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Transkript:

zdie Neuregelungen auf einen Blick z Zusammenfassung aller Regelungen zu Kinderbetreuungskostenin einer Vorschrift z Fundstelle: FamLeistG, BGBl.I2008, 2955 4b. Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten idf des FamLeistG v. 22.12.2008 (BGBl. I2008, 2955; BStBl. I2009, 133) (1) 1 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des 32 Abs. 1, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. 2 Im Fall des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. (2) 1 Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des 32Abs. 1können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nichtvollendet haben oder wegeneiner vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. 2 Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines HHR Lfg. 236 Mai 2009 Krömker JK 09 E 1

zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. 3 Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. 4 Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des 32 Abs. 1 können bei Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder nach Absatz 1noch nachsatz 1zuberücksichtigen sind. (3) 1 Die Absätze 1und 2gelten nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. 2 Ist das zu betreuende Kind nicht nach 1Abs. 1oder Abs. 2unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in den Absätzen 1und 2genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 3 Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgtist. 52 Anwendungsvorschriften idf des EStG v. 19.10.2002 (BGBl. I2002, 4210; BStBl. I2002, 1209), zuletzt geändert durch FamLeistG v. 22.12.2008 (BGBl. I2008, 2955; BStBl. I2009, 133) (1) 1 Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. (23f) 9c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Autor: Ulrich Krömker, Vors. Richter am FG, Münster Mitherausgeber: Michael Wendt,Richter am BFH, München JK 09 E 2 Krömker

Anm. J08-5 Kompaktübersicht Grundinformation: Im neu geschaffenen werden die bisherigen Regelungen zur stl Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach 4f und 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 ohne materiell-rechtl. Änderungen in einer Vorschrift zusammengefasst. Rechtsentwicklung: Durch das FamLeistG v. 22.12.2008 (BGBl. I 2008, 2955; BStBl. I 2009, 133) wird 9c neu eingefügt. Die Neuregelung ersetzt gemeinsam mit dem ebenfalls geänderten 9 Abs. 5Satz 1 die bisherigen Regelungen zum stl. Abzug von Kinderbetreuungskosten nach 4f und 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8. 4f regelte für die VZ 2006 2008 die stl. Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten wie BA bzw. wie WK. 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 schufen im gleichen Zeitraum einen SA- Abzug von nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Zu weiteren Einzelheiten der Rechtsentwicklung der Vorgängerregelungen vgl. 4f Anm. 2und 10Anm. J08-5. Zeitlicher Anwendungsbereich: Der neu eingefügte istmangels besonderer Anwendungsvorschrift in Art. 8 des FamLeistG gem. 52 Abs. 1 Satz 1 idf des JStG 2009 erstmals ab dem VZ 2009 anzuwenden. Gleichzeitig wurden 4f, 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 zugunsten der Neuregelung in aufgehoben.die besondere Übergangsregelung in 52 Abs.23f stellt sicher, dass der Kinderbetreuungskostenabzug bei behinderten Kindern erhalten bleibt, bei denen die Behinderung vor dem 1.1.2007 und vor Vollendungdes 27. Lebensjahres eingetreten ist. Insofern wird die bisherige in 52 Abs. 12c und 24a enthaltene Regelung zu 4f und 10 Abs. 1 Nr. 8 fortgeschrieben. Grund der Änderung: Die Zusammenfassung der seit 2006 in 4f und 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 geregelten stl. Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift ohne materiell-rechtl. Änderungen soll der Rechtsvereinfachung dienen (vgl. BTDrucks. 16/10809, 14). Bedeutung der Änderung: Eine Vereinfachung des Kinderbetreuungskostenabzugs im neuen wird nur in formalerhinsicht erreicht. Die administrativen Probleme, die beim Abzug von Kinderbetreuungskosten wie BA bzw. wie WK auftreten können, zb durch ein notwendiges Zusammenwirken mehrerer FÄ (vgl. dazu BTDrucks. 16/10809, 4) und im Hinblick auf die richtige zeitliche Zuordnung der Ausgaben (bei BV-Vergleich Entstehungsprinzip und im Übrigen Abflussprinzip) werden dagegen nicht gelöst. Darüber hinaus bleibt es bei einem unsystematischen Nebeneinander von Kinderbetreuungsfreibetrag und erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der BRat deshalb ue mit zutreffenden Gründen einen einheitlichen SA-Abzug erwerbs- und nicht erwerbs- J08-1 J08-2 J08-3 J08-4 J08-5 HHR Lfg. 236 Mai 2009 Krömker JK 09 E 3

Anm. J08-5 bedingter Kinderbetreuungskosten ohne materiell-rechtl. Änderung der Abzugsvoraussetzungen im Übrigen in einem neuen 10 Abs. 1 Nr. 5 gefordert. Ein solcher einheitlicher SA-Abzug, der auch Rechtsanwendungsprobleme beim BA-Abzug nach 9c Abs. 1und 3 infällen pauschalierter Gewinnermittlung vermieden hätte (vgl. zu dieser Frage BTDrucks. 16/10809, 20) ist im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter verfolgt worden. Überdies wird entgegen der Gesetzesbegründung eine abschließende Regelung von Kinderbetreuungskosten in einer Vorschrift nicht erreicht. Mit der Neuregelung des Kinderbetreuungskostenabzugs in 9c Abs. 1 und 3 für erwerbsbedingte Kosten und in 9c Abs. 2 und 3 für nicht erwerbsbedingte Kosten sind keine materiell-rechtl. Änderungen im Vergleich zu den Abzugsvoraussetzungen nach 4f af und 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 af verbunden. Die bisherigen Einzelregelungen sind vielmehr nur rechtstechnisch und weitgehend satz- und wortgenau in den neu geschaffenen übertragenworden: Abs.1zum Abzug wie BA bzw. wie WK entspricht dem bisherigen 4fSätze 1und 2. Abs. 2Sätze 1 3 zum SA-Abzug stimmen mit 10Abs. 1Nr. 8Sätze 1 3 überein. 9c Abs. 2 Satz 4 zum SA-Abzug bei Vorschulkindern ist identisch mit 10Abs. 5Satz 1. 9c Abs. 3 Satz 1 übernimmt die Abzugsverbote für Aufwendungen für Unterricht und Freizeitin den aufgehobenen 4f Satz 3, 10Abs. 1Nr. 5 Satz 2und 10Abs. 1Nr. 8Satz 4. 9c Abs. 3 Sätze 2 und 3 regelt den Abzug für Auslandskinder und besondere Nachweiserfordernisse entsprechend dem aufgehobenen 4f Sätze 4und 5, 10Abs. 1Nr. 5Sätze 3und 4und 10Abs. 1Nr. 8Sätze 5und 6. Die Änderungen im Detail n Absatz 1(Abzug wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten) J08-6 Begünstigt sind betrieblich/beruflich veranlasste Kinderbetreuungskosten eines Elternteils oderzusammenlebender Eltern, die Betreuungskosten für haushaltszugehörige Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aufgewandt haben. Zu den Einzelheiten erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten vgl. 4fAnm. 10 17. JK 09 E 4 Krömker

Anm. J08-8 n Absatz 2(Abzug als Sonderausgaben) Kinderbetreuungskosten für bis zu 14-jährige, zum Haushalt gehörende Kinder bei Ausbildung/Behinderung/Krankheit der Eltern sind unter den besonderen Voraussetzungen des Abs. 2Sätze 1 3 stl. anzuerkennen. Kinderbetreuungskosten für Drei- bis Sechsjährige sog. Vorschulkinder sind nach Abs. 2 Satz 4 abziehbar. Wegen der Abzugsvoraussetzungen im Einzelnen vgl. 10Anm. J06-17 J 06-20 und Anm. J06-23. J08-7 n Absatz 3(Abzugsverbote, Abzug für Auslandskinder, Nachweiserfordernisse) Vom Abzug ausgeschlossen sind nach Abs. 3 Satz 1 Aufwendungen für Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen. Zur Bedeutung des Abzugsverbots im Einzelnen und zu Abgrenzungs- und Aufteilungsfragen gemischter Aufwendungenvgl. 4fAnm. 20. Zu Kürzungsfragen bei Auslandskindern nach Abs.3 Satz 2 im Rahmen eines BA/WK- odersa-abzugs vgl. 4fAnm. 21. Die Nachweispflichten nach Abs. 3Satz 3verlangen eine schriftliche Rechnung und eine unbare Zahlung. Die Rechnung und der Zahlungsnachweis (Überweisungsbeleg, Kontoauszug etc.) sind auf Anforderung des FA vorzulegen. Zu Einzelheiten des Nachweises, zu Aufbewahrungspflichten und der nachträglichenvorlage von Belegenvgl. 4fAnm. 22. Zu weiterenanwendungsfragen und Einzelproblemen bei wird auf die Kommentierungendes 4fund 10Abs.1Nr. 5und Nr. 8verwiesen. J08-8 HHR Lfg. 236 Mai 2009 Krömker JK 09 E 5

JK 09 E 6 Krömker