217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der Klage in der Hauptsache oder während des Klageverfahrens betrieben werden. 19 RVG zählt auf, welche Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu einem Rechtszug gehören bzw. mit dem Verfahren zusammenhängen. Darin ist das selbstständige Beweisverfahren nicht aufgeführt, es ist aber auch nicht in den 16 bis 18 RVG (dieselben, verschiedene und besondere Angelegenheiten) enthalten. 24.1 Grundlagen Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zu 19 RVG soll jedoch das selbstständige Beweisverfahren immer eine eigene Angelegenheit bilden. Das bedeutet: Für die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren und für die Klage im Hauptverfahren kann je eine eigene Kostenrechnung (incl. Auslagenpauschale) geschrieben werden. Im Verfahren über Anträge auf Sicherung des Beweises erhält der Rechtsanwalt die im Teil 3 VV RVG bestimmten Gebühren, und zwar unabhängig davon, ob die Hauptsache anhängig ist oder nicht. In der Regel wird also erstinstanzlich bereits mit der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und für die Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins oder eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG) eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstehen. BEISPIEL 1 NUR SELBSTSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN: Rechtsanwalt R leitet für M wegen eines Verkehrsunfallschadens von 8.000,00 das selbstständige Beweisverfahren ein. Rechtsanwalt R nimmt an einem von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin teil. Im Anschluss an den Termin zahlt der Gegner. Gegenstandswert: 8.000,00 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 535,60 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 494,40 Zwischensumme netto 1.050,00 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 199,50 Summe brutto: 1.249,50 Regelgebühren Teil 3 VV RVG
218 Teil 2: Das Kostenrecht Berufungsverfahren vorzeitige Beendigung Im Berufungsverfahren können eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG und bei einer Einigung eine 1,3 Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG entstehen. Erübrigt sich die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens nach Vollmachtserteilung vorzeitig, so erhält der Rechtsanwalt erstinstanzlich eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG bzw. zweitinstanzlich eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG, siehe auch S. 143. BEISPIEL 2 VORZEITIGE BEENDIGUNG: Während Rechtsanwalt R auftragsgemäß einen Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens diktiert, ruft Mandant M an und teilt ihm freudestrahlend mit, dass der Gegner zwischenzeitlich überwiesen habe und ein weiteres Prozessieren entbehrlich sei. Gegenstandswert: 2.000,00. Gegenstandswert: 2.000,00 0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 VV RVG 106,40 Zwischensumme netto 126,40 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 24,02 Summe brutto: 150,42 24.2 Der nachfolgende Hauptprozess Anrechnung, Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG Schließt sich dem selbstständigen Beweisverfahren der Hauptprozess an oder finden beide Verfahren parallel statt, ist zu berücksichtigen, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszuges anzurechnen ist. BEISPIEL 3 GRUNDFALL MIT NACHFOLGENDEM HAUPTPROZESS: Rechtsanwalt R leitet für M wegen eines Verkehrsunfallschadens von 6.000,00 das selbstständige Beweisverfahren ein. Nach Vernehmung von Zeugen im Beweisaufnahmetermin reicht Rechtsanwalt R über diesen Betrag Klage ein. Im Hauptverfahren werden die Ansprüche erörtert, streitig verhandelt und die Zeugenaussagen des Beweisaufnahmetermins für den Prozess verwertet. Schließlich ergeht ein Urteil. Gegenstandswert: 6.000,00 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 439,40 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 405,60 Zwischensumme netto 865,00 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 164,35 Summe brutto: 1.029,35
24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 219 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 405,60 Zwischensumme netto 425,60 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 80,86 Summe brutto: 506,46 Nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die des Zivilprozesses angerechnet. BEISPIEL 4 HAUPTVERFAHREN ÜBER HÖHEREN BETRAG: Der Rechtsanwalt leitet wegen eines Verkehrsunfallschadens von 6.000,00 das selbstständige Beweisverfahren ein. Nach Vernehmung von Zeugen im Beweisaufnahmetermin reicht der Rechtsanwalt nunmehr über 10.000,00 Klage ein. Im Hauptverfahren werden die Ansprüche erörtert, streitig verhandelt und die Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens für den Prozess verwertet. Schließlich ergeht ein Urteil. Gegenstandswert: 6.000,00 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 439,40 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 405,60 Zwischensumme netto 865,00 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 164,35 Summe brutto: 1.029,35 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 631,80 Gegenstandswert: 10.000,00 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 439,40 Gegenstandswert: 6.000,00./. Anrechnung gem. Vorbem. 3 V VV RVG: 192,40 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 583,20 Zwischensumme netto 795,60 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 151,16 Summe brutto: 946,76 Von der 1,3 Verfahrensgebühr des Zivilprozesses über 10.000,00 wird die Verfahrensgebühr über 6.000,00 des selbstständigen Beweisverfahrens abgezogen (Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG).
220 Teil 2: Das Kostenrecht Einigungsgebühren Nr. 1000 und Nr. 1003 VV RVG 24.3 Die Einigungsgebühr Da nach 492 III ZPO das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren die Parteien zur mündlichen Erörterung laden und auch eine Einigung protokollieren kann, entsteht in einem solchen Falle die bereits besprochene 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Sind die Ansprüche über die Einigung zugleich Gegenstand des Hauptverfahrens, ermäßigt sich die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG auf den Gebührensatz von 1,0. BEISPIEL 5 GRUNDFALL MIT EINIGUNGSGEBÜHR: Rechtsanwalt R leitet für M gegen B wegen 10.000,00 das selbstständige Beweisverfahren ein. Nach Vernehmung von Zeugen im Beweisaufnahmetermin schließen die Parteien unter dem Eindruck der Beweisaufnahme einen Vergleich, in dem sich B verpflichtet, zur Abgeltung der Ansprüche 8.000,00 zu zahlen und die Kosten zu übernehmen. Gegenstandswert: 10.000,00 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 631,80 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 583,20 1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG 729,00 Zwischensumme netto 1.964,00 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 373,16 Summe brutto: 2.337,16 Denkbar ist natürlich, dass der Vergleich erst im Hauptverfahren abgeschlossen wird: BEISPIEL 6 DER VERGLEICH IM HAUPTVERFAHREN: Der Rechtsanwalt leitet gegen B wegen 20.000,00 das selbstständige Beweisverfahren ein. Der Rechtsanwalt nimmt an einem von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin teil. Anschließend reicht er über 20.000,00 Klage ein. Im Hauptverfahren wird das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens erörtert und die Parteien schließen einen Vergleich, in dem sich B verpflichtet, zur Abgeltung der Ansprüche 15.000,00 zu zahlen und die Kosten zu übernehmen. Gegenstandswert: 20.000,00 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 839,80 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 775,20 Zwischensumme netto 1.635,00 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 310,65 Summe brutto: 1.945,65
24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 221 Gegenstandswert: 20.000,00 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 775,20 1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG 646,00 Zwischensumme netto 1.441,20 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 273,83 Summe brutto: 1.715,03 Auch ist ein Mehrvergleich über im Beweisverfahren rechtshängige und nicht rechtshängige Ansprüche vorstellbar. Zu dieser Gebühr siehe auch oben S. 161. Hier entsteht erstinstanzlich neben der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG über die rechtshängigen Ansprüche noch die 0,8 Differenzverfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. In diesem Zusammenhang ist dann gemäß 15 III RVG zu beachten, dass die 1,3 Verfahrensgebühr über die rechtshängigen Ansprüche und die 0,8 Verfahrensgebühr über die nichtrechtshängigen Ansprüche nicht mehr betragen dürfen als eine 1,3 Gebühr vom zusammengerechneten Gegenstandswert. BEISPIEL 7 DER MEHRVERGLEICH Rechtsanwalt R beantragt für M im selbstständigen Beweisverfahren die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Gegenstandswert beträgt 30.000. Das Gutachten wird erstellt und die Sach- und Rechtslage besprochen. Schließlich erwähnt Rechtsanwalt R im Termin eine weitere, nicht anhängige Schmerzensgeldforderung von 5.000. Daraufhin erklären die Parteien zu Protokoll des Gerichts einen Vergleich, in dem sich der Gegner verpflichtet, zum Ausgleich aller geltend gemachten Ansprüche einschließlich der nicht rechtshängigen Forderung 27.000 zu zahlen. Kostenrechnung für Rechtsanwalt R: 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 985,40 Gegenstandswert: 30.000,00 0,8 Differenzverfahrensgebühr, Nr. 3101 VV RVG 240,80 Gegenstandswert: 5.000,00 1.226,20 gekürzt nach 15 III RVG 1.079,00 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 996,00 Gegenstandswert: 35.000,00 1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG 1.245,00 Gegenstandswert: 35.000,00 Zwischensumme netto 3.340,00 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 634,60 Summe brutto: 3.974,60 Bei den Verfahrensgebühren wird zwischen den im Beweisverfahren anhängigen und nicht anhängigen wegen der unterschiedlichen Gebührensätze unterschieden. Das ist bei der Einigungsgebühr nicht erforderlich, da über alle Ansprüche eine 1,5 Einigungsgebühr berechnet wird. Mehrvergleich
222 Teil 2: Das Kostenrecht 24.4 Prüfungsfragen 1. Welcher Teil des VV RVG regelt die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren? Teil 3 VV RVG 2. Welche Gebühren können im selbstständigen Beweisverfahren erstinstanzlich in der Regel entstehen? Es kann i. d. R. für die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und für die Wahrnehmung des Termins eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstehen. 3. Der Rechtsanwalt beantragt vor Anhängigkeit der Hauptsache die Sicherung des Beweises durch Erstellung eines Sachverständigengutachtens, was auch geschieht. Kostenrechnung? 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 4. Welche Gebühren entstehen erstinstanzlich bei einer vorzeitigen Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens? Der Rechtsanwalt erhält eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. 5. Was geschieht mit den Gebühren, wenn in derselben Sache ein Hauptprozess stattfindet? Rechtsgrundlage? Nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG ist die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszuges anzurechnen. 6. Fall: Rechtsanwalt R reicht für M Klage ein. Nach einer streitigen mündlichen Verhandlung wird antragsgemäß das selbstständige Beweisverfahren über denselben Gegenstandswert angeordnet und ein Sachverständigengutachten erstellt, das im Hauptprozess verwertet wird. Schließlich ergeht ein Urteil. Kostenrechnung? 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG
24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 223 7. Wie ändert sich die Kostenrechnung, wenn das selbstständige Beweisverfahren (Fall 6) nicht im Klageverfahren, sondern in der Berufungsinstanz stattfindet? 1,6 Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG 8. Welche Gebühr entsteht, wenn die Parteien im selbstständigen Beweisverfahren eine Einigung erzielen? Es entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. 9. Welche Gebühr entsteht, wenn die Parteien erst im Hauptprozess eine Einigung erzielen? Es entsteht eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG. 10. Was ist gebührenrechtlich bei einem Mehrvergleich hinsichtlich der Verfahrensgebühr zu beachten? Es entsteht neben der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG über die rechtshängigen Ansprüche noch die 0,8 Differenzverfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. 11. Welche Vorschrift muss dabei berücksichtigt werden? Gemäß 15 III RVG ist zu beachten, dass die 1,3 Verfahrensgebühr über die rechtshängigen Ansprüchen und die 0,8 Verfahrensgebühr über die nichtrechtshängigen Ansprüchen nicht mehr betragen dürfen als eine 1,3 Gebühr vom addierten Gegenstandswert. 12. Welche Einigungsgebühr entsteht, wenn die Parteien im Beweisaufnahmetermin des selbstständigen Beweisverfahrens einen Vergleich über die im Verfahren anhängigen Forderungen und weitere nicht anhängige Forderungen erzielen? Es entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG über den Gesamtbetrag der Forderungen.