G r u n d l a g e n. für die Segelflugausbildung im Deutschen Aero Club Landesverband Niedersachsen e. V. (Stand Mai 2013)



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Transkript:

G r u n d l a g e n für die Segelflugausbildung im Deutschen Aero Club Landesverband Niedersachsen e. V. (Stand Mai 2013) Grundlagen - Genehmigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern und Führern von Motorseglern vom Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr, erteilt 1967 - Die gültigen Gesetze, Regeln und Verordnungen - Die Regeln und Bestimmungen des Deutschen Aero Club e.v. Verantwortlich für die Durchführung der Segelflug-Ausbildung im Ausbildungsbetrieb (LVN) ist der Landesausbildungsleiter. Der Landesausbildungsleiter ist der jeweilige Vorsitzende der Segelflugkommission des LVN. Die Genehmigung zur Ausbildung kann widerrufen werden, wenn angeschlossene Vereine sich schwerwiegende Verstöße gegen die Ausbildungsvorschriften oder sonstige luftrechtliche Vorschriften zuschulden kommen lassen. 1

Grundlagen für die Segelflugausbildung im Deutschen Aero Club Landesverband Niedersachsen e. V. (Stand Mai 2013) Inhaltsverzeichnis Seite Thema 3-5 Ausbildungsleiter 6 Fluglehrer 7 Gastfluglehrer 8 Fluglehrer-Anwärter 9 Fluglehrer-Lehrgang 10-11 Flugschüler 12 Schnupperkurse 13 Schulflugzeuge 14 Ausbildung außerhalb des Landes Niedersachsen 15 Startwindenfahrer 16 Startgerät 17 Kunstflugausbildung 18 Anschriften 2

A U S B I L D U N G S L E I T E R Die Benennung eines Ausbildungsleiters ist Voraussetzung für die Segelflugausbildung eines Vereins. Der Ausbildungsleiter ist für die gesamte Ausbildung im Verein verantwortlich. Er untersteht der Aufsicht des Landesausbildungsleiters. Die Voraussetzung für das Amt des Ausbildungsleiters ist eine 2-jährige Tätigkeit als Fluglehrer (Beschluss der Seko/LVN). Die Meldung des Ausbildungsleiters erfolgt schriftlich über den Ausbildungsbetrieb (LVN) an die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Jeder Wechsel ist auf gleichem Weg zeitnah anzuzeigen. 3

Aufgaben des Vereinsausbildungsleiters Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung Koordination und Einsatz der Fluglehrer, Überprüfung der Lizenzen und Fluglehrerausweise Informationen von Behörde und LVN an Fluglehrer weitergeben Auf Einhaltung der gesetzlichen und verbandlichen Bestimmungen achten Ansprechpartner für Behörde und LVN Durchführung von Fluglehrerbesprechungen Erstellung eines jährlichen Ausbildungsberichts bis Ende Januar des Folgejahres, der über den LVN an die Behörde geht Meldung von besonderen Vorkommnissen im Schulbetrieb an Behörde und LVN Zusammenarbeit mit dem technischen Leiter des Vereins wg. der Lufttüchtigkeit der Schulflugzeuge Führung der Schülerakten und Führung einer Liste darüber zur Orientierung für Fluglehrer und Flugschüler mit folgenden Unterlagen: o Behördenformblatt mit folgenden Erklärungen: Erklärung über schwebende Strafverfahren Erklärung über Beantragung des Führungszeugnisses Belegart O Erklärung über Insassenunfallversicherung Zustimmungserklärung der Eltern bei Minderjährigen mit Bestätigung der Unterschriften durch Ausbildungsleiter o Auszug aus dem Verkehrszentralregister 4

o Kopie Personalausweis o Kopie Tauglichkeitszeugnis ( vor dem 1. Alleinflug) o Evtl. ZÜP ( für TMG Schulung) Meldung der Flugschüler zu theoretischer und praktischer Prüfung mit den entsprechenden Unterlagen: o o.g. Unterlagen o Nachweis Sofortmaßnahmen am Unfallort o Nachweis Überlandflug o Ausbildungsnachweis über die praktische Ausbildung Koordination und Überwachung der Ausbildung von Fluglehreranwärtern im Verein Prüfung der Windenfahreranwärter mit entsprechender Dokumentation Sicherheitsbeauftragter: sorgt für die sichere Durchführung des Flugbetriebes, u.a. durch delegieren an die Fluglehrer 5

F L U G L E H R E R Im Ausbildungsbetrieb (LVN) dürfen nur Fluglehrer tätig werden, die die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen: - vom Verein als ordentliches Mitglied gemeldet sind - vom Verein als Fluglehrer gemeldet sind - Inhaber einer gültigen Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern sind, nachgewiesen durch Zusendung einer Kopie an den Ausbildungsbetrieb (LVN) - Inhaber eines Fluglehrerausweises des Ausbildungsbetriebes (LVN) sind. Verlängerung der erteilten Lehrberechtigung Die Lehrberechtigung wird auf Antrag verlängert oder erneuert, wenn innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden: 1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer. 2. Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeit der Berechtigung. 3. Erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung. Der Ausbildungsbetrieb (LVN) weist jeden Fluglehrer schriftlich, ca.6 Wochen vor Ablauf seines Gültigkeitsdatums, auf die anstehende Verlängerung hin und fordert die Kopie der verlängerten Lizenz an. Der Fluglehrer hat die Pflicht, den Ausbildungsbetrieb (LVN) unaufgefordert über die Verlängerung zu informieren. Andernfalls darf eine weitere Tätigkeit nicht erfolgen. Erfolgt keine Information über eine Verlängerung, wird der zuständige Ausbildungsleiter schriftlich aufgefordert, für den ordnungsgemäßen Nachweis, innerhalb von 4 Wochen, Sorge zu tragen. Erfolgt immer noch keine Benachrichtigung, wird die Lehrberechtigung im Ausbildungsbetrieb (LVN) widerrufen und der Fluglehrerausweis für ungültig erklärt. 6

G A S T F L U G L E H R E R Der kurzzeitige Einsatz von Gastfluglehrern aus anderen Landesverbänden ist grundsätzlich möglich. Der Verein meldet den Einsatz an den Ausbildungsbetrieb (LVN) mit folgenden Angaben: - Zeitdauer der Tätigkeit - Personalien: Vor- und Zuname, Anschrift - Zusendung einer Kopie der gültigen Lizenz mit Eintrag der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern - Zusendung einer Kopie des Fluglehrerausweises mit den eingetragenen Berechtigungen und als Nachweis der Mitgliedschaft im DAeC. 7

F L U G L E H R E R - A N W Ä R T E R Meldeverfahren und Bedingungen Der Verein meldet dem Ausbildungsbetrieb (LVN) geeignete Mitglieder zur Ausbildung zum Segelfluglehrer bis zum 31. Mai eines Jahres mit den entsprechenden Formularen (Leitfaden zur Ausbildung für Fluglehreranwärter) an. Der Anwärter muß bei der Anmeldung nachstehend aufgeführte Bedingungen nachweisen: 1. Vollendung des 20. Lebensjahres 2. Nachweis von mind. 150 h und 250 Starts im Segelflug als verantwortlicher Flugzeugführer nach Erteilung der Erlaubnis 3. Berechtigungen Windenstart, Flugzeugschleppstart 4. Startwindenfahrerberechtigung 5. ein Streckensegelflug von mindestens 200 km als verantwortlicher Pilot 6. 500 km Streckenflug im Segelflug (davon 200 km s.p.5) 7. Einverständnis des Vereinsvorstandes Die fliegerischen Bedingungen können nicht durch Motorflug oder Motorsegelflug ersetzt werden. Die Nachweise sind im Original zum 1. Termin der Vorausbildung mitzubringen. 8

F L U G L E H R E R - L E H R G A N G Nach der zentralen Vorausbildung und bestandener Vorprüfung nimmt der Anwärter an einem Fluglehrerlehrgang teil. Bei Teilnahme an Lehrgängen ausserhalb des LVN wird eine Kopie der erfolgreichen Lehrgangsteilnahme und eine Bestätigung zur Trainer C Ausbildung (Fachübungsleiter) benötigt. Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht Nach bestandener Lehrgangsprüfung wird wie folgt weiter verfahren: - Der Ausbildungsleiter beantragt schriftlich bei der zuständigen Stelle für den Anwärter die Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht von namentlich benannten Fluglehrern. - Nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Stelle wird der Ausbildungsbetrieb (LVN) mit einer Kopie der Zustimmung unterrichtet. - Der Anwärter führt unter Aufsicht seine Ausbildungstätigkeit durch und beendet seine Ausbildung. - Der Ausbildungsleiter meldet den Abschluss der Ausbildung an die zuständige Stelle (Vordruck im Leitfaden für die Fluglehrerausbildung). - Die zuständige Stelle stellt eine Lizenz mit dem Eintrag der Lehrberechtigung (gültig 3 Jahre) aus. - Eine Kopie der Lizenz erhält der Ausbildungsbetrieb (LVN) zeitnah als Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und zur Ausstellung des Fluglehrerausweises sowie des Trainer C Ausweises. Erst dann darf der neue Fluglehrer im Ausbildungsbetrieb (LVN) eigenverantwortlich tätig werden! 9

F L U G S C H Ü L E R Das gesetzliche Mindestalter für den Beginn der Flugausbildung beträgt 14 Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Sondergenehmigung bei der zuständigen Stelle erwirkt werden. Der Ausbildungsbetrieb (LVN) ist mit einer Genehmigung zu informieren. Der Flugschüler muß dem Ausbildungsbetrieb (LVN) vor dem ersten Start als ordentliches Mitglied gemeldet werden. Dem Vereinsausbildungsleiter müssen vor Beginn der Ausbildung nachstehend aufgeführte Unterlagen des Flugschülers vorliegen: - Personalausweis oder Pass - Auszug aus dem Verkehrszentralregister (KBA-Auszug) - Erklärung über Beantragung des Führungszeugnis nach Beleg Art 0 - bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters - Hinweis auf die Möglichkeit, dass wegen mangelnder Eignung/Zuverlässigkeit die Ausbildung untersagt werden kann. 24 LuftVZO Abs. 4 Voraussetzungen für die Ausbildung - Jeder Flugschüler, bei Minderjährigen sein gesetzlicher Vertreter, ist vor Beginn der Ausbildung über die vom ausbildenden Verein abgeschlossene Unfallversicherung zu belehren. Besteht keine Unfallversicherung, so ist der Schüler besonders darauf hinzuweisen und ihm zu empfehlen, für seine Person eine entsprechende Unfallversicherung abzuschließen. Die dem LVN gemeldeten Segelflieger sind über die Sportversicherung der Landessportbundes (LSB) bei der ARAG unfallversichert, soweit der Verein Mitglied im Landessportbund ist. 10

Der Schüler hat schriftlich zu bestätigen, daß die Belehrung erfolgt ist. Sie kann mit der Erklärung über schwebende Strafverfahren verbunden werden. Das Tauglichkeitszeugnis muss nach 24 LuftVZO vor dem 1. Alleinflug vor liegen. 11

S C H N U P P E R K U R S E Jede Person ohne Lizenz, die vom vorderen Sitz mit Fluglehrer fliegt, ist als Flugschüler zu betrachten und dem Ausbildungsbetrieb vor dem ersten Start als Mitglied zu melden. Schnuppermitgliedschaften sind begrenzte temporäre Mitgliedschaften die es einem Verein ermöglichen, interessierte Personen das Segelfliegen nahezubringen. Es gibt keine eigene rechtliche Definition einer Schnuppermitgliedschaft sondern sie wird ermöglicht aus der gesetzlichen Forderung, dass bei der Ausbildung das Tauglichkeitszeugnis erst zum 1. Alleinflug vorliegen muss. Die sonstigen notwendigen Formalitäten sind zu gewährleisten. Vereinfachtes Meldeverfahren: - Die temporäre ordentliche Mitgliedschaft kann bis zum max. 4 Wochen betragen - Die Startzahl wird auf 10 begrenzt (Beschluss der Segelflugkommission) Dem Ausbildungsbetrieb (LVN) ist der Termin mitzuteilen. - Die Meldung der Teilnehmer kann formlos schriftlich erfolgen unter Angabe von Vor- und Zuname, vollständige Anschrift und Geburtsdatum. - Der Termin für die Durchführung des Schnupperkursus ist gleichzeitig die Dauer der Mitgliedschaft. - An den Landesverband ist kein Beitrag abzuführen. Ein Tauglichkeitszeugnis muss nach 24 LuftVZO vor dem 1. Alleinflug vor liegen. Besteht seitens des Schnuppermitgliedes das Interesse an der Fortführung der ordentlichen Mitgliedschaft wird diese beitragspflichtig und der Interessent kann eine Ausbildung zum Lizenzerwerb fortführen. Der LVN hat für die Kurzzeitmitgliedschaften eine Unfallversicherung abgeschlossen. 12

S C H U L F L U G Z E U G E Vereinseigene Flugzeuge Alle vereinseigenen Flugzeuge können wenn geeignet in der Ausbildung eingesetzt werden. Für den ordnungsgemäßen Zustand ist der Halter (Vorstand des Vereins) verantwortlich. Verfügt der Halter persönlich nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im technischen Betrieb von Luftfahrzeugen, hat er unbeschadet seiner eigenen Verantwortung einen technischen Betriebsleiter zu bestellen, wenn sich die Notwendigkeit aus dem Umfang des Betriebes ergibt. Nicht vereinseigene Flugzeuge Der Einsatz als Schulflugzeug ist grundsätzlich möglich. Zwischen dem Halter und dem Verein muß ein Halterschaftsvertrag geschlossen werden, der dem Verein die Nutzung dieses Flugzeuges ermöglicht. Dem Ausbildungsbetrieb (LVN) sind vom Verein vor dem Einsatz zuzusenden: - Antrag auf Erteilung der Genehmigung - - Halterschaftsvertrag - - Eintragungsschein Der Ausbildungsbetrieb (LVN) erteilt bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Genehmigung zur Schulung. Die zur Schulung eingesetzten Segelflugzeuge müssen fortlaufend lufttüchtig sein. Die Überprüfung erfolgt durch die Technischen Betriebe des LVN. 13

AUSBILDUNG AUSSERHALB DES LANDES NIEDERSACHSEN Die Ausbildung im Ausbildungsbetrieb (LVN) darf auf allen in Niedersachsen zugelassenen Segelfluggeländen durchgeführt werden, soweit der Halter des Geländes dem Ausbildungsbetrieb zustimmt und das Gelände hierfür zugelassen ist. Eine kurzzeitige Verlagerung der Ausbildung in andere Bundesländer (z.b. Fluglager) ist grundsätzlich möglich. Folgendes ist zu beachten: Der Ausbildungsbetrieb (LVN) ist mit Angabe des Zeitraumes über die Maßnahme zu informieren. 1. Lehrgangszeitraum 2. Angabe des Flugplatzes 3. Angabe des Bundeslandes Der Ausbildungsbetrieb (LVN) informiert seine zuständige Luftfahrtbehörde. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Bundeslandes (Gastland) ist vom Verein zu informieren. Bei einer Verlagerung der Ausbildung ins Ausland sind die rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Diese sind unterschiedlich und somit rechtzeitig vom Verein zu erfragen. Der Ausbildungsbetrieb (LVN) ist mit folgenden Angaben über die Maßnahme schriftlich zu informieren. 1. Lehrgangszeitraum 2. Angabe des Flugplatzes 3. Angabe des Gastgeberlandes Der Ausbildungsbetrieb (LVN) informiert seine zuständige Luftfahrtbehörde. 14

S T A R T W I N D E N F A H R E R Der Verein meldet geeignete Mitglieder zur Startwindenfahrer-Ausbildung im Ausbildungsbetrieb (LVN) an. Die Ausbildung kann mit 15 Jahren begonnen werden. Sie richtet sich nach den Startwindenfahrerbestimmungen des DAeC. Die Prüfung kann frühestens mit 16 Jahren abgelegt werden. Verantwortlich für die Ausbildung ist der Ausbildungsleiter des Vereins. Er erhält nach Antragstellung die Startwindenfahrer-Bestimmung und den Startwindenfahrer-Ausweis für jedes auszubildende Mitglied. Nach Abschluß der Ausbildung und bestandener Prüfung stellt er den Startwindenfahrer-Ausweis aus und meldet die abgeschlossene Ausbildung mit der erteilten Nummer des Windenfahrer-Ausweises an den Ausbildungsbetrieb (LVN). Windenfahrer anderer nationaler Segelflugverbände Gastmitglieder, die in ihrem Heimatland Windenfahrer sind, können unter folgender Voraussetzung eine zeitlich befristete Genehmigung zum Schleppen mit einer deutschen Winde erhalten: Das Gastmitglied erklärt oder weist nach, dass es in seinem Heimatland eine Genehmigung zum Winde fahren hat. Der gastgebende Verein überprüft die Eignung als Windenfahrer und meldet dies dem LVN. Dieser erteilt dann eine zeitlich befristete Lizenz. 15

S T A R T G E R Ä T Winden Auf Beschluß der Segelflugkommission des LVN dürfen Ausbildungsstarts an der Winde nur dann durchgeführt werden, wenn die Winde von einem Prüfer der Technischen Betriebe des LVN abgenommen wurde (LuftVZO 32 Punkt 4). Diese Forderung entfällt bei der Verlagerung der Ausbildung außerhalb des DAeC LVN e.v.. Startwindenseil und Seilfallschirm Hier sind die Ausführungen der gültigen Fassung der Segelflugsport- Betriebs-Ordnung (S. B. O.) zu beachten. 16

K U N S T F L U G - A U S B I L D U N G Verfahrensweise zur Genehmigung 1. Anmeldung des Lehrgangs durch den Ausbildungsleiter des ausrichtenden Vereins an den Ausbildungsbetrieb (LVN). 2. Die Lehrgangsdauer beträgt 14 Tage, kann aber um weitere 14 Tage verlängert werden (Information). 3. Der Ausbildungsleiter meldet die teilnehmenden Flugschüler mit Lizenznummer. Diese müssen in den letzten 10 Jahren eine Mindeststundenzahl von 100 Stunden als verantwortlicher Segelflugzeugführer nachweisen. Ausnahme: Bei Nichterfüllung der Segelflugstunden (mindestens 75 Std.) hat der Ausbildungsleiter die Eignung mit einem Überprüfungsflug festzustellen und dem Ausbildungsbetrieb (LVN) zur Kenntnis zu geben. Er muß schriftlich bestätigen, dass die zur Ausbildung angemeldeten Flugschüler die erforderlichen Voraussetzungen nach Überprüfung erfüllen. Meldung der Segelflugzeuge mit Typ, Kennzeichen und mit der Bestätigung, dass diese für den Zweck der Kunstflugschulung zugelassen und ordnungsgemäß versichert sind. Halterschaftsverträge und Eintragungsscheine sind nicht einzureichen. Meldung Lehrgangsleiter, falls der Ausbildungsleiter das Amt nicht selbst ausübt. Meldung der beteiligten Fluglehrer und Fluglehrerassistenten. Segelfluglehrer, die dem Ausbildungsbetrieb des LVN nicht angehören, müssen mit einer Kopie der gültigen amtlichen Lizenz und ihres Fluglehrerausweises ihre Eignung nachweisen. Die Genehmigung gilt nur für die dem LVN gemeldeten Mitglieder. Teilnehmer anderer Landesverbände müssen dem LVN als Kurzzeitmitglieder (Lehrgangszeitraum) gemeldet sein. Der Ausbildungsleiter vereinbart mit dem Prüfer den Termin zur Prüfungsabnahme. 17

A N S C H R I F T E N Deutscher Aero Club Landesverband Niedersachsen e.v. Märkischer Weg 48 30179 Hannover Telefon 0511 / 601060 FAX 0511 / 6044929 E-Mail info@daec-lvn.de www.daec-lvn.de Deutscher Aero Club e.v. (Bundesgeschäftsstelle) Hermann-Blenk-Str. 28 38108 Braunschweig Telefon 0531 / 235400 FAX 0531 / 2354011 E-Mail info@daec.de www.daec.de Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Wolfenbüttel Sophienstr. 5 38304 Wolfenbüttel Telefon 05531 / 88090 FAX 05337 / 8809-199 E-Mail poststelle@nlstbv-wf.niedersachsen.de www.strassenbau.niedersachsen.de Geschäftsbereich Oldenburg Kaiserstr. 27 26122 Oldenburg Telefon 0441 / 2181-111 FAX 0441 / 2181-222 E-Mail poststelle@nlstbv-ol.de www.strassenbau.niedersachsen.de 18