Gemeinde Burk. 2. Änderung Flächennutzungsplan. Begründung. Landkreis Ansbach. Am Schlierfeld Burk. VEP SO Photovoltaik - Meierndorf

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Transkript:

Landkreis Ansbach 2. Änderung Flächennutzungsplan VEP SO Photovoltaik - Meierndorf Vorhabenträger: Begründung Rudolf Babel Am Schlierfeld 8 91596 Burk Aufgestellt: Herrieden, den 05.07.2017 / 07.03.2018

INHALTSVERZEICHNIS DER BEGRÜNDUNG: 1. Anlass der Planung... 3 2. Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes... 3 3. Übergeordnete Planungen... 4 4. Begründung des Bedarfs... 4 5. Biotopkartierung... 5 6. Umweltbericht... 6 6.1. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen... 6 7. Grünordnungsplan... 7 Ausgleichsberechnung... 7 Eingriff durch den Bebauungsplan SO Photovoltaik Meierndorf... 7 Ausgleichsmaßnahmen... 7 Obstbaumpflanzung... 7 Flächenberechnung: Ausgleichsfläche... 9 Abwägung... 10 Pflanzgebot... 10 8. Aufstellungsvermerk... 10 Seite 2

1. Anlass der Planung Anlass für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der ist ein konkretes Bauvorhaben von Herrn Rudolf Babel, Am Schliefeld 8 in 91596 Burk, zur Aufstellung von Photovoltaikmodulen. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die notwendigen Rechtsgrundlagen für diese Art der Bebauung schaffen. 2. Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes Das Änderungsgebiet liegt nordöstlich von Meierndorf, östlich der Gemeindeverbindungsstraße nach Burk und wird derzeit als Wiesenfläche landwirtschaftlich genutzt. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 3,3 ha und umfasst einen Teilbereich des Flurstücks 645 der Gemarkung Meierndorf. Für diese Fläche soll ein Sondergebiet für Photovoltaikanlagen gemäß 11 BauNVO ausgewiesen werden. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der sieht im Planungsbereich bisher eine landwirtschaftliche Nutzfläche vor, das geplante Sondergebiet ist nicht enthalten. Für das geplante Sondergebiet für Photovoltaikanlagen soll parallel zur Flächennutzungsplanänderung ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der 2. Änderung im Parallelverfahren gemäß 8 Abs. 3 BauGB geändert. Seite 3

3. Übergeordnete Planungen Regionalplan Westmittelfranken: Im Regionalplan Westmittelfranken wurden bereits Grundsätze zur Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen festgelegt: 6.2.3.1 Es ist darauf hinzuwirken, die direkte und indirekte Sonnenenergienutzung in der Region verstärkt zu nutzen. 6.2.3.2 Es ist anzustreben, dass Anlagen zur Sonnenenergienutzung in der Region bevorzugt innerhalb von Siedlungseinheiten entstehen, sofern eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden kann. 6.2.3.3 Es ist anzustreben, dass großflächige Anlagen zur Sonnenenergienutzung außerhalb von Siedlungseinheiten nicht zu einer Zersiedelung und Zerschneidung der Landschaft führen. Es ist daher darauf hinzuwirken, dass diese in der Region möglichst nur dann errichtet werden, wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit dem Vorhaben verbunden sind und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Zudem werden im Landesentwicklungsprogramm Bayern Ziele für die Nutzung von Erneuerbaren Energien definiert. 6.2.1 Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (Z) Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen. 4. Begründung des Bedarfs Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2017). (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch zu steigern auf 1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025, 2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und 3. mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050. Seite 4

Dieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen. (3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen. 5. Biotopkartierung Im Geltungsbereich liegen keine Biotope oder schutzwürdige Landschaftsbestandteile. In der näheren Umgebung sind folgende Biotope kartiert: Im Osten liegen entlang des Flinsbachs teilweise hochwertige Grünlandflächen und Gewässer (u.a. Biotopeder Bayerischen Biotopkartierung BBK 6829-1103-001, 6829-1105 003 und 6829-0079-001). Dort wurden früher gemäß Artenschutzkartierung u.a. Grashüpfer, Erdkröte, Grasfrösche und Grünfrösche sowie die Gemeine Winterlibelle gefunden (ASK 6829-0114, 6829-0234). Im Süden grenzt an die Wiesenfläche der Himmelreichbach, der im Südosten der Photovoltaikfläche in den Flinsbach mündet. Entlang dem Bach sind teilweise naturnahe Gehölze und Feuchtflächen (BBK 6829-1105-002). Biotopkartierung (Quelle BayernAtlas Kartenviewer, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen für Landesentwickung und Heimat) Seite 5

6. Umweltbericht 6.1. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Der Umweltbericht wurde von Baader Konzept GmbH aus Gunzenhausen verfasst. An dieser Stelle wird darauf verwiesen. Folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden durchgeführt: - Die Baumaßnahmen müssen außerhalb der Brutzeit erfolgen von 1. Oktober bis 28. Februar. - Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist eine Eingrünung der Fläche mit Gehölzen vorgesehen. In Richtung Süden zur Siedlungsfläche hin wird das Gehölz 5- reihig, ansonsten 3-reihig angepflanzt. - Um die Barrierewirkung des Zauns für Tiere um das Sondergebiet zu mindern, ist ein Mindestabstand von 15 cm vom Boden einzuhalten, so dass kleine und mittelgroße Säugetiere die Zäune passieren können. - Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in Bezug auf Vögel zu vermindern, muss die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgen. Erfolgt nach der Baufeldfreimachung nicht unmittelbar die Bebauung, ist durch Vergrämungsmaßnahmen sicher zu stellen, dass das Baufeld nicht als Brutplatz genutzt wird (z.b. Flatterbänder). Ausnahmen davon sind im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. - Für die Befestigung der Zufahrt sind wasserdurchlässige Beläge wie z. B. humus- oder rasenverfugtes Pflaster zu verwenden. - Es erfolgt ein sachgemäßer Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. - Die anfallenden unverschmutzten Niederschlagswässer sind einschließlich ggf. anfallendem Wasser von Dachflächen vor Ort zu versickern. - Sollten bei Baumaßnahmen bisher nicht bekannte Bodendenkmäler entdeckt werden, ist dies unverzüglich der Denkmalschutzbehörde zu melden, damit eine fachmännische Untersuchung und ggf. Bergung gewährleistet ist. Seite 6

7. Grünordnungsplan Der Grünordnungsplan wurde von Landschaftsarchitekt Michael Schmidt aus Feuchtwangen verfasst. An dieser Stelle wird darauf verwiesen. Ausgleichsberechnung Eingriff durch den Bebauungsplan SO Photovoltaik Meierndorf Der nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässige Eingriff durch das geplante Sondergebiet wird bedingt durch den zulässigen Versiegelungs- und Nutzungsgrad dem Typ B des Bayerischen Leitfadens zugeordnet. Aufgrund der beschriebenen Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung von Eingriffen wird für die Flächen der Kategorie I ein Kompensationsfaktor von 0,1 angesetzt. Die neu ausgewiesene Sonderbaufläche beträgt 3,3 ha. 0,1 x 3,3 ha = 0,33 ha Die Eingriffsfläche multipliziert mit den Kompensationsfaktoren ergibt einen Ausgleichsbedarf von ca. 0,33 ha. Ausgleichsmaßnahmen Durch verschiedene, im Folgenden beschriebene Maßnahmen kann der Eingriff vor Ort ausgeglichen werden. Obstbaumpflanzung Auf einer 0,74 ha großen Teilfläche von Flurstk. 645, Gmk. Meierndorf wird eine Streuobstwiese mit 21 Obstbaumhochstämmen angelegt. Die südexponierte Hangfläche wird derzeit als Wirtschaftswiese genutzt. Anlage der Ersatzmaßnahme: Als Ersatzmaßnahmen für den Eingriff in das Schutzgut Boden, Lebensraum und Landschaft, wird die intensiv genutzte Wiesenfläche in eine extensive Obstwiese umgewandelt. Entwicklungsziel: Ziel ist die Entwicklung einer traditionell typischen Streuobstwiese, wofür die südexponierte Fläche mit einer Reihe aus 21 Obstbaumhochstämmen regionaler Obstsorten bepflanzt wird. Pflanzabstand ca. 12 m. Diese Obstwiesen bieten einen großen Arten- und Individuenreichtum, wodurch ihnen generell Seite 7

eine große Bedeutung für den Naturhaushalt zukommt. Mit ihrem Pollen und Nektar im Frühjahr, dem Obst im Sommer und Herbst bieten sie Nahrungsgrundlage für Insekten, Vögel und Säugetiere. Diese wiederum sind die Nahrungsgrundlage von z.b. Vögeln, Fledermäusen, Amphibien und Reptilien. Alte Obstbäume dienen zudem als Lebensraum für die genannten Tierarten. Extensive Obstwiesen dienen dem Biotopverbund und stellen einen wertvollen Lebensraum in der intensiv genutzten Agrar- und Siedlungslandschaft dar. Durch intensive Siedlungsentwicklung vor allem in Ortsrandlagen sind Streuobstbestände in den letzten Jahrzehnten erheblich reduziert worden. Durch die extensive Wiese wird der Nährstoffeintrag verringert und Hangerosion vermieden. Auswahlliste: Obstbaumhochstämme (Mindestgröße: StU 10 12 cm, Hochstamm) Apfel: Bohnapfel, Boskop, Danziger Kantapfel, Jakob Fischer, Grafensteiner, Kaiser Wilhelm, Lohrer Rambour, Schöner von Nordhausen, Wettringer, Schöner von Wiltshire Birne: Schweizer Wasserbirne, Gute Luise, Madame Verté, Feuchtwanger Butterbirne Zwetschge: Fränkische Hauszwetschge, Wangenheimer Nussbaum Zeitliche Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen: Die Ausgleichsmaßnahmen sind in der ersten Pflanzperiode (Herbst/Frühjahr) nach Beginn der Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans umzusetzen. Pflegemaßnahmen für die Ausgleichsfläche: Obstbaumschnitt: Die neu gepflanzten Obstbäume erhalten in den ersten 8 Jahren einen Erziehungsschnitt. Danach wird im Abstand von 3-5 Jahren ein Auslichtungsschnitt durchgeführt. Wiesenpflege: Die Grünfläche um die Obstbäume wird als extensive Wiese genutzt. Die Fläche wird im 1. Jahr dreimal (Schröpfschnitte) gemäht. Anschließend wird die Wiese zweimal jährlich abschnittsweise gemäht. 1. Schnitt ab 15. Juni, 2.Schnitt ab September. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen, Mulchen ist nicht zulässig. Die Anwendung synthetischer Behandlungsmittel wie Pestizide wird ausgeschlossen. Dünger oder Düngemittel Seite 8

sind auf der Fläche generell nicht zugelassen. Dieses Verbot umschließt sowohl synthetisch hergestellte organische oder mineralische Dünger also auch betriebseigene Dünger (z.b. Festmist, Jauche, Gülle, Kompost). Alternativ zur beschriebenen Maht kann die Fläche ab 15. Juni mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Monitoring: Im 3. Jahr werden der Schnittpunkt und der weitere Pflegeaufwand auf den Wiesenflächen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde neu festgelegt, entsprechend der Tier- und Pflanzenarten, die dann auf der extensiven Wiese vorzufinden sind. Ausgleichsfläche: Ersatzflächenberechnung Durch die geplanten Maßnahmen zur Extensivierung und das Anlegen der Streuobstwiese wird die Fläche um den Faktor 1 aufgewertet. 7.400 m² x 1,0 = 0,74 ha Flächenberechnung: Ausgleichsfläche Das für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene Grundstück wird derzeit als Wiese intensiv landwirtschaftlich genutzt. Gemäß dem Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitung wird die Fläche als Gebiet geringer Bedeutung (Kategorie I) eingestuft. Ausgleichsfläche Notwendige Ausgleichsfläche Summe 0,74 ha -0,33 ha 0,41 ha Der Eingriff in Natur und Landschaft durch die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik Meierndorf kann gem. 1a BauGB ausgeglichen werden. Seite 9

Abwägung Für das geplante Sondergebiet SO Photovoltaik Meierndorf liegt eine konkrete Anfrage zur Errichtung einer Photovoltaikanlage vor. Das Plangebiet liegt gegen Einsicht aus der Ferne gut abgeschirmt nördlich von der Gemarkung Meierndorf. Durch Heckenpflanzungen entlang der Gebietsgrenzen wird der Eingriff in das Landschaftsbild reduziert. Um den Wünschen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen im Außenbereich gerecht zu werden kann ein Eingriff grundsätzlich nicht vermieden werden. Der Eingriff in Natur und Landschaft durch die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik Meierndorf kann gem. 1a BauGB ausgeglichen werden. Deshalb ist der gewählte Standort für den notwendigen Eingriff auch aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich als geeignet zu bewerten. Die grünordnerischen Festsetzungen verringern den Eingriff und die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen schaffen einen angemessenen Ausgleich vor Ort. Pflanzgebot Um zu vermeiden, dass mit chemischen Mitteln der Boden unter den Modulen freigehalten wird, bezieht sich das Pflanzgebot auf das gesamte Plangebiet, auch unter den Modulen, und ist als extensiv genutztes Dauergrünland anzulegen. Rund um die Plangebiete ist eine Randeingrünung mit unterschiedlichen Heckentiefen vorzusehen, damit die Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild und den Verkehr möglichst geringgehalten werden können. 8. Aufstellungsvermerk Aufgestellt: Herrieden, 05.07.2017 / 07.03.2018 Ingenieurbüro W. Heller Seite 10