Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5138 30. 04. 2014 Antrag der Abg. Dr. Friedrich Bullinger u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Auswirkungen des Mindestlohns auf die Landwirtschaft Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. ob sie weiterhin die Aussage des Staatssekretärs im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vom 28. November 2013 teilt, wonach die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro im Allgemeinen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft in Baden-Württemberg haben werde; 2. wie viele Saisonarbeitskräfte im Jahr 2013 in der baden-württembergischen Landwirtschaft beschäftigt wurden; 3. welchen durchschnittlichen Stundenlohn die Saisonarbeitskräfte in der baden-württembergischen Landwirtschaft erhalten haben; 4. welchen Anteil die Arbeitskosten an den gesamten Produktionskosten der landwirtschaftlichen Sonderkulturbetriebe in Baden-Württemberg durchschnittlich haben; 5. wie hoch ihrer Kenntnis nach die für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte geltenden Mindestlöhne in Spanien, Portugal, Griechenland und Rumänien sind; 6. welche durchschnittlichen Anteile jeweils die Direkt- bzw. Hofvermarktung und die Vermarktung über den Großhandel bzw. die Konservenindustrie am Umsatz der landwirtschaftlichen Sonderkulturbetriebe haben; 7. wie sie Aussagen des Verbands Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e. V. beurteilt, denen zufolge der geplante Mindestlohn ab 2015 Preissteigerungen von 10 bis 20 Prozent mit sich bringen werde; Eingegangen: 30. 04. 2014 / Ausgegeben: 10. 06. 2014 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
8. wie sie Aussagen des Verbands Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e. V. beurteilt, denen zufolge voraussichtlich zehn Prozent der Spargel- und Erdbeerbetriebe aufgrund des geplanten Mindestlohns die Produktion einstellen 9. wie sie Aussagen des Deutschen Bauernverbands e. V. beurteilt, denen zufolge wichtige Bereiche des Garten- und Weinbaus in Deutschland nicht mehr zu halten sein werden, wenn die Besonderheiten der landwirtschaft - lichen Saisonarbeit bei der Einführung des Mindestlohns nicht berücksichtigt 10. wie sie vor dem Hintergrund einschlägiger Erfahrungen aus Frankreich (Einbruch der Feldsalat- und Erdbeerproduktion) und aus den Niederlanden (weitgehende Verlagerung des Anbaus von Einlegegurken nach Deutschland) das Risiko von Produktionsverlagerungen infolge der Einführung eines auch für landwirtschaftliche Saisonkräfte gültigen Mindestlohns beurteilt; II. sich im Bundesrat für die Aufnahme einer praxistauglichen Ausnahmeregelung zur landwirtschaftlichen Saisonarbeit in das sogenannte Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie einzusetzen, die mit Blick auf den persönlichen Anwendungsbereich sicherstellt, dass die besonderen Produktionsbedingungen der Landwirtschaft und insbesondere der landwirtschaftlichen Sonderkulturen auch über das Jahr 2016 hinaus dauerhaft Berücksichtigung finden. 29. 04. 2014 Dr. Bullinger, Grimm, Dr. Timm Kern, Dr. Goll, Dr. Rülke FDP/DVP Begründung Trotz der vorgesehenen Übergangslösung in Form einer stufenweisen Anpassung bis 2017 bedroht der von der Bundesregierung geplante flächendeckende Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro zahlreiche landwirtschaftliche Sonderkulturbetriebe wie Obst-, Gemüse-, Wein- und Hopfenbauern in ihrer Existenz. Der internationale Wettbewerb, der hohe Preisdruck des Handels und der Konservenindus - trie sowie die begrenzte Preiselastizität im Direktvertrieb lassen es sehr fraglich erscheinen, ob gerade kleinere Betriebe in der Lage sein werden, die infolge des geplanten Mindestlohns höheren Personalkosten noch durch entsprechende Preissteigerungen zu kompensieren. Im Ergebnis droht nicht nur der Verlust von Arbeitsplätzen, Traditionsbetrieben und hochwertigen regionalen Lebensmitteln, sondern auch das Schwinden ökologisch wie touristisch wertvoller Kulturlandschaften. 2
Stellungnahme Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 Nr. Z-0141.5/364 F nimmt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft sowie dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. ob sie weiterhin die Aussage des Staatssekretärs im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft vom 28. November 2013 teilt, wonach die Einführung eines ge setzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro im Allgemeinen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft in Baden-Württemberg haben werde; Zu 1.: Diese Aussage, die sich auf die Landwirtschaft in Baden-Württemberg allgemein bezieht, ist nach wie vor zutreffend. 2. wie viele Saisonarbeitskräfte im Jahr 2013 in der baden-württembergischen Landwirtschaft beschäftigt wurden; Zu 2.: In der Agrarstrukturerhebung 2013 werden alle Personen erfasst, die Arbeitsleis - tung für den landwirtschaftlichen Betrieb erbringen, unabhängig davon, ob dies die Haupt- oder Nebenbeschäftigung darstellt oder ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit handelt. Die Arbeitskräfte werden unterschieden in ständige und nicht ständige Arbeitskräfte. Bei den ständigen Arbeitskräften gibt es darüber hinaus die Unterscheidung zwischen Familien- und Fremdarbeitskräften. In der amtlichen Statistik werden die nicht ständigen Arbeitskräfte (Beschäftigungsdauer maximal 6 Monate) auch als Saisonarbeitskräfte bezeichnet. Diese Gruppe umfasst in- und ausländische Hilfskräfte, aber auch nur temporär mit - helfende Familienangehörige, Verwandte und Bekannte (z. B. in der Weinlese). Eine Unterscheidung der nicht ständigen Arbeitskräfte nach Status oder Nationalität ist nicht möglich. Folgende Daten können der Agrarstrukturerhebung 2013 entnommen werden (Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg): Arbeitskräfte in den landwirtschaftlichen Betrieben Baden-Württembergs 2013 Gegenstand der Nachweisung Betriebe Arbeitkräfte insgesamt davon ständige Arbeitskräfte davon Familienarbeitskräftarbeitskräfte Fremd- Personen Anzahl in 1.000 nicht ständige (Saison-) Arbeitskräfte Betriebe insgesamt 42,4 181,6 81,1 21,4 79,1 3
3. welchen durchschnittlichen Stundenlohn die Saisonarbeitskräfte in der badenwürttembergischen Landwirtschaft erhalten haben; Zu 3.: Aus der Statistik der Arbeitsverwaltung liegen der Landesregierung keine Zahlen über die in der baden-württembergischen Landwirtschaft beschäftigten Saisonarbeitskräfte im Jahr 2013 vor, da der Arbeitsverwaltung seit dem Jahr 2013 keine Daten zur Saisonbeschäftigung mehr zur Verfügung stehen. Hintergrund ist, dass seit dem EU-Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 das Zulassungsverfahren über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) für Saisonarbeitskräfte aus allen EU-Mitgliedstaaten entfallen ist. Arbeitsverträge werden nun ohne Beteiligung der Arbeitsverwaltung direkt zwischen den Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern und den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geschlossen. Vermittlungsabsprachen mit ausländischen Arbeitsverwaltungen bestehen nicht, insofern dürfen Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten in Deutschland weiterhin nicht beschäftigt werden. Aufgrund der hier fehlenden Datengrundlage, liegen der Landesregierung keine Informationen über den durchschnittlichen Stundenlohn von Saisonarbeitskräften in der baden-württembergischen Landwirtschaft vor. 4. welchen Anteil die Arbeitskosten an den gesamten Produktionskosten der landwirtschaftlichen Sonderkulturbetriebe in Baden-Württemberg durchschnittlich haben; Zu 4.: Zwischen den verschiedenen Sparten und Kulturen im Sonderkulturbereich be - stehen sehr große Unterschiede. Im Gemüsebau liegt der Anteil des Lohnaufwandes für Fremdarbeitskräfte am Betriebsaufwand über die verschiedenen Kulturen hinweg bei 40 Prozent (Quelle: Kennzahlen für den Betriebsvergleich im Gartenbau Orientierungsdaten Baden-Württemberg). Im Obstbau beträgt dieser Anteil rund 22 Prozent und im Weinbau rund 19 Prozent (Quelle: Heft 62 Landwirtschaftliche Betriebsverhältnisse und Buchführungsergebnisse). 5. wie hoch ihrer Kenntnis nach die für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte geltenden Mindestlöhne in Spanien, Portugal, Griechenland und Rumänien sind; Zu 5.: Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie hoch die für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte geltenden Mindestlöhne in Spanien, Portugal, Griechenland und Rumänien sind. Bekannt sind lediglich die in den genannten Ländern geltenden gesetzlichen Mindestlöhne: Spanien: 3,91 Euro; Portugal: 2,92 Euro; Griechenland: 3,35 Euro und Rumänien: 1,14 Euro (Stand: jeweils Januar 2014, Quelle: WSI-Tarifarchiv). Ob und falls ja, welche Regelungen in den genannten Staaten existieren, die hiervon abweichende Löhne für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft vorsehen, ist der Landesregierung nicht bekannt. 6. welche durchschnittlichen Anteile jeweils die Direkt- bzw. Hofvermarktung und die Vermarktung über den Großhandel bzw. die Konservenindustrie am Umsatz der landwirtschaftlichen Sonderkulturbetriebe haben; Zu 6.: Zu den durchschnittlichen Anteilen verschiedener Vermarktungswege am Umsatz landwirtschaftlicher Sonderkulturbetriebe liegen keine Informationen vor. Deutschlandweit werden im Obstbereich rund 22 Prozent der Erzeugnismengen direkt vermarktet, etwa 40 Prozent über den Gemeinschaftsverkauf (Erzeugerorganisationen, Erzeugergroßmärkte etc.), 13 Prozent über den Groß- und Einzelhandel und rund 10 Prozent über sonstige Großabnehmer (Quelle: BMEL, 2014). Grundsätzlich spielt in Baden-Württemberg aufgrund der Nähe zu den großen 4
Verbraucherzentren die Direktvermarktung bei Obst- und Gemüseerzeugnissen eine größere Rolle als in anderen Bundesländern. Bei der Bedeutung der Vermarktungswege für den Umsatz eines Betriebes ist zu berücksichtigen, dass in der Direktvermarktung in der Regel ein höheres Preisniveau bei aber gleichzeitig höherem Vermarktungsaufwand erzielt werden kann. Der Vertragsanbau spielt insbesondere in der Gemüseverarbeitungsindustrie eine zentrale Rolle, ist für Baden-Württemberg aber nur von untergeordneter Bedeutung. 7. wie sie Aussagen des Verbands Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e. V. beurteilt, denen zufolge der geplante Mindestlohn ab 2015 Preissteigerungen von 10 bis 20 Prozent mit sich bringen werde; Zu 7.: Die Preise bei Erdbeeren und Spargel hängen zunächst sehr stark von den Erntemengen bzw. von der Witterungssituation und der Nachfrage ab. Ob und in welchem Umfang der Mindestlohn mittel- bis langfristig zu Preissteigerungen führt und ob sich eventuelle Preissteigerungen am Markt umsetzen lassen, kann nicht abgeschätzt werden. 8. wie sie Aussagen des Verbands Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e. V. beurteilt, denen zufolge voraussichtlich zehn Prozent der Spargel- und Erdbeerbetriebe aufgrund des geplanten Mindestlohns die Produktion einstellen 9. wie sie Aussagen des Deutschen Bauernverbands e. V. beurteilt, denen zufolge wichtige Bereiche des Garten- und Weinbaus in Deutschland nicht mehr zu halten sein werden, wenn die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Saisonarbeit bei der Einführung des Mindestlohns nicht berücksichtigt 10. wie sie vor dem Hintergrund einschlägiger Erfahrungen aus Frankreich (Einbruch der Feldsalat- und Erdbeerproduktion) und aus den Niederlanden (weit gehende Verlagerung des Anbaus von Einlegegurken nach Deutschland) das Risiko von Produktionsverlagerungen infolge der Einführung eines auch für landwirtschaftliche Saisonkräfte gültigen Mindestlohns beurteilt; Zu 8., 9. und 10.: Da neben den Lohnkosten verschiedene andere Faktoren die Entwicklung von Betrieben bzw. von Anbauflächen beeinflussen, kann hierzu keine verlässliche Prog - nose abgegeben werden. Der Einfluss auf den Gesamtbetrieb hängt z. B. auch von dessen Anbaupalette oder vom Rationalisierungspotenzial durch den Einsatz von Maschinen ab. Aufgrund des hohen Stellenwerts regionaler Produkte und der Qualität heimischer Produkte wird davon ausgegangen, dass grundsätzlich keine Produktionsverlagerungen in andere Regionen erfolgen. II. sich im Bundesrat für die Aufnahme einer praxistauglichen Ausnahmeregelung zur landwirtschaftlichen Saisonarbeit in das sogenannte Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie einzusetzen, die mit Blick auf den persönlichen Anwendungsbereich sicherstellt, dass die besonderen Produktionsbedingungen der Landwirtschaft und insbesondere der landwirtschaftlichen Sonderkulturen auch über das Jahr 2016 hinaus dauerhaft Berücksichtigung finden. Zu II.: Der Tariflohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft würde ab dem 1. Dezember 2017 unabhängig von der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes bei 8,50 Euro liegen. Damit entspricht die Einführung des Mindestlohns ohnehin der durch die Tarifpartner vorgesehenen Anpassung des Lohnes für Saisonarbeitskräfte. In Vertretung Reimer Ministerialdirektor 5