevisionen im Abfallrecht EcoServe hat sich im Anhörungsverfahren mit einer Stellungnahme beteiligt. Stellungnahme zur Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) EcoServe begrüsst die Änderungen. Die Begleitscheinpflicht für andere kontrollpflichtige Abfälle könnte allenfalls auch auf weitere Abfallkategorien ausgedehnt werden. Die elektronische Übermittlung von Meldungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen, fördert die Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Stellungnahme zur Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) EcoServe ist nicht mit allen Änderungen einverstanden. Bestimmte Abfälle sollen, wenn sie definierte Kriterien erfüllen, nicht mehr als Sonderabfälle gelten. Darunter fallen zum Beispiel Farbabfälle (Kap. 04, 08 und 20), Salze und Metalloxide (Kap. 06 03), Frostschutzmittel (Kap. 16 01) etc. In den Erläuterungen zu diesen Abfällen steht jedoch "... Da die Sammlung von Hauskehricht nicht dazu eingerichtet ist, müssen flüssige Farbabfälle in jedem Fall separat gesammelt und entsorgt werden." Die Erfassung und Entsorgung dieser Abfälle, die nicht als Sonderabfall gelten und nicht in den Siedlungsabfall gehören, wird unter diesen Bedingungen schwierig. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass gerade bei Farbabfällen die Nutzer häufig nicht unterscheiden können, welche Farben lösemittelhaltig oder andere gefährliche Stoffe enthalten, welche flüssig, fest, pastös sind oder welche wässrig sind. Verwechslungen führen zu einer unsachgemässen Entsorgung, zu Umweltschäden oder grossem Reinigungsaufwand. Wir empfehlen, folgende Abfälle als Sonderabfälle zu belassen: 080112, 080114, 080116, 080118, 080120, 080313, 080315, 080410, 080412, 080414, 080416, und 200128. Schwefelhaltige Abfälle aus der Erdölraffination und der Erdgasreinigung sollen nicht mehr als Sonderabfälle gelten, weil fester Schwefel auf der grünen Liste des OECD Beschlusses nicht als gefährlich gilt. Betrachtet man aber das Gefahrgutrecht, wird pulverförmiger Schwefel aufgrund seiner Entzündbarkeit als gefährliches Gut mit der UN 1350 deklariert. Nur Schwefel als Pellets, Brocken, Stangen, Stücke etc. wird von den Gefahrgutvorschriften befreit. Wir empfehlen, die Abfälle 050116 und 050702 als Sonderabfälle zu belassen. Andernfalls müsste aus unserer Sicht die Bezeichnung ergänzt werden, die darauf hinweist, dass es sich dabei nicht um pulverförmigen, elementaren Schwefel handelt. VeVA Hotline: Aktuelle Fälle Präzisierungen zum Vollzug
Neue Startseite für VeVA Applikation: www.veva online.admin.ch Das BAFU hat die VeVA Applikation neu aufgesetzt auf: www.veva online.admin.ch. Bei der Eingabe der alten Adresse www.veva online.ch sollte man direkt auf die neue Startseite gelangen. Im Moment erscheint noch eine Fehlermeldung betreffend Sicherheitszertifikat. Diese Meldung kann mit der Auswahl der Funktion "Fortfahren" ignoriert werden. Danach funktioniert die Software ganz normal. Aktuelle Meldungen aus dem Gefahrgutrecht Umweltrisiken beim Transport von gefährlichen Güter auf der Schiene erfasst Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat nach einer Grobanalyse Streckenabschnitte erfasst, wo erhöhte Risiken durch die Verunreinigung von Grund und Oberflächengewässern bestehen. Abschnitte von insgesamt 52 Kilometer müssen vertieft geprüft und gegebenfalls Massnahmen ergriffen werden. Zudem wurde der Bericht aktualisiert, zu den Risiken für die Bevölkerung beim Transport von gefährlichen Gütern mit der Bahn. Zu den Details gelangen Sie über folgenden Link: Bericht Umwelt und Personenrisiken beim Transport gefährlicher Güter mit der Bahn Umsetzung des Gefahrgutrechts: Fälle aus der Praxis Präzisierungen zum Vollzug Beförderung von leeren ungereinigten Verpackungen UN 3509: Muss die Bezeichnung mit dem Wortlaut "Abfall" ergänzt werden? Ungereinigte leere Verpackungen können als UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT befördert werden. Muss bei einem Transport die Bezeichnung im Beförderungspapier gemäss ADR 5.4.1.1.3 mit dem Wort ABFALL ergänzt werden? Obwohl in anderen Ländern unterschiedliche Ansichten bestehen, hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Meinung von EcoServe bestätigt. Die UN Nummer 3509 ist nur für Abfälle zulässig. Die Bezeichnung muss gemäss ADR 5.4.1.1.19 mit dem Ausdruck (MIT RÜCKSTÄNDEN VON...) ergänzt werden, nicht aber mit dem Wort ABFALL. Der Absatz 5.4.1.1.3 ist für UN 3509 nie zutreffend. Die Details zu den möglichen Freistellungen im Zusammenhang mit leeren ungereinigten Verpackungen haben wir auf einem Merkblatt zusammengefasst: Merkblatt ungereinigte leere Verpackungen Präzisierung zur Freistellung im Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln die gefährliche Güter enthalten Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe oder Quecksilber in grösseren Mengen enthalten unterstehen grundsätzlich dem ADR. Für die anderen Leuchtmittel, wurde im ADR 2015, Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstaben a bis d eine Freistellung eingeführt. Nach Rücksprache mit dem ASTRA werden die Buchstaben wie folgt interpretiert: a) Freistellung für Leuchtmittel die aus Haushalten stammen (...). Die Leuchtmittel welche bei Unternehmungen (Gewerbe) anfallen, können über diesen Bst. NICHT freigestellt werden. b) Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g (pro Versandstück höchstens 30 g) gefährliche Güter enthalten (...). Neue Leuchtmittel, welche vorschriftsgemäss verpackt sind und den Aufzählungen (i) und (ii) entsprechen, sind freigestellt.
c) Gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel (...). Um von den Freistellungen zu profitieren, dürfen bestimmte Schadstoffgehalte nicht überschritten werden und Verpackungsvorschriften (Aussenverpackung, Fallprüfung) müssen berücksichtigt werden. Wenn die gängigen Rungenpaletten verwendet werden, sind diese durch eine Aussenverpackung welche den Vorschriften nach 4.1.1.1 entspricht, zu schützen. d) Leuchtmittel die nur Gase der Gruppen A (z.b. Argon, Xenon, Krypton) und O (z.b. Luft) enthalten (...). Entsprechende Leuchtmittel sind so zu verpacken, dass eine Splitterwirkung aufs Innere des Versandstücks begrenzt wird. Wenn dies genügend erwirkt werden kann, sind die Leuchtmittel freigestellt. Welche UN Nummer soll gewählt werden, wenn 1.1.3.10 a d nicht anwendbar ist? Dazu das ASTRA: "Wenn keine Freistellung anwendbar ist, muss nach den Vorschriften für den vorhandenen Stoff befördert werden. Dies ist z.b. nach dem konkreten Gasgemisch oder dem Feststoff. Die entsprechenden Probleme sind vorstellbar. Wir denken, dass dieses Thema noch längst nicht abgeschlossen ist und bald wieder auf die Agenda der internationalen Tagungen und den Gefahrgutregelwerken kommt. EcoServe wird laufend darüber informieren. Aktuelle Meldungen aus dem Chemikalienrecht Total revidierte Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV, SR 813.11) In den letzten Jahren wurde die Chemikalienverordnung stufenweise dem GHS angepasst. Der Verordnungstext wurde regelmässig geändert. Seit dem 1. Juli 2015 ist die total revidierte ChemV in Kraft, welche einerseits der CLP und andererseits der REACH Verordnung angeglichen ist. Zehn Jahre nach der Einführung der Schwarz Orangen Piktogramme besteht eine neue Kennzeichnungspflicht nach GHS. Die Fristen zur Umsetzung haben wir laufend publiziert. Hier geht es zur Übersicht im Newsletter Archiv: Fristen zur Kennzeichnungspflicht nach GHS. Über die konkreten Änderungen im Chemikalienrecht werden Sie umfangreich an unseren Kursen und Workshops informiert: Seminar Grundlagen Chemikalienrecht und GHS in der Schweiz Lehrgang Sachkenntnis Chemikalien inkl. Prüfung Workshop Chemikalien Ansprechperson Workshop Sichere Chemikalienlagerung Workshop Sicherer Umgang mit Chemikalien Änderungen der Chemikalien Risikoreduktions Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) treten am 1. September 2015 in Kraft Die ChemRRV verbietet bestimmte Chemikalien oder schränkt die Verwendung von Stoffen und Produktgruppen ein, welche für Mensch und Umwelt ein Gefährdungspotenzial darstellen. Aufgrund der Umsetzung der POP Konvention (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe), sowie Änderungen in der EU über das Inverkehrbringen und die Verwendung von gefährlichen Chemikalien, wird die ChemRRV auf 1. September angepasst. Zudem wird die Rolle der Kantone im Bewilligungsverfahren für Sprühflüge verstärkt. Zu den Details kommen Sie hier: Erläuterungen zu den Änderungen der ChemRRV Umsetzung des Chemikalienrechts: Fälle aus der Praxis Präzisierungen zum Vollzug
Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: Auch für Hauswarte notwendig? Berufliche und gewerbliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln (zum Beispiel Pestizide, Fungizide, Herbizide, Insektizide) brauchen eine Fachbewilligung. Das BAG hat in einer Stellungnahme bestätigt, dass es keine Freigrenze gibt. Sobald Pflanzenschutzmittel nicht zum privaten Gebrauch verwendet werden, und mit der Verwendung ein Einkommen erzielt wird, braucht es eine Fachbewilligung. Das trifft auch für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei Hauswartungsarbeiten zu. Aktuelle Meldungen aus dem Umweltrecht Katastrophenschutz: revidierte Störfallverordnung (StFV, SR 814.012) in Kraft gesetzt Die revidierte Störfallverordnung wurde auf den 1. Juni 2015 an das weltweit geltende Klassierungssystem GHS angepasst. Aufgrund nachfolgender Änderungen werden auch die Vollzugshilfen zur StFV bis Ende 2016 überarbeitet: Weniger Betriebe unterliegen der Störfallverordnung Sicherheitsmassnahmen müssen systematischer nach Anlage Grösse getroffen werden Behördliche Kontrollen werden verbindlich geplant Informationen an die Öffentlichkeit werden gestärkt Für die Abklärungen, ob ein Unternehmen der StFV unterliegt, oder für die Erstellung des Kurzberichtes nach StFV steht Ihnen EcoServe gerne beratend oder ausführend zur Seite. Gerne geben wir Ihnen Auskunft, bitte nehmen Sie Kontakt auf. Vermissen Sie eine Meldung zu Chemikalien, Gefahrgütern oder Sonderabfällen? Zögern Sie nicht, melden Sie sich bei uns. Wir freuen uns auf Ihre Mitteilung oder Kontaktaufnahme. Freundliche Grüsse aus unserem Schulungsraum EcoServe International AG, Dieter Zaugg
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