ZUWENDUNGSVERTRAG GRANT AGREEMENT FÜR ERASMUS+ HOCHSCHULBILDUNG PRAKTIKUM 2014/15



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Transkript:

CHANGING LIVES. OPENING MINDS. ZUWENDUNGSVERTRAG GRANT AGREEMENT FÜR ERASMUS+ HOCHSCHULBILDUNG PRAKTIKUM 2014/15 I. ANGABEN DER EINRICHTUNG HOCHSCHULE BREMEN, University of Applied Sciences, Neustadtswall 30, 28199 Bremen Nachfolgend die Einrichtung, für die Unterzeichnung dieses Vertrags durch Knippel, Ilka, ERASMUS Hochschulkoordinatorin vertreten, und II. ANGABEN ZUR PERSON nachfolgend der Teilnehmer Nachname Vorname Geburtsdatum [Tag/Monat/Jahr] Staatsangehörigkeit Vollständige Heimatanschrift [PLZ, Ort, Straße, Nummer] Telefonnummer Matrikelnummer Emailadresse @stud.hs-bremen.de Geschlecht M W Studienzyklus Bachelor Master Promotion Kurzzeit Studiengang ISCED-F-Code (siehe Anhang IV) Anzahl der abgeschlossenen Hochschulstudiensemester Bisher absolvierte ERASMUS Auslandsaufenthalte in Monaten SMS SMP III. ANGABEN ZU MOBILITÄT UND GASTEINRICHTUNG/ UNTERNEHMEN Semester des Auslandspraktikums WS 2014/15 SS 2015 WS 2015/16 SS 2016 Praktikumsdauer von - bis [Tag/Monat/Jahr]*1 Name der Gasteinrichtung/ des Unternehmens * 1 Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Gasteinrichtung anwesend sein muss. Bei Teilnehmern, die an einem durch eine andere als die Gasteinrichtung durchgeführten Sprachkurs als maßgeblicher Bestandteil der Mobilitätsphase im Ausland teilnehmen, ist das Datum des Beginns der Mobilitätsphase von der Einrichtung auszuwählen: / /20. Das Datum des Endes der Mobilitätsphase ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Gasteinrichtung anwesend sein muss. 1

Anschrift [Land, PLZ, Ort, Straße, Nummer] Wirtschaftsbereich (s. Anhang V) Anzahl der Beschäftigten S [< 50] M [51-500] L [> 500] IV. ANGABEN ZUR FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG Der Teilnehmer erhält: x finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln in Kombination mit Zero-Grant-Tagen mit EU-Förderung finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln Zero Grant mit EU-Förderung Die finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase beträgt* 2 : Ländergruppe I: 420 EUR/Monat. Dies entspricht 14 EUR/Tag. Ländergruppe II: 360 EUR/Monat. Dies entspricht 12 EUR/Tag. Ländergruppe III: 300 EUR/Monat. Dies entspricht 10 EUR/Tag. Auszufüllen vom ERASMUS-Büro: Abzüglich von Zero-Grant-Tagen, erhält der Teilnehmer finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln für Tage. Die finanzielle Unterstützung umfasst: Fördermittel für im Ausland Alleinerziehende mit Kind finanzielle Unterstützung für Teilnehmer mit Behinderung Bankkonto, an das die finanzielle Unterstützung gezahlt werden soll: Kontoinhaber (falls nicht Teilnehmer): Kontonummer: BLZ: IBAN: BIC-Code: Name der Bank: Die Einrichtung und der Teilnehmer haben die aufgeführten Angaben, besonderen Bestimmungen und Anhänge vereinbart, die fester Bestandteil dieses Vertrags sind ( der Vertrag ): Anhang I Lernvereinbarung für Praktika Learning Agreement for Traineeships * 3 Anhang II Allgemeine Bestimmungen Anhang III ERASMUS-Studierendencharta Anhang IV Liste der ISCED-F-Codes Anhang V Liste der Wirtschaftsbereiche Anhang VI Ländergruppen Die unter Besondere Bestimmungen aufgeführten Bedingungen haben Vorrang vor den Bestimmungen in den Anhängen. * 2 Eine Übersicht der Ländergruppen sind im Anhang VI zu finden. * 3 Anhang I muss nicht zwingend in Papierform mit Originalunterschriften vorgelegt werden. Je nach Gesetzgebung sind ggf. gescannte oder digitale en zulässig. 2

BESONDERE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 VERTRAGSGEGENSTAND 1.1 Die Einrichtung gewährt dem Teilnehmer finanzielle Unterstützung bei einer Mobilitätsmaßnahme für Praktikum im Rahmen des Erasmus+ Programms. 1.2 Der Teilnehmer akzeptiert die finanzielle Unterstützung in Höhe des in Artikel 3.1 genannten Betrags und verpflichtet sich, die Mobilitätsmaßnahme für Praktikum wie in Anhang I beschrieben durchzuführen. 1.3 Alle Vertragsänderungen müssen schriftlich erfolgen und als Original unterzeichnet werden. ARTIKEL 2 INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE 2.1 Der Vertrag tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt frühestens am [vereinbart unter Punkt III.] und endet spätestens am [vereinbart unter Punkt III.]. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus EU-Mitteln für [vereinbart unter Punkt IV.] Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase einschließlich der vorhergehenden Teilnahme am Erasmus-Unterprogramm für lebenslanges Lernen darf höchstens 12 Monate pro Studienzyklus betragen. 2.5 Anträge an die Einrichtung auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer müssen mindestens einen Monat vor Ende der Mobilitätsphase gestellt werden. 2.6 Das Praktikumszeugnis (oder die diesen Dokumenten beigefügte Erklärung Learning Agreement After the mobility ) muss das bestätigte Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase enthalten. ARTIKEL 3 FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG 3.1 Die finanzielle Unterstützung für die Mobilitätsphase beträgt [vereinbart unter Punkt IV.] EUR. Dies entspricht [vereinbart unter Punkt IV.] EUR für 30 Tage. 3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage/Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt. 3.3 Die Erstattung von im Zusammenhang mit besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmer/innen mit Behinderung) tatsächlich angefallenen Kosten erfolgt, sofern zutreffend, gegebenenfalls auf Grundlage der von dem bzw. der Teilnehmer/-in vorgelegten Belege. 3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EU- Mitteln gezahlt werden, ist unzulässig. 3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der bzw. die Teilnehmer/-in aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er oder sie die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt. 3.6 Die Fördermittel oder Teile derselben müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarungen durch den bzw. die Teilnehmer/-in von diesem bzw. dieser zurückgezahlt werden. Eine Erstattung wird jedoch nicht verlangt, wenn der bzw. die Teilnehmer/-in aufgrund höherer Gewalt daran gehindert wird, seine/ihre Mobilitätsaktivitäten wie in Anhang I beschrieben, zu Ende zu bringen. Der Projektträger berichtet über derartige Fälle, und diese werden von der NA gestattet. ARTIKEL 4 ZAHLUNGSMODALITÄTEN 4.1 Der Teilnehmer erhält innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung durch beide Parteien und spätestens bis zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase oder bei Eingang der Ankunftsbestätigung eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von 100 % des in Artikel 3 genannten Betrags pro Semester. Legt der Teilnehmer die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der 3

Entsendeeinrichtung vor, ist ausnahmsweise eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich. 4.2 Beträgt die Zahlung nach Artikel 4.1 weniger als 100 % der Höchstsumme der Zuwendung, gilt die Übermittlung der EUSurvey-Onlineumfrage als Antrag des Teilnehmers auf Zahlung des Restbetrags der finanziellen Unterstützung. Für die Zahlung des Restbetrags durch die Einrichtung, oder bei fälligen Rückzahlungen für eine Rückzahlungsforderung, gilt eine Frist von 30 Kalendertagen. ARTIKEL 5 VERSICHERUNG 5.1 Der Teilnehmer muss über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Die nationale Krankenversicherung des Teilnehmers bietet mit der Europäischen Krankenversicherungskarte im Allgemeinen auch für den Aufenthalt in einem anderen EU-Land einen Grundversicherungsschutz. Die Abdeckung durch die Europäische Krankenversicherungskarte oder eine private Versicherung ist jedoch möglicherweise unzureichend, insbesondere, wenn ein Rücktransport oder besondere medizinische Eingriffe vonnöten sind. Für solche Fälle kann eine ergänzende private Versicherung sinnvoll sein. 5.2 Eine Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Teilnehmer während des Auslandsaufenthaltes verursacht (unabhängig davon, ob der Teilnehmer sich dabei bei der Arbeit befindet oder nicht). In den einzelnen Ländern, die sich an transnationaler Lernmobilität für Praktika beteiligen, gelten unterschiedliche Haftpflichtregelungen. Praktikanten laufen daher Gefahr, nicht abgedeckt zu sein. Es liegt daher in der der Entsendeeinrichtung zu prüfen, ob ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, der obligatorisch mindestens Schäden abdeckt, die der Teilnehmer am Arbeitsplatz verursacht. Ob dieser Schutz von der Aufnahmeeinrichtung übernommen wird, geht aus Anhang I hervor. Sehen die nationalen Regelungen des Gastlandes einen solchen Schutz nicht zwingend vor, kann dieser nicht von der Aufnahmeeinrichtung verlangt werden. 5.3 Eine Arbeitsunfallversicherung deckt Schäden zulasten von Mitarbeitern durch Arbeitsunfälle ab. In vielen Ländern sind Mitarbeiter bei Arbeitsunfällen versichert. Der Umfang, in dem transnationale Praktikanten durch dieselbe Versicherung abgedeckt sind, kann sich jedoch in den einzelnen Ländern unterscheiden, die sich an Programmen der transnationalen Lernmobilität beteiligen. Es liegt in der Verantwortung der Entsendeeinrichtung zu prüfen, ob eine Arbeitsunfallversicherung besteht. Ob dieser Schutz von der Aufnahmeeinrichtung übernommen wird, geht aus Anhang 1 hervor. Bietet die Aufnahmeeinrichtung keinen solchen Schutz (der nicht verlangt werden kann, wenn er nicht durch die nationalen Regelungen des Gastlandes vorgeschrieben ist), muss die Entsendeeinrichtung sicherstellen, dass der Teilnehmer durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt ist (Abschluss durch den Teilnehmer). ARTIKEL 6 ONLINESPRACHVORBEREITUNG [nur bei Mobilitätsphasen mit Beginn nach dem 1. Oktober 2014 für die im Online-Tool verfügbaren Sprachen] 6.1 Ist Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch die Hauptarbeitssprache oder wurde dies mit der Entsendeeinrichtung entsprechend vereinbart, müssen Teilnehmer (außer Muttersprachler) vor und am Ende der Mobilitätsphase eine Onlinebewertung ihrer Sprachkenntnisse vornehmen. Der Teilnehmer muss die Einrichtung umgehend in Kenntnis setzen, wenn er die Onlinebewertung nicht vornehmen kann. 6.2 Der Teilnehmer kann den Onlinesprachkurs für mit der entsprechenden Lizenz absolvieren, um sich auf die Mobilitätsphase im Ausland vorzubereiten. Der Teilnehmer muss die Einrichtung umgehend in Kenntnis setzen, wenn er den Onlinekurs nicht absolvieren möchte. 6.3 Die Zahlung der letzten Rate der finanziellen Unterstützung unterliegt dem Abschluss der verpflichtenden Onlinebewertung am Ende der Mobilitätsphase. 4

ARTIKEL 7 EUSURVEY 7.1 Der Teilnehmer muss innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Mobilitätsphase die EUSurvey-Onlineumfrage ausfüllen und übermitteln. Dem Teilnehmer ist das Recht vorbehalten, die ursprünglich ausgefüllte EUSurvey-Umfrage innerhalb von 70 Tagen nach Ende der Mobilitätsphase zu ändern. 7.2 Die Einrichtung kann von Teilnehmern, die die EUSurvey-Onlineumfrage nicht ausfüllen und übermitteln, die teilweise oder vollständige Rückzahlung der erhaltenen finanziellen Unterstützung verlangen. ARTIKEL 8 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 8.1 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 8.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung, die Anwendung oder die Gültigkeit dieses Vertrags betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig. Teilnehmer UNTERSCHRIFTEN Verantwortliche/r in der Fakultät Departmental International Officer, Funktion, Einrichtung ERASMUS Hochschulkoordinatorin Knippel, Ilka Bremen, Ich bin ausdrücklich über die in Artikel 5 genannten Versicherungsaspekte informiert worden und bestätige, dass ich über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfüge für mich Haftpflichtversicherungsschutz besteht, der obligatorisch mindestens Schäden abdeckt, die ich am Arbeitsplatz verursache ausreichender Unfallversicherungsschutz besteht Teilnehmer 5