Empfehlungen der CRUS vom 7. Sept. 2007 für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse



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Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996

Transkript:

Empfehlungen der CRUS vom 7. Sept. 2007 für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse 1. Einleitung... 1 2. Ausgangslage und Vorgehen der KZA... 1 3. Vertrauensprinzip bei Signatarstaaten... 1 3.1. Anwendung des Vertrauensprinzips... 2 3.2. Grundsätzlich kein Vertrauensprinzip bei Nicht-Signatarstaaten... 2 4. Bewertung von Reifezeugnissen im Vergleich zur schweizerischen Maturität... 3 4.1. Wesentlicher Unterschied... 3 4.2. Zusätzliche Anforderungen für Nicht-Signatarstaaten... 3 5. Kriterien für die Beurteilung der Reifezeugnisse... 4 5.1. Höchstmöglicher Abschluss)... 4 5.2. Ausbildungsdauer (Dauer der gesamten Schulausbildung in Jahren)... 4 5.3. Fächerkanon (Ausbildungsinhalte/Bildungsbreite)... 5 6. Kompensation... 6 6.1. Signatarstaaten... 6 6.2. Nicht-Signatarstaaten... 7 6.3. Sonderfälle... 7 7. Ausblick... 7

1 1. Einleitung Die Zulassung zum Bachelorstudium an schweizerischen universitären Hochschulen (kantonalen Universitäten und Eidgenössischen Technischen Hochschulen, im Folgenden "Universitäten") setzt grundsätzlich eine schweizerische bzw. kantonale, vom Bund anerkannte gymnasiale Maturität 1 (im Folgenden: "schweizerische Maturität") voraus. Um festzustellen, ob in diesem Rahmen ein ausländisches Reifezeugnis einer schweizerischen Maturität gleichgestellt werden kann, hat die Kommission für Zulassungen und Äquivalenzen (im Folgenden: "KZA") grundsätzliche Kriterien erarbeitet und in Form von Empfehlungen erläutert, die von der Plenarversammlung der CRUS am 7. Sept. 2007 zu Handen aller Universitäten verabschiedet worden sind. Solche Kriterien müssen möglichst allgemein anwendbar, verständlich und transparent sein, damit sie zukünftig als Grundlage für die Zulassungsbedingungen der Universitäten für die einzelnen Länder dienen können. Bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen war es ein erklärtes Ziel der KZA, für die schweizerischen universitären Hochschulen einheitliche Bestimmungen zu finden und die Unterschiede in der Zulassungspraxis möglichst auf ein Minimum zu reduzieren. Die vorliegenden Empfehlungen stützen sich in vielen Punkten auf bereits vorhandene Bestimmungen und beziehen die inzwischen gewonnenen Erfahrungen mit ein. 2. Ausgangslage und Vorgehen der KZA Die Schweiz hat am 24. März 1998 das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region 2 (im Folgenden Lissabonner Konvention) ratifiziert. Eine Arbeitsgruppe "Lissabonner Konvention" der damaligen Kommission für Zulassungsfragen hat daraufhin unter der Federführung von Lukas Bucher (Universität Fribourg) einen Bericht zur Bewertung von Reifezeugnissen aus Signatarstaaten der Lissabonner Konvention ausgearbeitet, der am 9. März 2001 von der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) verabschiedet wurde. Ergänzend hat die CRUS mit Beschluss vom 6. März 2003 einige grundsätzliche Bestimmungen zur Anerkennung von Reifezeugnissen sowie dem Zugang zum Studium an den schweizerischen universitären Hochschulen gutgeheissen. Aufgrund der im Bericht Bucher und in den ergänzenden Bestimmungen der CRUS festgelegten Kriterien untersuchte die KZA die Reifezeugnisse der Signatarstaaten der Lissabonner Konvention und erarbeitete, sofern möglich, entsprechende Zulassungsbedingungen. In einer zweiten Phase wurden die Zulassungsbedingungen für weitere Länder überarbeitet, die nicht zu den Signatarstaaten der Lissabonner Konvention gehören, wobei nach Kontinenten (Asien, Südamerika, Afrika) vorgegangen wurde. Es stellte sich heraus, dass die im Bericht Bucher formulierten Kriterien nur bedingt anwendbar waren. Die KZA sah sich somit vor die Herausforderung gestellt, entweder für die Bewertung von Reifezeugnissen aus Nicht-Signatarstaaten der Lissabonner Konvention separate Kriterien aufzustellen oder den Bericht Bucher so zu überarbeiten, dass die Grundprinzipien für alle Länder anwendbar sind. Daraufhin beschloss die KZA, bei der Bewertung von Reifezeugnissen grundsätzlich für alle Länder die gleichen Kriterien anzuwenden. Da jedoch bei den Nicht-Signatarstaaten der Lissabonner Konvention kein Vertrauen in die Qualität der Bildungssysteme (sog. Vertrauensprinzip) besteht, werden in den Zulassungsbedingungen bei der Festlegung von zusätzlichen Anforderungen oder Kompensationsmöglichkeiten Unterschiede gemacht. 3. Vertrauensprinzip bei Signatarstaaten Bezüglich der Bewertung von Reifezeugnissen sowie des Zugangs zum Studium an den schweizerischen Universitäten lassen sich die einzelnen Länder aufgrund von bestehenden 1 Gemäss Verordnung des Bundesrates bzw. Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar bzw. 15. Februar 1995 (MAR). 2 Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (ETS 165).

2 internationalen Vereinbarungen in zwei Kategorien aufteilen: Signatarstaaten der Lissabonner Konvention resp. der Europaratskonvention 15 3 (im Folgenden: Signatarstaaten) und Länder, welche diesen Konventionen nicht beigetreten sind (im Folgenden: Nicht-Signatarstaaten). 3.1. Anwendung des Vertrauensprinzips Der Europarat hat fünf Hochschulkonventionen erarbeitet, darunter die Europaratskonvention 15. Gefolgt wurden diese Abkommen 1979 von einer zum Teil ähnlich ausgerichteten Hochschulkonvention der UNESCO für die Region Europa. Die Schweiz ist diesen Hochschulkonventionen 1991 beigetreten. Diese insgesamt sechs Hochschulkonventionen wurden 1997 durch die Lissabonner Konvention abgelöst. Bis heute haben nicht alle Signatarstaaten der Europaratskonventionen die Lissabonner Konvention ratifiziert. Da diese Länder jedoch fast alle zumindest die Lissabonner Konvention unterschrieben haben, und demnach die Ratifizierung bald folgen sollte, beschloss die KZA, diese dennoch gleich zu behandeln. Daher werden in diesen Empfehlungen Signatarstaaten der Europaratskonventionen und Signatarstaaten der Lissabonner Konvention gemeinsam aufgeführt. Für diese Staaten besteht Vertrauen in die Struktur und Qualität des Bildungssystems (im Folgenden: Vertrauensprinzip). Die Lissabonner Konvention wurde von der Schweiz am 24. März 1998 ratifiziert; unterdessen ist sie in 43 Staaten in Kraft getreten 4. Die in den Kapiteln 4 und 5 dargelegten Kriterien, nach welchen Reifezeugnisse anderer Länder betreffend dem Zugang zu den Bachelorstudiengängen an den schweizerischen Universitäten zu beurteilen sind, orientieren sich im Wesentlichen an den Grundsätzen der Lissabonner Konvention, deren Art. IV.1 vorsieht, dass jede Vertragspartei "[...] für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an[erkennt], welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann". Gemäss Lissabonner Konvention darf ein Reifezeugnis also nur dann nicht anerkannt werden, wenn ein wesentlicher Unterschied nachgewiesen wird. Es obliegt der Vertragspartei oder der Einrichtung, welche die Anerkennung ablehnt, nachzuweisen, dass die Unterschiede wesentlich sind (gemäss erläuterndem Bericht zur Lissabonner Konvention) und gemäss Art. III.5 eine Kompensation vorzuschlagen. Sieht ein Herkunftsland das Bestehen einer Aufnahmeprüfung bzw. ein anderes, selektives Zulassungsverfahren (im Folgenden Complément local) vor, so kann gemäss Lissabonner Konvention (Art. IV.5) diese Bedingung übernommen bzw. durch eine zusätzliche Anforderung kompensiert werden. Die schweizerischen Universitäten verlangen ggf. einen Studienplatznachweis 5. 3.2. Grundsätzlich kein Vertrauensprinzip bei Nicht-Signatarstaaten Gegenüber den Bildungssystemen von Nicht-Signatarstaaten besteht grundsätzlich kein Vertrauensprinzip. Bei einzelnen Ländern kann dennoch von einem gewissen Vertrauensprinzip ausgegangen werden, da es sich um Länder mit ähnlichem kulturellen Hintergrund und vertrautem Bildungssystem handelt. In diesen Fällen können sich die Zulassungsrichtlinien an die für Signatarstaaten anlehnen, dürfen jedoch nicht grosszügiger ausfallen. Für Reifezeugnisse aus Ländern, deren Schulsystem mit dem der Schweiz nicht vergleichbar ist, für die jedoch das Vertrauensprinzip gilt (z.b. Grossbritannien, Vereinigte Staaten von Amerika), wurden in den vergangenen Jahren besondere Zulassungsbedingungen festgelegt, die sich ebenfalls an den oben dargestellten Kriterien orientieren. An dieser bewährten Praxis wird festgehalten. 3 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, 1953 (ETS 15). 4 Stand Juni 2007. 5 Dieser kann je nach Universität fachgebunden sein.

3 4. Bewertung von Reifezeugnissen im Vergleich zur schweizerischen Maturität Der wesentliche Grundsatz der Lissabonner Konvention besteht darin, dass Qualifikationen, welche einem Inhaber den Zugang zur Hochschulbildung in einer Vertragspartei ermöglichen, dasselbe Recht in anderen Vertragsparteien einräumen sollen. Wie bereits unter Punkt 3.1. erläutert kann eine Vertragspartei die Anerkennung eines Reifezeugnisses verweigern, wenn sie nachweist, dass zwischen ihren eigenen Reifezeugnissen und denen der anderen Vertragspartei ein wesentlicher Unterschied besteht. Damit sämtliche Länder möglichst gleich behandelt werden können, wurde das Kriterium des wesentlichen Unterschieds auch für Nicht-Signatarstaaten übernommen. Demnach müssen Kriterien definiert werden, die einen Vergleich zwischen einem ausländischen und einem schweizerischen Reifezeugnis ermöglichen. Als Grundlage dazu dient die schweizerische gymnasiale Maturität. Die Anforderungen, die ein solches Reifezeugnis für die Anerkennung durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erfüllen muss, sind in der Verordnung des Bundesrates bzw. dem Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar bzw. 15. Februar 1995 (im Folgenden MAR) festgelegt. 4.1. Wesentlicher Unterschied Ausgehend vom erläuternden Bericht der Lissabonner Konvention wurde festgelegt, bei der Beurteilung eines Reifezeugnisses auf Folgendes zu achten: Einstufung der Reifezeugnisse; höchstmöglicher allgemein bildender Abschluss (Systematik) Dauer der gesamten Schulausbildung in Jahren (Ausbildungsdauer) Fächerkanon (Ausbildungsinhalte/Bildungsbreite) Diese drei Kriterien geben eine genügende Bewertungsgrundlage, um festzustellen, ob ein Reifezeugnis gleichwertig ist oder ob es einen wesentlichen Unterschied aufweist. Parallel zu den Kriterien, die einen Vergleich zwischen einem ausländischen und einem schweizerischen Reifezeugnis ermöglichen, muss auch festgelegt werden, welche Toleranz gewährt werden soll, bevor ein wesentlicher Unterschied geltend gemacht wird. Liegt ein solcher vor, kann eine Kompensation verlangt oder die Anerkennung des Reifezeugnisses verweigert werden. 4.2. Zusätzliche Anforderungen für Nicht-Signatarstaaten Bei Nicht-Signatarstaaten besteht kein Vertrauen in die Qualität der erreichten Hochschulreife. Daher gelten selbst beim Vorliegen eines anerkannten, allgemein bildenden Reifezeugnisses aus einem Nicht-Signatarstaat immer folgende zusätzliche Anforderungen: Mindestnotendurchschnitt (Bestehensnote plus eine Stufe höher) 6 sowie Bestehen der Aufnahmeprüfungen von Studierenden mit ausländischem Vorbildungsausweis (im Folgenden Freiburger Prüfung) zusätzlich zum Complément local (sofern im Land vorgesehen). 5. Kriterien für die Beurteilung der Reifezeugnisse Für die Beurteilung ausländischer Reifezeugnisse gelten grundsätzlich folgende Kriterien: 6 Beispiel Marokko: Bestehensnote: 10/20 passable; eine Stufe höher: 12/20 assez bien

4 Ein ausländisches Reifezeugnis muss als Hochschulreife den allgemeinen Zugang zu allen universitären Studienrichtungen ermöglichen und es muss im ausstellenden Land den höchstmöglichen Abschluss der Sekundarstufe II darstellen; es muss eine Schuldauer von insgesamt 12 Jahren mit mindestens dreijähriger Sekundarstufe II umfassen; es muss sich um eine breit gefächerte Allgemeinbildung handeln. Ein ausländisches Reifezeugnis kann zusätzlich zu den als allgemein bildend definierten Fächern (siehe Punkt 5.3. Fächerkanon) noch weitere Fächer aufweisen. Der Anteil von 80% - 85% an allgemein bildenden Fächern darf jedoch nicht unterschritten werden. Gemäss diesen Kriterien können weder zu stark spezialisierte Reifezeugnisse (z.b. Sport-, Musikoder Kunstmaturitäten) noch berufsbildende, bzw. berufsbezogene Abschlüsse der schweizerischen Maturität gleichgestellt werden. Sie ermöglichen demnach nicht den Zugang zu den schweizerischen Universitäten. 5.1. Höchstmöglicher Abschluss Gemäss Art. 2 MAR gilt die schweizerische Maturität als Ausweis der allgemeinen Hochschulreife und berechtigt zur Zulassung an allen schweizerischen Universitäten. Art. 2 MAR Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife. Sie berechtigen insbesondere zur: a) Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz; b) Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz; c) Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen. Im Hinblick auf die Zulassung zum Bachelorstudium an den schweizerischen Universitäten stellt die schweizerische Maturität den höchstmöglichen Abschluss der Sekundarstufe II dar. 5.2. Ausbildungsdauer (Dauer der gesamten Schulausbildung in Jahren) "Art. 6 MAR - Dauer 1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern. 2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist. 3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden." Die gymnasiale Maturität wird gemäss Art. 6 Abs. 1 MAR nach einer Mindestausbildungsdauer von zwölf Jahren erworben. Die Sekundarstufe II beginnt nach der obligatorischen Schulzeit und dauert mindestens drei Jahre. Grundsätzlich wird von einem ausländischen Reifezeugnis erwartet, dass es eine Schuldauer von insgesamt 12 Jahren mit mindestens dreijähriger Sekundarstufe II umfasst. Falls diese Erwartung nicht erfüllt ist, gelten folgende Grundsätze: Signatarstaaten Reifezeugnisse, welche nach einer elfjährigen Schuldauer erworben wurden, werden als gleichwertig anerkannt, sofern die Ausbildung mindestens drei Jahre auf der Sekundarstufe II umfasst. Nach elfjähriger Schuldauer erworbene Reifezeugnisse, welche nur zwei Jahre Ausbildung auf der Sekundarstufe II beinhalten, sowie zehnjährige allgemein bildende Reifezeugnisse, weisen einen wesentlichen Unterschied auf und gelten als teilanerkannt. Reifezeugnisse, welche nach einer Schuldauer von weniger als zehn Jahren erworben wurden, sind nicht gleichwertig und werden nicht anerkannt.

5 Nicht-Signatarstaaten Reifezeugnisse, welche nach einer elfjährigen Schuldauer erworben wurden, werden als gleichwertig anerkannt, sofern die Ausbildung mindestens drei Jahre auf der Sekundarstufe II umfasst. Nach einer elfjährigen Schuldauer mit nur zwei Jahren Ausbildung auf der Sekundarstufe II sowie nach zehn oder weniger Jahren erworbene Reifezeugnisse sind nicht gleichwertig und werden nicht anerkannt. 5.3. Fächerkanon (Ausbildungsinhalte/Bildungsbreite) Gemäss Art. 5 MAR streben die Schulen eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung an [...]. "Art. 9 MAR - Maturitätsfächer 2 Grundlagenfächer sind: a) die Erstsprache; b) eine zweite Landessprache; c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache); d) Mathematik; e) Naturwissenschaften mit obligatorischem Unterricht in Biologie, Chemie und Physik; f) Geistes- und Sozialwissenschaften mit obligatorischem Unterricht in Geschichte und Geographie sowie einer Einführung in Wirtschaft und Recht; g) Bildnerisches Gestalten und/oder Musik." Die in Art. 9 Abs. 2 MAR festgelegten Grundlagenfächer müssen durchgehend während der gesamten Sekundarstufe II nachgewiesen sein. Art. 11 MAR hält die Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche fest: Der Zeitanteil beträgt: a) für die Grundlagenfächer: 1. Bereich Sprachen: 30 40 % 2. Bereich Mathematik und Naturwissenschaften: 20 30 % 3. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: 10 20 % 4. Bereich Kunst: 5 10 %" In der Schweiz bilden die Grundlagenfächer die gemeinsame Basis der gymnasialen Ausbildung, die 80-85% der Unterrichtszeit in Anspruch nimmt. Allgemein bildende Fächer müssen überwiegen, d.h., ihr Anteil an der Gesamtausbildung der letzten drei Schuljahre sollte mindestens 80-85% betragen. Die Anforderung von drei Sprachen sowie von drei naturwissenschaftlichen Fächern, wie sie die schweizerische Maturität kennt, wäre gegenüber ausländischen Reifezeugnissen zu streng. Da ausserdem der Fachbereich Kunst (Bildnerisches Gestalten oder Musik) in den meisten Zeugnissen fehlt, wird auf dessen Nachweis verzichtet. Die Ausbildungsinhalte werden als ausreichend allgemein bildend angesehen und der Fächerkanon gilt als vollumfänglich erfüllt, wenn in den letzten drei Schuljahren durchgehend mindestens sechs Fächer der folgenden Kategorien belegt wurden: Kategorien Fächer 1 Erstsprache: Erstsprache (Muttersprache) 2 Fremdsprache: Fremdsprache 3 Mathematik: Mathematik 4 Naturwissenschaften: Biologie, Chemie, Physik 5 Geistes- und Sozialwissenschaften: Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Recht 6 Frei wählbares Fach: Ein weiteres Fach aus Kategorie 2, 4 oder 5 Wenn innerhalb einer Kategorie mehrere Fächer zur Auswahl stehen, wie dies bei 4-6 der Fall ist, ist es zulässig, während der drei Jahre verschiedene Fächer dieser Kategorie zu belegen (z.b. Kategorie 4: in den ersten beiden Jahren Biologie und im dritten Jahr Chemie).

6 Diese Anforderungen beziehen sich auf die Sekundarstufe II und sind nur auf diese anzuwenden. Für Schulsysteme, die 13 und mehr Jahre dauern und eine Oberstufe von 4-5 Jahren kennen, müssen die Bedingungen lediglich während 3 von 4 bzw. 5 Jahren erfüllt sein. Es gelten folgende Grundsätze: Signatarstaaten Reifezeugnisse, welche in den letzten drei Schuljahren mindestens sechs Fächer der oben genannten Kategorien durchgehend ausweisen ("6x3") und somit den Fächerkanon vollumfänglich erfüllen, werden als gleichwertig anerkannt. Gleiches gilt, wenn eines der sechs Fächer der oben genannten Kategorien nur während zwei anstatt drei Jahren durchgehend ausgewiesen ist ("5x3 + 1x2"). Werden in den letzten drei Schuljahren nur fünf Fächer der oben genannten Kategorien durchgehend ausgewiesen und wird somit der Fächerkanon nur teilweise erfüllt, weisen die Reifezeugnisse einen wesentlichen Unterschied auf und gelten als teilanerkannt. Reifezeugnisse, welche in den letzten drei Schuljahren weniger als fünf Fächer der oben genannten Kategorien durchgehend ausweisen und somit den Fächerkanon nicht erfüllen, sind nicht gleichwertig und werden nicht anerkannt. Nicht-Signatarstaaten Reifezeugnisse, welche in den letzten drei Schuljahren mindestens sechs Fächer der oben genannten Kategorien durchgehend ausweisen ("6x3") und somit den Fächerkanon vollumfänglich erfüllen, werden als gleichwertig anerkannt. Gleiches gilt, wenn eines der sechs Fächer der oben genannten Kategorien nur während zwei anstatt drei Jahren durchgehend ausgewiesen ist ("5x3 + 1x2"). Reifezeugnisse, welche die für die Anerkennung des Fächerkanons definierten Grundsätze nicht erfüllen, sind nicht gleichwertig und werden nicht anerkannt. 6. Kompensation Artikel III.5 der Lissabonner Konvention hält fest, dass im Falle einer Nichtanerkennung eines Reifezeugnisses der Antragssteller über mögliche Massnahmen zu unterrichten ist, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlangen. 6.1. Signatarstaaten Weist ein Reifezeugnis einen wesentlichen Unterschied in der Schuldauer oder im Fächerkanon auf, ist es teilanerkannt und kann durch ein zweijähriges Universitätsstudium kompensiert werden. Als Universitätsstudium gilt ein erfolgreich absolviertes, akademisches Studium 7. Die Universität muss sich in einem Signatarstaat befinden und von der jeweiligen schweizerischen Universität anerkannt sein. Ein fehlendes Complément local kann laut erläuterndem Bericht zu Art. IV.5 der Lissabonner Konvention durch Prüfungen ähnlicher Art, in diesem Fall die Freiburger Prüfung, kompensiert werden. Die Bewertung von ausländischen Reifezeugnissen aus Signatarstaaten ergibt entweder eine Anerkennung, eine teilweise Anerkennung oder eine Nicht-Anerkennung. Es gelten folgende Grundsätze: 7 Je nach schweizerischer universitärer Hochschule wird ein fachgebundenes Studium verlangt.

7 Wird ein Reifezeugnis anerkannt, muss noch das Complément local (sofern im Land vorgesehen) erfüllt werden. Das Complément local kann durch Ablegen der Freiburger Prüfung kompensiert werden. Bei teilweiser Anerkennung werden als Kompensation zwei Jahre erfolgreich absolviertes, akademisches Universitätsstudium 8 verlangt. Die Universität muss sich in einem Signatarstaat befinden und von der jeweiligen schweizerischen universitären Hochschule anerkannt sein. Bei einer Nicht-Anerkennung des Reifezeugnisses ist die Zulassung nur mit einem mindestens 3-jährigen akademischen, universitären Abschluss (Bachelor) möglich. Die Universität muss von der jeweiligen schweizerischen Universität anerkannt sein. 6.2. Nicht-Signatarstaaten Die Bewertung von ausländischen Reifezeugnissen aus Nicht-Signatarstaaten ergibt entweder eine Anerkennung oder eine Nicht-Anerkennung. Eine Kompensation ist somit nicht möglich. An dieser Stelle soll der in Punkt 4.3. definierte Grundsatz nochmals in Erinnerung gerufen werden: Da kein Vertrauensprinzip besteht, müssen bei einer Anerkennung zusätzliche Anforderungen erfüllt werden: Mindestnotendurchschnitt (Bestehensnote plus eine Stufe höher) 9 sowie Bestehen der Aufnahmeprüfungen von Studierenden mit ausländischem Vorbildungsausweis (im Folgenden Freiburger Prüfung) zusätzlich zum Complément local (sofern im Land vorgesehen). Sind diese zusätzlichen Anforderungen nicht erfüllt, kann eine Zulassung zum Studium nicht gewährt werden. Bei einer Nicht-Anerkennung des Reifezeugnisses ist die Zulassung nur mit einem mindestens 3- jährigen akademischen, universitären Abschluss (Bachelor) möglich. Die Universität muss von der jeweiligen schweizerischen Universität anerkannt sein. 6.3. Sonderfälle Für Reifezeugnisse aus Ländern, deren Schulsystem mit dem der Schweiz nicht vergleichbar ist, für die jedoch das Vertrauensprinzip gilt (z.b. Grossbritannien, Vereinigte Staaten von Amerika), wurden in den vergangenen Jahren besondere Zulassungsbedingungen festgelegt, die sich ebenfalls an den oben dargestellten Kriterien orientieren. An dieser bewährten Praxis wird festgehalten. 7. Ausblick Die vorliegenden Empfehlungen wurden von den Vertretern der kantonalen Universitäten und der CRUS in der KZA 10 erarbeitet und übernehmen viele bewährte Lösungen und Erkenntnisse vorheriger Arbeiten (Bericht Bucher, KZA Sitzungen und Workshops). Kompensationen wie z.b. ein 2-jähriges Universitätsstudium bei teilanerkannten Zeugnissen oder die Freiburger Prüfung 11 bei fehlendem Complément local (Signatarstaaten) gab es bereits früher, genauso wie die Definition der minimalen Schuldauer oder der Bildungsbreite (Fächerkanon). 8 Dies kann je nach schweizerischer Universität fachgebundenen sein. 9 Beispiel Marokko: Bestehensnote: 10/20 passable; eine Stufe höher: 12/20 assez bien 10 Die KZA nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die beiden ETH bei der Anwendung der Lissabonner Konvention einen anderen Weg einschlagen als die kantonalen Universitäten und für die Zulassung von ausländischen Studierenden ihre eigenen Kriterien beachten. 11 Anstelle der Freiburger Prüfung wendet die USI ihre eigenen Zulassungsbestimmungen an.

8 Die Anwendung der neuen, in diesen Empfehlungen erläuterten Kriterien auf die Reifezeugnisse der Signatarstaaten hat ergeben, dass deren Bewertung nur sehr geringfügig von der bisherigen, auf dem Bericht Bucher basierenden Praxis der kantonalen Universitäten, abweicht. Bei einzelnen Reifezeugnissen fällt die neue Bewertung leicht günstiger aus; meistens jedoch hat sich gezeigt, dass ein bis jetzt wegen eines wesentlichen Unterschiedes nicht anerkanntes Zeugnis auch weiterhin der schweizerischen Maturität nicht gleichgestellt werden kann. Das Vertrauen in das allgemeine, durch ein Reifezeugnis erreichte Niveau wurde verstärkt, da das Gewicht vom Stundenzählen auf die Kontrolle der allgemeinen Bildungsbreite anhand des Fächerkanons verlagert wurde. Vor allem für die Nicht-Signatarstaaten haben die neuen Kriterien einen sehr grossen Vorteil: wo es bisher nicht möglich war, Stundentafeln der Sekundarstufe II 12 zu erhalten, werden die Zeugnisse zukünftig leichter evaluiert werden können, da jeder Kandidat im Stande sein sollte, die Fächer der letzten drei Jahr vorzulegen. Es ist somit niemand mehr der Informationswillkür seines Herkunftslandes ausgeliefert, wodurch das Prinzip der Gleichbehandlung besser gewährleistet ist. Die neuen Kriterien sind allgemein anwendbar, sowohl für Zeugnisse aus Signatarstaaten wie aus Nicht-Signatarstaaten. Sie sind sowohl für die Bewerber als auch für die Mitarbeiter der schweizerischen Universitäten verständlich und transparent. Durch ihre Anwendung werden die Zulassungsbedingungen der schweizerischen Universitäten bis auf wenige Ausnahmen gleich ausfallen, und so auch dem Ausland ein kohärentes Bild der Zulassung zum universitären Bachelorstudium in der Hochschullandschaft Schweiz vermitteln. Die vorliegenden Empfehlungen ersetzen den Bericht Bucher. 12 Vergleichskriterium im Bericht Bucher