Informationsveranstaltung zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie

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V O R B E M E R K U N G E N

V O R B E M E R K U N G E N

V O R B E M E R K U N G E N

Transkript:

Informationsveranstaltung zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie Änderungen bei der Genehmigung und Überwachung von Tierhaltungsanlagen

Vortragsthemen I. Übersicht der Änderungen, Anlagendefinition II. Genehmigung von Anlagen Anforderungen an den Stand der Technik III. Überwachung von Anlagen- Bisherige Regelungen im BImSchG, Beispiel aus der Überwachungspraxis IV. Neue rechtliche Anforderungen an die Anlagenüberwachung aufgrund der IE-RL ( 52 und 52 a BImSchG) V. Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für IE-Anlagen in Niedersachsen

I. Übersicht der Änderungen, Anlagendefinition - Überarbeitung IVU-Richtlinie (RL 2008/1/EG) und Zusammenführung mit sechs sektoralen Richtlinien - Stärkung des Konzepts der besten verfügbaren Techniken - BVT Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen - Verpflichtung der MS zur Einführung eines Systems von Umweltinspektionen - Einführung einer 4-Jahresfrist zur Anpassung der Anlage an den fortgeschriebenen Stand der Technik (BVT) - Erweiterung der Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen

I. Übersicht der Änderungen, Anlagendefinition - IED-Anlagen sind im Anhang I der 4. BImSchV mit einem E gekennzeichnet - in der Tierhaltung bei Geflügel: 7.1.1.1 40.000 oder mehr Hennenplätze 7.1.2.1 40.000 oder mehr Junghennenplätze 7.1.3.1 40.000 oder mehr Mastgeflügelplätze 7.1.4.1 40.000 oder mehr Truthühnermastplätze

I. Übersicht der Änderungen, Anlagendefinition - in der Tierhaltung bei Schweinen: 7.1.7.1 2.000 oder mehr Mastschweineplätze 7.1.8.1 750 oder mehr Sauenplätze (einschl. dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) - in der Tierhaltung bei gemischten Beständen 7.1.11.1 Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert- Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft sind in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 und 7.1.8.1

I. Übersicht der Änderungen, Anlagendefinition - 7.1.11.1, Beispiel: 20.000 Mastgeflügelplätze entsprechen 50% der Nr. 7.1.3.1 1. 000 Mastschweine entsprechen 50% der Nr. 7.1.7.1 200 Sauen entsprechen 26,7% der Nr. 7.1.8.1 in der Summe 126,7% damit E

II. Genehmigung von Anlagen Anforderungen an den Stand der Technik In der Tierhaltung bisher die Vorgaben der TA Luft 2002 und ergänzende Erlasse der Länderministerien (GIRL, Abluftreinigung, u. a.) Zukünftig auch verbindlich BVT-Schlussfolgerungen aus dem BVT-Merkblatt Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen, 2. Entwurf aus 2013 liegt vor Umsetzung in D über TA Luft-Ausschuss und Verwaltungsvorschrift des Bundes (beabsichtigt)

III. Überwachung von Anlagen - Bisherige Regelungen im BImSchG, Beispiel aus der Überwachungspraxis 52 BImSchG: Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich, durch Anordnungen nach 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

III. Überwachung von Anlagen - Bisherige Regelungen im BImSchG, Beispiel aus der Überwachungspraxis 52 BImSchG: Eine Überprüfung wird in jedem Fall vorgenommen, wenn - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft.nicht ausreichend ist - wesentliche Veränderungen des Standes der Technik - eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist - neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.

III. Überwachung von Anlagen - Bisherige Regelungen im BImSchG, Beispiel aus der Überwachungspraxis Aktuelle Überwachungspraxis Dienstanweisung GAV Dienstanweisung regelt die Art und Weise sowie den Umfang des Verwaltungsvollzugs durch die Gewerbeaufsichtsämter bezüglich der zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten des Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherschutzes Vorrangig wahrzunehmende Aufgaben sind beispielsweise Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs- und Anzeigeverfahren und Abnahmen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie gesetzlich terminierte oder als Quote vorgegebene Überwachungspflichten

III. Überwachung von Anlagen - Bisherige Regelungen im BImSchG, Beispiel aus der Überwachungspraxis Dienstanweisung ebenfalls zu Betriebsbesichtigungen als Vor-Ort-Überprüfungen der betrieblichen Umwelt- und Arbeitsschutzverhältnisse und der Anforderungen des vorbeugenden Gewässerschutzes Es werden anlagentypenbezogene Überwachungsfristen vorgegeben. Es erfolgt eine Systemprüfung (Überprüfung vorhandener betrieblicher Schutz-, Sicherheits- und Managementsysteme) ergänzt durch stichprobenartige Detailüberprüfungen

III. Überwachung von Anlagen - Bisherige Regelungen im BImSchG, Beispiel aus der Überwachungspraxis BISHER Kategorie I II III IV Betriebsart, Anlagentyp bzw. Aktionen, Programme Jahresarbeitsprogramm Marktüberwachung IVU-Anlagen Störfallanlagen (erw. Pflicht.) Offener Umgang mit radioaktiven Stoffen in Anlagen in genehmigungs bedürftigem Umfang Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV Störfallanlagen (Grundpflichten) Gentechnische S4/S3-Anlagen Kerntechnische Anlagen (Arbeitsschutz) Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV Gentechnische S2/S1-Anlagen Anlagen, bei denen gefährliche Abfälle ( 10 t/a) anfallen Deponien Besichtigungs frequenz Programm bezogen 1 mal pro Jahr 1 mal in zwei Jahren 1 mal in 4 Jahren

IV. Neue rechtliche Anforderungen an die Anlagenüberwachung aufgrund der IED ( 52 und 52 a BImSchG) 52 BImSchG (Überwachung): Überwachung wie bisher und zusätzlich Anpassung an BVT- Schlussfolgerungen innerhalb von 4 Jahren (Genehmigung und Anlage) Zusätzlich Verpflichtung zur Aufstellung von Überwachungsplänen und programmen für IE-Anlagen Überwachungsbausteine:Vor-Ort-Besichtigungen Emissionsdatenüberwachung Berichtsüberprüfung Überprüfung der Eigenkontrolle Prüfung der angewandten Technik und Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten

IV. Neue rechtliche Anforderungen an die Anlagenüberwachung aufgrund der IE-RL ( 52 und 52 a BImSchG) 52 a BImSchG (Überwachungspläne, Überwachungsprogramme): Inhalte der Überwachungspläne: 1. Räumlicher Geltungsbereich 2. Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich 3. Verzeichnung der in den Geltungsbereich fallenden Anlagen 4. Verfahren zur Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung 5. Überwachung aus besonderem Anlass 6. Zusammenarbeit verschiedener Überwachungsbehörden Überwachungspläne sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren

IV. Neue rechtliche Anforderungen an die Anlagenüberwachung aufgrund der IE-RL ( 52 und 52 a BImSchG) 52 a BImSchG (Überwachungspläne, Überwachungsprogramme): Auf der Basis der Überwachungspläne haben die zuständigen Behörden Überwachungsprogramme für IE-Anlagen aufzustellen Auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der Umweltrisiken sind für IE-Anlagen Intervalle für Vor-Ort-Besichtigungen zwischen 1 und 3 Jahren festzulegen Zu berücksichtigende Kriterien: mögliche und tatsächliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt durch Emissionen, Empfindlichkeit der Umgebung, Unfallrisiken, Einhaltung von Genehmigungsauflagen, Teilnahme an EMAS Bei festgestellten Mängeln ist die Vor-Ort-Besichtigung nach 6 Monaten zu wiederholen Die Ergebnisse der Vor-Ort-Besichtigung (relevante Feststellungen über Einhaltung Genehmigungsauflagen) sind in einem Bericht zu dokumentieren; der Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!