Der Lernort Bauernhof und das Finanzamt Steuern in der Bildungsarbeit

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Transkript:

Der Lernort Bauernhof und das Finanzamt Steuern in der Bildungsarbeit Sieglinde Böpple, Steuerberaterin

Lernort Bauernhof STUTTGART AALEN BAD WALDSEE BONDORF BOXBERG WEINSBERG www.lgg-steuer.de MITGLIED IM KOMPETENZ-VERBUND FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT, STEUERN UND IT

Gliederung Lernort Bauernhof Ertragsteuern Umsatzsteuer Betriebsteilung 3

Lernort Bauernhof Bauernhof als außerschulischer Lernort Hofführungen, Hoffeste Schulbauernhof, Kindergeburtstage Pädagogische Seminare, Lehrerfortbildungen Umwelterziehung, Bildungsarbeit Einrichtungen der Jugendhilfe Tagesbildungsstätte Beherbergung und Verpflegung 4

Ertragsteuern 1. Einkünfteerzielung selbstständige nachhaltige Tätigkeit Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr Gewinnerzielungsabsicht keine Liebhaberei hier: positive Gesamtgewinnprognose 5

Ertragsteuern 2. Einkünftezuordnung Land- und Forstwirtschaft planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse Gewerbe alles andere, wenn nicht L+F und freiberufliche Tätigkeit bzw. selbständige Tätigkeit (Wissensvermittlung) 6

Ertragsteuern 2. Einkünftezuordnung Land- und Forstwirtschaft Urproduktion gewerbliche Einkünfte in gewissem Rahmen zulässig Abgrenzung: relative Grenze: 1/3 Gesamtumsatz absolute Grenze: 51.500 bis dahin noch L+F-Einkünfte aber: Zusammenrechnung aller außerlandwirtschaftlichen Einkünfte bei Überschreitung: Gewerbliche Einkünfte Lernort Bauernhof außer: bei PersonenG wird alles gewerblich (Abfärbetheorie) 7

Ertragsteuern 2. Einkünftezuordnung Art der Tätigkeit Gewerbliche Tätigkeit L+F Tätigkeit Zukauf / Handel Umsatz bis 1/3 Max. 51.500 Dienstleistungen -mit L+F Masch. -oder für L+F Umsatz bis 1/3 Max. 51.500 Klassische Urproduktion - Bodenproduktion - Tierhaltung - Verwertung eigener Erzeugnisse Addition beider Tätigkeiten darf nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen Einkünfte aus L+F 13 EStG 8

Ertragsteuern 2. Einkünftezuordnung Beispiel L+F-Einzelunternehmer: L+F-Einnahmen: 250.000 Hofladen Direktvermarktung: 40.000 Lernort Bauernhof: 15.000 Lösung: außerlandwirtschaftliche Einnahmen getrennt nach Tätigkeiten nicht über 51.500 (netto). daher: einheitlich landwirtschaftliche Einkünfte 9

Ertragsteuern 2. Einkünftezuordnung Beispiel L+F-Einzelunternehmer: L+F-Einnahmen: 250.000 Hofladen Direktvermarktung: 60.000 Lernort Bauernhof: 15.000 Lösung: außerlandwirtschaftliche Einnahmen bei Direktvermarktung über 51.500 daher: Hofladen hat gewerbliche Einkünfte. 10

Ertragsteuern 2. Einkünftezuordnung Beispiel L+F-Ehegatten GbR: L+F-Einnahmen: 250.000 Hofladen Direktvermarktung: 60.000 Lernort Bauernhof: 15.000 Lösung: außerlandwirtschaftliche Einkünfte über 51.500 daher: gewerbliche Einkünfte Abfärbung bei Mitunternehmerschaften daher: alle Einkünfte (auch L+F) gewerblich 11

Ertragsteuern 2. Einkünftezuordnung Einkünfte Lernort Bauernhof keine typische L+F-Tätigkeit daher: grundsätzlich gewerbliche Einkünfte im steuerlichen Sinne außer: Einnahmen bis 51.500 / 1/3 Gesamtumsatz Empfehlung: Gründung getrenntes Unternehmen, z.b. mit Familienmitglied GbR Von Anfang an gewerbliche Einkünfte 12

Ertragsteuern 3. Gewinnermittlung Buchführung verpflichtend bei Handelsregistereintragung freiwillig möglich erst nach Aufforderung durch das Finanzamt Einnahme-, Überschussrechnung bis 600.000 Umsatz bis 60.000 Gewinn Wirtschaftsjahr entspricht Kalenderjahr 13

Ertragsteuern 4. Gewerbesteuer fällt nur bei gewerblichen Einkünften an Freibetrag: 24.500 für Einzelunternehmen oder Personengesellschaft aber: pauschale Anrechnung auf Einkommensteuer, keine tatsächliche wirtschaftliche Belastung aber: Anrechnung erfolgt nicht bei Verlusten 14

Umsatzsteuer 1. Sonderregelung Landwirtschaft (Pauschalierung) 2. Regelsystem Umsatzsteuer 3. Kleinunternehmer-Regelung 4. Steuerbefreiung 15

Umsatzsteuer 1. Sonderregelung Landwirtschaft Sonderregelung (Pauschalierung) gilt nur für typische L+F-Erzeugertätigkeit L+F-Dienstleistungen an andere Landwirte Pauschalsteuersatz 10,7 % nicht an Finanzamt abzuführen kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen Bagatellgrenze 4.000 für außerlandwirtschaftliche Einnahmen (z.b. PV-Anlage oder Saft, Dienstleistungen) 16

Umsatzsteuer 2. Regelsystem Umsatzsteuer Belastung Endverbraucher mit Umsatzsteuer Freistellung des Unternehmers Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen z.b. Materialien, Investitionen wichtig: formelle Rechnungskriterien beachten Umsatzsteuer auf Verkauf / Dienstleistungen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldung / Jahreserklärung Quartal: bis 7.500 USt Bis 1.000,-- USt Monat: über 7.500 USt oder bei Neugründung (2 Jahre ) Steuersatz: 19% / 7% ermäßigt 17

Vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers Die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder alternativ Angabe vom Bundezentralsamt für Steuern vergebene Steuer- Identifikationsnummer Vollständiger Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers Fortlaufende nur einmalig zu vergebende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum, bei Anzahlung der Zeitpunkt der Anzahlung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers bei sonstiger Leistung oder innergemeinschaftlicher Lieferung an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet, wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung Ausstellungsdatum der Rechnung Anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung nach einzelnen Steuersätzen aufgeschlüsselt ggf. jede im voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit nicht bereits im Entgelt selbst berücksichtigt Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt Hinweis auf Skonto (kein gesonderter USt-Ausweis erforderlich) 18

Umsatzsteuer 3. Kleinunternehmer-Regelung bis 17.500 Bruttoumsatz möglich Grenze gilt für das gesamte Unternehmen nicht: Aufteilung auf Betriebsteile kein Vorsteuerabzug und kein Umsatzsteuerausweis Kalkulation erfolgt auf Bruttobasis freiwillige Abwahl möglich; 5 Jahre Bindung 19

Umsatzsteuer 4. Steuerbefreiungen Lernort Bauernhof Mögliche Steuerbefreiungsgründe Allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen Schul- und Bildungszwecken dienende Leistungen Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe 20

Umsatzsteuer 4. Steuerbefreiungen Lernort Bauernhof Steuerbefreiung bedeutet kein Ausweis vom Umsatzsteuer kein Abzug von Vorsteuern Steuerbefreiung kein Wahlrecht aber: Befreiung hängt häufig von staatlichen Genehmigungen / Bescheinigungen ab 21

Betriebsteilung Unternehmerische Trennung der Bereiche: Unternehmer A: Klassische L+F-Tätigkeit Unternehmer B: Lernort Bauernhof anderer Unternehmer kann Ehe-, Lebenspartner, Kinder, Mitarbeiter sein anderer Unternehmer kann auch Gesellschaft sein hier: einfache Rechtsform GbR wählen 22

Betriebsteilung Steuerliche Konsequenz der Trennung Saubere Abgrenzung der Bereiche notwendig Betriebswirtschaftliche Auswertung genauer aber: Auswirkung Sozialversicherung prüfen, wenn eigene Einkünfte > 445,-- mtl. (2019) keine Familienversicherung in der KV mehr möglich Zusätzliche Buchführung erforderlich 23

Betriebsteilung Beispiel: L+F-Ehegatten GbR: 250.000 davon Hofladen: 40.000 Ehefrau Lernort Bauernhof: 15.000 Lösung: getrennte Betriebe Ehegatten-GbR: L+F-Einkünfte incl. Hofladen, da unter 51.500,-- Ehefrau: Gewerbe oder neue Lernort- GbR 24

Häufig gestellte Frage Wie verhält es sich wenn ein Verein Hofbesuche anbietet? > Der Verein (wenn er gemeinnützig ist) kann seine Einnahmen im ideellen Bereich (steuerfrei) zuordnen (kommt auf Satzungszweck an) und dann z. Bsp. einem Mitglied seine Tätigkeit als Übungsleiter FB von mtl. 200,-- bezahlen. > Für Freizeitgestaltung und Beköstigung sind die Einnahmen jedoch im wirtsch. Geschäftsbetrieb zu führen und zu versteuern.(konkurrenzgleichheit) 25

Häufig gestellte Frage Thema Scheinselbständigkeit Betrifft die Sozialversicherungspflicht d.h. wenn jemand auf eigene Rechnung bei Ihnen tätig wird (also selbständig), nur 1 Auftraggeber hat, Ihren Anweisungen Folge leisten muss und kein unternehmerisches Risiko zu tragen hat dann spricht man von Scheinselbständigkeit. Für die Sozialversicherungsbeiträge haften Sie als Arbeitgeber 26

Häufig gestellte Frage Muss jeder Lernort-Bauernhof-Betrieb die Besteuerung mit seinem Finanzamt selbst aushandeln oder gibt es da eine Empfehlung bzw. Muster? > Leider gibt es keine Vorlagen, die Einkünfte müssen in der eigenen Steuererklärung erklärt werden, das Finanzamt entscheidet darüber, bei plausibler Geltendmachung aber kein Problem. 27

Lernort Bauernhof Begegnungen und Lernen auf neuen Feldern 28

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Stuttgart 0711/164270 info@lgg-steuer.de 29