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Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages Frau Bettina Stark-Watzinger Platz der Republik 1 11011 Berlin per E-Mail: bettina.stark-watzinger@bundestag.de; finanzausschuss@bundestag.de Kürzel Telefon Telefax E-Mail Datum Me/DE S 12/18 +49 30 27876-520 +49 30 27876-799 ebert@dstv.de 05.10.2018 x Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals: Jahressteuergesetz 2018) Sehr geehrte Frau Stark-Watzinger, zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung am 15.10.2018 zu oben genanntem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/4455) äußert sich der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) gern zu ausgewählten Aspekten. Er nimmt zugleich Bezug auf die Stellungnahme des Bundesrats in gleicher Sache (Anlage 3 in BT-Drs. 19/4455). I. Vorbemerkung Der DStV begrüßt zunächst, dass die Bundesregierung seine in der Stellungnahme S 07/18 ausgeführten Kritikpunkte zu den Neuerungen für den Online-Handel aufgreift. Dass Marktplatzbetreiber regelmäßig nicht für Umsatzsteuerausfälle haften sollen, wenn sie ihren neuen Aufzeichnungspflichten nachkommen, ist ein richtiges und wichtiges Signal. Zudem räumt der Kabinettsentwurf erfreulicherweise den Finanzbehörden im Rahmen der Erteilung der neuen Bescheinigung über die steuerliche Erfassung keine Ermessensentscheidung mehr ein. Beide Anpassungen mildern die drohenden bürokratischen Zusatzbelastungen zumindest ab.

Der DStV regt darüber hinaus nachfolgende Verbesserungen an: II. Anmerkungen zum Regierungsentwurf Zu Artikel 9 Nr. 2 Buchst. b: Abgrenzung des Begriffs Gutschein, 3 Abs. 13 bis 15 UStG-E Der DStV plädiert dafür, das laufende Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um den Anwendungsbereich des 3 Abs. 13 ff. UStG-E praxistauglich zu konkretisieren. Bereits in seiner Stellungnahme S 07/18 wies er auf klärungsbedürftige Punkte hin. Insbesondere die folgenden - in den Erwägungsgründen der Gutschein-Richtlinie ausdrücklich benannten - Umstände sollten im Sinne der Rechtssicherheit gesetzlich normiert sein: 1. Erwägungsgrund Nr. 5 Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 5 der Gutschein-Richtlinie sollen die Bestimmungen über Gutscheine beispielsweise keine Änderung der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Fahrscheinen, Eintrittskarten für Kinos und Museen und Ähnlichem zur Folge haben. Ein Gutschein über eine freie Zugfahrt bei einem Anbieter des Schienenverkehrs kann aus Sicht des DStV aber durchaus von der jetzigen Definition eines Gutscheins im Sinne des 3 Abs. 13 UStG-E erfasst sein. Der DStV regt an, den Inhalt des Erwägungsgrunds 5 gesetzlich zu verankern. 2. Erwägungsgrund Nr. 6 Aus Erwägungsgrund Nr. 6 der Gutschein-Richtlinie ergibt sich ferner die Konkretisierung, dass ein Gutschein sowohl gegenständlich als auch elektronisch sein kann. Dies sollte in 3 Abs. 13 UStG-E, der die allgemeine Definition des Gutscheins enthält, gesetzlich verankert werden. Zu Artikel 9 Nr. 2 Buchst. b: Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen bei der Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen, 3 Abs. 15 UStG-E Der durch die Gutschein-Richtlinie angepasste Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL regelt die Umsatzbesteuerung von erbrachten Dienstleistungen (z. B. Vertriebs- oder 2

Absatzförderungsleistungen), die im Zusammenhang mit der Abgabe von Mehrzweck- Gutscheinen stehen. Wird ein Mehrzweck-Gutschein von einem anderen Steuerpflichtigen als dem abgegeben, der letztlich den Umsatz erbringt, so unterliegen etwaig erbrachte Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen des Abgebenden der Umsatzbesteuerung. Obwohl sich der Gesetzentwurf im Übrigen sehr stark an dem Wortlaut der Gutschein-Richtlinie orientiert, enthält er keine dementsprechende Klarstellung. Durch das bewusste Abweichen von der Gutschein-Richtlinie an dieser Stelle könnten Fragen in der Praxis auftreten. Zur Vermeidung etwaiger Zweifel regt der DStV an, 3 Abs. 15 UStG-E um einen an dem Richtlinientext orientierten Satz 3 zu ergänzen. Zu Artikel 9 Nr. 2 Buchst. b: Behandlung von Alt-Gutscheinen, 27 Abs. 23 UStG-E Die Neuregelungen sollen gem. 27 Abs. 23 UStG-E erstmals auf Gutscheine anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden. Dies entspricht dem in der Gutschein- Richtlinie festgelegten Zeitpunkt. Rechtlich ungeklärt ist, wie Gutscheine behandelt werden, die bis zum 31.12.2018 ausgegeben und erst ab 2019 eingelöst werden. Es könnte beispielsweise folgende Situation eintreten: Die Filiale A des Unternehmens X überträgt im November 2018 an Kunde B einen Gutschein. Auf dem Kundenbeleg wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Zudem führt das Unternehmen X keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Ein Ausstellungsdatum ist auf dem Gutschein nicht vermerkt. B löst den Gutschein in der Filiale C im März 2019 ein. Bei der tatsächlichen Lieferung des Gegenstands geht die Filiale C von einem Einzweck-Gutschein nach dem ab 01.01.2019 geltenden Recht aus. Sie beurteilt demnach die Lieferung des Gegenstands als nicht steuerbar. In beiden Leistungsbeziehungen ist keine Umsatzsteuer abgeführt worden. Denkbar ist auch der umgekehrte Fall: In 2018 wird die Übertragung eines Gutscheins als steuerbar sowie steuerpflichtig behandelt und Umsatzsteuer abgeführt. In 2019 wird der Gutschein bei dessen Einlösung als Mehrzweck-Gutschein nach neuem Recht beurteilt. So würde die spätere Ausführung der Leistung zusätzlich als steuerbar und steuerpflichtig behandelt. 3

Eine Lösung dieser Fragen allein in dem angekündigten BMF-Einführungsschreiben ist nicht ausreichend. Der DStV spricht sich aus Gründen der Rechtssicherheit für klarstellende gesetzliche Regelungen aus. Zu Artikel 9 Nr. 2 Buchst. b: Weitere DStV-Anregungen zur Umsetzung der Gutschein-Richtlinie 1. Nichteinlösen von Gutscheinen Der Gesetzentwurf enthält leider nach wie vor keine Ausführungen zu den umsatzsteuerlichen Folgen, wenn Gutscheininhaber ihren Ein- oder Mehrzweckgutscheine nicht einlösen. Dies entspricht zwar den Vorgaben der Gutschein-Richtlinie. Deren Erwägungsgrund 12 stellt klar, dass sie nicht auf die Situationen abzielt, in denen ein Mehrzweck-Gutschein nicht während seiner Gültigkeitsdauer vom Endverbraucher eingelöst wird, und der Verkäufer die für diesen Gutschein erhaltene Gegenleistung einbehält. Jedoch erscheint es systematisch zweifelhaft, dass der Verkäufer eines Einzweck-Gutscheins auch bei Nicht-Einlösung des Gutscheins mit der abgeführten Umsatzsteuer belastet ist, der Verkäufer eines Mehrzweck-Gutscheins in einem solchen Fall hingegen nicht. 2. Rechnungsangaben nach 14 UStG: Konkretisierung der Leistungsbeschreibung Die Übertragung von Einzweck-Gutscheinen fingiert, dass diese Handlung die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung darstellt. Die Praxis wird sich daher die Frage stellen, welche Leistungsbeschreibung bei der Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen auf der ausgestellten Rechnung auszuweisen ist. Reicht die Angabe Übertragung eines Gutscheins? Und muss in diesem Fall die konkrete Bezeichnung Einzweck-Gutschein vorgenommen werden, um die Besteuerung des Rechnungsausstellers zu erleichtern? Oder muss die Rechnung die Angaben nach 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG, also die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten? Letztere Frage stellt sich beispielsweise bei Nennwertgutscheinen, bei denen Art und Umfang mitunter noch gar nicht zum Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheins bestimmt werden können. 4

Die Beantwortung dieser Fragen hat für die Praxis große Relevanz. Soweit es an klaren Vorgaben mangelt, könnte sich der leistende Unternehmer künftig in Betriebsprüfungen Fragen zur Steuerbarkeit, zur Steuerpflicht oder zum Steuersatz ausgesetzt sehen. Auch für den unternehmerischen Rechnungsempfänger ist die Lösung dieser Unklarheiten von erheblicher Bedeutung. Eine korrekte, den Vorgaben nach 14, 14a UStG folgende Rechnung wirkt sich unter anderem auf seinen Vorsteuerabzug aus. Angesichts der weitreichenden praktischen sowie rechtlichen Auswirkungen für den Leistenden und den Leistungsempfänger erachtet es der DStV als zwingend, dass diese Unsicherheiten gesetzlich behoben werden. Es würde der Systematik der detaillierten Vorschriften zu den Vorgaben für Rechnungen sowie denen für den Vorsteuerabzug widersprechen, diese Fragen in einem untergesetzlichen BMF-Schreiben zu lösen. Eine untergesetzliche Klärung würde zudem keine Sicherheit in finanzgerichtlichen Streitigkeiten gewähren. Zu Artikel 9 Nr. 7: Ausstellung der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung, 22f Abs. 1 Satz 6 UStG-E Die besonderen Aufzeichnungspflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sind sowohl für die Marktplatzbetreiber als auch für Online-Händler mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden. Wie der DStV bereits in seiner Stellungnahme S 07/18 ausgeführt hat, sollten neue Medienbrüche möglichst vermieden werden. Die Ausgabe von Bescheinigungen über die steuerliche Erfassung in Papierform konterkariert dieses Ziel. Der DStV schließt sich insofern der seitens des Bundesrats vorgetragenen Kritik an dem Papier-Bescheinigungsverfahren an. Insbesondere Probleme der postalischen Zustellung an ausländische Unternehmen (z.b. aus ostasiatischen Gegenden) dürften die Umsetzung der Neuregelung in unzumutbarer Weise erschweren. Der DStV fordert daher die zeitnahe Einführung des elektronischen Abfrage- und Erteilungsverfahrens für die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung. 5

III. Anmerkungen zur Stellungnahme des Bundesrats Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchst. a neu -, Steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers, 3 Nr. 15 EStG-E Der DStV unterstützt die in der Stellungnahme des Bundesrats zum Ausdruck gebrachte Anregung, Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr von der Steuer zu befreien. Die Befreiung leistet unter anderem einen Beitrag zum Bürokratieabbau. Derzeit können Monatskarten des öffentlichen Nahverkehrs höchstens als Sachbezüge - und nur unter Beachtung der 44 EUR-Grenze - steuerfrei an Arbeitnehmer abgegeben werden. Da in die Grenze von 44 EUR auch andere Sachbezüge einzubeziehen sind, müssen Arbeitgeber die Einhaltung der Betragshöhe sehr genau im Blick halten. Dieser Mehraufwand würde bei der angeregten Befreiung des Job-Tickets von der Steuer abgemildert. Auch in den Fällen, in denen Jobtickets bisher nicht steuerfrei an Arbeitnehmer ausgegeben werden können, brächte die Neuregelung bürokratische Entlastungen. Die Ausgabe von Jobtickets hat sich als gängige Zusatzvergütung etabliert. Sofern die Kosten die 44 EUR-Grenze überschreiten, nutzen Arbeitgeber oftmals die Pauschalbesteuerung nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Damit gehen jedoch Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten einher. Auch diese bürokratische Zusatzbelastung entfiele bei der Neuregelung. Zu Artikel 3 Nr. 1a neu -, Anhebung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung, 6 Abs. 2 EStG-E Der DStV begrüßt ausdrücklich den Vorstoß des Bundesrates, die Grenze für die Sofortabschreibung zu erhöhen und gleichzeitig die Poolabschreibung abzuschaffen. Seit Jahren regt der DStV diesen Schritt an, wie zuletzt in seiner Stellungnahme S 08/18. Für die Praxis bedeutet die Wahl an möglichen Sonderregelungen für die Abschreibung (Sofortabschreibung oder das Einstellen in einen Sammelposten mit ratierlicher Abschreibung) zusätzlichen Aufwand. Da Steuerberater berufsrechtlich zur steueroptimalen Beratung verpflichtet sind, müssen sie ihren Mandanten grundsätzlich sämtliche Abschreibungsvarianten 6

darlegen. Im Folgenden müssen sie die buchhalterisch korrekte Erfassung überwachen und letztlich auch etwaige Anlagenabgänge korrekt würdigen. Dieser Aufwand würde durch die Neuregelung entfallen. Zu Artikel 15a - neu -, Aufhebung des Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen Der DStV unterstützt die Anregung des Bundesrats, Art. 15a einzuführen. Hierdurch soll Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen aufgehoben werden. Infolge würden die Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen ( 3a EStG, 7b GewStG) rückwirkend ab 8.2.2017 in Kraft gesetzt. Für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen ( 3a EStG, 7b GewStG) bedarf es gem. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung eines gesonderten Beschlusses der EU-Kommission. Sie muss demnach feststellen, dass die Regelungen keine rechtswidrige Beihilfe darstellen. Dies hat die EU-Kommission zwar festgestellt. Allerdings nicht in einem förmlichen Beschluss. Stattdessen hat sie ihre Auffassung dem BMF in einem comfort-letter mitgeteilt. Wünschenswert ist daher, dass der Gesetzgeber dafür Sorge trägt, dass die Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen in Kraft treten. Zu Artikel 15a - neu -, Prüfbitte zur Schaffung von Rechtssicherheit für Sanierungsfälle vor dem 8.2.2017 Der DStV schließt sich nachdrücklich der Bitte des Bundesrats an, zu prüfen, wie Rechtssicherheit für Sanierungsfälle bis zum 8.2.2017 geschaffen werden kann. Angesichts der BFH-Rechtsprechung bestehen immense Rechtsunsicherheiten für Unternehmen, denen die Finanzverwaltung in der Vergangenheit einen Schuldenerlass gewährt oder eine verbindliche Auskunft erteilt hat. Nur eine gesetzliche Regelung kann diesem Schwebezustand abhelfen. 7

Gern stehen wir Ihnen für ergänzende Erörterungen zu vorstehenden Überlegungen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. RAin/StBin Sylvia Mein (Leiterin der Steuerabteilung) gez. Daniela Ebert, LL.M. (Referentin für Steuerrecht) ***************************************** Der Deutsche Steuerberaterverband e.v. (DStV) repräsentiert bundesweit rund 36.500 und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen. Er vertritt ihre Interessen im Berufsrecht, im Steuerrecht, der Rechnungslegung und dem Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften, in den uns angehörenden 16 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen. ****************************************** 8