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Transkript:

Ministeri um für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Postfach 31 80 I 55021 Mainz Vorsitzender des Sozialpolitischen Ausschusses Herrn Dr. Time Böhme, Mdl Landtag Rheinland-Pfalz 55116 Mainz LANDTAG Rhüi,nland-P falz 17/1219. VORLJ\GE DIE MINISTERIN Bauhofstraße 9 55116 Mainz Telefon0613116-0 Teiefax 06131 16-2452 Mail: poststelle@msagd.rlp.de www.msagd.rlp.de cj J... März 2017 Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartnerl-in I E-Mail PuK-01 421-2-27117 Dagmar Rhein-Schwabenbauer Dagmar.Rhein@msagd.r,lp.de Telefon I Fax 06131 16-2415 06131 1617-2415 7. Sitzung des Sozialpolitischen Ausschussesam 16. März 2017 hier: TOP 5. Stellungnahmen zurn Entwurf einer Landesverordnung über Rahmenbedingungen nach '79 Abs. 1 des SGB XII und Reaktion der Landesregierung Antrag der Fraktion der CDU, Vorlage.17/975 Sehr geehrter Herr Vorsitzender Dr. Böhme, an lässlich der Erörterung des oben genannten Tagesordnungspunktes in der 7. Sitzung des Sozialpolitischen Ausschussesam 16. März 2017 habe ich zugesagt, den Mitgliedern des Ausschusses meinen Sprechvermerk zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Ausfertigung ist als Anlage beigefügt. - 1 - Blinden und sahbehinderten Personen wird dieses Dokument auf Wunsch auch in für sie wahrnehmbarer Form übermittelt. Abteilung Gesundheit: Schießgartenstraße 6 Fax 06131/164375 Abteilung Sozialversicherungen: Schießgartenstraße 6 Fax 061311165336 Tag der Deutschen Einheit Mainz 2.-3. Oktober 2017

64 Mainz, den 9. März 2017 Bearbeiter: Herr Diehl ~ 06131 16-5015 Sprachvermerk 7. Sitzung des Sozialpolitischen Ausschussesam 16. März 2017 hier: TOP 5 Stellungnahmen zum Entwurf einer Landesverord'nung über Rahmenbedingungen nach 79 Abs. 1 des SGB XII und Reaktion der Landesregierung Antrag der Fraktion der CDU, Vorlage 17/975 Sehr geehrter Herr Vorsitzender Dr. Böhme, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das jetzt durchgeführte Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung geht im Ergebnis. auf die vom Landtag in seiner Sitzung am 15. September 2016 einstimmig angenommene Empfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Landesregierung zum Jahresbericht 2016 des Rechnungshofs sowie Ergänzung zum Schlussbericht der Landesregierung im Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2013 und der Unterrichtung durch die Landesregierung zurück. Dort wurde die Landesregierung unter anderem aufgefordert, nach erfolglosem Ablauf der Frist für den Abschluss eines Rahmenvertrages unverzüglich eine Rechtsverordnung zu erlassen und darin unter anderem Regelungen zur Reduzierung von Kosten für Teilzeitbeschäftigung und Außenarbeitsplätzen zu treffen und mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass das Landesamt für Soziales, Jugena und Versorgung als zuständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe in.die Lage versetzt wird, die Angemessenheit der Vergütungssätze zu prüfen. - 2- Tag der Deutschen Einheit Mainz 2.-3. Oktober 2017

Bereits vor Beginn des Verfahrens zum Erlass der Rechtsverordnung wurden mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen, aber auch mit den anderen Verfahrensbeteiligten, so zum Beispiel den Kommunalen Spitzenverbänden, auf den verschiedensten Ebenen des Ministeriums mehrere Gespräche geführt. Im Sinne eines transparenten Verwaltungshandeins waren alle beteiligten Stellen - und das gilt insbesondere für die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen - von Anfang an über das Vorgehen informiert und haben den Entwurf der Rechtsverordnung zur Stellungnahme erhalten. Alle eingegangenen Stellungnahmen wurden eingehend fachlich und juristisch bewertet. Berechtigte Änderungsvorschläge wurden in die Überarbeitung der Rechtsverordnung aufgenommen. Dies gilt insbesondere für die im Entwurf enthaltene und auch auf entsprechende Forderung des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz zurückgehende Forderung nach der Schaffung einer Rechtsgrun~lage für die Kürzung von Entgelten für teilzeitbeschäftigte Menschen in der Werkstätten und für Menschen, die auf Außenarbeitsplätzen arbeiten. Die im ersten Entwurf enthaltenen Kürzungsbeträge wurden deutlich zurückgenommen; darüber hinaus wurden weitere, auf berechtigten Forderungen der Leistungserbringer beruhende Regelungen dazu normiert. Die Kritik der LIGA an dem Verordnungsentwurf bezog sich auf folgende Punkte: Sinnhaftigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung zum jetzigen Zeitpunkt, Unzulässigkeit der Rechtsverordnung wegen grundsätzlicher Bedenken (zum Beispiel unzulässige Regelungstiefe) sowie nicht zutreffende Gründe für den Erlass der Rechtsverordnung. Bei allem Verständnis für die durchaus nachvollziehbaren Argumente zum Erlass der Rechtsverordnung zum jetzigen Zeitpunkt ist doch deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser Faktaufgrund der Beschlusslage der Landesgremien unabänderbar ist. Auch die grundsätzlichen Bedenken, dass der Verordnungsentwurf über die abschließende Aufzählung des 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hinausgeht, sind aus Sicht der Landesregierung nicht zutreffend. - 3 - Tag der Deutschen Einheit Mainz.2.- 3- Oktober 2017

ARBE IT, GESUNDHEIT Auf den ersten Blick bezieht sich diese Regelung nur auf die Vergütungsvereinbarungen. Vergütungsvereinbarungen können jedoch nicht isoliert betrachtet werden; sieberuhen stets auf Leistungsvereinbarungen. Deswegen regelt 79 Abs. 1 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch folgerichtig, dass "in den Rahmenverträgen auch Merkmale und Besonderheiten der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden". Es ist daher herrschende Auffassung, dass die Landesrahmenverträge Regelungen über jeden Gegenstand treffen können, der die Vereinbarungen nach 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch betrifft; die Vorschrift des 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch trifft also keine abschließende Regelung im Hinblick auf.die Vereinbarungsgegenstände. Da die Rechtsverordnung an die Stelle der Rahmenvereinbarung tritt, kann für sie nichts anderes gelten; sie kann also Regelungen zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen enthalten. Weiterhin wird kritisiert, dass auch ohne die kommunalen Spitzenverbände, sozusagen bilateral zwischen dem Land als überörtlichem Träger und der LIGA beziehungsweise der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen als Vereinigung der Leistungserbringer eine Rahmenvereinbarung hätte abgeschlossen werden können. Auch dieser Rechtsauffassung kann die Landesregierung nicht zustimmen. - 4- Nicht nur der Wortlaut von 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch steht dem entgegen: "Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge....", auch Sinn und Zweck dieser bundesgesetzliehen Regelung sind sehr nachvollziehbar. Gerade in Rheinland-Pfalz macht diese Regelung Sinn: Einerseits beteiligen sich die Landkreise und kreisfreien Städte zur Hälfte an den Kosten; andererseits werden sie im Rahmen der individuellen Leistungsgewährung zur umfassenden Aufgabenwahrnehmung herangezogen. Tagder Deutschen E in hei~ Mainz 2.-3. Oktober 2017

ARB EIT, GESUND HEIT UND DE MOGRA FIE Zusammenfassend ist also festzustellen, dass in Anbetracht der Beschlusslage und der Tatsache, dass innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Rahmenverträge zustande kamen, die Begründung für den Erlass der Rechtsverordnung unstrittig ist. Durch die Rechtsverordnung werden keine verbindlichen Regelungen getroffen; die notwendige Verbindlicpkeit wird unter Beachtung der allgemeinen Regelungen in der Verordnung in den Einzelleistungs-, -Vergütungs- und -prüfungsvereinbarungen hergestellt. Sinn und Zweck eines Rahmenvertrages beziehungsweise einer Rechtsverordnung ist es, eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzelvereinbarungen zu vermeiden; auf der anderen Seite muss eine solche Allgemeinregelung aber so viel Offenheit haben, um die notwendige Flexibilität auf der örtlichen Ebene, aber auch auf Seiten der Leistungserbringer zu gewährleisten. Am deutlichsten wird diese Einschätzung bei der Tatsache, dass es in Rheinland-Pfal:z Werkstätten gibt, unter deren Dach Menschen mit geistiger Behinderung ebenso die notwendige Unterstützung im Rahm.en der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, wie Menschen mit einer psychiatrischen Behinderung. Andererseits gibt es aber Regionen, in denen Teilhabe am Arbeitsleben für die beiden Behinderungsbilder getrennt angeboten werden. Dieses Anliegen wurde daher in der Begründung sprachlich noch deutlicher formuliert. Gerade die Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen wurde im Rahmen der in einem solchen förmlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, in dem es ja auch um Interessen anderer Beteiligter, zum Beispiel der örtlichen Träger, geht, weitestgehend beteiligt und informiert wurde. Die Landesregierung ist sich sicher, dass in der überarbeiteten Fassung der Rechtsverordnung die berechtigten Bedenken der beteiligten externen Akteure aufgenommen und umgesetzt wurden. ln einem Schreiben des Präsidenten des Landesrechnungshofes an den Haushaltsund Finanzausschuss vom 9. März 2017 wird das Festhalten an den seitdem Jahr 1985 geltenden Personalschlüsseln kritisiert. Nach der Werkstättenverordnung haben die Werkstätten Gruppenleiter im Schlüssel von 1:12 zu beschäftigen. - 5- Tagder Deutschen Einheit Mainz 2.-3- Oktober 2017

MINISTERIU M FÜRSOZIALES, ARB EI T, GESUNDHEIT UND DEMOGRAFI E Zusätzlich werden in Rheinland-Pfalz nach der im Jahr 1985 abgeschlossenen Vereinbarung Gruppenhelfer mit einem Personalschlüssel von 1:30 finanziert. Diese Vereinbarung wurde von der damaligen CDU-geführten Landesregierung mit den Leistungsanbietern abgeschlossen. Besonders vor dem Hintergrund, dass die Anforderungen an die Werkstätten in den letzten Jahren gestiegen sind, hält die Landesregierung die seit 30 Jahren geltenden Personalschlüssel heute mehr denn je für sachgerecht und eine Beibehaltung besonders im Interesse der Menschen mit Behinderungen für sinnvoll. So werden zum Beispiel die Menschen in den Werkstätten immer älter, sind auf Grund altersbedingter Leistungsminderung nicht mehr in der Lage den ganzen Tag den Anforderungen einer Regelgruppe gerecht zu werden und bedürfen einer besonderen Betreuung. Eine Personalreduzierung hätte aus fachlicher Sicht zur Folge, dass nicht mehr alle, insbesondere Werkstattbesucher, die auf Grund ihrer Behinderung besonders intensive Betreuung benötigen, die Werkstatt besuchen könnten. Alternative tagesstrukturierende Angebote, die in der Regel teurer und vermutlich weniger fördernd wären, müssten gefunden werden. Die vereinbarten Personalschlüssel hält die Landesregierung auch auf Grund der Tatsache für angemessen, dass die Kommunalen Spitzenverbände diese im Rahmen der Anhörung nicht kritisiert haben. Hier sitzen die Fachleute vor Ort, die am besten beurteilen können, inwieweit eine gute Versorgung der Menschen mit Behinderungen in den Werkstätten mit dem vorhandenen Personal möglich ist.. Der Entwurf der Rechtsverordnung wurde am 24. Januar 2017 dem Justizministerium zur rechtsförmlichen Prüfung zugeleitet; sobald diese abgeschlossen ist, wird der Entwurf unverzüglich dem Ministerrat zur Zustimmung vorgelegt. Die Rechtsverordnung '. soll dann rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. -6- Tag der Deutschen Einheit Mainz 2.-3. Oktober 2017

Aufgrund der Tatsache, dass mittlerweile das Bundesteilhabegesetz beschlossen ist und auch die dort normierten Neuregelungen zum Vereinbarungsrecht wieder den Abschluss eines Rahmenvertrages vorsehen, wird die Landesregierung sich sehr dafür einsetzen, dass der vom Landesgesetzgeber neu zu bestimmend~ Träger der Eingliederungshilfe sehr zeitnah die dann nach neuem Recht zu führenden Rahmenvertragsverhandlungen aufnimmt und zu einem zielführenden Ergebnis führt. - 7- Tagder Deutschen Einheitll -.:1 Mainz 2.-3. Oktober 2017