Strukturierung des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg.

Ähnliche Dokumente
Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/2840. des Bundesrates

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Das Oddset-Wettegesetz soll die Zulassung einer Oddset-Wette (Sportwette mit festen Gewinnquoten) in Baden-Württemberg ermöglichen.

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

Gesetz zur Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes

Zu den Kommunalwahlen 2019 soll das inklusive Wahlrecht in Baden-Württemberg eingeführt werden.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

Vorlage zur Beschlussfassung

- Vorabdruck - Drucksache 6/ Thüringer Landtag 6. Wahlperiode. Gesetzentwurf der Landesregierung

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Gesetzentwurf. Drucksache 16/176. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode der Landesregierung

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Landesregierung

Die Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg betrifft in erster Linie folgende Punkte:

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

Verbandssatzung des Regionalverbandes Donau-Iller

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8703. Beschlussempfehlung

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Hafenbereich

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung

Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 2007

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode

Gesamt-Inhaltsübersicht

Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

GESETZENTWURF. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode der Landesregierung

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften


LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz. Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GBl. S.

Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Normgeber: Baden-Württemberg Amtliche Abkürzung: LPVG Gliederungs-Nr.: 2035 Normtyp: Gesetz

- A1 16/44. Präsident des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Eckhard Uhlenberg MdL Platz des Landtags Düsseldorf

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/330. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10.

An die Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Anke Erdmann, MdL. - im Hause - Anbindung der Landeszentrale für politische Bildung in den Ländern

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Entwurf. G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 203/09. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Bundesteilhabegesetzes. Vom

16/ 1932.~. ßg ',VORLAGE. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf

Bericht und Beschlussempfehlung

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt für notwendig erachtete Nachjustierungen und Verbesserungen bei den Entschädigungsleistungen für Abgeordnete um.

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/


Gesetz- und Verordnungsblatt

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/3914. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

angesichts der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Lage bisher nicht realisiert werden konnte.

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung

Für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge bei Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Richterverhältnisses sind zuständig

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 14. Juli 2015

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU

Als Anlage übersende ich 60 Exemplare des Verordnungsentwurfs mit Begründung.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Hauptsatzung der Hessischen Tierseuchenkasse

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Gemeinde Kürten vom

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD zur Vorlage für den Umwelt- und Agrarausschuss am

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 3720 04. 11. 2004 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Reform der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg A. Zielsetzung Die Aufgaben des Landes Baden-Württemberg im Bau- und Immobilienwesen sollen künftig durch einen eigenständigen Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden- Württemberg wahrgenommen werden. B. Wesentlicher Inhalt Strukturierung des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg. C. Alternativen Keine. D. Kosten öffentlicher Haushalte Auf mittlere Sicht wird die Änderung zu Einsparungen führen, weil der eigenständige Landesbetrieb mit einer Leitung außerhalb der Oberfinanzdirektion die Aufgabe Bau- und Immobilienwesen funktionsschärfer wahrnehmen und damit wirtschaftlicher arbeiten kann. Die Einsparungen können jedoch nicht beziffert werden. E. Sonstige Kosten Neue Kosten für Bürger und Wirtschaft entstehen durch den Gesetzentwurf nicht. Eingegangen: 04. 11. 2004 / Ausgegeben: 19. 11. 2004 1

Staatsministerium Stuttgart, den 4. November 2004 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Finanzministerium. Mit freundlichen Grüßen Teufel Ministerpräsident 2

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Reform der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg Artikel 1 Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg 1 Errichtung (1) Im Geschäftsbereich des Finanzministeriums wird ein Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg (Landesbetrieb) errichtet. (2) Der Landesbetrieb ist ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgetrennter Teil der unmittelbaren Landesverwaltung mit unternehmerischer Ausrichtung. Das Finanzministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht. (3) Der Landesbetrieb besteht aus der Betriebsleitung und nachgeordneten Betriebsteilen. Diese führen den Namenszusatz Amt. (4) Sitz des Landesbetriebs ist Stuttgart. 2 Aufgaben (1) Aufgabe des Landesbetriebs ist die Wahrnehmung der Eigentümer- und Bauherrenfunktion für die dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums zugeordneten unbeweglichen Vermögenswerte des Landes sowie die Unterbringung der Landeseinrichtungen. Dies umfasst insbesondere die folgenden Bereiche: 1. das Immobilienmanagement, insbesondere a) die Unterbringung der Landesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Landes; b) Ankauf und Verkauf, Anmietung und Vermietung sowie die Werterhaltung des Immobilienvermögens; 2. das Baumanagement, insbesondere die bauliche Betreuung der Gebäude einschließlich der Planung der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Sanierungen; 3

3. das Gebäudemanagement, insbesondere a) die Beschaffung der Lieferungen und Leistungen für den Betrieb der von Landeseinrichtungen genutzten Gebäude; b) die Optimierung der Betriebskosten; 4. Staatliche Schlösser und Gärten, insbesondere deren Betreuung, Präsentation und Vermarktung. (2) Das Finanzministerium kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben zuweisen. (3) Die Wahrnehmung der Bauaufgaben des Bundes in Baden-Württemberg wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 3 Betriebsvermögen (1) Dem Landesbetrieb ist nur bewegliches Verwaltungsvermögen zugeordnet. (2) Kunst- und Ausstattungsgegenstände in den staatlichen Schlössern und Klöstern verbleiben im Allgemeinen Finanzvermögen des Landes. 4 Ergänzende Regelungen Das Finanzministerium erlässt Verwaltungsvorschriften über die Verwaltung und die Organisation des Landesbetriebs. Artikel 2 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. Abschnitt I Buchst. A und B der Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der Ortsdienststellen der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung vom 20. Oktober 1997 (GBl. S. 434). Die Buchstabenbezeichnung C) entfällt; 2. 2 der Verordnung des Finanzministeriums vom 28. November 2003 über die Neuordnung von Zuständigkeiten der Oberfinanzdirektionen in der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (GBl. S. 726). 4

Artikel 3 Änderung des Ernennungsgesetzes Das Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (VRG) vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) wird wie folgt geändert: In 4 Nr. 2 werden nach dem Wort Oberfinanzdirektion die Worte und dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich eingefügt. Artikel 4 Übergangspersonalvertretungen (1) Beim Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden- Württemberg werden folgende Übergangspersonalvertretungen gebildet: 1. Es wird ein Übergangspersonalrat gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. Ihm gehören die Beschäftigten an, die am 31. Dezember 2004 Mitglied oder Ersatzmitglied des Personalrats bei der Oberfinanzdirektion Stuttgart waren. 2. Als Übergangspersonalräte bei den der Betriebsleitung nachgeordneten Betriebsteilen bestehen die am 31. Dezember 2004 bei den Staatlichen Vermögensund Hochbauämtern und den Universitätsbauämtern vorhandenen Personalräte fort. 3. Es wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet, der aus fünf Mitgliedern besteht. Diese werden durch die Vorstände und die nicht einem Vorstand angehörenden stellvertretenden Vorsitzenden der Übergangspersonalräte aus ihrem Kreis mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der lebensälteste Vorsitzende beruft innerhalb eines Monats zur Wahl ein und leitet die Sitzung, bis die Teilnehmer einen Wahlleiter bestellt haben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Wahlvorschläge können formlos eingereicht werden. Die zur Wahl Vorgeschlagenen haben vor der Durchführung der Wahl zu erklären, ob sie mit dem Wahlvorschlag einverstanden sind. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Für die Durchführung der Wahl gelten 24 bis 30 und 40 bis 42 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend. (2) Die Amtszeiten der Übergangspersonalvertretungen enden mit der Neuwahl der entsprechenden Personalvertretung oder der Wahl eines Personalrats für den Landesbetrieb, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005. (3) Für die Übergangspersonalvertretungen gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) entsprechend. 19 Abs. 2 Nr. 2 LPVG findet 5

keine Anwendung. Ist ein Vorstand zu bilden, ist 34 Abs. 1 LPVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das lebensälteste Mitglied die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt. Artikel 5 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 17 VRG, wird wie folgt geändert: Der Anhang zu 34 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Buchstabe D wird als neue Nr. 57 angefügt: des Leiters, stellvertretenden Leiters und der Leiter der Abteilungen des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg.. Artikel 6 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 765), wird wie folgt geändert: Die Landesbesoldungsordnung B in Anlage I wird wie folgt geändert: In Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung Direktor der Bereitschaftspolizei die Amtsbezeichnung Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg eingefügt. Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und des Sachschadenersatzes Die Verordnung des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Finanzministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und des Sachschadenersatzes vom 18. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert: 6

Nummer 5.3 der Anlage zu 1 wird wie folgt geändert: a) In Spalte 2 wird das Wort Staatsschuldenverwaltung durch die Worte Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg ersetzt. b) Spalte 3 erhält folgende Fassung: des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg mit Ausnahme des Direktors des Landesbetriebs und dessen Stellvertreter. Artikel 8 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Finanzministeriums für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 4. August 1998 (GBI. S. 509) wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Zulassungsbehörden sind der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg und das Landesamt für Besoldung und Versorgung.. 2. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Ausbildungsbehörden sind der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und das Landesamt für Besoldung und Versorgung. b) In Absatz 3 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung: die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg,. 3. 15 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. Oberfinanzdirektion Karlsruhe oder Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg 4 Monate (davon Landesoberkasse Baden-Württemberg bis zu 2 Monate). 7

Artikel 9 Änderung der Verordnung des Finanzministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 16. Juli 2001 (GBl. S. 494) wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Zulassungsbehörden sind der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, das Landesamt für Besoldung und Versorgung und das Statistische Landesamt. 2. 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Ausbildungsbehörden sind der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, das Landesamt für Besoldung und Versorgung und das Statistische Landesamt. 3. 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Ausbildungsbehörde, bei einer Unterbrechung der fachtheoretischen Ausbildung zusammen mit dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg. 4. 17 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 4. bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe oder beim Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg 3 Monate, davon mindestens 2 Monate bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg. 5. 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die fachtheoretische Ausbildung wird vom Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg durchgeführt. 6. 20 erhält folgende Fassung: 20 Prüfungsbehörde Prüfungsbehörde ist der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg. 8

Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2, 6, 8 und 9 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 9

Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung Der Ministerrat hat am 23. Juli 2002 beschlossen, dass die Staatliche Vermögensund Hochbauverwaltung ab 1. Januar 2004 in Form zweier Landesbetriebe nach 26 LHO zu führen ist: Ein Betrieb mit den Ämtern für Landesaufgaben und der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Stuttgart als Betriebsleitung sowie ein Betrieb mit den Ämtern für Bauaufgaben des Bundes und der Landesbauabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (mit Sitz in Freiburg) als Betriebsleitung. Die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung verrichtet typischerweise keine hoheitlichen Aufgaben. Die effiziente, an der Wirtschaft orientierte Tätigkeit als Dienstleister für die Landesverwaltung steht im Vordergrund. Für dieses, einem Unternehmer ähnliche Handeln erweist sich die Behördenstruktur als relativ unflexibel. Deshalb wird die bisher nicht bestehende Organisationsform Landesbetrieb eingeführt. Der Landesbetrieb ist nicht rechtsfähiger Teil der unmittelbaren Landesverwaltung. Er hat die in 26 LHO beschriebene Wirtschaftsweise. Seine Wirtschaftsführung entspricht im Übrigen kaufmännischen Grundsätzen. Diese Einrichtung tritt zu den bisherigen Organisationsformen (Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen u. a.) hinzu. Demgegenüber beschreibt 26 LHO lediglich eine Wirtschaftsweise, die auch für eine Behörde oder für einen Behördenteil vorgesehen werden kann und diesen Bereich der Landesverwaltung lediglich von bestimmten Regeln des Haushaltsrechts freistellt. Der hier gebrauchte organisatorische Begriff des Landesbetriebs schafft eine organisatorische Einrichtung mit besonderen, dem kaufmännischen Betrieb angenäherten Eigenschaften, insbesondere der unternehmerischen Ausrichtung. Die Regelungen über diesen Betrieb sollten deshalb in die allgemeinen organisationsrechtlichen Regeln des Landes (LVG) übernommen werden, sobald ausreichende Erfahrungen mit der neuen Einrichtung vorliegen. Ein Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg mit eigenständiger Leitung anstelle der in Oberfinanzdirektion und Ämter gegliederten hierarchischen Behördenstruktur bietet folgende Vorteile: Es besteht Kongruenz von Aufgabe und Organisation und damit unternehmerische Einheit. Leitung und Ämter können deutlich enger zusammenarbeiten. Die Vorgaben des Finanzverwaltungsgesetzes des Bundes und der bundeseinheitlichen Geschäftsordnung der Oberfinanzdirektionen gelten nicht. Die enge Zusammenarbeit von Ämtern und Betriebsleitung schafft volle Corporate Identity und beschleunigt die Verfahren. Das ganze betriebliche Handeln wird eindeutiger auf ein Ziel ausgerichtet. Insbesondere kann der Betrieb konsequenter betriebswirtschaftlich ausgerichtet werden. Eine eigenständige, nur auf den Betrieb bezogene Leitung kann sachgerechter verfahren. In den anderen Ländern wird allenthalben nach neuen Formen für die Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Vermögen und Hochbau gesucht, wobei man durchweg im öffentlichen Bereich bleiben will. Der Landesbetrieb verspricht die optimale Lösung der anstehenden Aufgaben. Durch die Auflösung der organi- 10

satorischen Einbindung der bisherigen Landesvermögens- und Bauabteilung in der Oberfinanzdirektion treten keine Nachteile ein, zumal ab 1. Januar 2004 die wesentlichen Querschnittsfunktionen getrennt wahrgenommen werden. Allerdings gilt dies nur für den Betrieb mit Landesaufgaben. Der Betrieb mit Bauaufgaben des Bundes ist weiterhin von der Oberfinanzdirektion aus zu leiten, weil der Bund auf Grund der Funktion der Oberfinanzdirektion als Bundes- und Landesbehörde und seiner Erfahrungen in den anderen Ländern Wert auf die Wahrnehmung durch eine Oberfinanzdirektion legt. II. Lösung Der bisherige Landesbetrieb für Landesaufgaben nach 26 LHO wird durch organisatorische Abgrenzung und Auflösung der Behörden in einem einheitlichen Landesbetrieb organisatorisch neu errichtet. Die Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion ist aufzulösen; dies bedarf keiner gesetzlichen Regelung. III. Alternativen Keine. IV. Kosten Die eindeutige Ausrichtung des Landesbetriebs auf ein Ziel wird auf mittlere Sicht zu Einsparungen führen. Die Einsparungen können jedoch nicht beziffert werden. V. Erforderlichkeitsprüfung Der Landesbetrieb nach 26 LHO wurde durch Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum 1. Januar 2004 errichtet. Für die Errichtung des Landesbetriebs außerhalb der Oberfinanzdirektion ist ein Gesetz erforderlich, weil ein organisationsrechtlich neuer Typ einer Landeseinrichtung geschaffen wird. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg Zu 1 Mit dieser Vorschrift werden die bisher als LHO-Betrieb geführte Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Stuttgart und die 12 Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter sowie 3 Universitätsbauämter in einen einheitlichen Landesbetrieb überführt und gehen in diesem auf. Gleichzeitig wird geregelt, dass der Landesbetrieb der Aufsicht des Finanzministeriums untersteht und aus der Leitung und nachgeordneten Betriebsteilen besteht. Die bisherigen Ämter der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung werden Betriebsteile. Auf Grund der Praktikabilität und der Darstellung des Betriebs nach außen tragen sie den Namenszusatz Amt. Ihr Aufgabenbereich und ihre Verantwortung werden dadurch nicht geringer; künftige Entwicklungen bleiben vorbehalten. Sie nehmen die örtlichen Aufgaben wahr, da die Erledigung der Vermögens- und Bauaufgaben in einem großen Flächenland regional verteilt erfolgen muss. 11

Zu 2 Die Vorschrift regelt die Aufgaben des Landesbetriebs. Der Landesbetrieb hat die gleichen Aufgaben wie der bisher nach 26 LHO eingerichtete Betrieb für Landesaufgaben der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung. Zu 3 Zum Betriebsvermögen gehört das bewegliche Verwaltungsvermögen wie Büroausstattung einschl. EDV, Arbeitsgeräte usw. Die Kunst- und die beweglichen Ausstattungsgegenstände in den Staatlichen Schlössern und Klöstern sind regelmäßig den Gebäuden zugeordnet. Die Grundstücke des Landes werden nicht Vermögen des Landesbetriebs. Zu 4 Die nähere Ausgestaltung des Landesbetriebs und die Einzelheiten sind im Rahmen eines Statuts, das vom Finanzministerium erlassen wird, zu regeln. Zu Artikel 2 Aufhebung von Vorschriften Die Änderung ist erforderlich, weil in der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung ein Landesbetrieb errichtet wird (vgl. Artikel 1). Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird Bezug genommen. Zu 1.: Die bisherigen Ortsdienststellen werden aufgelöst. Die örtlichen Aufgaben werden künftig von den örtlichen Betriebsteilen wahrgenommen. Die Zuordnung der Sitze und Bezirke erfolgt durch Erlass des Finanzministeriums. Dieser wird zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten. Zu 2.: Die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Stuttgart im Bereich Vermögen und Hochbau werden künftig von der Betriebsleitung wahrgenommen. Zu Artikel 3 Änderung des Ernennungsgesetzes Die Änderung ist erforderlich, weil in der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung ein Landesbetrieb errichtet wird (vgl. Artikel 1). Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird Bezug genommen. Wegen der Herauslösung der Betriebsleitung aus der Oberfinanzdirektion Stuttgart kann die Oberfinanzdirektion nicht mehr die Personalverwaltung wahrnehmen. Die Personalzuständigkeit ist deshalb auf die Leitung des Landesbetriebs zu übertragen. Zu Artikel 4 Übergangspersonalvertretungen Nachdem ein organisatorisch neu definierter Landesbetrieb für Landesvermögens- und Bauaufgaben zum 1. Januar 2005 unter Verschmelzung von Betriebsleitung und örtlichen Dienststellen außerhalb der Oberfinanzdirektion mit Sitz in Stuttgart errichtet wird (vgl. Artikel 1), soll dort die Personalvertretung bis zu den nächsten regelmäßigen Neuwahlen, die im vierten Quartal des Jahres 2005 erfolgen sollen, sichergestellt werden. Da die Erledigung der Vermögens- und Bauaufgaben in einem großen Flächenland regional verteilt werden muss, werden vor Ort Betriebsteile fortbestehen, die in Größe und personalwirtschaftlichen Zuständigkeiten den bisherigen Ämtern in etwa entsprechen. Mit Blick auf die erhebliche Verantwortung dieser Dienststellen 12

und deren weiträumige Verteilung über das gesamte Landesgebiet sollen die bisherigen örtlichen Personalräte als Übergangspersonalräte fortbestehen (Absatz 1 Nr. 2). Dadurch stehen auch die bisherigen Ersatzmitglieder weiterhin zur Verfügung. Bei der aus der Oberfinanzdirektion herausgelösten Betriebsleitung soll aus den Personalrats- und Ersatzmitgliedern der Oberfinanzdirektion, die in den Landesbetrieb wechseln, ein Übergangspersonalrat gebildet werden (Absatz 1 Nr. 1). Er wird nur für Angelegenheiten der Beschäftigten der Betriebsleitung zuständig sein. Für Angelegenheiten, die über den Bereich der Betriebsleitung oder einer örtlichen Dienststelle hinausgehen, soll ferner ein Übergangsgesamtpersonalrat eingerichtet werden (Absatz 1 Nr. 3). Dessen Mitglieder werden von den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der örtlichen Übergangspersonalräte, einschließlich des Übergangspersonalrats bei der Betriebsleitung, aus ihrer Mitte gewählt. Für das Wahlverfahren sollen die notwendigen Bestimmungen getroffen werden. Die Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, werden in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder für den Übergangsgesamtpersonalrat festgestellt. Zur Sicherstellung der Kontinuität der personalvertretungsrechtlichen Arbeit und aus wirtschaftlichen Erwägungen soll bis zu den nächsten regelmäßigen Neuwahlen ausgeschlossen werden, dass durch ein gravierendes Absinken der Mitgliederzahl der Übergangspersonalvertretungen vorzeitig Neuwahlen angesetzt werden müssen. Zu Artikel 5 Änderung des Landesbeamtengesetzes Die Änderung ist erforderlich, weil in der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung ein Landesbetrieb errichtet wird (vgl. Artikel 1). Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird Bezug genommen. Die Übertragung eines Amtes auf Probe soll auch für leitende Ämter des Landesbetriebs gelten. Zu Artikel 6 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Die Änderung ist erforderlich, weil in der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung ein Landesbetrieb errichtet wird (vgl. Artikel 1). Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird Bezug genommen. Für den Leiter des neuen Landesbetriebs soll in Besoldungsgruppe B 3 ein Amt mit der Amtsbezeichnung Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg ausgebracht werden; diese Einstufung entspricht der derzeitigen Einstufung dieser Leitungsebene als Finanzpräsident in Besoldungsgruppe B 3. Zu Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und des Sachschadenersatzes Die Änderung ist erforderlich, weil in der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung ein Landesbetrieb errichtet wird (vgl. Artikel 1). Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird Bezug genommen. Die bisher für die Oberfinanzdirektion vorgesehenen Zuständigkeiten sind künftig vom Landesbetrieb vorzunehmen. 13

Zu Artikel 8 und 9 Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den gehobenen und mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung Die Änderung ist erforderlich, weil in der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung ein Landesbetrieb errichtet wird (vgl. Artikel 1). Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird Bezug genommen. Der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist künftig anstelle der Oberfinanzdirektion Stuttgart Zulassungs-, Ausbildungs- und beim mittleren Dienst auch Prüfungsbehörde. Zu Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die Vorschrift ermöglicht die Änderung gesetzesrangiger Vorschriften in den durch dieses Gesetz geänderten Verordnungen durch den jeweiligen Verordnungsgeber. 14