Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Jahn (CDU), eingegangen am 28. April 1998 Entwicklung im kommunalen Finanzausgleich Die kommunale Finanzlage gestaltet sich immer schwieriger. Aufgrund der Eingriffe des Landes in die Finanzausgleichsmasse hat sich die Situation noch verschärft. Nachdem die Grundbeträge für die Finanzausgleichsleistungen feststehen, frage ich die Landesregierung: 1. Welche Finanzausgleichsleistungen erhalten die Städte, Gemeinden und Landkreise 1998? 2. Um wieviel hätte sich der Betrag je Kommune erhöht, wenn die Gewerbesteuerumlage (Landesanteil innerhalb des Steuerverbundes) und die Grunderwerbsteuer noch Bestandteil der Verbundmasse gewesen wären? 3. Um wieviel würden die Finanzausgleichsleistungen höher ausfallen, wenn die beabsichtigte Heranziehung der Kommunen zur Sanierung des Landeshaushaltes in Höhe von 500 Mio. DM nicht stattfinden würde? 4. Wie hoch ist die Einheitsumlage? 5. Wie hoch ist im Jahre 1998 der Betrag, der gem. 16 Abs. 6 Haushaltsgesetz 1997/98 zusätzlich für Investitionen gebunden ist? Soll die vom Staatsgerichtshof für verfassungswidrig erklärte Investitionsbindung im Nachtragshaushalt für 1998 aufgehoben werden? 6. Wird die Landesregierung das durch den Staatsgerichtshof für verfassungswidrig erklärte Sonderopfer in Höhe von 500 Mio. DM 1998 oder 1999 abschaffen? Falls nein, warum ist sie nicht bereit, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen? Um regionale Besonderheiten erkennen zu können, bitte ich, die Angaben jeweils für die einzelnen Samt- oder Einheitsgemeinden bzw. jeden einzelnen Landkreis zu machen und sie sowohl auf der Ebene der Landkreise als auch auf der Ebene der Regierungsbezirke und des Landes zu saldieren. (An die Staatskanzlei übersandt am 5. Mai 1998 II/721 21) 1
Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Innenministerium Hannover, den 6. Juni 1998 33.21 10460/1 10460/11 Zu 1: Die Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich an kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Zu 2: Die Unterschiede zwischen den Zuweisungen gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich und den fiktiven Zuweisungen unter Einbeziehung der Gewerbesteuerumlage und der Grunderwerbsteuer in die Steuerverbundeinnahmen ergeben sich aus den Anlagen 4 bis 6. Es wurden die tatsächlichen Zuweisungen 1998 mit fiktiven Zuweisungen verglichen, denen eine um rd. 227,8 Mio. DM erhöhte Ausgleichsmasse zugrunde liegt (18,8 v. H. der Haushaltsansätze 1998 für die Gewerbesteuerumlage (Kap. 13 01 Tit. 017 01 und 017 02) und für die Grunderwerbsteuer (Kap. 13 01 Tit. 053 02). Zu 3: Der Vergleich der Zuweisungen gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über den Finanzausgleich mit den fiktiven Zuweisungen ohne Kürzung um 500 Mio. DM laut Haushaltsgesetz 1997/1998 ergibt sich aus den Anlagen 7 bis 9. Es wurden die tatsächlichen Zuweisungen 1998 mit fiktiven Zuweisungen verglichen, denen die ungekürzte Ausgleichsmasse in Höhe von 5 420 228 000 DM zugrundeliegt. Zu 4: Die Höhe der Einheitsumlage ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3. Zu 5 und 6: Die Höhe der zusätzlichen Investitionsbindung gemäß 16 Abs. 6 Nr. 2 Haushaltsgesetz 1997/1998 ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3. Nach 16 Abs. 6 Nr. 1 Haushaltsgesetz 1997/1998 (Nds. GVBl. S. 497) sind die Zuweisungen aus dem Steuerverbund nach 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom 19. Dezember 1995 (Nds. GVBl. S. 463), geändert durch Gesetz vom 6. März 1997 (Nds. GVBl. S. 64), in den Haushaltsjahren 1997 und 1998 jeweils um 500 Mio. DM zu kürzen. Darüber hinaus sind nach 16 Abs. 6 Nr. 2 Haushaltsgesetz 1997/1998 von den Schlüsselzuweisungen (Hauptansatz) gemäß 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich über die Zweckbindung nach 2 Abs. 2 hinaus im Haushaltsjahr 1998 weitere 7 vom Hundert des Hauptansatzes für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat durch Urteil vom 25. November 1997 (StGH 14/97 u. a.) entsprechende Regelungen im Nachtragshaushaltsgesetz 1996 vom 20. Dezember 1995 (Nds. GVBl. S. 472) für mit der Niedersächsischen Verfassung unvereinbar erklärt. Er hat jedoch ausdrücklich nicht die Nichtigkeit dieser Regelungen festgestellt, um einen rückwirkenden Eingriff in die Haushaltswirtschaft zu vermeiden und um die für eine verfassungsmäßige Neukonzeption des Finanzausgleichs erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen. Obwohl die entsprechende finanzausgleichsrechtliche Regelung des Haushaltsgesetzes 1997/1998 nicht Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens war, hat der Staatsgerichtshof in seinem Urteil gleichwohl vorsorglich festgestellt, daß die Erwägungen zur Notwendigkeit einer verfassungsmäßigen Neukonzeption des Finanzausgleichs auch bezüglich dieses Haushaltsgesetzes nicht zu einer Nichtigerklärung vor Ab- 2
lauf seiner Gültigkeit am 31. 12. 1998 führen würden. Damit hat das Haushaltsgesetz 1997/1998 Bestand. Darüber hinaus hat sich der Niedersächsische Staatsgerichtshof nicht zur präzisen Höhe der unter der Berücksichtigung des Gebotes der Verteilungssymmetrie festzusetzenden Ausgleichsmasse im kommunalen Finanzausgleich geäußert. Aus dem Urteil ist nicht abzuleiten, daß es zur Wiederherstellung einer symmetrischen Verteilung jährlich einer Aufstockung der Ausgleichsmasse um exakt 500 Mio. DM bedürfte. Nach diesem Urteil ist allerdings ab dem Haushaltsjahr 1999 dem Gebot der Verteilungssymmetrie Rechnung zu tragen. Die Landesregierung prüft gegenwärtig, inwieweit eine verfassungsgerechte Verteilungssymmetrie zwischen den zur kommunalen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mitteln und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes bereits in der Praxis gegeben ist. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Prüfung wird ab 1999 die Höhe der Ausgleichsmasse im kommunalen Finanzausgleich festgelegt werden. Im Hinblick auf die schwierige Sachlage kann die Kürzung der Finanzausgleichsmasse um 500 Mio. DM für das Haushaltsjahr 1998 nicht zurückgeführt werden. Die oben dargestellte Rechtslage gilt entsprechend auch für die zusätzliche Zweckbindung eines Teils der Schlüsselzuweisungen aus dem Hauptansatz für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Unabhängig hiervon hat die Niedersächsische Landesregierung beschlossen, die bislang in 16 Abs. 6 Nr. 2 Haushaltsgesetz 1998/1999 vorgesehene zusätzliche Zweckbindung in Höhe von 7 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen aus dem Hauptansatz für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (sog. 250 Mio. DM-Zweckbindung) ein Jahr früher als ursprünglich geplant vollständig aufzuheben und dies in dem Entwurf eines Zweiten Nachtragshaushalts 1998 umgesetzt. Glogowski 3
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