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Transkript:

Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 25.05.201 Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Überblick Die Herausgabe des Erlangten, der Nutzungen und Surrogate ( 818 Abs. 1 BGB). Insbesondere: Das sog. lucrum ex negotiatione. Nachtrag: Die Herausgabe des Erlangten bei 816 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Anspruch auf Wertersatz ( 818 Abs. 2 BGB. Der Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB). Insbesondere: Einschränkungen des 818 Abs. 3 BGB durch die Saldotheorie und die Theorie der vermögensmäßigen Entscheidung. Die Haftung des verklagten oder bösgläubigen Bereicherungsschuldners ( 818 Abs. 4, 819 BGB). Prof. Dr. Th. Rüfner 2

Das Erlangte bei 816 Abs. 1 BGB Nach herrschender Meinung ist das Erlangte die Gegenleistung, die der Veräußerer erhalten hat. Hier wird also ein lucrum ex negotiatione dem Bereicherungsgläubiger zugesprochen. Mindermeinung: Durch die Verfügung erlangt ist die Befreiung vom Anspruch des Dritten, an den veräußert wurde. Damit wird das lucrum ex negotiatione dem Bereicherungsschuldner belassen. Prof. Dr. Th. Rüfner 3

Beispiel: BGHZ 75, 203 (Gewinnherausgabe - Abwandlung) K bestellt bei B einen gebrauchten Haubenkipper zum Preis von 42 000. Zum (angemessenen) Gegenwert von 12 000 will er einen Lastzug in Zahlung geben. Noch bevor sich B entschieden hat, die Bestellung anzunehmen, übergibt K K den Lastzug an B. Später lehnt B den Vertragsschluss endgültig ab, teilt jedoch mit, sie können den Lastzug nicht zurückgeben, weil sie ihn zum Preis von 20.000,- an einen anderen Kunden veräußert habe. Prof. Dr. Th. Rüfner 4

Lösung Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB? Gegenüber K wirksame Verfügung des B? Ja, der Kunde hat nach 932 BGB gutgläubig erworben. Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten. H.M.: Anspruch auf 20.000,-. Mindermeinung: Wert ( 818 Abs. 2 BGB) des Anspruchs des Kunden = Marktwert des Lastzuges = 12.000,-. Anspruch aus 687 Abs. 2, 677, 667 BGB? Führung eines fremden Geschäfts als eigenes? Ja, Verkauf einer K gehörenden Sache. Vorsatz? Ja. Rechtsfolge: Herausgabe der vereinnahmten 20.000,-. Nur nach der Mindermeinung hat 687 Abs. 2 BGB eigenständige Bedeutung. Prof. Dr. Th. Rüfner 5

Der Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) Grundsatz: Der gutgläubige sonst 819 BGB und unverklagte sonst 818 Abs. 4 BGB Bereicherungsschuldner muss nichts herausgeben, wenn er nichts mehr hat. Anders als nach allgemeinem Schuldrecht grundsätzlich keine Haftung auf Schadensersatz ( 280, 283 BGB). Der Bereicherte darf das Erlangte als Teil seines Vermögens behandeln. Daher handelt er grundsätzlich nicht schuldhaft, wenn er das Erlangte verbraucht oder sogar verschenkt oder zerstört. Aber: Haftung auf Wertersatz, wenn noch eine Bereicherung (z.b. in Form ersparter Aufwendungen) im Vermögen verblieben ist. Beispiel: B erlangt 30,- ohne Rechtsgrund und verbraucht das Geld beim nächsten Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen. Gerade in 818 Abs. 3 BGB liegt die namensgebende Beschränkung des Anspruchs auf die (noch vorhandene) Bereicherung. Prof. Dr. Th. Rüfner 6

Einzelheiten Bei Luxusausgaben entfällt die Bereicherung. Bsp.: B erhält ohne Rechtsgrund 5.000,-. Von dem Geld macht er eine Luxuskreuzfahrt, die er ohne die Bereicherung nie gebucht hätte. Entreicherung ist auch möglich, wenn der Bereicherungsgegenstand noch vorhanden ist: B erhält rechtsgrundlos einen Schäferhund. Er wendet 100,- für Futter auf, bevor er auf Herausgabe in Anspruch genommen wird. Problem: Schäden. Bsp.: Der Schäferhund zerstört den Teppich des B im Wert von 250,-. Bei aufgedrängten Bereicherungen ist nur der (subjektive) Wert der Bereicherung für den Bereicherungsschuldner anzusetzen (str.). Bsp. (nach Wieling, S. 74): Anspruch aus 684 BGB wegen unberechtigter GoA: Nachbar N lässt in Abwesenheit des E dessen Hausdach reparieren. E wollte das Haus abreißen. Prof. Dr. Th. Rüfner 7

Die Saldotheorie ein Fallbeispiel (vgl. BGHZ 53, 144) K bietet V in einem Brief den Kauf eines einen PKW zum Preis von 5.400,-, an. V ist einverstanden. Und V übergibt und übereignet den PKW. Dieser überweist den Kaufpreis. Der vereinbarte Preis liegt um 900,- über dem Marktwert des PKW. Einige Wochen nach Vollzug des Kaufvertrages verlangt K die Rückabwicklung des Geschäfts, weil er sich in seinem Brief verschrieben habe. Tatsächliche habe er nur 4.500,- bieten wollen und den überhöhten Preis auch nur irrtümlich überwiesen. Den PKW könne er nicht zurück geben, weil er noch vor Entdeckung des Irrtums - bei einem Unfall zerstört worden sei. Prof. Dr. Th. Rüfner 8

Vorüberlegung Wenn K ein Anfechtungsrecht zusteht, können K und V die gegenseitigen Leistungen nach 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB zurückfordern. Der Rückgewähr des Kaufpreises durch V an K steht nichts im Wege. Aber: K kann den PKW nicht zurückgeben. Er könnte sich also auf 818 Abs. 3 BGB berufen. Im Ergebnis trüge V den wirtschaftlichen Nachteil des Unfalls, der sich ereignete, während K den PKW in Besitz hatte. Prof. Dr. Th. Rüfner 9

Lösung (1) Anspruch K V aus 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB? Etwas erlangt? Ja, 5.400,-. Durch Leistung des K? Ja. Ohne Rechtsgrund? Ja, Rechtsgrund ist nach 142 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB entfallen. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten. Wegfall der Bereicherung? Prof. Dr. Th. Rüfner 10

Lösung (2) Wegfall der Bereicherung? Nach der Saldotheorie geht der Bereicherunganspruch von vorn herein nur auf den Saldo der ausgetauschten Leistungen. V kann seine Leistung (Übereignung eines PKW im Wert von 4.500,-) von der Bereicherung durch Zahlung des Kaufpreises abziehen. Alternative Begründung: Die Fortwirkung des Austauschverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (faktisches Synallagma) führt dazu, dass K seine Leistung nur zurückfordern darf, wenn er auch die Gegenleistung zurückgewährt oder dafür Wertersatz leistet. Alternativer Ansatz (Flume): Theorie der vermögensmäßigen Entscheidung: K kann den Kaufpreis zurückfordern. Er muss aber für den PKW Wertersatz in Höhe von 4.500,- leisten, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Denn er hat sich bewusst dafür entschieden, die Risiken eines PKW-Halters zu tragen. Hätte K nicht ohne Rechtsgrund den PKW von V erhalten, hätte er einen anderen PKW erworben und den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt. Insofern ist er (trotz der Zerstörung des PKW) um ersparte Aufwendungen für ein anderes Fahrzeug bereichert. Prof. Dr. Th. Rüfner 11

Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 30.05.201 Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651