Stadt Siegen Der Bürgermeister. Richtlinien der Stadt Siegen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

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Transkript:

Stadt Siegen Der Bürgermeister Richtlinien der Stadt Siegen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

2 Inhalt... Seite 1. Kindertagespflege eine Leistung des SGB VIII (KJHG)... 3 2. Zielgruppe... 3 2.1. Geeignetheit der Tagespflege für das Kind 4 2.2. Betreuungsvertrag 4 3. Versicherungsschutz 5 3.1. Unfallversicherung... 5 3.2. Alterssicherung... 5 3.3 Krankenversicherung 5 3.4. Haftpflichtversicherung 6 4. Finanzierung der Kindertagespflege... 6 4.1. Leistungen für Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderleistung... 6 4.2. Beginn der Leistung... 7 4.3. Fortzahlung im Urlaubs-/Krankheitsfall und Regelung bei Nachtbetreuung sowie zu ungünstigen Zeiten... 8 5. Kostenbeitrag der Eltern... 8 6. Sicherung der Qualität in der Kindertagespflege... 8 6.1. Feststellung der Eignung einer Tagespflegeperson... 8 6.2. Pflegeerlaubnis... 9 7. Kooperation mit Familienzentren und Kindertagesseinrichtungen 9 8. Besondere Formen der Kindertagespflege in Siegen KiTS - Kinder in Tagespflege Siegen (Kindertagespflege im öffentlichen Raum) 10 9. Öffentlichkeitsarbeit / Ausbau der Angebotsform Kindertagespflege... 10 10. Schlussbestimmung... 10 11. In-Kraft-Treten... 10

3 1. Kindertagespflege eine Leistung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) Der gesetzliche Auftrag für Kindertagespflege ergibt sich aus den 22 bis 24 im Dritten Abschnitt des SGB VIII. Kindertagespflege ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Stadt Siegen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach 24 SGB VIII verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagespflege vorzuhalten. Das Gesetz zur frühen Förderung von Kindern ( KiBiz) Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes SGB VIII des Landes NRW regelt die Ausführungsbestimmungen der Kindertagespflege. Der Förderauftrag im 22 SGB VIII gilt gleichermaßen für die Kindertageseinrichtungen wie für Kindertagespflege. Kindertagespflege trägt neben Kindertageseinrichtungen wesentlich zum bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung von Kindern bei. Sie reagiert durch verlässliche, qualifizierte und flexible Betreuung entscheidend auf die Bedarfe von Familien, insbesondere im Kleinkindalter. In der Kindertagespflege ist die Förderung des Kindes in einer familienähnlichen Situation das herausragende Merkmal. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Jede auf Dauer angelegte Kindertagespflege außerhalb des Haushaltes des Kindes ist erlaubnispflichtig. Kindertagespflege hat die Aufgabe, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und zu fördern. Darüber hinaus unterstützt sie die Erziehung und Bildung in der Familie und hilft Eltern, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Das Tagespflegebüro im Jugendamt der Stadt Siegen ist die zuständige Fachstelle für Kindertagespflege. Das Tagespflegebüro leistet die fachliche Beratung, die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson und die Qualifikation und Eignungsüberprüfung der Tagespflegepersonen, die Erteilung der notwendigen Pflegeerlaubnis sowie die Gewährung von Geldleistungen. 2. Zielgruppe Kindertagespflege ist in erster Linie eine Leistung für Kinder von 0 bis 3 Jahren. Für unter Dreijährige sind gem. 24 SGB VIII Plätze in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege vorzuhalten, wenn beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig sind der allein erziehende Erziehungsberechtigte erwerbstätig ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bevorsteht oder Arbeit gesucht wird eine berufliche Bildungsmaßnahme absolviert wird eine Schul- oder Hochschulausbildung absolviert wird an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilgenommen wird oder ohne Leistungen in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

4 Ein Kind hat nach 24 SGB VIII vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Darüber hinaus hält das Jugendamt der Stadt Siegen gem. 24 Abs. 2 SGB VIII ein Angebot in Form von Förderung in Kindertagespflege auch für Kinder über 3 Jahren vor, um Betreuungszeiten vor und nach Öffnung der Tageseinrichtung oder am Wochenende abzudecken, die aufgrund der Berufstätigkeit von Eltern erforderlich sind. Dies gilt ebenso für Schulkinder nach dem Unterricht oder im Anschluss an die Betreuung in der Schule. Leistungsberechtigte haben nach 5 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Dem Wunschund Wahlrecht soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Für die Kindertagespflege leitet sich hieraus die freie Wahl der geeigneten Tagespflegeperson ab. Auf dieser Grundlage werden die Leistungsberechtigten verpflichtet, zunächst freie Plätze und vorhandene Öffnungszeiten in Tageseinrichtungen oder Schulen auszuschöpfen, bevor Kindertagespflege als zusätzliche, öffentlich geförderte Leistung in Betracht kommt. 2.1. Geeignetheit der Tagespflege für das Kind Die Geeignetheit der Förderung durch Kindertagespflege stellen die pädagogischen Fachkräfte des Tagespflegebüros fest. In der Kindertagespflege sind immer Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsleistungen gleichermaßen sicher zu stellen. Kindertagespflege ist dann geeignet, wenn sie sich am Alter, dem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten des Kindes, seinen Bedürfnissen, einschließlich seiner ethnischen Herkunft orientiert und angemessen darauf eingeht. Hierbei ist abzuwägen, ob Tagespflege im Verhältnis zu anderen institutionellen Betreuungsformen dem Entwicklungsstand des Kindes gerecht wird und ob sie zur sozialen Situation der Familie passt. Kriterien für die Prüfung der Geeignetheit sind: sozialer, körperlicher und seelischer Entwicklungsstand des Kindes zeitlicher Aufwand der Betreuung Anzahl und Alter der bereits in der Tagespflegestelle betreuten Kinder (einschließlich der eigenen Kinder der Tagespflegeperson) Übereinstimmung von Erziehungsvorstellungen der Personensorgeberechtigten mit denen der Tagespflegeperson Gesundheitliche Bedingungen Räumliche Bedingungen 2.2. Betreuungsvertrag Um die Kontinuität des Tagespflegeverhältnisses und die einvernehmliche Zusammenarbeit von Eltern und Tagespflegepersonen zum Wohl des Kindes zu fördern, ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages notwendig. Es handelt sich hierbei um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis. Das Jugendamt der Stadt Siegen hat einen Muster-Betreuungsvertrag für Eltern und Tagespflegepersonen erarbeitet, der den Beteiligten zur Verfügung gestellt wird und bei Bedarf aktualisiert werden kann. Der Betreuungsvertrag regelt verbindlich alle Fragen bezüglich der Gestaltung des Tagespflegeverhältnisses wie: Betreuungszeiten, Eingewöhnungszeiten, Regelungen im Krankheitsfall und Urlaub, Beendigung des Tagespflegeverhältnisses, Zuständigkeiten

5 usw. Der Abschluss des Betreuungsvertrages ist Voraussetzung zur Gewährung von Geldleistungen durch die öffentliche Jugendhilfe und die Pflegeerlaubnis. 3. Versicherungsschutz 3.1 Unfallversicherung Die Stadt Siegen übernimmt Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Tagespflegeperson. Die Tagespflegeperson hat den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Auszahlung wird für die Zeit geleistet, in der ein Pflegeverhältnis besteht. Der Anspruch auf Erstattung besteht unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Sollten sich die Beitragssätze ändern, werden sie den aktuellen Bedingungen angepasst. Kinder, die von einer Tagespflegeperson mit einer Pflegeerlaubnis gem. 43 SGB VIII betreut werden, sind gesetzlich über die Landesunfallkasse NRW unfallversichert. Ebenso sind auch alle Kinder, für die eine Geldleistung gem. 23 SGB VIII gewährt wurde, durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. 3.2 Alterssicherung Die Stadt Siegen erstattet Tagespflegepersonen die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung gem. 23 SGB VIII. Die Kosten für die Alterssicherung sind nachzuweisen und der Altersvorsorgevertrag muss für die Alterssicherung geeignet sein. Als angemessen gilt, wenn das angesparte Geld als Rente im Alter zur Verfügung steht. Die Rente muss vom Versicherungsträger zertifiziert sein (Altersvorsorgezertifizierungsgesetz). Es wird davon ausgegangen, dass zurzeit ein monatlicher Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung bei 19,5 % von 400 von der Tagespflegeperson zu entrichten ist. Der öffentliche Träger erstattet somit derzeit die Hälfte der Kosten in Höhe von 39 pro Monat. Betreut eine Tagespflegeperson kontinuierlich mehr als ein Kind und muss darum monatlich einen höheren Beitrag entrichten, wird max. ein Beitrag von 50 monatlich erstattet. Tagespflegepersonen, die, aufgrund eines steuerpflichtigen Einkommens, das durch die Kindertagespflege erzielt wurde, verpflichtet sind, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, bekommen 50% der tatsächlich anfallenden Beiträge erstattet. Der Beitrag im Bescheid des Rentenversicherungsamtes wird als angemessene Alterssicherung anerkannt. Die Auszahlung erfolgt am Ende eines jeden Quartals. Die Tagespflegepersonen haben hierfür die Belege ihrer geleisteten Aufwendungen quartalsweise einzureichen. Die Erstattung erfolgt, solange ein Tagespflegeverhältnis besteht 3.3 Kranken und Pflegeversicherung Die Stadt Siegen erstattet Tagespflegepersonen die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Kranken- bzw. Pflegeversicherung gem. 23 SGB VIII Abs.2 Satz 1 Nr.4. Tagespflegepersonen, die aufgrund eines steuerpflichtigen Einkommens, das durch die Kindertagespflege erzielt wurde, verpflichtet sind, Beiträge zur freiwilligen Krankenbzw. Pflegeversicherung zu zahlen, bekommen 50 % der tatsächlich anfallenden Beiträge erstattet. Der Beitrag im Bescheid der Krankenversicherung wird als angemessene Aufwendung zu einer Kranken-/ Pflegeversicherung anerkannt.

6 Die Auszahlung erfolgt am Ende jeden Quartals. Die Tagespflegepersonen haben hierfür die Belege ihrer geleisteten Aufwendungen quartalsweise einzureichen. Die Erstattung erfolgt, solange ein Tagespflegeverhältnis besteht. 3.4 Haftpflichtversicherung Kinder, die in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut werden, werden durch die Stadt Siegen haftpflichtversichert. 4. Finanzierung der Kindertagespflege Für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege ist nach 86 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Erziehungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Beantragen die Eltern Kindertagespflege und stellt das Jugendamt der Stadt Siegen den gesetzlich definierten Bedarf fest, so trägt es im Einzelfall Kosten für Kindertagespflege. Eltern werden gemäß der Elternbeitragssatzung der Stadt Siegen für Tageseinrichtungen/Tagespflege zu den Kosten herangezogen. Finanzielle Leistungen anderer (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Krankenkassen), die für den Zweck der Kinderbetreuung in Anspruch genommen werden können, sind vorrangig und werden in Anrechnung gebracht. Für die Geldleistungen an die Tagespflegeperson müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Förderung durch Kindertagespflege muss geeignet und erforderlich sein Die Geeignetheit der Tagespflegeperson muss durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe festgestellt sein Die Tagespflegeperson soll über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen oder als sozialpädagogische Fachkraft Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern nachweisen ( 17 KiBiz) Die Tagespflegeperson hat nach 23 SGB VIII Anspruch auf Geldleistungen. Diese umfassen: 1. Erstattung für den Sachaufwand 2. Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsbeitrag) 3. Erstattung nachgewiesener Aufwendung für eine Unfallversicherung 4. Erstattung der Hälfte der Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung 5. Erstattung der Hälfte der Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken und Pflegeversicherung 4.1. Leistungen für Sachaufwand und zur Anerkennung der Förderleistung Der Betreuungsbedarf in der Kindertagespflege variiert aufgrund der unterschiedlichen und individuellen Abwesenheitszeiten der Eltern stark. Aus diesem Grund wird die Geldleistung nach dem tatsächlichen Betreuungsumfang gezahlt. Der Betreuungsumfang richtet sich nach - der im Arbeitsvertrag des/der Erziehungsberechtigten festgelegten monatlichen Arbeitszeit plus angemessener Fahrtzeit zur Arbeitsstelle oder - der notwendigen Anwesenheitszeit des/der Erziehungsberechtigten in einer Bildungsmaßnahme oder einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder - der Studien und notwendigen Lernzeit für Schüler/innen und Studenten/innen

7 - dem für das Wohl des Kindes für erforderlich gehaltenen und vom Tagespflegebüro festgelegten Umfang Für arbeitssuchende Erziehungsberechtigte wird eine Betreuungszeit in Kindertagespflege von 15 Stunden als angemessen betrachtet und finanziert. Der Betreuungsumfang wird in Zeitstufen erfasst, die Geldleistungen werden diesen Zeitstufen zugeordnet. Zur genauen Übersicht über die Vergütungsstruktur in der Kindertagespflege wird auf die aktuelle Vergütungstabelle verwiesen, die in der jeweils gültigen Fassung integraler Teil dieser Richtlinie ist (s. Anlage). Sollte der Betreuungsumfang erheblich über 50 Wochenstunden liegen, ist eine einzelfallbezogene Entscheidung zu treffen. Sollte der Betreuungsaufwand, z. B. aufgrund wechselnder Arbeitszeiten der Sorgeberechtigten monatlich stark schwanken, wird der Arbeitsvertrag der Sorgeberechtigten zugrunde gelegt und eine durchschnittliche monatliche Betreuungszeit festgelegt. Im Einzelfall kann auch eine Berechnung des Betreuungsaufwandes nach exakter Stundenzahl erforderlich sein. Zur Entscheidung im Einzelfall erstellt die pädagogische Fachkraft eine Stellungnahme und trifft im Einvernehmen mit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe eine Entscheidung. Neben den Betreuungszeiten ist der Qualifikationsstatus der Tagespflegeperson maßgeblich für die Höhe der gezahlten Geldleistung gem. 23 SGB VIII in Verbindung mit der Vergütungstabelle in der Anlage dieser Richtlinien. Hier werden 3 Stufen unterschieden: Stufe 1 Geldleistung an qualifizierte Tagespflegepersonen mit Zertifikat oder pädagogischer Ausbildung (z. B. sozialpädagogische Fachkräfte) Stufe 2 Geldleistung an Tagespflegepersonen deren Eignung festgestellt wurde, die eine Basisqualifizierung (30 Stunden) absolviert haben und die über Erfahrung in der Kinderbetreuung verfügen, jedoch keine Qualifizierung mit Zertifikat vorweisen können Stufe 3 Geldleistung an Tagespflegepersonen, die eine Qualifizierung noch nicht abgeschlossen haben, in den ersten 3 Monaten der Tätigkeit sowie die Großeltern. Bei den Großeltern wird die Geldleistung unter Bezugnahme auf 39 Abs. 4 SGB VIII um den Sachaufwand gekürzt. Die Geldleistungen erhöhen sich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben - jährlich um 1,5 % zum jeweiligen 01.01. eines Jahres, erstmals zum 01.01.2013. 4.2. Beginn der Leistung Die Zahlung der Tagespflege erfolgt frühestens ab dem Tag der Unterbringung des Kindes in Kindertagespflege, vorbehaltlich der abschließend festgestellten Eignung der Tagespflegeperson. Eine Basisqualifizierung (30 Stunden) soll innerhalb der ersten 3 Monate der Betreuung absolviert werden. Geht der Antrag später ein, kann Tagespflege frühestens ab dem 1. Tag des Antragsmonats bewilligt werden. Ausnahmen können im Rahmen der Notfallbetreuung entstehen, wenn Kindertagespflege als niedrigschwellige und präventive Hilfeleistung für Familien notwendig wird ( 20 SGB VIII). Der Bedarf wird durch die pädagogischen Fachkräfte im Tagespflegebüro oder im ASD festgestellt.

8 4.3. Fortzahlung im Urlaubs-/Krankheitsfall und Regelung bei Nachtbetreuung Die Fortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall ist im Betreuungsvertrag geregelt, der bei öffentlich finanzierter Kindertagespflege zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson abzuschließen ist. Eine möglicherweise notwendige Vertretung für Urlaubs bzw. Krankheitszeiten der Tagespflegeperson wird nicht zusätzlich finanziert. Das Jugendamt behält sich vor, eine Kürzung der Geldleistung bei längerfristigem Ausfall einer Tagespflegeperson vorzunehmen. Wird ein Kind auch über Nacht in der Tagespflegestelle betreut ( zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr) wird von 10 Stunden Nachtbetreuung ausgegangen. Diese wird mit einem Faktor von 50 %, bezogen auf die Normalbetreuung, bei der Finanzierung berücksichtigt. 5. Kostenbeitrag der Eltern Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Inanspruchnahme von Angeboten in der Kindertagespflege wird von den Eltern ein pauschalierter Kostenbeitrag gem. 90 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit der Elternbeitragssatzung der Stadt Siegen für Tageseinrichtungen und Tagespflege erhoben. 6. Sicherung der Qualität in der Kindertagespflege Zum Ausbau und zur Sicherung der Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist die Beratung durch Fachkräfte erforderlich. Das Tagespflegebüro im Jugendamt der Stadt Siegen leistet: die Fachberatung sowohl für die Eltern als auch für die Tagespflegeperson die Eignungsfeststellung und Erteilung der Pflegeerlaubnis die Vermittlung von Kindertagespflege die Begleitung der Pflegeverhältnisse die Qualifizierung der Tagespflegepersonen Das Tagespflegebüro führt Einführungsveranstaltungen für Tagespflegepersonen durch. Zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen werden regelmäßig Fortbildungsangebote gemacht. Hierbei handelt es sich sowohl um das vom Deutschen Jugendinstitut entwickelte und zertifizierte Curriculum Qualifizierung in der Kindertagespflege mit einem Unterrichtsvolumen von 160 Stunden als auch um eine Grundqualifikation mit einem Umfang von 30 Unterrichtsstunden. 6.1. Feststellung der Eignung einer Tagespflegeperson Die Eignung einer Tagespflegeperson wird durch das Tagespflegebüro festgestellt. Geeignet im Sinne der 23 und 43 SGB VIII sind erwachsene Personen: die sich durch ihre Persönlichkeit, Kompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten, dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen, die sich in einem anerkannten Lehrgang qualifiziert haben (siehe unter 6) die über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen an Kindertagespflege verfügen die bereit sind, sich regelmäßig weiter zu qualifizieren

9 die über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (wenn sie nicht im Haushalt der Eltern betreuen) oder andere geeignete Räumlichkeiten nutzen ( z.b. freie Räume in einer Kindertageseinrichtung o.ä.) Das Tagespflegebüro im Jugendamt der Stadt Siegen prüft die Eignung der Tagespflegeperson durch: Hausbesuche Informationsveranstaltungen im Jugendamt Vorlage eines Gesundheitszeugnisses der Tagespflegeperson ein erweitertes Führungszeugnis der Tagespflegepersonen ein erweitertes Führungszeugnis für alle Volljährigen, die im Haushalt der Tagespflegeperson leben, wenn im Haushalt der Tagespflegeperson betreut wird Nachweis über Teilnahme an einer Qualifizierung oder vergleichbare Voraussetzungen Nachweis der Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs am Kind Das Tagespflegebüro stellt innerhalb von 3 Monaten die Geeignetheit der Tagespflegeperson fest. Die Bewilligung von Leistungen erfolgt rückwirkend für maximal 3 Monate nach Betreuungsbeginn. Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege gilt diese Regelung auch für Pflegeverhältnisse mit unter 15 Stunden Betreuungszeit wöchentlich. 6.2. Pflegeerlaubnis Die Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII ist zwingend erforderlich, wenn Kinder: außerhalb der elterlichen Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreut werden. Alle Betreuungsstunden der Tagespflegeperson werden addiert, wobei es egal ist, ob ein Kind 15 Stunden oder mehrere Kinder in der Summe 15 Stunden betreut werden. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird durch 4 des Kinderbildungsgesetzes- KiBiz geregelt. Eine Pflegeerlaubnis ist auf max. fünf Jahre befristet und berechtigt zur Betreuung von bis zu acht fremden Kindern, maximal fünf Kinder dürfen gleichzeitig anwesend sein. Die Pflegeerlaubnis wird auf schriftlichen Antrag der Tagespflegeperson vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe, Tagespflegebüro, ausgestellt. 7. Kooperation mit Familienzentren und Kindertageseinrichtungen Familienzentren haben gemäß 16 KiBiz die Aufgabe, die Kindertagespflege in das Angebotsspektrum des Familienzentrum in geeigneter Form einzubinden. Zwischen Tagespflegebüro/Familienbüro und allen Familienzentren in Siegen werden Kooperationsvereinbarungen geschlossen, die die Zusammenarbeit regeln. Das Familienbüro fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durch geeignete Maßnahmen. Die Kindertagespflege ist in das Gesamtkonzept der Jugendhilfeplanung der Stadt Siegen eingebunden

10 8. Besondere Formen der Kindertagespflege in Siegen KiTS Kinder in Tagespflege Siegen Neben der Beratung, Vermittlung und Unterstützung der selbstständig tätigen Tagespflegepersonen, die vorrangig im privaten Raum Kinder im Stadtgebiet Siegen betreuen, werden auch alternative Modelle der Kindertagespflege im öffentlichen Raum entwickelt und gefördert. Grundlage bilden das SGB VIII und das KiBiz, welche die Rahmenbedingungen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege regeln. Im Rahmen von KiTS werden Tagespflegepersonen an verschiedenen Standorten in Siegen sozialversichert beschäftigt. Die Bezahlung erfolgt analog der tariflichen Eingruppierung von KinderpflegerInnen. Mehrere Tagespflegepersonen betreuen maximal 9 Kinder in geeigneten, angemieteten Räumlichkeiten ( 4 des KiBiz findet Anwendung). Vertretungspersonen stellen die kontinuierliche Betreuung ( in Urlaubs- bzw. Krankheitszeiten) sicher. 9. Öffentlichkeitsarbeit / Ausbau der Angebotsform Kindertagespflege Kindertagespflege ist als Ergänzung zum Angebot institutioneller Kinderbetreuung in Siegen sinnvoll und erforderlich. Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit soll das Angebot bedarfsgerecht ausgebaut und bekannt gemacht werden. 10. Schlussbestimmung Sofern sich auf Grund gesetzlicher Änderungen im Bereich des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) Neuregelungen für die Kindertagespflege ergeben, sind diese dann integraler Bestandteil dieser Richtlinien. 11. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 1. Dezember 2011 in Kraft. Siegen, im September 2011