Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

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Transkript:

44 Der Gläubigerverzug A. Überblick Annahmeverzug, geregelt in 293-304 BGB Bei Unterlassen der Annahme oder einer Mitwirkungspflicht i.d.r. keine Pflicht- sondern eine Obliegenheitsverletzung B. Voraussetzungen des Gläubigerverzugs I. Erfüllbarkeit der möglichen Leistung Berechtigung und Möglichkeit zur Leistung durch den Schuldner Ankündigung bei unbestimmter Leistungszeit, 299 BGB Beispiel 1 Dauerhafte Unmöglichkeit, 275 BGB: A verkauft Unternehmer U seinen gebrauchten Gabelstapler (= Stückschuld). Sie vereinbaren, dass die Ware zu einem bestimmten Termin an U geliefert werden soll. Auf dem Weg zu U wird A jedoch in einen Unfall verwickelt, bei dem der Gabelstapler vollständig zerstört wird à kein Gläubigerverzug, da die Leistung gem. 275 Abs.1 BGB unmöglich ist

Beispiel 2 Vorübergehende Unfähigkeit zur Leistung, 297 BGB Wie Beispiel 1, nur hat U den vereinbarten Termin vergessen und befindet sich im Urlaub. Jedoch ist A krank und kann deswegen nicht an U liefern à kein Gläubigerverzug aufgrund vorübergehender Verhinderung des A, 297 BGB Beispiel 3 Vorübergehende Annahmeverhinderung, 299 BGB Wie Beispiel 1, nur haben A und U vereinbart, dass A den Gabelstapler im Laufe der nächsten Woche liefere. Erst auf der Fahrt zu U, der gerade einen auswärtigen Termin wahrnimmt, ruft A an und sagt er würde in 10 Minuten eintreffen und den Stapler übergeben wollen à Kein Annahmeverzug des U, 299 BGB.

II. Ordnungsgemäßes Angebot Regelfall: tatsächliches Angebot, 294 BGB Möglichkeit eines wörtliches Angebotes unter den Voraussetzungen des 295 BGB Beispiel 4 Ordnungsgemäßes Angebot, 294 BGB: Schienenfahrzeughersteller S hat bei Zulieferer Z 100 Drehgestelle des Typs Tronic zur Lieferung an S bestellt. Die Bezahlung soll bei Lieferung erfolgen. Am vereinbarten Lieferdatum stehen Mitarbeiter des Z mit 100 Drehgestellen des Typs Compact vor den Werkstoren des S à Kein Angebot des richtigen Leistungsgegenstandes à kein Verzug des S. Beispiel 5 Entbehrlichkeit des Angebots, 296 BGB: Wie Beispiel 4, nur hält Z diesmal die richtigen Drehgestelle bereit. S hat allerdings darauf bestanden, dass die Drehgestelle zum Transport auf die vom hausinternen Qualitätsmanagement empfohlenen Sattelauflieger gespannt werden, die S am Tag zuvor bereitstellen soll. Zum vereinbarten Termin hat S die Sattelauflieger aber nicht bereitgestellt à Verzug des S auch ohne zusätzliches wörtliches Angebot des Z gem. 296 BGB.

III. Nichtannahme des Angebots Nichtannahme Nichtvornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlung Verschulden unerheblich Zug-um-Zug Leistungen: 298 BGB

C. Rechtsfolgen I. Fortbestand der Leistungspflicht und Haftungsmilderung Fortbestand der Leistungspflicht Haftungsprivileg gemäß 300 I BGB II. Übergang der Preis- und Leistungsgefahr, 300 II BGB Gilt nur für Gattungsschuld und Geldschuld Vor Konkretisierung, 243 II BGB (i.d.r. aber bereits eingetreten) Gegenleistungsgefahr, 326 II 1 2. Alt BGB Beispiel 7 Gefahrtragung während des Gläubigerverzugs, 300 Abs. 1 BGB: Wie Beispiel 6, nur stößt Reinigungskraft R im Lager des K leicht fahrlässig den Putzeimer um. Unter anderem wird dadurch die Ware des E derart verschmutzt, dass sie unbrauchbar ist. à weiterhin Anspruch des K auf Bezahlung gem. 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 276, 278, 300 Abs. 1 BGB

III. Ersatz von Mehraufwendungen und weitere Rechtsfolgen Mehraufwendungen in Folge des erfolglosen Angebots, 304 BGB Kaufmann kann von Schuldner übliche Lagerkosten verlangen Schuldner wird von Verzinsung befreit, 301 BGB Herausgabe von Nutzungen nur eingeschränkt, 302 BGB bei unbeweglichen Sachen Recht auf Besitzaufgabe, 303 BGB Beispiel 8 Ersatz von Mehraufwendungen, 304 BGB: Wie Beispiel 6. K kann neben der Bezahlung der Ware Ersatz der Lagerkosten verlangen, gem. 304 BGB.

45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten für Schuldner und Gläubiger begründen Schutzgüter o o Rechte isd 823 I BGB reines Vermögen sonstige Interessen (insb. Dispositionsfreiheit) Umfang bestimmt sich nach Inhalt des Schuldverhältnisses Einwirkungsmöglichkeit auf Rechtsgüter der Gegenseite Zumutbarkeit der Schutzpflichten Grad des wünschenswerten Vertrauens in der Beziehung

C. Fallgruppen der Rücksichtnahme-/Schutzpflichten Schutz-, Fürsorge-, und Obhutspflichten Aufklärungs-, Anzeige-, Warn- und Beratungspflichten Leistungstreuepflichten Sonderfall: Mitwirkungspflicht Hauptanwendungsfall: genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte D. Rechtsfolgen bei Rücksichtnahme-/Schutzpflichtverletzungen I. Einfacher Schadensersatz nach 280 Abs. 1 BGB 1. Allgemeines Schäden an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen SE neben dem Leistungsanspruch 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB: Verzögerungsschaden Folgen richten sich nach 249 ff. BGB

2. Voraussetzungen a. Schuldverhältnis b. Pflichtverletzung c. Vertretenmüssen d. Exkurs: 278 bei Einschaltung einer Hilfsperson Schuldner muss sich deren Verschulden anrechnen lassen Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit Verschulden e. Schaden kausaler Schaden Ersatz des negativen Interesses

II. Schadensersatz statt der Leistung, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB 1. Allgemeines auch bei Verletzung einer nichleistungsbezogenen Nebenpflicht i.s.d. 241 Abs. 2 BGB schwerwiegende Pflichtverletzung Treu und Glauben 2. Voraussetzungen Schuldverhältnis/Pflichtverletzung/Vertretenmüssen Unzumutbarkeitskriterien o Intensität der Pflichtverletzung o Verschuldensform (zb Vorsatz) o Häufigkeit der Pflichtverletzung kausaler ersatzfähiger Schaden Rechtsfolge: Gläubiger kann Geldersatz statt Leistung verlangen

III. Systematisierung der Rechtsfolgen bei Rücksichtnahme-/ Schutzpflichtverletzungen I. Schuldverhältnis Schadensersatz statt der Leistung, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB II. Pflichtverletzung Im Rahmen des hier erläuterten Bereichs ist die Vorschrift des 241 Abs. 2 BGB relevant. Sie bestimmt das Pflichtenprogramm im Hinblick auf Rücksichtnahme-/Schutzpflichten. III. Vertretenmüssen IV. Unzumutbarkeit àkriterien zur Bestimmung der Unzumutbarkeit: Intensität der Pflichtverletzung Häufigkeit der Pflichtverletzung Verschuldensform V. Ersatzfähiger Schaden

46 Die Haftung aus culpa in contrahendo (c.i.c.) A. Allgemeines Erfassung der Verletzung vorvertraglicher Pflichten Begründer: Rudolf von Jhering Mängel im Deliktsrecht o Aber: Eigentums- u Körperverletzungen können gut über Deliktsrecht gelöst werden o Praktische Bedeutung der c.i.c.: einfache Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden Insb. Schäden infolge bzw in Form unerwünschter Vertragsschlüsse Inanspruchnahme und Gewährung persönlichen Vertrauens Kompensation erhöhter Einwirkungsmöglichkeit B. Voraussetzungen I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses 1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 311 II Nr. 1 BGB Keine Willenserklärungen Kommunikation zwischen den Parteien

II. 2. Anbahnung mit Einwirkungsmöglichkeiten, 311 II Nr. 2 BGB Umfassendste Form der c.i.c. a. Anbahnung Weite Auslegung Anwendungsbeispiele Exkurs: 241a BGB schließt c.i.c. grundsätzlich aus b. Einwirkungsmöglichkeiten Keine hohen Anforderungen 3. Ähnliche geschäftliche Kontakte, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB Auffangtatbestand Pflichtverletzung à Wichtiges Praxisbeispiel: Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind. (strspr BGH NJW 2001, 2163, 2164; NJW 2013, 1807 Rn 8) III. Vertretenmüssen IV. Schaden äquivalent (conditio sine qua non-formel) und adäquat kausal

Schadensersatzhaftung wegen Verschulden bei Vertragsverhandlung nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB I. Vorliegen eines Schuldverhältnisses Schuldverhältnisse mit Rücksichtnahme-/Schutzpflichten i.s.v. 241 Abs. 2 BGB 1. FG: Aufnahme von Vertragsverhandlungen 2. FG: Vertragsanbahnung mit Einwirkungsmöglichkeiten 3. FG: Ähnliche geschäftliche Kontakte II. Pflichtverletzung 241 Abs. 2 BGB bestimmt das Pflichtenprogramm im Hinblick auf Nebenpflichten III. Vertretenmüssen IV. Schaden