EcoServe Newsletter Dezember 2015
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- Kerstin Arnold
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1 EcoServe Newsletter Dezember 2015 News zu Sonderabfällen, Chemikalienrecht, Gefahrgutrecht und technischem Umweltschutz Themen 1. Aktuelle Meldungen aus dem Abfallrecht 2. VeVA Hotline: Präzisierungen zum Vollzug 3. Umsetzung des Gefahrgutrechts: Präzisierungen zum Vollzug 4. Aktuelle Meldungen aus dem Chemikalienrecht 5. Umsetzung des Chemikalienrechts: Fälle aus der Praxis 6. Aktuelle Meldungen aus dem Umweltrecht 7. Neuer Mitarbeiter bei EcoServe International AG 8. EcoServe Kursprogramm Vermissen Sie eine Meldung...? Aktuelle Meldungen aus dem Abfallrecht Total revidierte Technische Verordnung über Abfälle erscheint am mit neuem Namen Die technische Verordnung über Abfälle wurde einer Totalrevision unterzogen und heisst neu Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA). Der Bundesrat hat die neue Verordnung an seiner Sitzung am 4. Dezember 2015 gutgeheissen und auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Notwendig wurde die Revision aufgrund der Entwicklung des Abfallsektors in den vergangenen Jahrzehnten. Die wichtigsten Neuerungen in der umbenannten Verordnung sind:
2 Die Vorschriften über die Verwertung von biogenen Abfällen Anpassung der Vorgaben für Deponien auf den aktuellen Stand der Technik Pflicht der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm, Tier und Knochenmehl Präzisierung der Verwertung von Abfällen in Zementwerken Neuregelung über Berichterstattung, Informationspflicht und Ausbildung Eine noch nicht amtlich publizierte Fassung der neuen Verordnung finden Sie hier. VeVA Hotline: Aktuelle Fälle Präzisierungen zum Vollzug Transport von schmutzigen Putzlappen: Besteht Begleitscheinpflicht? Braucht es für den Transport von Putzlappen, welche mit gefährlichen Stoffen (Lösungsmittel) verunreinigt sind, vom Absender (Betrieb A) zur Reinigungsstelle (Betrieb B) einen Begleitschein? Begleitschein notwendig: Wenn die Putzlappen zur Reinigung transportiert werden, gilt dies nicht als Entsorgung. Der Transport untersteht nicht der Begleitscheinpflicht. Dazu kommt, dass die Putzlappen in gewissen Systemen nur "gemietet" werden und somit immer im Eigentum des Betriebes B bleiben. Begleitschein notwendig: Erst wenn die Putzlappen das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben und zu entsorgen sind, gelten sie als Sonderabfälle. Gefahrgut: Unabhängig von der Begleitscheinpflicht gelten feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, als gefährliche Güter der Klasse 4.1 und unterstehen beim Transport den Vorschriften des ADR/RID. Umsetzung des Gefahrgutrechts: Fälle aus der Praxis Präzisierungen zum Vollzug Farben und Lacke entsorgen: Wie ist die Kennzeichnung der Umverpackung nach Sondervorschrift 650 zu interpretieren? Um alte Farben und Lacke als Abfälle der UN Nr zu befördern, wird in der Entsorgungsbranche oft die Sondervorschrift 650 angewendet. Bei dieser Sondervorschrift steht unter Buchstabe b): Die Abfälle dürfen in flexiblen Grosspackmitteln (IBC) der Arten 13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein. Die Frage ist nun, wie ist diese Umverpackung zu kennzeichnen? Nach unseren Abklärungen können wir folgende Antwort geben: Bei der vollwandigen Umverpackung handelt es sich nicht um eine geprüfte Aussenverpackung im Sinne des ADR. Diese Umverpackung ist deshalb nach Kapitel zu kennzeichnen. Das heisst, der flexible IBC gilt als Verpackung mit der entsprechenden Kennzeichnung (UN 1263 und Gefahrzettel Nr. 3, gegebenenfalls Fisch/Baum). Wenn diese Kennzeichnungen aussen an der vollwandigen Umverpackung nicht sichtbar sind, müssen alle Kennzeichnungen und Bezettelungen, wie auch der Ausdruck UMVERPACKUNG auf der Aussenseite der Umverpackung wiederholt werden. Entsorgung von Leuchtstoffröhren: Welche Verpackung ist zugelassen? Ein Beitrag im EcoServe Newsletter vom Juli 2015 wird an dieser Stelle noch einmal aufgenommen. Es geht um Präzisierung zur Freistellung im Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln die gefährliche Güter enthalten. Wie damals beschrieben, ist es relativ schwierig Leuchtstoffröhren nach den Freistellungen in zu befördern. An der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im September 2015 konnte keine Lösung für die Problematik gefunden werden. Es herrscht weiterhin Unklarheit.
3 Unter Buchstabe c der entsprechenden Freistellung ist beschrieben, dass die Leuchtmittel in Aussenverpackungen verpackt sein müssen, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten vom Füllgut zu verhindern. Die Aussenverpackungen müssen den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen und eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe bestehen können. Unsere Abklärungen haben ergeben, dass sich an dieser Auslegung momentan nichts ändert. Das heisst, die gängigen Rungenpaletten umwickelt mit Schrumpffolie entsprechen diesen Vorgaben nicht und dürfen so nicht mehr eingesetzt werden. In Deutschland wird eine Variante mit beweglichen Seiten und Böden toleriert. Ob dies in der Schweiz auch so ist, müssen die Vollzugsbehörden der einzelnen Kantone beurteilen. Aktuelle Meldungen aus dem Chemikalienrecht Gewährleistung der sicheren Verwendung von Chemikalien Wer chemische Produkte herstellt, verkauft oder verwendet, muss gewährleisten, dass deren sichere Verwendung möglich ist. Das Chemikalienrecht regelt Produkte wie Reinigungsmittel, Klebstoffe, Farben, Duftstoffe, ätherische Öle, Entkalker, Desinfektionsmittel, Dünger, Biozide oder Pflanzenschutzmittel. Durch das Chemikalienrecht nicht erfasst werden Lebensmittel, Kosmetika, Heilmittel und Futtermittel. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat ein Infoblatt mit den wichtigsten Pflichten beim Umgang mit chemischen Produkten erstellt. Dieses Infoblatt gibt neben nützlichen Hinweisen auch an, wo weitere detailliertere Angaben zu finden sind (z.b. die Pflichten von Herstellern und Importeuren oder Hinweise zur Abgabe und Verkauf von Produkten). Infoblatt und hilfreiche Informationen zu chemischen Produkten Vereinfachung des Verfahrens zur Meldung von Zubereitungen Seit Juli 2015 ist die Meldung von Zubereitungen gemäss den Artikeln 48 bis 54 ChemV vereinfacht möglich. Mit dem vereinfachten Verfahren muss nicht mehr die Einstufung jedes Bestandteils gemeldet werden, sondern nur noch die Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitung. Diese Vereinfachung kann für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel jedoch nicht angewendet werden, welche weiterhin zugelassen werden müssen. Ebenfalls bleiben alle anderen Verpflichtungen unverändert bestehen. Meldepflicht haben alle Hersteller. Unter diesen Begriff fallen neben natürlichen und juristischen Personen, welche Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich in der Schweiz herstellen oder gewinnen auch Personen, welche die genannten Produkte in die Schweiz einführen. Die elektronischen Formular für Chemikalien (RPC) und weitere Informationen zum vereinfachten Meldeverfahren finden Sie hier. Internationale Chemikalienkonferenz in Genf Die internationale Chemikalienkonferenz fand vom 28. September bis am 2. Oktober 2015 in Genf statt. An der Konferenz wurden die Prioritäten der globalen Chemikalienstrategie (SAICM) festgelegt, welche zum Ziel hat, bis 2020 schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt durch Chemikalien zu minimieren. Die Schweiz engagiert sich im Rahmen des SAICM Prozesses insbesondere für folgende Themen: Sicherstellung einer integrierten, sektorübergreifenden Chemikalienpolitik Förderung von Kohärenz und Synergien zwischen den bestehenden internationalen Chemikalien und Abfallprozessen Schaffen guter Rahmenbedingungen für den aktiven Einbezug von Privatsektor und Zivilgesellschaft bei der Realisierung des globalen Zieles, bis 2020 einen sicheren und nachhaltigen Umgang mit Chemikalien sicher zu stellen
4 Weiterentwicklung der globalen Strategie, damit über sie auch neue Herausforderungen im Chemikalien und Abfallmanagement, wie zum Beispiel Nanotechnologie und Nanomaterialien, angegangen werden können. Der Bundesrat hat am 11. September 2015 ein entsprechendes Verhandlungsmandat der Schweizer Delegation für die Konferenz in Genf verabschiedet. Zu den Details gelangen Sie über folgenden Link: Bundesrat verabschiedet Mandat für internationale Chemikalienkonferenz in Genf Umsetzung des Chemikalienrechts: Fälle aus der Praxis Präzisierungen zum Vollzug Sind leere rote Rauten auf einer Produktetikette erlaubt? In einer Stellungnahme meldet das BAG, dass leere GHS Rauten, schwarz überdruckte GHS Rauten sowie leere GHS Rauten mit dem Eintrag "No GHS Symbol" in der Schweiz im Moment noch akzeptierbar sind. Die Rauten dürfen nicht so durchgestrichen werden, dass es aussieht wie ein Andreaskreuz. Je nach Empfehlung der europäischen Chemikalienagentur ECHA im EWR Raum wird diese Anwendung in der Praxis angepasst. Für den Export müssen die Bestimmungen des Einfuhrstaates abgeklärt werden. Einfuhr von Chemikalien unter dem Cassis de Dijon Prinzip Unter dem Cassis de Dijon Prinzip (CdD) können auch chemische Produkte in der Schweiz auf den Markt gebracht werden. Die Produkte müssen dazu bereits legal in einem EWR Land auf dem Markt sein. Zulassungs und anmeldepflichtige Chemikalien können jedoch nicht unter dem CdD Prinzip in die Schweiz importiert werden und müssen das entsprechende Schweizer Zulassungs und Anmeldeverfahren durchlaufen. Zu beachten sind bei der Einfuhr auch die zusätzlichen Anforderungen an die besondere Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt und auf der Produkteetikette nach der ChemRRV. Produkte, welche unter die Besondere Kennzeichnungspflicht fallen, müssen vor der Einfuhr entsprechend beschriftet werden. Auf eine spezifische Anfrage zu Spraydosen antwortet das BAG wie folgt: Das CdD Prinzip gilt auch für Spraydosen, welche nach Art. 14 der Verordnung über Aerosolpackungen des EDI (SR ) beschriftet werden müssen. In diesem Fall reicht es auch aus, wenn die Beschriftungen sinngemäss in den entsprechenden P Sätzen und nicht als separate Weisungen angebracht werden. Hier finden Sie weitere Informationen über das CdD Prinzip, das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) und die Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV). Aktuelle Meldungen aus dem Umweltrecht
5 Aktuelle Meldungen aus dem Umweltrecht Bundesrat genehmigt die revidierte Gewässerschutzverordnung für bessere Wasserqualität In unserem letzten Newsletter berichteten wir bereits über die laufende Revision der Gewässerschutzverordnung. Die revidierte Verordnung wurde vom Bundesrat nun genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Die Revision der Verordnung zielt vor allem auf die Reduzierung von Spurenstoffen in Oberflächengewässern zur Verbesserung der Wasserqualität und die damit verbunden Aufrüstungskriterien für bestimmte Abwasserreinigungsanlagen. Zu den Details gelangen Sie über folgenden Link: Gewässerqualität: Revision der Gewässerschutzverordnung Bundesrat verabschiedet die Nagoya Verordnung Das Nagoya Protokoll bezweckt die Schonung der genetischen Ressourcen. Die neue Verordnung, die in der Schweiz den Zugang zu genetischen Ressourcen regelt, wird am 1. Februar 2016 in Kraft treten. Eine noch nicht veröffentlichte Fassung der Nagoya Verordnung finden Sie hier. Neuer Mitarbeiter bei EcoServe International AG Auf Anfang Dezember 2015 hat das EcoServe Team Verstärkung erhalten Wir heissen Benny Irniger herzlich willkommen und wünschen ihm bei EcoServe International AG einen guten Start. Benny ist Bachelor in Umweltingenieurwesen. Er wird als Fachreferent im Kursbereich und als Projektleiter im Dienstleistungsbereich tätig sein und freut sich auf den Kontakt mit den Partnern und Kunden von EcoServe. EcoServe Kursprogramm 2016 Investieren Sie jetzt in Ihre Mitarbeiter. Durch gezielte Aus und Weiterbildung erhöhen Sie die Kompetenz Ihrer Mitarbeitenden. Sie erhalten gleich einen mehrfachen Nutzen: sichere und gesetzeskonforme Arbeitsabläufe und dadurch gesteigerte Effizienz, was Ihnen den entscheidenden Wettbewerbsvorteil bringen kann. Zudem sinkt das Risiko von Unfällen. Seit Jahren bilden wir Personen in den Bereichen Sonderabfallentsorgung, Gefahrgutbeförderung und Chemikalienrecht aus. Überzeugen Sie sich gleich selbst, und schauen Sie sich das umfangreiche Angebot an Workshops, Kursen und Ausbildungen an. Einige davon sind CZV und SGAS anerkannt. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! Zum Kursprogramm 2016 als PDF Zu den Kursdaten Vermissen Sie eine Meldung zu Chemikalien, Gefahrgütern oder Sonderabfällen?
6 Zögern Sie nicht, melden Sie sich bei uns. Wir freuen uns auf Ihre Mitteilung oder Kontaktaufnahme. Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen danken wir Ihnen herzlich. Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und für das Jahr 2016 Glück, Freude und Erfolg. Zwischen dem 24. Dezember 2015 bis 2. Januar 2016 ist unser Büro nur sporadisch besetzt. Wir stehen Ihnen ab dem 4. Januar gerne wieder zur Verfügung. Freundliche Grüsse EcoServe International AG, Dieter Zaugg Newsletter Verwaltung» Newsletter abbestellen EcoServe International AG Pulverhausweg Buchs AG
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