Gemeinde Burk BEBAUUNGSPLAN SO PHOTOVOLTAIK MEIERNDORF und 2. ÄNDERUNG DES FLÄ- CHENNUTZUGSPLANS

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1 Gemeinde Burk BEBAUUNGSPLAN SO PHOTOVOLTAIK MEIERNDORF und 2. ÄNDERUNG DES FLÄ- CHENNUTZUGSPLANS Umweltbericht Gunzenhausen, den Aktenzeichen:

2 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Allgemeine Projektangaben Auftraggeber: Ingenieurbüro Willi Heller Schernberg Herrieden Auftragnehmer: Baader Konzept GmbH Zum Schießwasen Gunzenhausen Projektleitung: GIS: Dr. Günther Kunzmann Dr. J. Schittenhelm K. Weberndörfer Datei: Aktenzeichen: Projektbearbeitung: z:\az\2017\ \gu\umweltbericht\180222_abgabe_b\180222_burk_pv_meierndor f_umweltbericht_abgabe_b.doc Umweltbericht (Stand ) 2

3 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Rechtliche Grundlagen und Aufgabenstellung Inhalt und Ziele des Bebauungsplans bzw. des Flächennutzungsplans Darstellung der in Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Fachpläne Schutzgebiete Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Verwendete Methoden und Kenntnislücken 7 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Allgemeine Beschreibung des Planungsgebiets und des Umfelds Bestandsaufnahme und Prognose der Umweltentwicklung bei Durchführung des Projekts Projektwirkungen Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umwelt Mensch, Wohn- und Arbeitsumfeld (einschließlich Gesundheit) Mensch, Erholung Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Boden (einschließlich Fläche) Schutzgut Wasser, Teilbereich Grundwasser Schutzgut Wasser, Teilbereich Oberflächengewässer Klima und Lufthygiene Landschaft Kultur- und sonstige Sachgüter Zusammenfassende Bewertung Prognose der Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts 21 3 Maßnahmenplanung und Ausgleichsregelung Alternativen Monitoringmaßnahmen Zusammenfassung Literaturverzeichnis Umweltbericht (Stand ) 3

4 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Luftbild mit Geltungsbereich Bebauungsplan 9 Abbildung 2: Darstellung des Bestands (Biotoptypen) vor der Bebauung 10 Abbildung 3: Feldlerchennachweis (violetter Punkt) 14 Anlagenverzeichnis 1. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Umweltbericht (Stand ) 4

5 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans 1 Einleitung 1.1 Rechtliche Grundlagen und Aufgabenstellung Nach 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) und 2a BauGB ist für Bebauungspläne und Flächennutzungspläne die Erstellung eines Umweltberichts obligatorisch. Der Umweltbericht soll den Zustand der Umwelt im Planungsbereich darstellen und die Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt beschreiben (siehe Anlage zum 2a BauGB). Neben den gesetzlichen Grundlagen des BauGB sind für den Umweltbericht insbesondere das Naturschutzgesetz, die Immissionsschutz-Gesetzgebung und die Wasser-Gesetzgebung relevant. Daneben sind die übergeordneten Planungen (Regionalplan, Flächennutzungsplan, Landschaftsplan) zu berücksichtigen. 1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans bzw. des Flächennutzungsplans Anlass für die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan SO Photovoltaik Meierndorf der Gemarkung Meierndorf sowie für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Burk ist ein Bauvorhaben zur Aufstellung von Freiflächenphotovoltaikmodulen. Das Plangebiet liegt nordöstlich von Meierndorf, östlich der Gemeindeverbindungsstraße nach Bruck und wird derzeit als Ackerfläche landwirtschaftlich genutzt. Die Größe beträgt ca. 3,3 ha und umfasst einen Teilbereich des Flurstücks 645 der Gemarkung Meierndorf. Im gesamten Planbereich wird ein Sondergebiet gemäß 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Zulässig sind freie Photovoltaik-Module sowie notwendige Wechselrichterstationen, Transformatoren sowie sonstige Betriebsgebäude und anlagen. Festgesetzt wird das Maß der baulichen Nutzung für das Sondergebiet mit 0,8 Grundflächenzahl (Höchstmaß der BauNVO). Es wird eine maximal eingeschossige Bebauung festgesetzt. Die Festsetzung der maximalen Höhe der Photovoltaik- Module von 3,5m, die maximale Wandhöhe von 3,5m und die maximale Gebäudehöhe der Betriebsanlagen von 5,0m bezogen auf das natürliche Gelände soll die Höhenentwicklung der Photovoltaik-Module und Gebäude begrenzen. Für die Gestaltung der Außenanlagen ist folgendes festgesetzt: Einfriedungen sind bis zu einer Höhe vom maximal 2,5m zulässig. Wegen der Durchgängigkeit für Tiere ist ein Abstand von mindestens 15cm vom Boden freizuhalten. Auf Zaunsockel ist zu verzichten. Gebäude oder Betriebsanlagen sind in Umweltbericht (Stand ) 5

6 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans landschaftsbezogenen Farbtönen oder Holzverkleidungen zu erstellen. Es sind Satteldächer mit einer Dachneigung bis max. 45 oder Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung von 0-25 zulässig. Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert. Anstelle einer Fläche für die Landwirtschaft wird künftig ein Sondergebiet Photovoltaik dargestellt. 1.3 Darstellung der in Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Fachpläne Die Gemeinde Bruck gehört gemäß Landesentwicklungsprogramm 2013 zum allgemeinen ländlichen Raum. Für das Vorhaben relevante Grundsätze und Ziele des LEP sind insbesondere: - (G) Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch die Reduzierung des Energieverbrauchs mittels einer integrierten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien sowie den Erhalt und die Schaffung natürlicher Speichermöglichkeiten für Kohlendioxid und andere Treibhausgase. - (G) Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden. Der Regionalplan der Region 8 Westmittelfranken stellt für die Bebauungsplanfläche als zeichnerisch verbindliche Darstellung ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet dar. Die Bebauungsplanfläche liegt am Rand des Vorbehaltsgebiets. Als Grundsatz ist hier von Bedeutung, den Belangen der naturnahen Erholung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten und in den Naturparken sowie im Bereich der Erholungsschwerpunkte ein besonderes Gewicht beizumessen. Ziel ist, dass die Vorbehaltsgebiete als Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung insbesondere erhalten und gestaltet werden sollen. Weiteres Ziel ist: In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll der Sicherung und Erhaltung besonders schutzwürdiger Landschaftsteile bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Der aktuelle Flächennutzungsplan (FNP) stellt die beplante Fläche noch als Fläche für die Landwirtschaft dar. Im geänderten Flächennutzungsplan wird die Fläche als Sondergebiet Photovoltaik dargestellt. Die Flächen gehören gemäß Arten- und Biotopschutzprogramm des Landkreises Ansbach zum Schwerpunktgebiet des Naturschutzes Dentheimer Forst, Burkheimer Umweltbericht (Stand ) 6

7 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Wald, Heide und Wieseth mit Seitenbächen. Folgende Ziele und Maßnahmen, die für den Untersuchungsraum relevant sind, sollen beachtet werden: - Erhalt und Förderung wertvoller Verlandungsstadien an Teichen sowie einer extensiven Teichbewirtschaftung, - Erhalt und Förderung unterschiedlicher Sandlebensräume. Für die südlich angrenzende Talaue mit Bach gilt: - Erhalt und Stabilisierung des Wiesenflusscharakters als Verbundachse von überregionaler Bedeutung für Fließgewässer- und Feuchtgebietsarten Schutzgebiete Schutzgebiete nach Naturschutzgesetz bzw. Wasserhaushaltsgesetz existieren keine innerhalb des Planungsgebiets. Etwa 30 m östlich des Plangebiets liegt das Trinkwasserschutzgebiet Bechhofen Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Im Rahmen der Erhebungen und Kartierungen wurden der umweltrelevante Bestand sowie die in Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes im Plangebiet erhoben. Die Beeinträchtigungen der Ziele bzw. der Umweltbelange wurden in der Konfliktanalyse fachgerecht dargestellt. Im Rahmen der Abwägung wurden die genannten Ziele der Fachpläne und die Umweltbelange entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht berücksichtigt. 1.4 Verwendete Methoden und Kenntnislücken Es erfolgte eine Bestandsaufnahme des Zustands von Natur und Landschaft mittels Ortsbegehungen. Die vorhandenen Daten des Landesamts für Umweltschutz (Biotopkartierung, Artenschutzkartierung, Schutzgebiete), des Bayerischen Geologischen Landesamts (Ge o- logische Karte, Bodenschätzungskarte), der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan sowie ggf. weiterer vorhandener übergeordneter Fachpläne wurden aktuell abgerufen bzw. ausgewertet. Zur Erhebung wertgebender Vogel-, Amphibien- und Reptilienarten wurde die Fläche viermal in der Zeit von März bis Juni 2017 begangen. Die Bestandsbewertung erfolgte in drei Stufen (gering, mittel, hoch) entsprechend den Vorgaben des Leitfadens "Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen. Als Grundlage für die Eingriffsprognose dient der aktuelle Stand des Bebauungsplans und dessen Begründung. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen wird ver- Umweltbericht (Stand ) 7

8 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans bal-argumentativ in den drei Stufen gering, mittel und hoch bewertet. Bei der Beu r- teilung der Erheblichkeit wird berücksichtigt, wie die stark eine Funktion durch die neue Planung beeinträchtigt wird, welchen Wert der Bestand hat, und welchen Umfang (zumeist gemessen als Fläche) die Beeinträchtigung hat. Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Schutzgütern sind insbesondere zwischen dem Schutzgut Landschaft und dem Schutzgut Mensch/Erholung zu beachten. Zudem bestehen Wechselwirkungen zwischen Schutzgut Mensch sowie dem Schutzgut Klima/Luft. Um Doppelungen zu vermeiden, werden die jeweiligen Aspekte soweit möglich immer nur in einem Schutzgut beschrieben. Um die Auswirkungen durch Sonnenreflexionen an den Modulen zu erfassen, wurde ein Gutachten über die voraussichtlichen Blendwirkungen erstellt (TEICHELMANN 2018). Sonstige spezielle Untersuchungen sind aufgrund der erwartenden Auswirkungen beim vorliegenden Vorhaben nicht erforderlich. Es sind keine Kenntnislücken vorhanden, die eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit verhindern. 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Allgemeine Beschreibung des Planungsgebiets und des Umfelds Das Bebauungsplangebiet liegt im Nordosten von Meierndorf (Gemeinde Burk). Das Sondergebiet befindet sich östlich der Straße zwischen Meierndorf und Bruck. Die Photovoltaikfläche wird auf einer intensiv genutzten Ackerfläche angelegt. An diese Ackerflächen grenzen im Norden, Osten und Süden mäßig extensiv genutzte, mittelwertige Wiesen an (siehe Abbildung 1). Umweltbericht (Stand ) 8

9 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Abbildung 1: Luftbild mit Geltungsbereich Bebauungsplan (Quelle: Landesamt für Vermessung und Geoinformation, 2017) Roter Rand: Grenze des Baugebiets Im Umfeld liegen folgende Biotope bzw. Nutzungen: - Im Norden und Westen liegt ein Graben, der in den Flinsbach mündet. Der Graben wird im Norden von Gehölzen begleitet. Weiter im Norden schließen daran ein Feldweg und Ackerflächen an. - Im Osten liegen entlang des Flinsbachs teilweise hochwertige Grünlandflächen und Gewässer (u.a. Biotopeder Bayerischen Biotopkartierung BBK , und ). Dort wurden früher gemäß Artenschutzkartierung u.a. Grashüpfer, Erdkröte, Grasfrösche und Grünfrösche sowie die Gemeine Winterlibelle gefunden (ASK , ). - Im Süden grenzt an die Wiesenfläche der Himmelreichbach, der im Südosten der Photovoltaikfläche in den Flinsbach mündet. Entlang dem Bach sind teilweise naturnahe Gehölze und Feuchtflächen (BBK ). Umweltbericht (Stand ) 9

10 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans - Im Südwesten liegt das Dorfgebiet von Meierndorf. - Westlich der Gemeindeverbindungsstraße liegen zunächst eine Streuobstwiese und dahinter Ackerflächen. Das Gelände hat im Nordwesten einen Hochpunkt von ca. 440 m ü. N.N. und fällt von dort insbesondere nach Westen und Süden aber auch in geringerem Maße nach Norden ab. Im Südwesten ist die Höhe noch etwa 435 m ü.n.n. Die bayerische Artenschutzkartierung und die Bayerische Biotopkartierung weisen für das Plangebiet selbst keine Eintragungen auf. Abbildung 2: Darstellung des Bestands (Biotoptypen) vor der Bebauung Bewertung: 1 = gering, 2 = mittel, 3 = hoch In Abbildung 2 sind die Biotoptypen einschließlich ihrer Bewertung vor der Bebauung dargestellt. Das mäßig extensiv genutzte Grünland ist mittelwertig. Die Ackerfläche ist geringwertig. Umweltbericht (Stand ) 10

11 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2.2 Bestandsaufnahme und Prognose der Umweltentwicklung bei Durchführung des Projekts Projektwirkungen In Folge der Baugebietsausweisungen ist mit baubedingten, anlagebedingten sowie betriebsbedingten Wirkungen zu rechnen. Während der Bauzeit der neuen Gebäude und Straßen kommt es zu Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen durch Baustellenverkehr und Baumaschinen. Weiterhin sind visuelle Störwirkungen der Baustelle einschließlich der Bauarbeiter und Fahrzeugbewegungen zu erwarten. Es erfolgen vorübergehende Umlagerungen von Böden während der Bauzeit. Es besteht das Risiko der Verunreinigung von Grundwasser und Böden bei unsachgemäßer Handhabung von wassergefährdeten Stoffen (z.b. Kraftstoffe, Schmieröle, etc.). Die Photovoltaikmodule führen zur Verschattung und Überschirmung der darunterliegenden Fläche. Für die Stützpfosten der Module sind kleinflächige Bodenversiegelungen erforderlich. Zudem verursachen die Module dauerhaft visuelle Störwirkungen. Als betriebsbedingte Wirkungen sind Lichtreflexionen der Kollektoren zu nennen. zudem ist in geringem Ausmaß auch mit Emissionen und visuellen Störungen bei der Pflege und Wartung der Anlage zu rechnen. Abfälle können im Rahmen des Baus der Anlagen im üblichen Ausmaß anfallen (z.b. Verpackungsmaterial, Verschleißmaterial von Baugeräten). Während des B e- triebs sind keine wesentlichen Abfälle zu erwarten. Nach Ablauf der Lebensdauer der Photovoltaikmodule (bis zu 30 Jahre) fallen insbesondere die Module als Abfall an. Eine Solaranlage kann nahezu komplett recycelt werden. Eine von der Europäischen Union (EU) implementierte Richtlinie verpflichtet Hersteller von Solaranlagen, PV-Module kostenlos zurückzunehmen und zu recyceln. Relevante Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen sind mit dem Vorhaben nicht verbunden. Umweltbericht (Stand ) 11

12 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Auswirkungen auf die Schutzgüter der Umwelt Mensch, Wohn- und Arbeitsumfeld (einschließlich Gesundheit) 1 Bestand Die Planungsfläche ist Ackerfläche und hat derzeit keine Funktion im Schutzgut Mensch, Bereich Wohnungs- und Arbeitsumfeld. Im Südwesten liegt das bestehende Dorfgebiet von Meierndorf. Das nächste Gebäude liegt etwa 55 m entfernt. Vorbelastungen bestehen durch den Verkehr auf der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Meierndorf und Bruck. Vorbelastungen bezüglich Reflexionen bestehen durch Photovoltaikanlagen, die im ganzen Siedlungsbereich von Meierndorf verteilt sind. Wirkung des Eingriffs Vorübergehend erfolgen Lärmemissionen durch Baumaschinen und Bauverkehr. Aufgrund der geringen Größe der Baustelle ist nicht mit Überschreitungen von Grenzwerten zu rechnen. Gesundheitsgefährdungen durch Lärm können ausgeschlossen werden. Um die Auswirkungen von Lichtreflexionen beurteilen zu können wurde eine spezielles Fachgutachten erstellt (TEICHELMANN 2018). Durch die Realisierung der untersuchten Photovoltaik-Freiflächenanlage sind bei Ausführung der Anlage gemäß des vorliegenden, im Vorfeld bzgl. der Blendung optimierten Konzeptes (Module Unterkonstruktionen mit einer Ausrichtung auf 159 Südsüdost bei einer Aufneigung auf 23, Verwendung von mono- oder polykristallinen PV-Modulen mit Standard-Solarglas) keine störenden oder unzumutbaren Blendwirkungen durch Sonnenlichtreflexionen auf der Meierndorfer Hauptstraße oder in der Wohnbebauung von Meierndorf zu erwarten. Möglicherweise auftretende Reflexionen liegen an den untersuchten Immissionsorten auf der vorbeiführenden Straße außerhalb des relevanten Sichtfeldes und sind somit für die Sicherheit des Verkehrs auf der Autobahn von untergeordneter Bedeutung. In Richtung der Wohnbebauung Meierndorf können in den frühen Morgenstunden Reflexionen unter kleinen Blickwinkeldifferenzen zur Sonne auftreten, die durch die 1 Hier werden die Aspekte Lärm und Richtreflexionen behandelt. Luftschadstoff- bzw. Geruchsemissionen, die ebenfalls das Schutzgut Mensch betreffen, werden im Schutzgut Klima/Luft behandelt. Umweltbericht (Stand ) 12

13 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans natürliche Direktblendung der Sonne überlagert werden und nicht als eigenständige Blendquelle wahrgenommen werden. Eventuell auftretende kleinflächige Highlights durch Reflexionen an Biege- oder Schnittkanten z.b. des Rahmens oder der Leiterbahnen werden in größerer Entfernung gemittelt wahrgenommen und sind als unkritisch anzusehen. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme werden folgende Maßnahmen umgesetzt: - Es ist eine Eingrünung der Fläche mit Gehölzen vorgesehen. Das Gehölz bewirkt, dass die Module nur noch eingeschränkt von der Siedlungsseite und der Straße einsehbar sind und Störungen durch Reflexionen deutlich gemindert werden. - Die Ausrichtung der Modulreihen wird im Vorfeld hinsichtlich der Blendwirkung durch Sonnenlichtreflexionen zur Wohnbebauung und zur Straße hin optimiert. Bewertung der Erheblichkeit Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme ist von einer geringen Erheblichkeit auszugehen Mensch, Erholung Bestand Die Fläche hat eine geringe Funktion für die Erholung. Ausgewiesene Radwege o- der Wanderwege sind im Umfeld nicht vorhanden. Wirkung des Eingriffs Die Landschaft, die eine Grundlage für die Erholungseignung darstellt, wird durch die Bebauung technisch überprägt. Hierdurch verringert sich die Erholungseignung der Landschaft, wodurch die wohnortnahe Erholung beeinträchtigt wird. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist eine Eingrünung der Fläche mit Gehölzen vorgesehen. Dadurch werden die Auswirkungen auf die Landschaft sowie die Erholung deutlich vermindert. Umweltbericht (Stand ) 13

14 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Bewertung der Erheblichkeit Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme ist die Erheblichkeit gering Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Bestand Das Plangebiet ist überwiegend durch intensiv genutzten, geringwertigen Acker g e- prägt. Am Rand des Plangebiets liegt eine mäßig extensiv genutzt, mittelwertige Wiesenfläche (siehe Kapitel 2.1 und Abbildung 2). Als wertgebende Brutvogelart im Umfeld des Vorhabens wurde die gefährdete Fel d- lerche nachgewiesen. Die ungefähre Lage des vermuteten Reviermittelpunkts aufgrund mehrmaliger Beobachtungen ist in Abbildung 3 dargestellt. Abbildung 3: Feldlerchennachweis (violetter Punkt) Im Zuge der Begehungen bzw. Kartierungen wurden innerhalb des Plangebiets ansonsten keine relevanten, wertgebenden Tierarten vorgefunden. Umweltbericht (Stand ) 14

15 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Wirkung des Eingriffs Die Anlage der Photovoltaikanlagen erfolgt auf der Ackerfläche. Damit ist die Übe r- schirmung bzw. Überbauung von geringwertiger Biotopfläche verbunden. Es ist mit einem hohem Überschirmungsgrad zu rechnen (Grundflächenzahl 0,8), wodurch die Standorteigenschaften für die Vegetation geändert werden. Schattenbedürftige A r- ten werden gefördert. Die Feuchtigkeitsverhältnisse sind künftig heterogen. Unter den Modulen wird es trockener, während es am südlichen (unteren) Rand der Module aufgrund des ablaufenden Wassers feuchter wird. Gemindert werden die Auswirkungen durch Anlage einer Extensivwiese auf dem Gelände. Feldlerchen meiden Photovoltaikanlagen nicht. Sie können sogar auf Flächen mit PV-Anlagen brüten (GFN 2007). Daher erfolgen keine erheblichen Auswirkungen auf die Feldlerche. Es sind keine konkreten Erkenntnisse dahingehend bekannt, dass es durch Sonnenreflexionen von Photovoltaikanlagen bei Tag zu nennenswerten Belastungen für die lokale wilde Tierwelt kommt (TEICHELMANN 2018). Durch die Einzäunung der Fläche entsteht eine Barriere insbesondere für Säugeti e- re, wodurch Wanderwege von Tieren unterbrochen werden können. Artenschutz Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände treten unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht ein (zu den Auswirkungen in Bezug auf den Artenschutz siehe Anlage 1). Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Um die Barrierewirkung des Zauns um das Sondergebiet zu mindern, ist ein Mindestabstand von 15 cm vom Boden einzuhalten, so dass kleine und mittelgroße Säugetiere die Zäune passieren können. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, muss die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgen. Nach errichten der Photovoltaikmodule wird die gesamte Sondergebietsfläche als extensive Wiese angelegt. Bewertung der Erheblichkeit Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme ist von einer geringen Erheblichkeit auszugehen. Umweltbericht (Stand ) 15

16 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Boden (einschließlich Fläche) Bestand Das Gebiet gehört geologisch zur Sandsteinkeuperregion. Die Ackerfläche ist gemäß Bodenschätzung durch schwach lehmigen Sand (ls4v gemäß Bodenschätzung) geprägt. Das Grünland im Norden und Süden besteht aus lehmigen Bodenbestandteilen (LII3 im Norden und LIII3 im Süden) und im Osten aus lehmigem Sand (lsii3). Die natürliche Ertragsfähigkeit ist überwiegend gering (Ackerzahl 35, Grünlandza h- len 32 und 38). Beim Grünland im Norden ist die Ertragsfähigkeit knapp mittelwertig (Grünlandzahl 41). Das Retentionsvermögen für Niederschlagswasser ist bei den lehmigen Sanden mittel, beim Grünland im Norden hoch und beim Grünland im Süden gering. Die Rückhaltefähigkeit für Schwermetalle ist überwiegend mittel; nur beim Grünland im Westen ist sie gering. Insgesamt handelt es sich bei der Ackerfläche und bei der Grünlandfläche im Norden um mittelwertige Böden. Die Grünlandböden im Süden und Westen sind geringwertig. Wirkung des Eingriffs Für die Photovoltaikmodule werden ca. 3,3 ha Fläche beansprucht, die nicht mehr für andere Nutzungen frei zur Verfügung stehen. Allerdings kann der Aufwuchs auf der Fläche weiter genutzt werden (z.b. Beweidung, Nutzung des Grünlandschnitts für Biogasnutzung). Versiegelungen mit dem völligen Verlust der Bodenfunktionen erfolgen nur auf relativ kleiner Fläche für die Pfosten sowie für Nebenanlagen und Zufahrten. Weiterhin erfolgen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen durch bauzeitliche Umlagerungen. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Für die Befestigung der Zufahrten sind wasserdurchlässige Beläge wie z.b. humusoder rasenverfugtes Pflaster zu verwenden. Bewertung der Erheblichkeit Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme ist die Erheblichkeit gering. Umweltbericht (Stand ) 16

17 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Schutzgut Wasser, Teilbereich Grundwasser Bestand Die hydrogeologische Einheit gemäß Hydrogeologischer Karte (1: ) ist der Burgsandstein mit sandiger Fazies. Es ist ein Grundwasserleiter/Geringleiter mit Klüften als Hohlräumen. Der Grundwasserkörper gemäß Wasserrahmenrichtlinie ist der Sandsteinkeuper - Gunzenhausen (1_G064). Der Grundwasserkörper ist mengenmäßig und chemisch in einem guten Zustand. Risiken bestehen in Bezug auf Nitrateinträge. Der Grundwasserflurabstand ist nicht bekannt; angesichts der Topographie und der Grundwasserhöhengleichen ist aber von einem eher grundwassernahen Standort auszugehen. Wirkung des Eingriffs Es besteht das Risiko der Verunreinigung von Grundwasser und Böden bei unsachgemäßer Handhabung von wassergefährdeten Stoffen (z.b. Kraftstoffe, Schmieröle, etc.) während des Baus. Eine Verringerung der Grundwasserneubildung ist nicht zu erwarten, da die anfallenden Wässer vor Ort versickert werden. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Folgende Vermeidungsmaßnahmensind vorgesehen: - Es erfolgt ein sachgemäßer Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. - Die anfallenden, unverschmutzten Niederschlagswässer einschließlich ggf. anfallendem Wasser von Dachflächen sind vor Ort zu versickern. Bewertung der Erheblichkeit Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme ist die Erheblichkeit gering Schutzgut Wasser, Teilbereich Oberflächengewässer Bestand Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Natürlicher Vorfluter für das Plangebiet sind der Himmelreichbach, der im Südosten der Photovoltaikfläche in den Flinsbach mündet, und der Flinsbach selbst. Umweltbericht (Stand ) 17

18 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Der Flinsbach gehört zum Flusswasserköper Wieseth mit allen Nebengewässern (1_F232), dessen ökologischer Zustand unbefriedigend ist und einen nicht guten chemischen Zustand aufweist. An diesen Bächen sowie am nördlich liegenden Graben befinden sich knapp außerhalb bzw. am Rand des Plangebiets wassersensible Bereiche. Diese Bereiche kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Wirkung des Eingriffs Eingriffe oder Einleitungen in Gewässer erfolgen nicht. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Die anfallenden, unverschmutzten Niederschlagswässer einschließlich ggf. anfallenden Wässern von Dachflächen sind vor Ort zu versickern. Bewertung der Erheblichkeit Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme ist die Erheblichkeit gering Klima und Lufthygiene Bestand Die mittlere jährliche Lufttemperatur beträgt 7-8 C, die mittlere jährliche Niederschlagssumme mm. Winde wehen überwiegend aus südwestlicher und westlicher Richtung. Die Offenlandfläche ist ein Kaltluftentstehungsgebiet. Die Kaltluft fließt entsprechend den Höhengleichen nach Osten bzw. Südosten ab. Das Gefälle ist gering, so dass die Abflüsse ebenfalls gering sind. Die Bedeutung der Kaltluftentstehungsfl ä- che für Siedlungsflächen ist gering, da die Siedlungsflächen im Südwesten liegen. Vorbelastungen der Luftqualität sind aus dem Verkehr auf der angrenzenden Straße sowie die Emissionen aus der Siedlungsfläche von Meierndorf gegeben. Wirkung des Eingriffs Es erfolgen vorübergehend Luftschadstoff- und Staubemissionen durch Baumaschinen und Bauverkehr. Aufgrund des Abstands zur Siedlungsfläche und der Beschränkung auf die Bauzeit ist hierdurch nicht mit Überschreitungen von Grenzwe r- ten zu rechnen. Umweltbericht (Stand ) 18

19 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Durch die Gewinnung von Solarenergie kann die Produktion von klimarelevanten Gasen (CO 2) reduziert werden und so dem Klimaschutz Rechnung getragen werden. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Es sind keine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen erforderlich. Bewertung der Erheblichkeit Die Erheblichkeit ist gering Landschaft Bestand Die als Acker genutzte Fläche des Plangebiets liegt am Rand des Flinsbach-Tales. Der Flinsbach verläuft von Südwesten nach Nordosten Richtung Wieseth-Tal. Der leicht eingeschnittene Talraum wird zur Teichwirtschaft genutzt. Das Plangebiet liegt am Rand eines Landschaftlichen Vorbehaltsgebiets. Die ansteigenden, südexponierten Randbereiche des Flinsbachtals werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt, auf den Nordhängen und den umgebenden Anhöhen stockt Wald. Als Vorbelastungen sind die angrenzende Straße sowie die Siedlungsflächen von Meierndorf zu nennen. Insgesamt ist das Landschaftsbild aufgrund des Strukturreichtums von mittlerer B e- deutung. Wirkung des Eingriffs Die Bebauung wird das Landschaftsbild am Rand eines Landschaftlichen Vorbehaltsgebiets durch Photovoltaikmodule technisch überprägen und dadurch beeinträchtigen. Durch die Waldflächen und das ansteigende Gelände ist das Planungsgebiet von Weitem (über 300 m) nicht einsehbar. Von Westen und Osten ist das Gebiet ab einer Entfernung von ca. 200 m, von Norden ab ca. 50 m einsehbar. Vom nördlichen und östlichen Ortsrand Meierndorfs und von den auf dem Nordhang gegenüber dem Planungsgebiet gelegenen Gebäuden ist das Sondergebiet gut einsehbar. Ohne Vermeidungsmaßnahmen sind daher erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu erwarten. Umweltbericht (Stand ) 19

20 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Randliche Grünflächen mit Gehölzen mindern die Beeinträchtigungen deutlich. Bewertung der Erheblichkeit Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme ist von einer mittleren Erheblichkeit auszugehen Kultur- und sonstige Sachgüter Bestand Denkmäler oder sonstige kulturell bedeutsame Funde sind im Planungsgebiet nicht bekannt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass bisher unbekannte Bodendenkmäler im Planungsgebiet vorhanden sind. Wirkung des Eingriffs Es sind keine Beeinträchtigungen von bekannten Denkmäler oder Kulturgütern zu erwarten. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Sollten bei Baumaßnahmen bisher nicht bekannte Bodendenkmäler entdeckt werden, ist dies unverzüglich der Denkmalschutzbehörde zu melden, damit eine fachmännische Untersuchung und ggf. Bergung gewährleistet ist. Bewertung der Erheblichkeit Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme ist die Erheblichkeit gering Zusammenfassende Bewertung Bei Durchführung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind Beeinträchtigungen der Schutzgüter von geringer bis mittlerer Erheblichkeit zu erwarten. Eine mittlere Erheblichkeit ergibt sich für das Schutzgut Landschaft. Bei den restlichen Schutzgütern sind geringe Eingriffserheblichkeiten gegeben. Aufgrund der Beeinträchtigungen sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (vergleiche Kapitel 3). Umweltbericht (Stand ) 20

21 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2.3 Prognose der Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts Ohne die Ausweisung als Baugebiet würde die Fläche im jetzigen Zustand voraussichtlich weiter fortbestehen. Die Wiesen und Äcker würden weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Wesentliche Änderungen der Biotopqualität sind daher bei Nichtdurchführung des Projekts in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. 3 Maßnahmenplanung und Ausgleichsregelung Folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen werden durchgeführt: - Als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist eine Eingrünung der Fläche mit mehrreihigen Gehölzen vorgesehen. - Extensivierung der Fläche: Nach errichten der Photovoltaikmodule wird die gesamte Sondergebietsfläche als extensive Wiese angelegt. - Um die Barrierewirkung des Zauns für Tiere um das Sondergebiet zu mindern, ist ein Mindestabstand von 15 cm vom Boden einzuhalten, so dass kleine und mittelgroße Säugetiere die Zäune passieren können. - Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in Bezug auf Vögel zu vermeiden, muss die Baufeldfreimachung in der Zeit von 1.Oktober bis 29. Februar außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgen. Erfolgt nach der Baufeldfreimachung nicht unmittelbar die Bebauung, ist durch Vergrämungsmaßnahmen sicher zu stellen, dass das Baufeld nicht als Brutplatz genutzt wird (z.b. Flatterbänder). Ausnahmen davon sind im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. - Für die Befestigung der Zufahrten sind offene, wasserdurchlässige Beläge zu verwenden. - Es erfolgt ein sachgemäßer Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. - Die anfallenden unverschmutzten Niederschlagswässer sind einschließlich ggf. anfallendem Wasser von Dachflächen vor Ort zu versickern. - Sollten bei Baumaßnahmen bisher nicht bekannte Bodendenkmäler entdeckt werden, ist dies unverzüglich der Denkmalschutzbehörde zu melden, damit eine fachmännische Untersuchung und ggf. Bergung gewährleistet ist. Für den Bebauungsplan wurde durch den Landschaftsarchitekten M. Schmidt ein separater Grünordnungsplan erstellt, in dem die erforderlichen Eingrünungsmaßnahmen sowie die Ausgleichsmaßnahmen dargestellt sind. Der Grünordnungsplan beinhaltet auch detaillierte Vorgaben für Ansaat, Bepflanzungen und Pflege der Flächen (u.a. Pflanzlisten, Pflanzqualitäten). Der Ausgleichsbedarf für die 3,3 ha große Sondergebietsfläche beträgt gemäß Grünordnungsplan 0,33 ha. Umweltbericht (Stand ) 21

22 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans Als Ausgleichsmaßnahme wird durch Obstbaumpflanzungen auf einer 0,74 ha großen Teilfläche von Flurstücke Fl. Nr. 645 Gemarkung Meierndorf eine Streuobstwiese angelegt. Der Eingriff in Natur und Landschaft durch die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet Photovoltaik Meierndorf kann somit gemäß 1a BauGB ausgeglichen werden. 4 Alternativen Für das geplante Sondergebiet SO Photovoltaik Meierndorf liegt eine konkrete Anfrage zur Errichtung einer Photovoltaikanlage vor. Das Plangebiet liegt gegen Einsicht aus der Ferne gut abgeschirmt nördlich von der Gemarkung Meierndorf. Durch Heckenpflanzungen entlang der Gebietsgrenzen wird der Eingriff in das Landschaftsbild reduziert. Der Standort bei Meierndorf liegt am Rand der Siedlungsfläche und ist durch die angrenzende Straße vorbelastet. Daher sind die Auswirkungen auf das Landschaftliche Vorbehaltsgebiet eher gering. Um den Wünschen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen im Außenbereich gerecht zu werden kann ein Eingriff grundsätzlich nicht vermieden werden. Ein westlich von Meierndorf gelegener Alternativstandort wurde wegen Einwendungen der Anwohner nicht weiterverfolgt. Ein Großteil der Gemeindefläche von Burk liegt innerhalb des Landschaftlichen Vorbehaltsgebiets. Daher sind Flächen außerhalb des Vorbehaltsgebiets rar. Einzig südlich von Burk sind Flächen vorhanden, die für eine Siedlungsentwicklung außerhalb des Vorbehaltsgebiets in Frage kämen. Diese Flächen südlich von Burk werden jedoch in erster Linie für die weitere Entwicklung von gewerblichen Bauflächen bzw. von Wohnbauflächen benötigt. Insgesamt drängen sich im Gemeindegebiet daher keine anderen Flächen auf, die als Alternativstandort in Frage kämen. Als alternative Maßnahme zur Minderung einer möglichen Blendwirkung am vorgesehenen Standort wurde der Einsatz von PV-Modulen mit dem tiefstrukturierten Frontglas Saint Gobain Albarino P in Südausrichtung geprüft (TEICHELMANN 2018). Gemäß dieser Prüfung wären auch bei Ausführung der Photovoltaikanlage mit solchen PV-Modulen nach der optimierten Planung (Ausrichtung der Modulreihennormalen auf 180 Süd bei 23 Aufneigung) keine störenden oder unzumutbaren von der geplanten Photovoltaikanlage ausgehenden Blendwirkungen durch Sonnenlichtreflexionen zu erwarten. Diese Module wären somit als gleichwertige Alternative zu der Verwendung der bisher vorgesehenen PV-Module anzusehen. Umweltbericht (Stand ) 22

23 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans 5 Monitoringmaßnahmen Gemäß Anlage zu 2a BauGB sind im Umweltbericht Angaben zu machen, welche Maßnahmen zur Überwachung der Planungswirkungen ergriffen werden. Spätestens 5 Jahre nach Ausweisung des Gewerbegebiets prüft die Stadt, ob die Eingrünungsmaßnahmen und die Umwandlung der Ackerfläche in Extensivgrünland entsprechend den Pflanzbindungen und den Zielsetzungen des Grünordnungsplans erfolgreich umgesetzt sind. 6 Zusammenfassung Anlass für die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan SO Photovoltaik Meierndorf der Gemarkung Meierndorf sowie die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein Bauvorhaben zur Aufstellung von Freiflächenphotovoltaikmodulen. Das Sondergebiet für Photovoltaik liegt nordöstlich von Meierndorf, östlich der Gemeindeverbindungsstraße nach Bruck. Der Geltungsbereich beinhaltet einen Teil des Flurstücks 645 der Gemarkung Meierndorf. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 3,7 ha, wobei das Sondergebiet Photovoltaik 3,3 ha groß ist und die Grünfläche um das Sondergebiet 0,366 ha umfasst. Das Sondergebiet wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Bei Durchführung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter von geringer bis mittlerer Erheblichkeit zu erwarten. Eine mittlere Erheblichkeit ergibt sich das Schutzgut Landschaft. Bei den restlichen Schutzgütern sind geringe Eingriffserheblichkeiten gegeben. Durch die Realisierung der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage Meierndorf sind bei Ausführung der Anlage gemäß des vorliegenden, im Vorfeld hinsichtlich der Blendwirkung optimierten Konzeptes keine Störungen auf der Meierndorfer Hauptstraße oder der Wohnbebauung von Meierndorf durch von den Moduloberflächen ausgehende Blendreflexionen zu erwarten. Aufgrund der Eingriffe sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Unter anderem muss die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgen, um artenschutzrechtliche Verbotstatb e- stände in Bezug auf Vögel zu vermeiden. Durch die Eingrünungsmaßnahmen sowie die Flächenextensivierung im Bebauungsplangebiet kann der Eingriff insbesondere in die Landschaft und beim Schutzgut Tiere und Pflanzen gemindert werden. Als Ausgleichsmaßnahme wird durch Obstbaumpflanzungen auf einer Teilfläche von Flurstücke Fl. Nr. 645 Gemarkung Meierndorf eine Streuobstwiese angelegt. Der Eingriff ist dadurch ausgeglichen. Umweltbericht (Stand ) 23

24 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans 7 Literaturverzeichnis BAYERISCHER KLIMAFORSCHUNGSVERBUND (1996): Klimaatlas von Bayern. München. BAYERISCHES GEOLOGISCHES LANDESAMT UND BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003): Das Schutzgut Boden in der Planung. BAYERISCHES LANDESAMT FÜR DENKMALPFLEGE (2017): Bayerischer Denkmal-Atlas. BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003A): Rote Liste gefährdeter Pflanzen Bayerns. Augsburg. BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ (2003B): Rote Liste gefährdeter Tiere Bayerns. Augsburg. BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT(2016): Rote Liste gefährdeter Tiere Bayerns Abgerufen unter am BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2017): Artenschutzkartierung Bayern. München. März BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2017B): Schutzgebiete nach Naturschutzgesetz und Bayerische Biotopkartierung. Download von Stand September BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2017C): Umweltatlas Geologie. Hydrogeologie. Hydrogeologische Karte 1: Abgerufen unter =de&localid=mapcontents4453/ am BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2017D): Umweltatlas Geologie. Geologische Übersichtskarte 1: Abgerufen unter =de&localid=mapcontents4453/ am BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2017E): Umweltatlas. Naturgefahren. Überschwemmungsgefahren. Abgerufen unter am BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (2017F): Umweltatlas. Gewässerbewirtschaftung. Abgerufen unter z/index.html?lang=de am Umweltbericht (Stand ) 24

25 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans BAYERISCHES LANDESAMT FÜR VERMESSUNG UND GEOINFORMATION (2017): Bodenschätzung. Abgerufen unter (BayernAtlasplus) am BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN (1996): Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern: Landkreis Ansbach. BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN (2003): Eingriffsregelung in der Bauleitplanung: Bauen im Einklang mit der Natur. Ein Leitfaden. München. BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN, FÜR LANDESENTWICKLUNG UND HEIMAT (2017): Rauminformationssystem Bayern RISBY. Aufgerufen unter am GFN (GESELLSCHAFT FÜR FREILANDÖKOLOGIE UND NATURSCHUTZPLANUNG MBH) (2007): Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen. Endbericht. F+E-Vorhaben. UFO-Plan 2005 FKZ OBERSTE BAUBEHÖRDE IM BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN (2005): Der Umweltbericht in der Praxis. Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung. Mü n- chen. REGIONALER PLANUNGSVERBAND WESTMITTELFRANKEN (STAND 2017): Regionalplan Region Westmittelfranken (8). Abgerufen unter Stand TEICHELMANN, J. (2018): Gutachten über die zu erwartende Blendung durch Sonnenreflexionen der geplanten Photovoltaikanlage Meierndorf. Fürth. Umweltbericht (Stand ) 25

26 und 2. Änderung des Flächennutzungsplans ANLAGE 1: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Umweltbericht (Stand )

27 Gemeinde Burk BEBAUUNGSPLAN SO PHOTOVOLTAIK MEIERNDORF Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Gunzenhausen, den Aktenzeichen:

28 Allgemeine Projektangaben Auftraggeber: Ingenieurbüro Willi Heller Schernberg Herrieden Auftragnehmer: Baader Konzept GmbH Zum Schießwasen Gunzenhausen Projektleitung: GIS: Dr. Günther Kunzmann Dr. J. Schittenhelm K. Weberndörfer Datei: Aktenzeichen: Projektbearbeitung: z:\az\2017\ \gu\sap\170705_abgabe_phaseentwurf2\170622_pv_meierndorf_sap_ent wurf_a.docx Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 2

29 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Anlass und Aufgabenstellung Datengrundlage Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen 5 2 Wirkungen des Vorhabens Kurzbeschreibung des Vorhabens Projektwirkungen Baubedingte Projektwirkungen Anlagebedingte Wirkfaktoren Betriebsbedingte Wirkfaktoren 7 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) 8 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Säugetiere ohne Fledermäuse Federmäuse Reptilien Amphibien Fische Libellen Käfer Tagfalter Nachtfalter Schnecken und Muscheln Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie 13 5 Gutachterliches Fazit Literaturverzeichnis Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 3

30 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Feldlerchennachweis (violetter Punkte) im Geltungsbereich (rote Linie) 15 Anhangsverzeichnis Anhang 1: Tabelle zur Ermittlung des prüfenden Artenspektrums Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 4

31 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Die Gemeinde Burk plant die Aufstellung des vorhabenbezogenden Bebauungsplans SO Photovoltaik Meierndorf. Für die Aufstellung des Bebauungsplans ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Im vorliegenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap)) werden: - die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt und - bei Bedarf die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1.2 Datengrundlage Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde auf Grundlage von vorhandenen Daten und aktuellen Datenerhebungen erstellt. Es wurden Kartierungen und Geländeerhebungen durchgeführt. Als Datengrundlagen wurden herangezogen: - 2 Begehungen im Frühjahr 2017 mit Erhebungen zu Vögeln und Amphibien. Im Zuge der Erhebungen wurde auch auf Amphibienvorkommen geachtet. Die Begehungen erfolgten am (18 h bis h) und (7 h - 8 h). - Bayerische Artenschutzkartierung (Stand April 2017). - Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Stand April 2017). - Bayerische Biotopkartierung (Flachland, Stand Februar 2017). - Standardwerke zur Fauna in Bayern. Die Literatur, die für die Beurteilung der Verbreitung und der Empfindlichkeit der Arten herangezogen wurde, ist im Literaturverzeichnis aufgeführt. 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgenden Untersuchung stützen sich auf die im Schreiben der Obersten Baubehörde vom Az. IIZ /05 eingeführten "Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 5

32 Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (sap) (Stand 01/2015). Angaben zum Erhaltungszustand der Arten in der kontinentalen Biogeografischen Region Bayerns stammen aus den Arteninformationen des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LFU 2017C). Zur Beurteilung der Betroffenheit der Artengruppen wird das zu prüfende Artenspektrum anhand der bekannten Vorkommen in Bayern und im Untersuchungsraum sowie der Lebensraumansprüche und Wirkungsempfindlichkeit der Arten beurteilt (vergleiche Anhang 1). Hierfür wurden für nicht kartierte Artengruppen (u.a. Käfer, Schnecken) die Arteninformationen des Bayerischen Landesamts für Umwelt und die Bayerische Artenschutzkartierung der vom Vorhaben betroffenen TK 25 (Ornbau TK 6829) ausgewertet. Es wurde anschließend geprüft, ob die für die TK genannten Arten im Untersuchungsraum geeignete Lebensräume finden. Als weitere Grundlage zur Bewertung der Betroffenheit von Arten erfolgten Begehungen des Untersuchungsraums. Dabei wurde auf Vorkommen und potenzielle Lebensräume von Vögeln, Reptilien, Amphibien und Fledermäusen geachtet. Bei der Beurteilung der Betroffenheiten werden die Ergebnisse der Begehungen berücksichtigt. Aufgrund der Anzahl der Begehungen können die Ansprüche an systematische Kartierungen dieser Artengruppen nicht erfüllt werden. Daher werden die Begehungsergebnisse konservativ bewertet. Das bedeutet z.b., dass bei Vogelarten bereits ein Brutvorkommen unterstellt wird, wenn nur einmal Revierverhalten vorgefunden wurde. Bei systematischen Kartierungen wird ein Brutvorkommen normalerweise erst unterstellt, wenn zweimal Revierverhalten an einer Stelle nachgewiesen werden kann. Aufgrund der Begehungen kann dadurch mit einem für das Vorhaben verhältnismäßigen Aufwand eine ausreichende Prognosesicherheit erreicht werden. Vögel mit ähnlichen Lebensraumansprüchen (z.b. Gehölze, Röhrichte) und mit geringer (Vorwarnliste RL BY und/oder RL D) bzw. keiner Gefährdung werden bei Bedarf zu einer Gilde zusammengefasst, da die Auswirkungen durch das Vorhaben auf diese Vögel identisch sind. 2 Wirkungen des Vorhabens 2.1 Kurzbeschreibung des Vorhabens Das Vorhaben ist ausführlich in der Begründung des Bebauungsplans beschrieben. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 6

33 2.2 Projektwirkungen Baubedingte Projektwirkungen Während der Bauphase sind folgende vom Projekt ausgehende Wirkungen zu erwarten: - Temporäre Flächeninanspruchnahme für Baustelleneinrichtungen (BE-Fläche) und Baufeld (innerhalb des Bebauungsplangebiets). - Bodenumlagerungen und verdichtungen im Bereich der bauzeitlich beanspruchten Flächen. - Emissionen von Schall, Erschütterungen, Staub, Abgasen durch die Bautätigkeit, durch Baustellenverkehr und Massentransport. - Visuelle Wirkungen der Baustelle einschließlich der Bauarbeiter und Fahrzeugbewegungen: eine numerische Größe lässt sich hier nicht angeben; als potenzieller Wirkungsbereich muss das Gebiet angesehen werden, von wo aus die Baustelle sichtbar ist. - Risiko der Verunreinigung von Grundwasser und Böden bei unsachgemäßer Handhabung von wassergefährdeten Stoffen (z.b. Kraftstoffe, Schmieröle, etc.) Anlagebedingte Wirkfaktoren Die zu erwartenden Wirkungen sind folgende: - Flächenbedarf für die Stützen der Photovoltaikelemente. - Verschattung und Überschirmung (Veränderung des Niederschlagregimes) durch die Photovoltaikelemente. - Veränderung der Vegetation auf dem Gelände. - Barrierewirkung des Zauns um das Gelände für Tiere. - Visuelle Wirkungen der Bebauung: eine numerische Größe lässt sich hier nicht angeben; als potenzieller Wirkungsbereich muss das Gebiet angesehen werden, von wo aus die Bebauung sichtbar ist Betriebsbedingte Wirkfaktoren Die zu erwartenden betriebsbedingten Wirkungen sind folgende: - Lichtreflexionen der Kollektoren. - Emissionen und visuelle Störungen bei Pflege und Wartung der Anlage. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 7

34 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: - Vögel - Die Baufeldfreimachung erfolgt außerhalb der Brutzeit in der Zeit vom 1. September bis 28. Februar. Erfolgt nach der Baufeldfreimachung nicht unmittelbar die Bebauung, ist durch Vergrämungsmaßnahmen sicher zu stellen, dass das Baufeld nicht als Brutplatz genutzt wird (z.b. Flatterbänder). Ausnahmen davon sind im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) Es sind keine Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität erforderlich. 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten 4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH- Richtlinie Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: - Schädigungsverbot (s. Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 8

35 von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten Im Vorhabenbereich ist auf Grund der allgemeinen Verbreitung der Arten sowie wegen der Lebensraumausstattung ein Vorkommen der in Anhang IV b) der FFH- Richtlinie aufgeführten Pflanzenarten nicht zu erwarten (vgl. auch Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums, Anhang 1). Betroffenheit der Arten Es ergibt sich bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL aus 44 Abs.1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG kein Verbot Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: - Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. - Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. - Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 9

36 Säugetiere ohne Fledermäuse Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH- RL Im Vorhabenbereich ist auf Grund der allgemeinen Verbreitung der Arten mit Ausnahme des Bibers kein Vorkommen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten zu erwarten (vgl. auch Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums, Anhang 1). Ein Vorkommen des Bibers ist aufgrund der Lebensraumausstattung des Bebauungsplangebiets jedoch auszuschließen. Betroffenheit der Arten Es ergibt sich bezüglich der Säugetierarten (ohne Fledermäuse) nach Anhang IV FFH-RL aus 44 BNatSchG kein Verbot Federmäuse Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH- RL Im Bebauungsplangebiet sind keine Gehölze vorhanden, die als Fortpflanzungsund Ruhestätten für Fledermäuse dienen können. Aufgrund der fehlenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten können Schädigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit zusammenhängende Tötungen ausgeschlossen werden. Der Vorhabenbereich kann für verschiedene Fledermausarten als Jagdlebensraum dienen (vgl. auch Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums, Anhang 1). Das Vorhaben kann daher baubedingt zu Veränderungen und Störungen von potenziellen Jagdlebensräumen führen. Die Störungen dieser potenziellen Jagdlebensräume führen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Populationen. Es verbleiben ausreichend Jagdlebensräume außerhalb des Eingriffsbereichs. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Fledermausarten künftig den Bereich der Photovoltaikanlagen als Jagdlebensraum nutzen können, so dass dauerhaft keine Einschränkungen zu erwarten sind. Aufgrund der Umwandlung der Fläche unter den Anlagen zu Grünland sind eher Verbesserungen im Vergleich zur derzeitigen Situation zu erwarten. Betroffenheit der Arten Es ergibt sich bezüglich der Fledermausarten nach Anhang IV FFH-RL aus 44 BNatSchG kein Verbot. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 10

37 Reptilien Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH- RL Im Zuge der Begehungen wurden weder im Ackerbereich noch im angrenzenden Grünland Zauneidechsen nachgewiesen. Zudem fehlen im Vorhabenbereich die für die Zauneidechse erforderlichen Strukturen (Sonnplätze, Verstecke). Andere europäisch geschützte Reptilienarten sind im Untersuchungsraum nicht zu erwarten (siehe Anhang 1). Betroffenheit der Arten Es sind keine Arten betroffen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden Amphibien Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH- RL Im Bebauungsplangebiet sind keine Gewässer vorhanden. Somit sind keine Fortpflanzungsstätten von Amphibien vom Vorhaben betroffen. In dem Graben, der östlich des Vorhabengebiets verläuft, wurden Teichfrösche nachgewiesen. Der Grabenrand und der Graben dienen wohl als Landlebensraum im Sommer. Teichfrösche sind keine Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Europäisch geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wurden nicht vorgefunden. Betroffenheit der Arten Es sind keine Arten betroffen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden Fische Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Arten Es erfolgen keine Beeinträchtigungen von Gewässern, so dass Betroffenheiten von Fischen ausgeschlossen werden können. Betroffenheit der Arten Es sind keine Arten betroffen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 11

38 Libellen Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Arten Gemäß den Arteninformationen des Bayerischen Landesamts für Umwelt ist im Untersuchungsraum nicht mit Vorkommen von relevanten Libellen zu rechnen. Zudem erfolgen keien Beeinträchtigungen von Gewässern, so dass auch aufgrund der Lebensraumausstattung relevante Beeinträchtigungen von Libellen ausgeschlossen werden können. Betroffenheit der Arten Es sind keine Arten betroffen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden Käfer Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Arten Gemäß den Arteninformationen des Bayerischen Landesamts für Umwelt und der vorhandenen Habitatstruktur des Untersuchungsraums ist ein Vorkommen der terrestrisch lebenden und auf Totholz angewiesenen Käferarten (z.b. Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo), Schwarzer Grubenkäfer (Carabus variolosus nodulosus), Scharlach-Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus), Eremit (Osmoderma eremita), Alpenbock (Rosalia alpina) nicht zu erwarten. Zudem erfolgen keine Eingriffe in Gehölze, so dass Beeinträchtigungen von Totholzkäfern ausgeschlossen werden können. Ein Vorkommen der aquatisch lebenden Arten Breitrandkäfer (Dytiscus latissimus) und Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus) ist nicht zu erwarten, da sich der Vorhabenbereich nicht im Verbreitungsgebiet des Käfers (LFU 2016) befindet. Zudem erfolgen keine Beeinträchtigungen von Gewässern. Betroffenheit der Arten Es sind somit keine Käferarten betroffen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden Tagfalter Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Arten Im Untersuchungsraum kommen aufgrund der bekannten Verbreitung der Arten mit Ausnahmen des Schwarzblauen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Phenargis (=Maculinea) nausithous) keine relevanten Tagfalter vor, die im Anhang IV der FFH- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 12

39 Richtlinie geführt werden (vgl. auch Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums, Anhang 1). Die vorkommenden Wiesen sind aufgrund ihrer Artenzusammensetzung und Nutzung als Lebensräume des Schwarzblauen Wiesenknopf-Ameisenbläulings nicht geeignet. Daher kann auch ein Vorkommen des Schwarzblauen Wiesenknopf- Ameisenbläulings ausgeschlossen werden. Betroffenheit der Arten Es sind keine Arten betroffen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden Nachtfalter Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Arten Im Untersuchungsraum kommen aufgrund der bekannten Verbreitung der Arten und wegen des Mangels an geeigneten Lebensräumen keine Nachtfalter vor, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden (vgl. auch Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums, Anhang 1). Betroffenheit der Arten Es sind keine Arten betroffen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden Schnecken und Muscheln Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Arten Im Untersuchungsraum kommen aufgrund der bekannten Verbreitung der Arten und wegen des Mangels an geeigneten Lebensräumen keine Muscheln oder Schnecken vor, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden (vgl. auch Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums, Anhang 1). Betroffenheit der Arten Es sind keine Arten betroffen, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt werden. 4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 13

40 - Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. - Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögel während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. - Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammen-hang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten Im Zuge der Begehungen wurde im Bereich des Bebauungsplangebiets nur die Feldlerche als Brutvogel nachgewiesen. Die ungefähre Lage des vermuteten Reviermittelpunkts aufgrund mehrmaliger Beobachtungen ist in Abbildung 1 dargestellt. Die Betroffenheit der Art wird im folgenden Kapitel geprüft. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 14

41 Abbildung 1: Feldlerchennachweis (violetter Punkte) im Geltungsbereich (rote Linie) Als Nahrungsgäste jagten u.a. Rabenkrähen, Mehlschwalben, Turmfalken, Rotmilan und Mäusebussarde im Bebauungsplanbereich. Da keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Arten im Untersuchungsraum vorhanden sind, kann bei den Nahrungsgästen das Eintreten von Verbotstatbeständen ausgeschlossen werden. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 15

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