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Transkript:

6. November 010 mit Änderungen vom 0. November 01 und 9. November 01 8.1

Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES... GEGENSTAND... BEMESSUNG... GEBÜHRENSCHULDNERIN / GEBÜHRENSCHULDNER... ERHEBUNG... GEBÜHRENBEREICHE... 5 PERSONEN- UND ERBRECHT... 5 EINWOHNERKONTROLLE... 5 ORTSPOLIZEIWESEN... 6 BAUWESEN... 8 Baugesuche und Voranfragen... 8 Baukontrolle... 9 Weitere Aufwendungen... 10 STEUERWESEN... 10 DATENSCHUTZ... 11 VERSCHIEDENES... 11 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 11 AUFLAGEZEUGNIS... 1 GEBÜHRENTARIF ZUM GEBÜHRENREGLEMENT... 15 - -

Allgemeines Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. Bemessung Kostendeckung Verhältnismässigkeit Art. 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (hundertfünfzig Prozent der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 1 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von eidgenössischen und kantonalen Rahmengebühren. Gebühren nach Aufwand Art. 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a) für normale Verwaltungstätigkeit:, b) für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. - -

Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als zehn Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde stellt die fälligen Forderungen sofort und vollständig in Rechnung. Die Gemeinde kann die Schuldnerin oder den Schuldner mahnen. Bezahlt die Schuldnerin oder der Schuldner nicht, verfügt die Gemeinde geschuldete Gebühren und Auslagen. Ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde die Schuldnerin oder den Schuldner Kostenvorschuss Benachrichtigung Fälligkeit Zahlungsfrist Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Art. 1 Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage ab Rechnungsstellung. - -

Verzugszins Art. 1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Art. 1 1 Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung steht still, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. Gebührenbereiche Personen- und Erbrecht Erbrecht Art. 15 1 Siegelung, Entsiegelung Letztwillige Verfügung, Aufbewahrung, mit Empfangsschein Fr. 0.00 Letztwillige Verfügung, Einladung zur Eröffnung Letztwillige Verfügung, mündliche Eröffnung, mit Zeugnis Fr. 5.00 pro Person 5 Letztwillige Verfügung, Auszug Fr..00 pro Seite 6 Letztwillige Verfügung, Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde Fr. 0.00 7 Letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB Fr. 0.00 8 Letztwillige Verfügung, Einholen von Familienscheinen 9 Letztwillige Verfügung, Nachforschung nach den Erben Einwohnerkontrolle Art. 16 1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern Verordnung über Niederlassung und Auf- - 5 -

enthalt der Schweizer (BSG 1.161) Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen (BSG 1.6) Art. 17 1 Einbürgerungsgesuche allgemein Einbürgerungsgesuche von Jugendlichen gem. Art. Abs. EbüV Auf unmündige Kinder erstreckte Gesuche gemäss Art. Abs. EbüV Auf unmündige Kinder erstreckte Gesuche gemäss Art. Abs. EbüV reduziert gratis Art. 18 1 Besuch Einbürgerungskurs gemäss Art. 11c EbüV, einschliesslich Lehrmittel und Bestätigung Sprachstandanalyse gemäss Art. 11e EbüV, einschliesslich Unterlagen und Bestätigung Fr. 60.00 bis 90.00 Fr. 15.00 bis 50.00 Einbürgerungstest gemäss Art. 11a E- Fr. 60.00 bis 90.00 büv Art. 19 Lebensbescheinigung gratis Ortspolizeiwesen Gesundheitswesen Art. 0 Desinfektionen Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art. 1 1 Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG 95.11) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden:. Gebühren gemäss Art. 0 ff. Stellungnahme zur a) erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b) Übertragung einer Betriebsbewilligung c) Erteilung einer Einzelbewilligung gratis d) Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang Durchführen der Einspracheverhandlung Abnahme und Betriebskontrolle - 6 -

Prostitutionsgewerbe Art. 1 Soweit Gesuche gemäss Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG, BSG 95.90) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden:. Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen gemäss Art. 18 Abs. PGG Kontrollen gemäss Art. 1 Abs. 1 PGG Gebühren gemäss Art. 0 ff. Fr. 10.00 pro Jahr Handel und Gewerbe Art. 1 Stellungnahme zum Gesuch um Einrichtungs- bzw. Betriebsbewilligung für Spielsalons Kontrolle pro aufgestellten und bewilligten Spielautomaten Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art. 1 Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu zehn m Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr Fr. 0.00 Für jeden weiteren m und jeden weiteren Tag: befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m /Tag Fr. 0.50 unbefestigter Boden: pro m /Tag Fr. 0.0 Die maximale Tagesgebühr beträgt Fr. 150.--- (ohne Grundgebühr) Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden 5 Der Gemeinderat kann die Gebühren auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen. Leumundszeugnis Art. 5 Leumunds- und Handlungsfähigkeitszeugnis Fr. 15.00 Ausweise Art. 6 1 Ausstellung Einheimischenausweis Jährliche Wohnsitzbescheinigung auf Einheimischenausweis Fr. 10.00 gratis Fundbüro Art. 7 Herausgabe von Fundgegenständen Fr. 10.00 Waffenerwerbsschein Art. 8 Stellungnahme zum Gesuch um einen Waffenerwerbsschein - 7 - Verordnung über den Vollzug des eidg.

(Bezug für die Gemeinde durch die Kantonspolizei) Waffenrechts (BSG 9.511.1) Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art. 9 1 Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Profilkontrolle Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel Fr. 0.00 Vorläufige formelle und materielle Prüfung Art. 0 1 Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel Rückweisung zur Verbesserung Fr. 50.00 Koordinierte, materielle prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Nichteintretensentscheid / Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Art. 1 1 Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen Fr. 0.00 pro Gesuch Publikation Fr. 50.00 Mitteilung an die Nachbarn Fr. 50.00 5 Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a) Schutzraumbefreiung Fr. 0.00 b) Gewässerschutz Gleiche Gebühren wie Kanton (Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung; BSG 15.1) c) Strassenanschluss Fr. 0.00 d) Beanspruchung Strassenterrain Fr. 0.00 e) Brandschutz f) Energietechnischer Massnahmennachweis g) Wasseranschluss Fr. 0.00 h) Elektrizitätsanschluss Fr. 0.00 i) Gemeinschaftsantennenanlagen - Anschluss Fr. 0.00-8 -

Beratung und Antragstellung Art. 1 Prüfung und Behandlung von Einsprachen (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Teilnahme an Einspracheverhandlungen Antrag an Bewilligungsbehörde Amtsberichte gemäss Art. 1 Abs. 7 Projektänderungen / Verlängerungen Art. Gesuche um Projektänderung / Gesuche um Verlängerung der Baubewilligung gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung Fr. 50.00 Vorzeitiger Baubeginn Art. 5 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Baukontrolle Baubeginn Art. 6 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) Fr. 0.00 Kontrollen Art. 7 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisationsund Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Art. 8 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (bspw. Wiederherstellung) - 9 -

Weitere Aufwendungen Planung Art. 9 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten oder Abändern von a) einer Überbauungsordnung b) der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages) Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 0 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (bspw. Militärische Bauten, Bahnbauten) Steuerwesen Veranlagung Art. 1 1 Auszug aus dem Steuerregister / Taxationsbescheinigung an Private Fr. 10.00 Registernachschlag / Auskunft über Steuertaxation Amtliche Bewertung Art. 1 Auszug aus dem Register der amtlichen Werte (Fotokopie) Fr. 10.00 Ausserordentliche Neubewertung mit Kostenfolge Hundetaxe Art. 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 1 des kantonalen Hundegesetzes. Taxpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen Fr. 50.00 und Fr. 100.00 (jährlich pro Hund) im Gebührentarif fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. Eine reduzierte Taxe von 50 % wird erhoben für ausgebildete Armee-, Lawinen-,. Polizei-. Zoll-, Katastrophen- und Sanitätshunde, sofern die Spezialausbildung und die sinngemässe Verwendung solcher Hunde durch den Hundehalter nachgewiesen werden. - 10 -

Datenschutz Art. 1 Auskünfte und Einsicht in eigene Daten gemäss Datenschutzgesetz gebührenfrei Verschiedenes Nachschlagen Art. 5 Nachschlagen im Gemeindearchiv / Plänen / Registern, Erstellen von Abschriften Schreiberei Art. 6 Abfassen von Gesuchen und Eingaben, sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Ausgleichskasse Art. 7 Versicherungsausweis - Duplikat gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Gebühreninkasso Art. 8 1 Mahnung Verfügung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art. 9 1 Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Verordnung) die und die pro Stunde. Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. Der Gemeinderat beschliesst und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührentarifs. Übergangsbestimmung Art. 50 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. - 11 -

Inkrafttreten Art. 51 1 Dieses Reglement tritt auf den 01.01.011 in Kraft. Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das vom 08.1.1995 mit Änderungen vom 15.1.006 auf. Die 1. Teilrevision vom 0. November 01 tritt per 1. Januar 01 in Kraft. Die. Teilrevision vom 9. November 01 tritt per 1. Januar 01 in Kraft. Die Versammlung vom 6. November 010 nahm dieses Reglement an. GEMEINDEVERSAMMLUNG KRATTIGEN Der Präsident Der Sekretär Willi Heim Philipp Schopfer Auflagezeugnis Der Gemeindeverwalter hat dieses Reglement vom 6.10. bis 6.11.010 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Anzeiger vom 6.10.010 bekannt. DER GEMEINDEVERWALTER Philipp Schopfer Die Versammlung vom 0. November 01 hat die 1. Teilrevision des es genehmigt. Die Änderungen treten per 1. Januar 01 in Kraft. Krattigen, 0. November 01 GEMEINDEVERSAMMLUNG KRATTIGEN Der Präsident Der Sekretär Christian Kummer Philipp Schopfer Auflagezeugnis 1. Teilrevision Der unterzeichnete Gemeindeverwalter bescheinigt, dass das Reglement während 0 Tagen vor der Gemeindeversammlung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde im Anzeiger vorschriftsgemäss publiziert. - 1 -

Krattigen, 1. Dezember 01 DER GEMEINDEVERWALTER Philipp Schopfer Die Versammlung vom 9. November 01 hat die. Teilrevision des es genehmigt. Krattigen, 9. November 01 GEMEINDEVERSAMMLUNG KRATTIGEN Der Präsident Der Sekretär Christian Kummer Philipp Schopfer Auflagezeugnis. Teilrevision Der unterzeichnete Gemeindeverwalter bescheinigt, dass das Reglement während 0 Tagen vor der Gemeindeversammlung öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage wurde im Anzeiger vorschriftsgemäss publiziert. Krattigen, 9. November 01 DER GEMEINDEVERWALTER Philipp Schopfer - 1 -

Gebührentarif zum vom 6. November 010 1. Dezember 010 mit Änderungen vom 10. Dezember 01-1 -

Gestützt auf Art. 7 des s der Einwohnergemeinde Krattigen vom 6. November 010 mit Änderungen vom 0. November 01 und 9. November 01 erlässt der Gemeinderat folgenden Gebührentarif: Aufwandgebühr Art. 1 1 Fr. 50.00 pro Stunde Fr. 100.00 pro Stunde Auto-Spesen gemäss Personalreglement Fotokopien Art. 1 Für schwarz/weiss Fotokopien werden folgende Gebühren verrechnet: Kopie A - einseitig Fr. 0.0 Kopie A - doppelseitig Fr. 0.0 Kopie A - einseitig Fr. 0.0 Kopie A - doppelseitig Fr. 0.80 Für farbige Fotokopien werden folgende Gebühren verrechnet: Kopie A - einseitig Fr. 0.50 Kopie A - doppelseitig Fr. 1.00 Kopie A - einseitig Fr. 1.00 Kopie A - doppelseitig Fr..00 Laminieren Art. Für die Benützung des Laminiergerätes werden folgende Gebühren verrechnet: Format A (pro Stück) Fr..00 Format A (pro Stück) Fr..00 Faxen Art. Für die Benützung des Faxgerätes werden folgende Gebühren verrechnet: Fax Inland Fr. 1.00 Fax Ausland Fr. 5.00 Hundetaxe Art. 5 Die Taxe pro Hund beträgt pro Jahr Fr. 80.00. Einbürgerung Inkrafttreten Art. 6 Kosten gemäss Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der anbietenden Schule. Art. 7 Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit dem auf den 1. Januar 011 in Kraft. Die Änderungen vom 10. Dezember 01 treten per 1. Januar 01 in Kraft. - 15 -

Beschluss Vom Gemeinderat der Einwohnergemeinde Krattigen an seiner Sitzung vom 1.1.010 beschlossen. Die Änderungen wurden an der Sitzung vom 10.1.01 beschlossen. GEMEINDERAT KRATTIGEN Der Präsident Der Sekretär Christian Kummer Philipp Schopfer - 16 -