Europäische Union nach dem Unionsvertrag (1992) (sog. Tempel-/Säulenstruktur)

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Transkript:

Europäische Union nach dem Unionsvertrag (1992) (sog. Tempel-/Säulenstruktur) Europäische Union (Art. 1-7 EUV a.f.) keine völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit Europäische Gemeinschaften (entstanden aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) EAG/Euratom [EGKS bis 2002] Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) (Art. 11-28 EUV a.f.) Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) (Art. 29-42 EUV a.f.) 144

Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon (2007) ( Haus Europa ) Europäische Union mit Rechtspersönlichkeit (Art. 1 III 3, Art. 47 EUV) Grundlage der EU (vgl. Art. 1 I, III 2 EUV): EUV und AEUV PJZS (Art. 67-89 AEUV) in supranationale Struktur integriert GASP (Art. 21-46 EUV, Art. 205-222 AEUV) intergouvernementale Entscheidungsstrukturen bleiben bestehen EUV bzw. AEUV zugeordnet 145

Die Mitgliederentwicklung in der EU 1952 Deutschland Frankreich Italien Belgien Niederlande Luxemburg 1973 Dänemark Irland Vereinigtes Königreich 1981 Griechenland 1986 Spanien Portugal 1995 Österreich Finnland Schweden 146

Die Mitgliederentwicklung in der EU 1995 Österreich Finnland Schweden 2004 Tschechische Republik Zypern Estland Ungarn Lettland Litauen Malta Polen Slowakei Slowenien 2007 Bulgarien Rumänien 2013 Kroatien 147

II. 3 Organe der Union (Art. 13 I UAbs. 1 EUV) Europäisches Parlament Europäischer Rat Rat Europäische Kommission EuGH EuG EZB Rechnungshof 148

II. 4 Primäres und sekundäres Unionsrecht Primäres Unionsrecht Recht der Verträge (EUV/AEUV) (Art. 1 III EUV, Art. 1 II AEUV) Grundrechtecharta (GRCh) (Art. 6 I EUV) Sekundäres Unionsrecht Verordnungen (Art. 288 II AEUV) Richtlinien (Art. 288 III AEUV) Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen (Art. 288 IV, V AEUV) 149

Leitentscheidungen des BVerfG zur europäischen Integration BVerfGE Kurztitel Jahr Zentrale Aussage 37, 271 52, 187 Solange I 1974 Vielleicht 1979 Generelle Kompetenz des BVerfG zur Überprüfung des Gemeinschaftsrechts anhand der Grundrechte des GG, solange keine Gewährleistung eines vergleichbaren Schutzniveaus auf europ. Ebene Nach einer Auslegungsentscheidung des EuGH hat das BVerfG (in demselben Ausgangsverfahren) das Primärrecht in dieser Auslegung zugrundezulegen; Überprüfung des Sekundärrechts wurde ausdrücklich offengelassen 150

BVerfGE Kurztitel Jahr Zentrale Aussage 73, 339 Solange II 1986 Keine Überprüfung des Sekundärrechts durch das BVerfG, solange der EuGH einen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet, insbes. den Wesensgehalt i.s.d. Art. 19 II GG wahrt. 89, 155 Maastricht 1993 Kooperationsverhältnis von EuGH und BVerfG: Prüfung von Akten der Gemeinschaft auf Einhaltung der ihr ausdrücklich eingeräumten Hoheitsrechte 151

BVerfGE Kurztitel Jahr Zentrale Aussage 102, 147 Bananenmarktordnung 2000 Keine Überprüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht durch das BVerfG, sofern nicht Unterschreitung des unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutzes dargelegt 113, 273 Europäischer Haftbefehl 2005 BVerfG läßt die Frage, ob es an der Solange -Rechtsprechung festhält, offen, indem es allein die Umsetzung des Rahmenbeschlusses und die Nichtausnutzung der Spielräume des deutschen Gesetzgebers bemängelt. 152

BVerfGE Kurztitel Jahr Zentrale Aussage 118, 95 Emissionshandels- Beschluss 2007 Wenn eine Richtlinie Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum eröffnet, können entsprechende nationale Umsetzungsnormen an den Grundrechten des GG gemessen werden. 123, 267 Lissabon 2009 Ultra-vires-Kontrolle (Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung); Identitätskontrolle (Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentität des GG nach Art. 23 I 3 i.v.m. Art. 79 III GG) 153

BVerfGE Kurztitel Jahr Zentrale Aussage 126, 286 Mangold / Honeywell 2010 Einschränkung des Lissabon- Urteils, Ultra-vires Kontrolle durch BVerfG nur, wenn Kompetenzverstoß der EU- Organe hinreichend qualifiziert (= offensichtlich und Kompetenzverschiebung zulasten der Mitgliedstaaten); EuGH Gelegenheit zur Vorabentscheidung Vorlagebeschluss (EZB/OMT) 2014 Erstmalige Vorlagefrage an EuGH zur Vereinbarkeit eines EU-Rechtsakts (hier: EZB- Beschluss) mit primären Unionsrecht durch das BVerfG 154