Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann



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Transkript:

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann vom 2. Dezember 1987, in der Fassung der 23. Änderung vom 15.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016 (Ratsbeschluss vom 15.12.2015) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) und der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der jeweils aktuell gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mettmann in seiner Sitzung am 15.12.2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentarif Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Geräte werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich im Einzelnen nach dem nachstehenden Gebührentarif richtet: A. Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhallen 1. Große Friedhofskapelle einschl. Dekoration 252 239 (Grünschmuck, Kerzen, Orgelbenutzung) 2. Kleine Friedhofskapelle einschl. Dekoration 136 129 (Grünschmuck, Kerzen, Orgelbenutzung) 3. Leichenzelle je Bestattungsfall 260 248 4. Aussegnung in der Leichenzelle 60 60 5. Nutzung städt. Räumlichkeiten für Leichenwaschung 60 60 Die Gebühr zu 1 ermäßigt sich bei Beisetzungen auf dem Friedhof Obschwarzbach um 50%. B. Bestattungen 1. Für das Ausheben des Grabes und die Beisetzung des Sarges (ohne Sargträger) oder der Urne einschl. Ausschmückung des Grabes (inkl. Verwaltungs- und Gemeinkosten): 1

Personen über 5 Jahre 846 805 Personen bis 5 Jahre 603 603 Totgeburten 154 154 Urnen Wahlgrab (Grabgröße a - c)* 653 610 Urnen Reihengrab im anonymen Feld 621 591 Bestattung im Baumfeld (Urnengrab) 621 591 Urnenstele 525 499 Mehrkosten für Tiefengrab 635 605 2. Verstreuung der Asche auf dem Aschestreufeld 667 667 C. Gestellung von Sargträgern je Träger 69 65 D. Nutzungsrechte an Wahlgräbern 1. Verleihung der Nutzungsrechte für 30 bzw. 15 Jahre a) Wahlgrab (30 J.) Erdgrab je Grabstelle 2.310 2.190 Zuschlag für jede über 2 Grabstellen hinausgehende Grabstelle 594 594 b) Urnengrab (15 J.) Urnengrab (Grabgröße a)* 1.770 1.680 Urnengrab (Grabgröße b)* 1.575 1.500 Urnengrab (Grabgröße c)* 1.485 1.425 Urnengrab für mehr als 2 Urnen je Urne 457 457 Urnenstele 1.485 1.425 2

2. Wiederverleihung der Nutzungsrechte für Wahlgräber a) Erdgrab je Grabstelle und Jahr 77 73 Zuschlag für jede über 2 Grabstellen hinausgehende Grabstelle je Jahr 20 20 b) Urnengrab je Urnengrab und Jahr Urnengrab (Grabgröße a)* 118 112 Urnengrab (Grabgröße b)* 105 100 Urnengrab (Grabgröße c)* 99 95 Urnenstele 99 95 E. Nutzungsrecht an Reihengräbern 1. Personen über 5 Jahre für 25 Jahre 1.693 1.693 2. Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 2.032 2.032 3. Personen unter 5 Jahre für 25 Jahre 1.631 1.631 4. Rasen-Reihengrab mit Namensstein für 30 Jahre (ohne Stein) 2.479 2.479 5. Bestattung im Baumfeld (Urnengrab) für 15 Jahre 1.440 1.375 F. Nutzungsrecht im anonymen Grabfeld 1. Urnengrab für 15 Jahre 1.440 1.375 2. Reihengrab für 25 Jahre 2.066 2.066 3. Reihengrab für 30 Jahre 2.479 2.479 G. Genehmigung zur Errichtung von Denkzeichen einschl. deren jährl. Überprüfung auf Standfestigkeit 1. bei stehenden Grabsteinen 60 57 2. bei Kissensteinen 29 23 3. bei Verschlussplatten von Urnenstelen 29 23 3

H. Umbettungen 1. Ausgrabung zur Wiederbeisetzung einer Leiche auf dem gleichen Friedhof 1.013 1.013 (ohne Kosten der Wiederbeisetzung) 2. Ausgrabung zur Überführung auf einen anderen Friedhof 1.013 1.013 3. Tieferlegung a) bei anschließender zweiter Bestattung 1.049 1.049 (ohne Bestattungskosten für zweite Bestattung) b) ohne anschließende zweite Bestattung 1.076 1.076 4. Umbettung einer Aschenurne 633 633 In der Umbettung sind nicht enthalten die Kosten für die Beschaffung erforderlicher Beinsärge und neuer Urnen sowie Überführungskosten und Schäden, die bei der Umbettung entstehen (Versetzen von Grabsteinen, Beschädigungen und Beseitigen von Pflanzenmaterial, auch an Nachbargräbern usw.). 5. Umbettung einer Aschenurne aus einer Stele 504 504 I. Sonstige Gebühren 1. Abräumen der Grabstelle (incl. Grabstein) nach Ende des Nutzungsrechtes 153 146 2. Unterhalt von Gräbern nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes je volles Jahr a) Sarggrabstelle 24 24 b) Urnengrabstelle 19 19 Urnengrab (Grabgröße a): 1,50 m x 1,50 m (LxB) / 1 4 Urnen Urnengrab (Grabgröße b): 1,00 m x 1,00 m (LxB) / 1 4 Urnen Urnengrab (Grabgröße c): 0,70 m x 0,70 m (LxB) / 1 2 Urnen 4

3. Mehrkosten bei außerordentlichem Mehraufwand werden nach tatsächlichem Arbeitsaufwand zu folgenden Stundensätzen abgerechnet: Personalkosten je Stunde 38,99 Fahrzeugkosten je Stunde 22,35 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind in nachstehender Reihenfolge a) die Erben des Verstorbenen, b) der überlebende Ehegatte, c) die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie. (2) Wer sich der Stadt gegenüber zur Zahlung der Gebühren verpflichtet hat, ist vor den in Abs. 1 genannten Personen verpflichtet. Mehrere nebeneinander Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden fällig, sobald der Zeitpunkt der Beerdigung festgesetzt worden ist oder der Gebührenpflichtige sonst die Leistung der Stadt in Anspruch nimmt. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (2) Die Aufrechnung der Gebühren gegen eine Forderung an die Stadt ist ausgeschlossen. 4 Billigkeitsmaßnahmen Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. 5 In-Kraft-Treten Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. 5