Amtsgericht Schöneberg Abteilung für Familiensachen



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Transkript:

Abschrift Der Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung übergeben am 11.03.2013 Amtsgericht Schöneberg Abteilung für Familiensachen Beschluss Geschäftsnummer; 24 F 172/12 Datum: 08.03.2013 In der Familiensache betreffend die Frau' geboren am1 in Berlin, und - Anzunehmende 1. Frau» geboren am' 2. Frau' geboren am ( beide' IBerlin, Verfahrensbevollmächtigter zu 1-2: Rechtsanwalt ( - Annehmende - hat das Amtsgericht Schöneberg - Fami: ngericht - durch die Richterin am Amtsgericht* am 08.03.2013 beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner gemäß 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 02/1.2002 (BGBI. 2002 I, 42 ff.) und 9 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechis vom 15.12.2004 (BGBI. 2004 I, 3396 ff.) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2 Gründe: Die Annehmenden und die Anzunehmende sin^ sämtlichst deutsche Staatsangehörige. Die Annehmenden haben am 26.04.2002 die Lebenspartnerschaft miteinander geschlossen. Die Anzunehmende war bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Pflegekind der Annehmenden. Das Pflegekindschaftsverhältnis bestand jeweils zu beiden Annehmenden. Das Pflegekindschaftsverhältnis hinsichtlich der Anzunehmenden bestand seit dem Jahr 2002. Die Anzunehmende hat während des Bestehen des Pflegekindschaftsverhältnisses im gemeinsamen Haushalt der Annehmenden geiebt und lebt dort auch weiterhin. Zur Nr. 225 der Urkundenrolle für 2012 des NotarstHMHHHn Berlin haben die Beteiligten am 18.06.2012 einen Antrag auf Annahme der Anzunehmende als gemeinsames Kind beider Annehmenden gestellt, der am 02.07. 2012 bei Gericht eingegangen ist. Die Annehmenden und die Anzunehmende haben jeweils beantragt, beim Ausspruch der Annahme zu bestimmen, dass sich die Wirkungen der jeweiligen Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten. Zur Begründung machen die Antragstellerinnen geltend, es sei zwischen ihnen im Laufe derzeit eine Beziehung entstanden, die in jeder Hinsicht einem Eltern-Kind-Verhältnis entspricht. Die Annahme als Kind durch lediglich eine der beiden Annehmenden würde dem zwischen diesen und der Anzunehmenden jeweils bestehenden Eltern-Kind -Verhältnis nicht gerecht werden. a)p II. Das Gericht ist zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. 13 Nr. 11, 80 ff BverfGG verpflichtet, weil es das aus 1767 Abs. 2, 1741 Abs. 2 BGB und ) Abs. 6 und 7 LPartG folgende Verbot der gemeinsamen Adoption durch Lebenspartner unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG hält. Rechtsgrundlage für das Begehren der Annehmenden und der Anzunehmenden ist 1767 i.v.m. 1772 BGB. Nach 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Gerichts vorliegend erfüllt. Das hat insbesondere die Anhörung der Antragstellerinnen ergeben. Nach 1772 Abs. 1b BGB kann das Familiengericht beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

3 Dem Begehren auf Annahme als gemeinschaftliches Kind der Annehmenden zu 1.) und 2.) steht jedoch die über 1767 Abs. 2 Satz 1 in Bezug genommene Regelung des 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann, wer nicht verheiratet ist, ein Kind nur allein annehmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung ist eine Gemeinschaftliche Adoption der Anzunehmenden durch die Annehmenden zu 1.) und 2.) ausg schlössen. Denn diese sind nicht miteinander verheiratet. Auch eine analoge Anwendung der Regelung auf Menschen, die miteinander in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, ist nach Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus 9 Abs. 6 und 7 LPartG. Diese Regelungen verweisen für Menschen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, auf bestimmte, ausdrücklich genannte Regelungen des Adoptionsrechts im BGB, jedoch ausdrücklich nicht auf 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und enthalten auch im übrigen keine Regelungen, die daraufschließen lassen, der Gesetzgeber des LPartG habe die gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner ermöglichen wollen. Die Beschränkung auf die alleinige Annahme eines Kindes durch einen Lebenspartner in 9 Abs. 6 und 9 Abs. 7 LPartG lässt vielmehr eindeutig darauf ichließen, dass der Gesetzgeber des LPartG die gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner nicht zulassen wollte. Auch den Regelungen in 1757 Abs. 1 Satz 2 BGB, 1767 Abs. 2 Satz'2-und 3 BGB und 1770 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich zudem entnehmen, dass auch der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits in den dortigen Regelungen zum Adoptionsrecht ausdrücklich berücksichtigt hat. Es kann auch aus diesem Grunde nicht unterstellt werden, die Nichterwähnung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in 1741 Abs, 2 Satz 1 BGB stelle eine planwidrige Lücke dar, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte. Bei Anwendung des 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Regelungen in 9 Abs. 6 und 7 LPartG müsste das Gericht den Antrag daher zurückweisen. Das Gericht hält 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und 9 Abs. 6 und 7 LPartG jedoch für mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn wie im vorliegenden Fall die Annehmenden in eingetragener Lebenspartnerschaft miteinander leben. Die Frage ist erheblich, weil das Gericht im Falle der Unvereinbarkeit des 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Regelungen in 9 Abs. 6 und 7 LPartG dem Antrag auf Annahme der Anzunehmenden als gemeinschaftliches Kind der Annehmenden zu 1.) und 2.) stattgeben würde. Das Gericht ist daher zur Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet ( 80 BVerfGG). Insbesondere handelt es sich sowohl bei 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002, als auch bei 9 Abs. 6 und 7 LPartG in der Fassung der Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 jeweils um nachkonstitionelle Gesetze. Nach der Überzeugung des Gerichts verstößt das aus 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB und aus 9 Abs. 6 und 7 LPartG folgende Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner angesichts dessen, dass die gemeinschaftliche Adoption durch Ehegatten nach 1741 Abs. 2 BGB zugelassen und sogar als Regelfall der Annahme durch verheiratete Annehmende vorgesehen ist,

4 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachlich gerechtfertigten Giund ungleich zu behandeln. Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern ist ein strenger Maßstab für die Prüfung geboten, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass eine Norm den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen läßt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07, Rn. 86, zit. n. juris). Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Dies hat das Gericht bei der sexuellen Orientierung bejaht (vgl. BVerfG, a.a.o., Rn. 87, zit. n. juris)!' Insbesondere hat das BVerfG festgestellt, dass die Ungleichbehandlung zwischen Personen, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung unterliegt, da sie das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft, und somit erhebliche Unterschiede vorliegen müssten, um eine konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können (vgl. BVerfG, a.a.o., Rn. 98, 92 und 93, zit. n. juris). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der gemeinschaftlichen Adoption nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat die Privilegierung der Ehe in der Begründung des Adoptionsgesetzes im Jahr 1976 damit erläutert, dass jede andere Lebensgemeinschaft als die Ehe [...] rechtlich nicht abgesichert [ist], um eine gemeinschaftliche Annahme des Kindes durch ihre Mitglieder zu rechtfertigen. Es fehlen die Voraussetzungen, um das Kind rechtlich in diese Gemeinschaft einzuordnen" (BT-Drucks. 7/3061, Seite 30). Dieser Rechtfertigungsgrund ist in Bezug auf die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht maßgeblich. Die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft unterscheiden sich hinsichtlich einer auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner nicht (BVerfG, a.a.o., Rn. 102, zit. n. juris). Dies muss auch für das Adoptionsrecht gelten (Hoppe, Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften: Gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Az. WD 3-060/10, Seite 4 ff).

Unter Rn, 104 des Beschlusses vom 07.07.2009 (a.a.o., zit. n. Juris) hat das BVerfG ferner ausgeführt: Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass Kinder möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung gegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem allenfalls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe eingehen könnte, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht aber gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft." Das BVerfG hat somit bereits festgestellt,' dass ein genereller Vorrang verschiedengeschlechtlicher Elternschaft gegenüber gleichgeschlechtlicher Elternschaft nicht begründbar ist und insbesondere eine diesbezügliche Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Auch der Gesetzgeber ist offenbar der Auffassung, dass nichts generell dagegen spricht, dass Menschen zwei gleichgeschlechtliche Elternteile haben können und / oder Kinder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft aufwachsen: Dies ergibt sich bereits daraus, dass die gemeinsame Pflegeeltemschaft - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - zweier Lebenspartner zulässig ist, ferner aus der Ermöglichung der Stiefkindadoption durch 9 Abs. 7 LPartG sowie daraus, dass die Einzeladoption durch Lebenspartner gem. 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB i.v.m. 9 Abs. 6 LPartG zulässig ist. Dies steht in Übereinstimmung damit, dass keine aktuellen empirischen Studien ersichtlich sind, wonach das Wohl eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft in Deutschland generell gefährdet wäre. Vielmehr kommt die unter Rn. 113 (zit. n. juris) des Beschlusses des BVerfG vom 07.07.2009 in Bezug genommene Studie des Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität Bamberg auf Seite 308 zu dem Ergebnis: Die Ergebnisse der Kinderstudie legen in der Zusammenschau nahe, dass sich Kinder und Jugendliche in Regenbonenfamilien ebenso gut entwickeln wie Kinder in anderen Familienformen. Unabhängig von der Familienform wirken sehr ähnliche Einflussfaktoren. Entscheidend füi «j«e Entwicklung der Kinder ist nicht die Struktur der Familie, sondern die Qualität der innerfamiliären Beziehungen. Für die betrachteten Entwicklungsdimensionen von Kindern und Jugendlichen erwies es sich als nicht bedeutsam, ob sie bei einem alleinerziehenden Elternteil, zwei Müttern oder Vätern oder bei Vater und Mutter aufwachsen, sondern wie die Beziehungsqualität in diesen Familien ist." Nach alledem können auch Kindeswohlgesichtspunkte die Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bei der Ermöglichung der gemeinschaftlichen Adoption nicht rechtfertigen.

6 Auch das Europäische Übereinkommen vom 24.04.1967 über die Adoption von Kindern (BGBI II 1980, 1093) ist kein ausreichender Gru.rJ zur Rechtfertigung des Verbots der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner. Nach dem Wortlaut des Art. 6 dieses Übereinkommens ist zwar die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes nur durch zwei miteinander verheiratete Personen gestattet. Deutschland ist zwar noch an dieses Abkommen gebunden. Innerstaatlich geht aber Art. 3 GG dem Abkommen vor. Außerdem könnte die Bundesrepublik Deutschland das Abkommen gern Art. 27 jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten aufkündigen. So haben z.b. Schweden im Jahr 2002 und Norwegen im Jahr 2008 das Abkommen gekündigt, als sie die gemeinschaftliche Adoption von Kindern durch Lebenspartner zugelassen haben. Auch hat das Ministerkommitee inzwischen eine revidierte Fassung des Übereinkommens beschlossen, die am 01.09.2011 in Kraft getreten ist. Danach ist auch die gemeinschaftliche Adoption von Kindern durch Lebenspartner zulässig. Deutschland könnte das Abkommen zeichnen und ratifizieren. Darüber hinaus ist die Anzunehmende hier bereits volljährig und im Rahmen der Erwachsenenadoption keine Kindeswohlprüfung vorzunehmen, sondern nach 1767 Abs. 1 BGB lediglich die sittliche Rechtfertigung der. Adoption zu prüfen. Schließlich folgt auch keine verfassungsrecr.üiche Rechtfertigung aus dem Schutz der Ehe gem. Art. 6 Abs. 1 GG. Es ergibt sich bereits aus dem Beschluss des BVerfG vom 07.07.2009-1 BvR 1164/07 -, dass Art. 6 Abs. 1 GG eine Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nicht rechtfertigt, wr.rn die Lebenspartnerschaft nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe ist vergleichbar. Gewichtige Gründe für die dargestellte Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner im derzeitigen Adoptionsrecht sind jedoch nicht ersichtlich. Zwischen Ehe und Lebenspartnerschaften gibt es vielmehr im Hinblick auf die gemeinschaftliche Adoption keine erheblichen Unterschiede. Nach alledem kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die derzeitige Rechtslage, wonach die gemeinschaftliche Adoption durch Ehepaare zulässig, durch Lebenspartner jedoch unzulässig ist, gegen den GleichbehandlungsgruncKatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Richterin am Amtsgericht